Abgabenordnung

Gliederung

Erster Teil - Einleitende Vorschriften

Erster Abschnitt - Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

§ 2a
Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 3
Steuern, steuerliche Nebenleistungen

§ 4
Gesetz

§ 5
Ermessen

§ 6
Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

§ 7
Amtsträger

§ 8
Wohnsitz

§ 9
Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 10
Geschäftsleitung

§ 11
Sitz

§ 12
Betriebstätte

§ 13
Ständiger Vertreter

§ 14
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

§ 14a
Personenvereinigungen

§ 14b
Körperschaften mit Sitz im Ausland

§ 15
Angehörige

Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 16
Sachliche Zuständigkeit

§ 17
Örtliche Zuständigkeit

§ 18
Gesonderte Feststellungen

§ 19
Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

§ 20
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

§ 20a
Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

§ 21
Umsatzsteuer

§ 22
Realsteuern

§ 22a
Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 23
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

§ 24
Ersatzzuständigkeit

§ 25
Mehrfache örtliche Zuständigkeit

§ 26
Zuständigkeitswechsel

§ 27
Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28
Zuständigkeitsstreit

§ 29
Gefahr im Verzug

§ 29a
Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

Vierter Abschnitt - Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

§ 29b
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29c
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

§ 30
Steuergeheimnis

§ 30a
(weggefallen)

§ 31
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

§ 31a
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 31c
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

Fünfter Abschnitt - Haftungsbeschränkung für Amtsträger

§ 32
Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Sechster Abschnitt - Rechte der betroffenen Person

§ 32a
Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen

§ 32b
Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 32c
Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 32d
Form der Information oder Auskunftserteilung

§ 32e
Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

§ 32f
Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

Siebter Abschnitt - Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g
Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

§ 32h
Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 32i
Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 32j
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

Zweiter Teil - Steuerschuldrecht

Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger

§ 33
Steuerpflichtiger

§ 34
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

§ 35
Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 36
Erlöschen der Vertretungsmacht

Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis

§ 37
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 38
Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 39
Zurechnung

§ 40
Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

§ 41
Unwirksame Rechtsgeschäfte

§ 42
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

§ 43
Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

§ 44
Gesamtschuldner

§ 45
Gesamtrechtsnachfolge

§ 46
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 47
Erlöschen

§ 48
Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

§ 49
Verschollenheit

§ 50
Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51
Allgemeines

§ 52
Gemeinnützige Zwecke

§ 53
Mildtätige Zwecke

§ 54
Kirchliche Zwecke

§ 55
Selbstlosigkeit

§ 56
Ausschließlichkeit

§ 57
Unmittelbarkeit

§ 58
Steuerlich unschädliche Betätigungen

§ 58a
Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

§ 59
Voraussetzung der Steuervergünstigung

§ 60
Anforderungen an die Satzung

§ 60a
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

§ 60b
Zuwendungsempfängerregister

§ 61
Satzungsmäßige Vermögensbindung

§ 62
Rücklagen und Vermögensbildung

§ 63
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

§ 64
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 65
Zweckbetrieb

§ 66
Wohlfahrtspflege

§ 67
Krankenhäuser

§ 67a
Sportliche Veranstaltungen

§ 68
Einzelne Zweckbetriebe

Vierter Abschnitt - Haftung

§ 69
Haftung der Vertreter

§ 70
Haftung des Vertretenen

§ 71
Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

§ 72
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 72a
Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

