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Rechtsprechung
   EuG, 24.04.2017 - T-570/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11313
EuG, 24.04.2017 - T-570/16 (https://dejure.org/2017,11313)
EuG, Entscheidung vom 24.04.2017 - T-570/16 (https://dejure.org/2017,11313)
EuG, Entscheidung vom 24. April 2017 - T-570/16 (https://dejure.org/2017,11313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HF/ Parlament

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Im Statut vorgesehene viermonatige Antwortfrist - Entscheidung der zum Abschluss von ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    HF/ Parlament

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Im Statut vorgesehene viermonatige Antwortfrist - Entscheidung der zum Abschluss von ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Im Statut vorgesehene viermonatige Antwortfrist - Entscheidung der zum Abschluss von ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (18)

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16…, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Rn. 47 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (…Urteile vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Rn. 48 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54…, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Rn. 60 Insoweit ist noch klarzustellen, dass in einem solchen Fall die Verwaltung verpflichtet bleibt, die Verwaltungsuntersuchung unabhängig von der Frage, ob das behauptete Mobbing mittlerweile eingestellt wurde, bis zu ihrem Ende durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, oder der mutmaßliche Mobber das Unionsorgan verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 122).

    Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 123 und 124).

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Rn. 48 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Rn. 55 Dies hat das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission (T-154/05, EU:T:2007:322), entschieden, in dem es, wie aus den Rn. 9 bis 23 dieses Urteils folgt, um eine Situation ging, in der die Einstellungsbehörde in einem Fall behaupteten Mobbings als Antwort auf einen Beistandsantrag binnen der Viermonatsfrist des Art. 90 Abs. 1 des Statuts keine Beistandsmaßnahme erlassen hatte.

  • EuG, 23.09.2015 - T-114/13

    Cerafogli / EZB

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Jedoch ersuchte er mit Verweis auf das Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T-114/13 P, EU:T:2015:678), um Übermittlung des Untersuchungsberichts des Beratenden Ausschusses und wiederholte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 5. Februar 2016.

    Mit anderen Worten gehört es wesenhaft zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, dass die Verwaltung nicht vorzeitig, im Wesentlichen auf der Grundlage einer einseitigen Darstellung des Sachverhalts im Beistandsantrag, Stellung bezieht, da sie sich im Gegenteil mit der Einnahme eines Standpunkts zurückhalten muss, bis diese Untersuchung, die kontradiktorisch unter Teilnahme des mutmaßlichen Mobbers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB, T-114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 35 bis 41), zügig und unter Beachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer durchzuführen ist, abgeschlossen ist.

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission - "Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel …

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Rn. 69 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129…, vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51, …und vom 30. April 2014, López Cejudo/Kommission, F-28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105).
  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - …

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Rn. 57 In einer solchen Situation muss diese Untersuchung bis zur ihrem Abschluss durchgeführt werden, damit die Verwaltung nach Unterrichtung über die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts hierzu eine endgültige Stellungnahme abgeben kann, die es ihr erlaubt, den Beistandsantrag als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, insbesondere ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1974, Guillot/Kommission, 53/72, EU:C:1974:80, Rn. 3, 12 und 21…, vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, und vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-417/05

    Kommission / Fernández Gómez - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - …

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Rn. 69 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (…Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129, vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51, …und vom 30. April 2014, López Cejudo/Kommission, F-28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105).
  • EuGH, 11.07.1974 - 53/72

    Guillot / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Rn. 57 In einer solchen Situation muss diese Untersuchung bis zur ihrem Abschluss durchgeführt werden, damit die Verwaltung nach Unterrichtung über die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts hierzu eine endgültige Stellungnahme abgeben kann, die es ihr erlaubt, den Beistandsantrag als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, insbesondere ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1974, Guillot/Kommission, 53/72, EU:C:1974:80, Rn. 3, 12 und 21…, vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, …und vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84).
  • EuGH, 09.11.1989 - 55/88

    Katsoufros / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Rn. 57 In einer solchen Situation muss diese Untersuchung bis zur ihrem Abschluss durchgeführt werden, damit die Verwaltung nach Unterrichtung über die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts hierzu eine endgültige Stellungnahme abgeben kann, die es ihr erlaubt, den Beistandsantrag als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, insbesondere ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1974, Guillot/Kommission, 53/72, EU:C:1974:80, Rn. 3, 12 und 21, vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, …und vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84).
  • EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13

    Lopez Cejudo / Kommission - Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen …

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Rn. 69 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (…Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129…, vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51, und vom 30. April 2014, López Cejudo/Kommission, F-28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105).
  • EuGöD, 08.02.2011 - F-95/09

