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Rechtsprechung
   BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2903
BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17 (https://dejure.org/2018,2903)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2018 - 3 AZR 43/17 (https://dejure.org/2018,2903)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 (https://dejure.org/2018,2903)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Altersabstandsklausel als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters; Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung im Hinblick auf die Versorgungslast des betrieblichen Versorgungssystems; Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Altersabstandsklausel in der ...

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • Betriebs-Berater

    Eine Altersabstandsklausel in Höhe von 15 Jahren ist zulässig

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein AGG-Verstoß durch Altersabstandsklausel für Hinterbliebenenversorgung in Versorgungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersabstandsklausel in der betrieblichen Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersabstandsklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung - und die Altersdiskriminierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel als Altersdiskriminierung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln bei der Hinterbliebenenversorgung sind wirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - betriebl. Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - "Altersabstandsklausel" eines Arbeitgebers ist zulässig: Keine Witwenrente für eine wesentlich jüngere Frau

  • versr.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln bei der Hinterbliebenenversorgung wirksam

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Keine Witwenrente bei Altersabstand von mehr als 15 Jahren

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln in der Versorgungsordnung von Arbeitgebern bei der Hinterbliebenenversorgung können gerechtfertigt sein

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln in der Hinterbliebenenversorgung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Altersabstands-Klausel erlaubt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Altersabstandsklausel ist nicht diskriminierend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AGG: Diskriminierung wegen des Alters wegen Regelung in einer Versorgungsordnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung mit Altersabstandsklausel verstößt nicht gegen Altersdiskriminierung - BAG erklärt Altersabstandsklausel für erforderlich und angemessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Altersabstandsklausel als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Möglichkeit von Versorgungsehen begrenzt

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Witwenrente bei zu großem Altersunterschied

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 36
  • NJW 2018, 2349
  • ZIP 2018, 942
  • NZA 2018, 712
  • FamRZ 2018, 866
  • BB 2018, 1143
  • BB 2018, 1148
  • BB 2018, 691
  • BB 2018, 947
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38) .

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) .

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Soweit die Klausel in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 jedoch zu einer Benachteiligung der rechtlich anerkannten Interessen der Versorgungsberechtigten führt, ist dies durch das begründete und billigenswerte Interesse der Versorgungsschuldnerin an einer Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt (vgl. allgemein zur unangemessenen Benachteiligung BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 158, 154) .
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    (aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    (aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) .
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47) .
  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben sein (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) .
  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .
  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
    (aa) Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 25) .
  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • LAG Köln, 31.08.2016 - 11 Sa 81/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Die Kürzung der Witwenrente um 5 vH für jedes volle Jahr, das die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Ehegatte ist, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG und ist damit nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (zur Zulässigkeit einer Altersabstandsklausel, die einen vollständigen Ausschluss von Ehegatten vorsieht, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 -) .

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13 mwN) .

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 mwN) .

    (2) Die Altersabstandsklausel in Nr. 11 § 10 Abs. 3 der Versorgungszusage benachteiligt die von der Regelung erfassten Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19 mwN zum Streitstand) .

    Die unmittelbare Anknüpfung einer Regelung an ein Merkmal iSd. § 1 AGG wird durch die Einschränkung des Kreises der nachteilig Betroffenen nicht beseitigt (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 mwN; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17, BAGE 161, 56 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56 ) .

    (a) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist eine Regelung, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 520/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

    Die Kürzung von Witwenpensionen um 5 vH für jedes Jahr, das die hinterbliebene Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Ehegatte ist, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG und ist damit nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (zur Zulässigkeit einer Altersabstandsklausel, die einen vollständigen Ausschluss von Ehegatten vorsieht, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 -) .

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13 mwN) .

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 mwN) .

    (2) Die Altersabstandsklausel in Nr. 10 Abs. 4 PO 1972 benachteiligt die von der Regelung erfassten Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19 mwN zum Streitstand) .

    Die unmittelbare Anknüpfung einer Regelung an ein Merkmal iSd. § 1 AGG wird durch die Einschränkung des Kreises der nachteilig Betroffenen nicht beseitigt (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 19) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56) .

    (a) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist eine Regelung, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 30, BAGE 162, 36; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 38, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 39, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat er ein anerkennenswertes Interesse an einer Begrenzung des Leistungsumfangs, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch für die Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN).