§ 73
Haftung bei Organschaft

§ 74
Haftung des Eigentümers von Gegenständen

§ 75
Haftung des Betriebsübernehmers

§ 76
Sachhaftung

§ 77
Duldungspflicht

Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze

1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren

§ 78
Beteiligte

§ 79
Handlungsfähigkeit

§ 80
Bevollmächtigte und Beistände

§ 80a
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

§ 81
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

2. Unterabschnitt - Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen

§ 82
Ausgeschlossene Personen

§ 83
Besorgnis der Befangenheit

§ 84
Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

I. Allgemeines

§ 85
Besteuerungsgrundsätze

§ 86
Beginn des Verfahrens

§ 87
Amtssprache

§ 87a
Elektronische Kommunikation

§ 87b
Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

§ 87c
Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

§ 87d
Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

§ 87e
Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

§ 88
Untersuchungsgrundsatz

§ 88a
Sammlung von geschützten Daten

§ 88b
Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

§ 88c
Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

§ 89
Beratung, Auskunft

§ 89a
Vorabverständigungsverfahren

§ 89b
Internationale Risikobewertungsverfahren

§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten

§ 91
Anhörung Beteiligter

§ 92
Beweismittel

II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

§ 93
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

§ 93a
Allgemeine Mitteilungspflichten

§ 93b
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

§ 93c
Datenübermittlung durch Dritte

§ 93d
Verordnungsermächtigung

§ 94
Eidliche Vernehmung

§ 95
Versicherung an Eides statt

§ 96
Hinzuziehung von Sachverständigen

III. Beweis durch Urkunden und Augenschein

§ 97
Vorlage von Urkunden

§ 98
Einnahme des Augenscheins

§ 99
Betreten von Grundstücken und Räumen

§ 100
Vorlage von Wertsachen

IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 101
Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

§ 102
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

§ 103
Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

§ 104
Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

§ 105
Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

§ 106
Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 108
Fristen und Termine

§ 109
Verlängerung von Fristen

§ 110
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe

§ 111
Amtshilfepflicht

§ 112
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 113
Auswahl der Behörde

§ 114
Durchführung der Amtshilfe

§ 115
Kosten der Amtshilfe

§ 116
Anzeige von Steuerstraftaten

§ 117
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

§ 117a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 117b
Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

§ 117c
Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

§ 117d
Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 117e
Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten

Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte

§ 118
Begriff des Verwaltungsakts

§ 119
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

§ 120
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

§ 121
Begründung des Verwaltungsakts

§ 122
Bekanntgabe des Verwaltungsakts

§ 122a
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 123
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

§ 124
Wirksamkeit des Verwaltungsakts

§ 125
Nichtigkeit des Verwaltungsakts

§ 126
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

§ 127
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 128
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

§ 130
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

§ 131
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

§ 132
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

§ 133
Rückgabe von Urkunden und Sachen

Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen

1. Unterabschnitt - Personenstands- und Betriebsaufnahme

§ 134
(weggefallen)

§ 135
(weggefallen)

§ 136
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten

§ 137
Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

§ 138
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

§ 138a
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

§ 138b
Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c
Verordnungsermächtigung

§ 138d
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138e
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138f
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138g
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

§ 138h
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden

§ 138j
Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

§ 139
Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal

§ 139a
Identifikationsmerkmal

§ 139b
Identifikationsnummer

§ 139c
Wirtschafts-Identifikationsnummer

§ 139d
Verordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten

1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 140
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

§ 141
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

§ 142
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

§ 143
Aufzeichnung des Wareneingangs

§ 144
Aufzeichnung des Warenausgangs

§ 145
Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

§ 146
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 147
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

§ 147a
Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

§ 147b
Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

§ 148
Bewilligung von Erleichterungen

2. Unterabschnitt - Steuererklärungen

§ 149
Abgabe der Steuererklärungen

§ 150
Form und Inhalt der Steuererklärungen

§ 151
Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

§ 152
Verspätungszuschlag

§ 153
Berichtigung von Erklärungen

3. Unterabschnitt - Kontenwahrheit

§ 154
Kontenwahrheit

Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 155
Steuerfestsetzung

§ 156
Absehen von der Steuerfestsetzung

§ 157
Form und Inhalt der Steuerbescheide

§ 158
Beweiskraft der Buchführung

§ 159
Nachweis der Treuhänderschaft

§ 160
Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

§ 161
Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen

§ 162
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

§ 163
Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

§ 164
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

§ 165
Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

§ 166
Drittwirkung der Steuerfestsetzung

§ 167
Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

§ 168
Wirkung einer Steueranmeldung

II. Festsetzungsverjährung

§ 169
Festsetzungsfrist

§ 170
Beginn der Festsetzungsfrist

§ 171
Ablaufhemmung

III. Bestandskraft

§ 172
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 173
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