    Skareby / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing durch einen …

    Auszug aus EuG, 24.04.2017 - T-570/16
    Rn. 61 Der Abschluss der Verwaltungsuntersuchung ist auch deshalb wichtig, weil zum einen die etwaige Feststellung seitens der Einstellungsbehörde - am Ende der eventuell mit Hilfe einer anderen Stelle als der Einstellungsbehörde wie des Beratenden Ausschusses durchgeführten Verwaltungsuntersuchung -, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten Beamten oder Bediensteten haben (Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission, F-95/09, EU:F:2011:9, Rn. 26) und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die auch dann nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des betroffenen Bediensteten endet.
  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuG, 06.07.2004 - T-281/01

    Huygens / Kommission

  • EuG, 13.07.1993 - T-20/92

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

  • EuGöD, 27.11.2008 - F-35/07

    Klug / EMEA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung …

  • EuG, 03.07.2012 - T-594/10

    Marcuccio / Kommission

  • EuGöD, 16.07.2015 - F-20/15

    FG / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-3/96

    Beamte - Überwiesener Teil der Dienstbezüge - Berichtigungskoeffizient - Wechsel …

  • EuGöD - F-142/15 (anhängig)

    HF / Parlament

  • EuG, 29.06.2018 - T-218/17

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts - …

    Sie sind unter den Aktenzeichen T-570/16 bzw. T-584/16 in das Register eingetragen und der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

    Rn. 35 Mit Urteilen vom 24. April 2017, HF/Parlament (T-584/16, EU:T:2017:282), und HF/Parlament (T-570/16, EU:T:2017:283), hat das Gericht die zuvor von der Klägerin erhobenen Klagen abgewiesen.

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Beistandsantrag zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16…, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).

    Rn. 61 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seines Antrags zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47;… vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Rn. 62 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54…, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

    Mit anderen Worten gehört es wesenhaft zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, dass die Verwaltung nicht vorzeitig, im Wesentlichen auf der Grundlage einer einseitigen Darstellung des Sachverhalts im Beistandsantrag, Stellung bezieht, da sie sich im Gegenteil mit der Einnahme eines Standpunkts zurückhalten muss, bis diese kontradiktorisch unter Gegenüberstellung der Behauptungen des Beamten oder Bediensteten, der den Beistandsantrag gestellt hat, und der vom mutmaßlichen Mobber abgegebenen Darstellung des Sachverhalts sowie derjenigen der Personen, die Zeugen der Vorfälle wurden, die angeblich einen Verstoß des mutmaßlichen Mobbers gegen Art. 12a des Statuts darstellten, durchzuführende Untersuchung abgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des angeblichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Ziel einer von der Verwaltung auf einen Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 des Statuts hin eröffneten Verwaltungsuntersuchung ist es nämlich, durch die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts eine Aufklärung hinsichtlich des streitigen Sachverhalts zu erreichen, die es ihr ermöglicht, hierzu eine endgültige Stellungnahme abzugeben und damit den Beistandsantrag als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Vorfälle erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, möglicherweise ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 175 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen sind, wenn sie eng mit Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 69;… vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129, …und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51).

    Im Übrigen hat dieser Aspekt des Rechtsstreits bereits zur Verurteilung des Parlaments zur Tragung der Hälfte der Kosten der Klägerin im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament (T-570/16, EU:T:2017:283), ergangen ist, geführt.

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils …

    Rn. 74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die unter Art. 24 des Statuts fällt, darunter die Behandlung eines Antrags auf Beistand, der Behauptungen zu einem Mobbing durch ein Mitglied eines Organs im Sinne von Art. 12a des Statuts enthält (…vgl. Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, …und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F-26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42), die Verwaltung über ein weites Ermessen (…Urteil vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54) unter der Kontrolle des Unionsrichters bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts verfügt (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Rn. 98 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47;… vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Rn. 101 Zur Gesamtfrist, innerhalb deren der Antrag auf Beistand im vorliegenden Fall behandelt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde, da das Statut keine besondere Bestimmung über die Frist enthält, innerhalb deren eine Verwaltungsuntersuchung insbesondere im Bereich des Mobbings von der Verwaltung durchzuführen ist, auf diesem Gebiet an die Wahrung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62).

  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Antrag auf Beistand zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16…, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).

