Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) 1Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. 2In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
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Rechtsprechung zu § 36 ZPO
3.815 Entscheidungen zu § 36 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 10.09.2026 - 101 AR 122/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Gewährleistungsansprüche, ...
- BGH, 28.07.2026 - X ARZ 308/26
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 AR 92/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Zuständigkeitsbestimmung, ...
- BayObLG, 22.09.2026 - 101 AR 132/26
Sachliche Zuständigkeit bei Erstattungsansprüchen aus privater ...
- BayObLG, 31.07.2026 - 102 AR 101/26
Sachliche Zuständigkeit, Mahnverfahren, Streitwertgrenze, Übergangsrecht, ...
- BFH, 09.09.2026 - X B 16/25
Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- OLG Karlsruhe, 03.06.2025 - 20 UFH 1/25
Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 45 Abs. 3, ...
- BayObLG, 30.07.2026 - 102 AR 97/26
Zuständigkeitsstreit, Verweisung, Insolvenzverfahren, Unterbevollmächtigung, ...
- BayObLG, 20.07.2026 - 102 AR 102/26
Örtliche Zuständigkeit, Fernunterrichtsvertrag, Doppelrelevante Tatsachen, ...
- BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung
Querverweise
Auf § 36 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 13 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 75 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Parteien
- Streitgenossenschaft
- §§ 59 ff. (Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes) (zu § 36 Nr. 3)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 1
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 6 Nr. 1