§ 173a
Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

§ 174
Widerstreitende Steuerfestsetzungen

§ 175
Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

§ 175a
Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

§ 175b
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

§ 176
Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 177
Berichtigung von materiellen Fehlern

IV. Kosten

§ 178
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

§ 178a
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen

I. Gesonderte Feststellungen

§ 179
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 180
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 181
Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

§ 182
Wirkungen der gesonderten Feststellung

§ 183
Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen

§ 183a
Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

II. Festsetzung von Steuermessbeträgen

§ 184
Festsetzung von Steuermessbeträgen

3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung

§ 185
Geltung der allgemeinen Vorschriften

§ 186
Beteiligte

§ 187
Akteneinsicht

§ 188
Zerlegungsbescheid

§ 189
Änderung der Zerlegung

§ 190
Zuteilungsverfahren

4. Unterabschnitt - Haftung

§ 191
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

§ 192
Vertragliche Haftung

Vierter Abschnitt - Außenprüfung

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 193
Zulässigkeit einer Außenprüfung

§ 194
Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

§ 195
Zuständigkeit

§ 196
Prüfungsanordnung

§ 197
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

§ 198
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

§ 199
Prüfungsgrundsätze

§ 200
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

§ 200a
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

§ 201
Schlussbesprechung

§ 202
Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

§ 203
Abgekürzte Außenprüfung

§ 203a
Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

§ 204
Voraussetzung der verbindlichen Zusage

§ 205
Form der verbindlichen Zusage

§ 206
Bindungswirkung

§ 207
Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

Fünfter Abschnitt - Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208
Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208a
Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen

§ 209
Gegenstand der Steueraufsicht

§ 210
Befugnisse der Finanzbehörde

§ 211
Pflichten der betroffenen Person

§ 212
Durchführungsvorschriften

§ 213
Besondere Aufsichtsmaßnahmen

§ 214
Beauftragte

§ 215
Sicherstellung im Aufsichtsweg

§ 216
Überführung in das Eigentum des Bundes

§ 217
Steuerhilfspersonen

Fünfter Teil - Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 218
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 219
Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

§ 220
Fälligkeit

§ 221
Abweichende Fälligkeitsbestimmung

§ 222
Stundung

§ 223
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass

§ 224
Leistungsort, Tag der Zahlung

§ 224a
Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

§ 225
Reihenfolge der Tilgung

§ 226
Aufrechnung

§ 227
Erlass

3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung

§ 228
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

§ 229
Beginn der Verjährung

§ 230
Hemmung der Verjährung

§ 231
Unterbrechung der Verjährung

§ 232
Wirkung der Verjährung

Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge

1. Unterabschnitt - Verzinsung

§ 233
Grundsatz

§ 233a
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

§ 234
Stundungszinsen

§ 235
Verzinsung von hinterzogenen Steuern

§ 236
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

§ 237
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

§ 238
Höhe und Berechnung der Zinsen

§ 239
Festsetzung der Zinsen

(1) 1Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. 2Die Festsetzungsfrist beginnt:

1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.

3Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) 1Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. 2Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2. nach § 235

gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

2. Unterabschnitt - Säumniszuschläge

§ 240
Säumniszuschläge

(1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. 2Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 3Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. 4Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 5Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) 1Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. 2Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung

§ 241
Art der Sicherheitsleistung

(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen

1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde,
2. 1durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. 2Die Haftung der Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. 3Der Verpfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,
3. durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbundene Verpfändung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
4. durch Verpfändung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
5. durch Bestellung von
a) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,
b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
6. durch Verpfändung von Forderungen, für die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,
7. durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244).

(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind

1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,
2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,
3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,
5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet werden.

(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.

§ 242
Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

1Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. 2Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. 3Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.

§ 243
Verpfändung von Wertpapieren

1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. 2Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,

1. dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschränkt ist,
2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt worden sind,
3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den Stücken sind.

