Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1821 - 1826) |
(1) 1Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. 2Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
(2) 1Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. 2Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. 3Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. 4Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit
(4) 1Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. 2Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. 3Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 24.06.2022 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
vorbehalt § 1826Haftung des Betreuers
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1821 BGB
489 Entscheidungen zu § 1821 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2026 - 4 B 227/26
Beruflicher Betreuer Berufsbetreuer Registrierung persönliche Eignung
- BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
Nießbrauch bei Grundstückserwerb durch Minderjährigen genehmigungsbedürftig?
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.09.2019 - 1 W 227/19
Wohnungsgrundbucheintragung: Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung ...
- KG, 05.09.2019 - 1 W 227/19
- OLG Zweibrücken, 11.08.2022 - 3 W 51/22
Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 3 S 3378/19
Für das Bestehen und den Inhalt einer Baulast kommt es ausschließlich auf die ...
- KG, 06.01.2015 - 1 W 369/14
Grundbucheintragung: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Vorratsteilung von ...
- OLG Frankfurt, 11.12.2024 - 20 W 130/24
Erforderlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung
- OLG Düsseldorf, 01.08.2023 - 3 Wx 86/23
Kein Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Bestellung einer ...
- OLG München, 29.04.2020 - 34 Wx 341/18
Übertragung von vermietetem Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern an ...
- LG Freiburg, 27.12.2023 - 4 T 23/23
Betreuungsgerichtliche Genehmigung: Genehmigung der Unterbringung des Betreuten ...
§ 1821 BGB in Nachschlagewerken
- § 1821 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Beaufsichtigung
Betreuerpflichten
Erbausschlagung
Gegenbetreuer
Genehmigung
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Heimvertrag
Rechtspfleger
Vermögenssorge
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Wohnungsangelegenheiten
Querverweise
Auf § 1821 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 69d
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)