Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326) |
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 323 BGB
3.900 Entscheidungen zu § 323 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 15.09.2026 - 12 U 38/26
Mangelhafte "smarte" Fahrzeugfunktionen und Rücktritt vom Neuwagenkauf
- OLG Schleswig, 27.08.2026 - 10 U 38/26
Baugrund vermindert tragfähig: Behördenwissen ist Verkäufer zuzurechnen!
- OLG Oldenburg, 01.09.2026 - 2 U 10/25
Rücktritt; Bauvertrag ; Abrechnungsverhältnis
- BGH, 09.11.2022 - VIII ZR 272/20
Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw. ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.08.2020 - 22 U 217/19
Rechte des Leasingnehmers bei Abschluss eines Leasingvertrages über ein vom sog. ...
- OLG Düsseldorf, 27.08.2020 - 22 U 217/19
- BGH, 06.05.2026 - VIII ZR 257/23
Kein Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzungen!
- OLG Köln, 12.11.2025 - 26 U 49/24 Corona
Kaufpreiszahlung aus einem i.R.d. Corona-Pandemie geschlossenen sog. ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21 Corona
Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie
- LAG Köln, 31.07.2026 - 8 SLa 603/25
Arbeitnehmerhaftung - Finanzvorstand überweist Betrügern 50 Millionen Euro und ...
Querverweise
Auf § 323 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 314 (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- Verbrauchsgüterkauf
- § 475d (Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 131a (Ersatzansprüche der Krankenkassen)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- §§ 346 ff. (Wirkungen des Rücktritts)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 616 (Vorübergehende Verhinderung)