    Rn. 65 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Antrag auf Beistand, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parl ament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Rn. 67 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54…, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

    Mit anderen Worten gehört es wesenhaft zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, dass die Verwaltung nicht vorzeitig, im Wesentlichen auf der Grundlage einer einseitigen Darstellung des Sachverhalts im Antrag auf Beistand, Stellung bezieht, da sie sich im Gegenteil mit der Einnahme eines Standpunkts zurückhalten muss, bis diese kontradiktorisch unter Gegenüberstellung der Behauptungen des Beamten oder Bediensteten, der den Antrag auf Beistand gestellt hat, und der vom mutmaßlichen Mobber abgegebenen Darstellung des Sachverhalts sowie derjenigen der Personen, die Zeugen der Vorfälle wurden, die angeblich einen Verstoß des mutmaßlichen Mobbers gegen Art. 12a des Statuts darstellten, durchzuführende Untersuchung abgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Ziel einer von der Verwaltung auf einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts hin eröffneten Verwaltungsuntersuchung ist es nämlich, durch die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts eine Aufklärung hinsichtlich des streitigen Sachverhalts zu erreichen, die es ihr ermöglicht, hierzu eine endgültige Stellungnahme abzugeben und damit den Antrag auf Beistand als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Vorfälle erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, möglicherweise ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. bezüglich eines Beamten oder Bediensteten Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57, und bezüglich eines Mitglieds eines Organs Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).

    Die Einstellungsbehörde hat daher insoweit den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62), und infolgedessen hat das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung und der nachfolgenden Bearbeitung des Antrags auf Beistand sicherzustellen, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (…Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parl ament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101).

  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag …

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, …und vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136; vgl. auch Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa - wie im vorliegenden Fall - die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschuldigte Person, wenn die Verwaltung am Ende der Verwaltungsuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass Mobbing vorliegt.

    Rn. 81 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, …und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98).

    Rn. 82 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn sie hinsichtlich der Frage - die sie erst am Ende der Verwaltungsuntersuchung entscheiden kann -, ob es sich bei einem Sachverhalt um Mobbing oder sexuelle Belästigung handelt, über kein weites Ermessen verfügt (…Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 123…, vom 13. Juli 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, …und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).

    Sie muss jedoch, wie das Parlament geltend gemacht hat, beim Erlass einer solchen Maßnahme auch die Rechte des Beschuldigten wahren, insbesondere die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wobei endgültige Beistandsmaßnahmen erst nach vollständiger Durchführung der Verwaltungsuntersuchung ergriffen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57).

    Rn. 108 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Anstellungsbehörde gegen die sich aus ihrer Beistandspflicht ergebende Verpflichtung (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, …und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98) verstoßen hat, die Antragsteller zeitnah über die Behandlung ihres Beistandsantrags zu informieren.

  • EuG, 13.07.2018 - T-377/17

    SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - …

    Rn. 135 Im Hinblick auf Beamte und Bedienstete, die den in Art. 336 AEUV genannten Texten unterliegen, verfügt die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation, die unter Art. 24 des Beamtenstatuts fällt, zu ergreifen sind, unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).
  • EuG, 25.10.2018 - T-286/15

    KF/ CSUE - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - …

    In diesem Fall muss angenommen werden, dass der Direktor des SATCEN nicht zu der Auffassung gelangt ist, dass die zur Stützung des Beistandsantrags vorgebrachten Gesichtspunkte einen hinreichenden, die Beistandspflicht auslösenden Anfangsbeweis für das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Sachverhalts darstellen, der zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens führen kann, wenn der behauptete Sachverhalt als Mobbing eingestuft wird (…vgl. entsprechend Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 41, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 53 bis 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-582/24

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mobbing - Antrag auf …

    {FN:41} Vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament (T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47), und vom 22. März 2023, Colombani/EAD (…T-113/22, EU:T:2023:154, Rn. 35).
  • EuG, 20.09.2019 - T-47/18

    UZ/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Mobbing - …

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Antrag auf Beistand zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16…, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).
  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ/ CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - …

    Rn. 128 À cet égard, il suffit de rappeler que, conformément à la jurisprudence, si une demande en indemnité présente un lien étroit avec une demande en annulation, le rejet de cette dernière, soit comme irrecevable, soit comme non fondée, entraîne également le rejet de la demande indemnitaire (voir, en ce sens, arrêts du 6 mars 2001, Connolly/Commission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, point 129 ; du 14 septembre 2006, Commission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, point 51, et du 24 avril 2017, HF/Parlement, T-570/16, EU:T:2017:283, point 69).
  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - …

    Diese Rechtssache führte zum Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament (T-570/16).
  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des …

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK/ Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in …

  • EuG, 15.11.2023 - T-790/21

    PL/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Umsetzung im dienstlichen …

  • EuG, 07.02.2019 - T-487/16

    Arango Jaramillo u.a./ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - …

  • EuG, 26.03.2020 - T-547/18

    Teeäär/ EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Programm zur Unterstützung …

  • EuG, 04.12.2024 - T-158/23

    Colombani/ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - …

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