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 23; vgl. auch bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein ( BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 ) .
  • OLG Hamm, 14.07.2021 - 8 U 119/20

    Versorgungszusage; Geschäftsführer; Witwenversorgung; "Spätehenklausel"

  • LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20

    Witwenrente, Mindestehedauer, Versorgungsehe, Vermutung, Widerlegung

  • ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
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Rechtsprechung
   BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39799
BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F) (https://dejure.org/2017,39799)
BAG, Entscheidung vom 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F) (https://dejure.org/2017,39799)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) (https://dejure.org/2017,39799)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 20 Abs. 2 GVG, Art. ... 18, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Verordnung Nr. 1215/2012, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB, Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008, § 2 KSchG, § 4 Satz 2 KSchG, Art. 25 GG, Art. 34 EGBGB, Art. 27 ff. EGBGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 4 Abs. 3 EUV, § 313 BGB, § 623 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, Beschluss 2010/320/EU, Art. 6 EGBGB, §§ 105 bis 115 SchulG NRW, § 116 SchulG NRW, § 293 ZPO, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine einseitige Absenkung der Vergütung bei nach deutschem Arbeitsrecht geführten Arbeitsverhältnissen durch ausländisches Gesetz; Anforderungen an eine ordentliche Änderungskündigung zur beabsichtigten Entgeltabsenkung; Außerordentliche Änderungskündigung zur ...

  • Betriebs-Berater

    Entgeltabsenkung in einer Änderungskündigung wegen Insolvenzgefahr

  • bag-urteil.com

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • rewis.io

    Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kündigungsrecht - Staateninsolvenz; Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • rechtsportal.de

    Keine einseitige Absenkung der Vergütung bei nach deutschem Arbeitsrecht geführten Arbeitsverhältnissen durch ausländisches Gesetz

  • datenbank.nwb.de

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • ZIP-online.de

    Zur Entgeltabsenkung in Änderungskündigung bei Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgeltabsenkung an den griechischen Schulen in Deutschland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Änderungskündigung - zur Entgeltabsenkung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Gehaltsreduzierung durch Ausspruch einer Änderungskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 160, 364
  • ZIP 2018, 1564
  • MDR 2018, 533
  • NZA 2018, 440
  • BB 2018, 691
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers ist B. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29) ist gegeben (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 23 für einen Streit über die Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsbestandteile) .

    Davon sind der Senat im vorgehenden Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 24 bis 26) und der Fünfte Senat in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser ua. bezogen auf das Jahr 2010 geltend gemacht hat (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 -) , übereinstimmend ausgegangen.

    Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis sowohl der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF als auch der des Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 26) .

    Das deutsche Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 10, BAGE 151, 75) .

    Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folge nichts anderes (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 30 bis 38) .

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 747/16

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Die Beklagte ist durch Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - zur Nachzahlung der bis zum 12. November 2010 einbehaltenen Gehaltsbestandteile verurteilt worden.

    Das schließt die deutsche Gerichtsbarkeit nicht aus (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 14 für das Verfahren der Parteien über die Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsbestandteile) .

    Davon sind der Senat im vorgehenden Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 24 bis 26) und der Fünfte Senat in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser ua. bezogen auf das Jahr 2010 geltend gemacht hat (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 -) , übereinstimmend ausgegangen.

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 77/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Das hat der Senat bereits in dem vorangegangenen Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 12 ff.) entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Davon sind der Senat im vorgehenden Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 24 bis 26) und der Fünfte Senat in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser ua. bezogen auf das Jahr 2010 geltend gemacht hat (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 -) , übereinstimmend ausgegangen.

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    In die Auslegung einzubeziehen sind aber auch die Begleitumstände der Kündigungserklärung (dazu BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14, BAGE 145, 249) , hier der Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bei sachgerechter Auslegung die vergütungsrechtlichen Bestimmungen des TV-L in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, mithin eine dynamische Bezugnahme auf das Tarifwerk vereinbart war.
  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werden kann, darf nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unterfiele (zu den Einzelheiten BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 21) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Liegt - wie regelmäßig bei der auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Änderungskündigung - ein sog. Dauertatbestand vor, beginnt die Kündigungserklärungsfrist, solange der entsprechende Sachverhalt fortbesteht, stets von Neuem (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 32, BAGE 145, 265) .
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 396/12

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Eine solche Situation setzt regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 31; 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 20) .
  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 615/13

    Änderungskündigung - Chefarzt-Dienstvertrag

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind daher ggf. daraufhin zu prüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 19; 5. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 23, BAGE 148, 227) .
  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Allerdings muss er hierfür darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Rn. 28 f., BAGE 121, 347).
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 235/08