§ 244
Taugliche Steuerbürgen

(1) 1Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die

1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und
2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

2Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. 3Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 4Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. 5Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S. 948) und dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion. 6Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach dem Zollkodex der Union mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion.

(2) 1Die Generalzolldirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt sind. 2Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). 3Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.

§ 245
Sicherheitsleistung durch andere Werte

1Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. 2Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.

§ 246
Annahmewerte

1Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. 2Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung nicht übersteigen. 3Er darf bei den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236 und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.

§ 247
Austausch von Sicherheiten

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

§ 248
Nachschusspflicht

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.

Sechster Teil - Vollstreckung

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 249
Vollstreckungsbehörden

(1) 1Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) 1Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 2§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

§ 250
Vollstreckungsersuchen

(1) 1Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. 2Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.

(2) 1Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. 2Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

§ 251
Vollstreckbare Verwaltungsakte

(1) 1Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). 2Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) 1Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. 2Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

§ 252
Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

§ 253
Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

§ 254
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. 2Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. 3Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. 4Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) 1Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. 2Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. 3Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

§ 255
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. 2Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.

(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

§ 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

§ 257
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4. die Leistung gestundet worden ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

§ 258
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 259
Mahnung

1Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 3An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

§ 260
Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

§ 261
Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

§ 262
Rechte Dritter

(1) 1Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 2Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. 3Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. 2Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 264
Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 265
Vollstreckung gegen Erben

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 266
Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

§ 267
Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

(1) 1Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. 2Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

(2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.

2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 268
Grundsatz

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

§ 269
Antrag

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) 1Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. 2Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. 3Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

§ 270
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

§ 271
Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:

1. Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.
2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.
3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt.

§ 272
Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

(1) 1Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. 2Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. 3Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. 4Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. 5Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. 6Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.

§ 273
Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

§ 274
Besonderer Aufteilungsmaßstab

1Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. 2Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.

§ 275
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 276
Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.

(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.

(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.

(6) 1Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. 2Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

§ 277
Vollstreckung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

§ 278
Beschränkung der Vollstreckung

(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.

(2) 1Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.

§ 279
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

(1) 1Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. 2Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

(2) 1Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. 2Er soll ferner enthalten:

1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
2. den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,
3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
4. die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
5. die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.

§ 280
Änderung des Aufteilungsbescheids

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1. nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I. Allgemeines

§ 281
Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 282
Wirkung der Pfändung

(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 283
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 284
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

(1) 1Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. 2Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 3Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personenvereinigung, so hat er seine Firma oder den Namen, die Nummer des Registerblatts im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

4Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) 1Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) 1Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. 2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) 1Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. 2Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 3Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. 4Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 5Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. 4Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. 5Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) 1Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. 2Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. 3Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 4Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 5§ 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. 6Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. 7Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3. 1der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. 2Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

2Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. 3Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. 4§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) 1Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. 2Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. 3Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) 1Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

II. Vollstreckung in Sachen

§ 285
Vollziehungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.

(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 286
Vollstreckung in Sachen

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. 2Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

§ 287
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) 1Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. 3Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) 1Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

§ 288
Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

§ 289
Zeit der Vollstreckung

(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

§ 290
Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

§ 291
Niederschrift

§ 292
Abwendung der Pfändung

§ 293
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

§ 294
Ungetrennte Früchte

§ 295
Unpfändbarkeit von Sachen

§ 296
Verwertung

§ 297
Aussetzung der Verwertung

§ 298
Versteigerung

§ 299
Zuschlag

§ 300
Mindestgebot

§ 301
Einstellung der Versteigerung

§ 302
Wertpapiere

§ 303
Namenspapiere

§ 304
Versteigerung ungetrennter Früchte

§ 305
Besondere Verwertung

§ 306
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

§ 307
Anschlusspfändung

§ 308
Verwertung bei mehrfacher Pfändung

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 309
Pfändung einer Geldforderung

§ 310
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

§ 311
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

§ 312
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

§ 313
Pfändung fortlaufender Bezüge

§ 314
Einziehungsverfügung

§ 315
Wirkung der Einziehungsverfügung

§ 316
Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 317
Andere Art der Verwertung

§ 318
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 319
Unpfändbarkeit von Forderungen