    Änderungskündigung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 139/07

    Änderungskündigung - Vergütungsreduzierung

  • BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer

  • BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 606/16

    Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 789/06

    Änderungskündigung

  • BGH, 30.03.1976 - VI ZR 143/74

    Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Gericht

  • EGMR, 07.05.2013 - 57665/12

    KOUFAKI ET ADEDY c. GRÈCE

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 962/13

    Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 565/85

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Annahme eines

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Er dient der Begründung von Rechten des Arbeitnehmers, nicht deren Einschränkung (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 50, BAGE 160, 364) .
  • LAG Hamm, 18.10.2018 - 17 Sa 263/18

    Deutsche Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Inland mit Auslandsbezug

    Auf die Revision der Parteien hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) aufgehoben soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert hat.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 20.10.2017 (BAGE 160, 364) Bezug genommen.

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist unter Zugrundelegung der von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) entwickelten Grundsätze unbegründet.

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 23) ist davon auszugehen, dass deutsches materielles Recht Anwendung findet.

    Diese Gesetze haben auch nicht dazu geführt, dass die Geschäftsgrundlage der bisher mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen entfallen ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 25 bis 29).

    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind gegebenenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 30).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 35) ist die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahin, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch geleistet werden sollen, Bestandteil des Änderungsangebots, das auch insoweit hinreichend bestimmt ist.

    Die Berufungskammer schließt sich dem Auslegungsergebnis und der Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 36 bis 37.) an.

    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 44).

    Das Verbot von Gehaltserhöhungen in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 3833/2010 ist auf das Jahr 2010 begrenzt (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 64).

    Das betrifft aber nur die Einbeziehung von Tarifabschlüssen über Gehaltssteigerungen, die im Jahre 2010 vereinbart wurden oder deren Vereinbarung außerhalb des Zeitraums 2010 lag, in deren Folge die Gehaltssteigerung aber in 2010 (erstmals) wirksam wurden (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 65).

    Der teilweisen Erstreckung des Gesetzes Nr. 3833/2010 auf das Haushaltsjahr 2011 hätte es nicht bedurft, wenn bereits aufgrund der vorhergehenden gesetzlichen Regelungen festgestanden hätte, dass eine Erhöhung der Bezüge von "Angestellten" im öffentlichen Dienst der Beklagten aufgrund von Bestimmungen in Vereinbarungen der in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 3833/2010 bezeichneten Art künftig nicht in Betracht kommen (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 66).

    Es ist auch nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Bedingungen, die ihr von den kreditgewährenden Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraum für die Gewährung von Finanzhilfen im Kündigungszeitpunkt gestellt worden waren, den Ausschluss von Gehaltserhöhungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf unabsehbare Zeit zum Gegenstand hatten (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 70).

  • LAG Hamm, 18.10.2018 - 17 Sa 262/18

    Deutsche Gerichtsbarkeit für eine griechische Lehrerin an einem griechischen

    Auf die Revision der Parteien hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) aufgehoben soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert hat.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 20.10.2017 (BAGE 160, 364) Bezug genommen.

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist unter Zugrundelegung der von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) entwickelten Grundsätze unbegründet.

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 23) ist davon auszugehen, dass deutsches materielles Recht Anwendung findet.

    Diese Gesetze haben auch nicht dazu geführt, dass die Geschäftsgrundlage der bisher mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen entfallen ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 25 bis 29).

    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind gegebenenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 30).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 35) ist die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahin, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch geleistet werden sollen, Bestandteil des Änderungsangebots, das auch insoweit hinreichend bestimmt ist.

    Die Berufungskammer schließt sich dem Auslegungsergebnis und der Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 36 bis 37.) an.

    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 44).

    Das Verbot von Gehaltserhöhungen in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 3833/2010 ist auf das Jahr 2010 begrenzt (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 64).

    Das betrifft aber nur die Einbeziehung von Tarifabschlüssen über Gehaltssteigerungen, die im Jahre 2010 vereinbart wurden oder deren Vereinbarung außerhalb des Zeitraums 2010 lag, in deren Folge die Gehaltssteigerung aber in 2010 (erstmals) wirksam wurden (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 65).

    Der teilweisen Erstreckung des Gesetzes Nr. 3833/2010 auf das Haushaltsjahr 2011 hätte es nicht bedurft, wenn bereits aufgrund der vorhergehenden gesetzlichen Regelungen festgestanden hätte, dass eine Erhöhung der Bezüge von "Angestellten" im öffentlichen Dienst der Beklagten aufgrund von Bestimmungen in Vereinbarungen der in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 3833/2010 bezeichneten Art künftig nicht in Betracht kommen (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 66).