§ 320
Mehrfache Pfändung einer Forderung

§ 321
Vollstreckung in andere Vermögensrechte

4. Unterabschnitt - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 322
Verfahren

§ 323
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

5. Unterabschnitt - Arrest

§ 324
Dinglicher Arrest

§ 325
Aufhebung des dinglichen Arrestes

§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest

6. Unterabschnitt - Verwertung von Sicherheiten

§ 327
Verwertung von Sicherheiten

Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 328
Zwangsmittel

§ 329
Zwangsgeld

§ 330
Ersatzvornahme

§ 331
Unmittelbarer Zwang

§ 332
Androhung der Zwangsmittel

§ 333
Festsetzung der Zwangsmittel

§ 334
Ersatzzwangshaft

§ 335
Beendigung des Zwangsverfahrens

2. Unterabschnitt - Erzwingung von Sicherheiten

§ 336
Erzwingung von Sicherheiten

Vierter Abschnitt - Kosten

§ 337
Kosten der Vollstreckung

§ 338
Gebührenarten

§ 339
Pfändungsgebühr

§ 340
Wegnahmegebühr

§ 341
Verwertungsgebühr

§ 342
Mehrheit von Schuldnern

§ 343
(weggefallen)

§ 344
Auslagen

§ 345
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

§ 346
Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt - Zulässigkeit

§ 347
Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 348
Ausschluss des Einspruchs

§ 349
(weggefallen)

§ 350
Beschwer

§ 351
Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

§ 352
Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

§ 353
Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

§ 354
Einspruchsverzicht

Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften

§ 355
Einspruchsfrist

§ 356
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 357
Einlegung des Einspruchs

§ 358
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 359
Beteiligte

§ 360
Hinzuziehung zum Verfahren

§ 361
Aussetzung der Vollziehung

§ 362
Rücknahme des Einspruchs

§ 363
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

§ 364
Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

§ 364a
Erörterung des Sach- und Rechtsstands

§ 364b
Fristsetzung

§ 365
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 366
Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

§ 367
Entscheidung über den Einspruch

§ 368
(weggefallen)

Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Erster Abschnitt - Strafvorschriften

§ 369
Steuerstraftaten

§ 370
Steuerhinterziehung

§ 370a
(weggefallen)

§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

§ 372
Bannbruch

§ 373
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

§ 374
Steuerhehlerei

§ 375
Nebenfolgen

§ 375a
(weggefallen)

§ 376
Verfolgungsverjährung

Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften

§ 377
Steuerordnungswidrigkeiten

§ 378
Leichtfertige Steuerverkürzung

§ 379
Steuergefährdung

§ 380
Gefährdung der Abzugsteuern

§ 381
Verbrauchsteuergefährdung

§ 382
Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

§ 383
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

§ 383a
(weggefallen)

§ 383b
Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

§ 384
Verfolgungsverjährung

§ 384a
Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

Dritter Abschnitt - Strafverfahren

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 385
Geltung von Verfahrensvorschriften

§ 386
Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 387
Sachlich zuständige Finanzbehörde

§ 388
Örtlich zuständige Finanzbehörde

§ 389
Zusammenhängende Strafsachen

§ 390
Mehrfache Zuständigkeit

§ 391
Zuständiges Gericht

§ 392
Verteidigung

§ 393
Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

§ 394
Übergang des Eigentums

§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde

§ 396
Aussetzung des Verfahrens

2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren

I. Allgemeines

§ 397
Einleitung des Strafverfahrens

§ 398
Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde

IV. Steuer- und Zollfahndung

§ 404
Steuer- und Zollfahndung

V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

3. Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren

§ 406
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

4. Unterabschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 408
Kosten des Verfahrens

Vierter Abschnitt - Bußgeldverfahren

§ 409
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 410
Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

§ 411
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

§ 412
Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Neunter Teil - Schlussvorschriften

§ 413
Einschränkung von Grundrechten

§ 414
(gegenstandslos)

§ 415
(Inkrafttreten)

Anlagen

Anlage_1
(zu § 60) - Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

Was ist das?

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