    Es ist auch nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Bedingungen, die ihr von den kreditgewährenden Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraum für die Gewährung von Finanzhilfen im Kündigungszeitpunkt gestellt worden waren, den Ausschluss von Gehaltserhöhungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf unabsehbare Zeit zum Gegenstand hatten (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 70).

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16

    Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung

    Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungsschule der Beklagten in B beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktober 2017 ergangenen Urteil (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 19 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

    Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 25 ff.) .

    Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor (ausführlich dazu BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 40 ff.) .

    Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt nach der der Beklagten in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2010/320/EU auferlegten Verpflichtung zur Beschränkung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des Bruttomonatsentgelts der Klägerin (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - aaO) .

    Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 63 ff.) .

    Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 70) .

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16

    Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung

    Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungsschule der Beklagten in B beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktober 2017 ergangenen Urteil (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 19 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

    Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 25 ff.) .

    Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor (ausführlich dazu BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 40 ff.) .

    Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt nach der der Beklagten in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2010/320/EU auferlegten Verpflichtung zur Beschränkung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des Bruttomonatsentgelts der Klägerin (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - aaO) .

    Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 63 ff.) .

    Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 70) .

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Damit gilt sie nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF fort (vgl. deren Erwägungsgrund [34]; außerdem EuGH, NJW 2019, 581 Rn. 22 ["Società Immobiliare Al Bosco Srl"]; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, WM 2017, 728 Rn. 23; Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9; BAGE 160, 364 Rn. 21; 161, 142 Rn. 23).
  • BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 208/17

    Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel nach Änderungskündigung -

    Dementsprechend überzeugt auch der - an sich zutreffende - Hinweis des Landesarbeitsgerichts nicht, die angebotenen Änderungen dürften sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 44; 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11) .
  • BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 209/15

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    Ist im Einzelfall ein "beträchtlicher Anpassungsbedarf" gegeben, wofür die Beklagte im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, besteht nach nationalem Recht neben der Möglichkeit des Abschlusses eines Änderungsvertrags die Möglichkeit der Erklärung einer Änderungskündigung, die nicht nur zu einer Entdynamisierung, sondern in besonderen Ausnahmefällen sogar zu einer Entgeltabsenkung führen kann (zu den Anforderungen vgl. zuletzt BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 41, BAGE 160, 364).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR

    Im Falle einer außerordentlichen Änderungskündigung muss der Vorbehalt unverzüglich erklärt werden, da die Änderung ab Zugang der Kündigung gelten soll (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 24 = NZA 2018, 440; BAG, Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - Rn. 23, juris = NZA 1987, 94).

    Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 44, juris = NZA 2018, 440).

    In einer existenzbedrohenden Lage kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 42, juris = NZA 2018, 440).

  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

    Im Übrigen stehen ihm Instrumente zur Verfügung, den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich oder notfalls im Wege der Änderungskündigung zu ändern (vgl. dazu auch BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 46 ff., BAGE 160, 87; zum Vorrang des Kündigungsrechts gegenüber § 313 BGB BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 111; 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 30 mwN, BAGE 160, 364) .
  • LAG Düsseldorf, 02.10.2018 - 11 Sa 543/18

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Auslaufen eines in Bezug genommenen

  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

  • OLG Koblenz, 01.07.2020 - 9 U 1890/19

    Titelmissbrauch - Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch: Verstoß eines

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 41/18

    Prozessfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - psychische Erkrankung

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 286/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

  • LAG Hamm, 18.10.2018 - 17 Sa 1437/17

    Griechisches Gesetz ist keine drittstaatliche Eingriffsnorm

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2024 - 4 Sa 24/23

    Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede - Wechsel des Arbeitnehmers in neues

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2020 - 14 Sa 521/19

    Anschlussfrist, Änderungsklage

  • ArbG Düsseldorf, 12.07.2019 - 13 Ca 7384/18
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2019 - 5 Sa 277/18

    Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung - Günstigkeitsprinzip - doppelte

  • LAG Köln, 16.06.2021 - 11 Sa 735/20

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen unrichtiger

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Rechtsprechung
   BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39099
BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16 (https://dejure.org/2017,39099)
BAG, Entscheidung vom 17.10.2017 - 3 AZR 199/16 (https://dejure.org/2017,39099)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 (https://dejure.org/2017,39099)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 EGRL 78/2000, § 3 Abs 2 AGG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG
    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

  • IWW

    § 256 Abs. 2 ZPO, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 1 AGG, § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, §§ 1, 3, 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 10 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 10 Satz 3 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG, Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78/EG, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, § 559 ZPO, § 5 AGG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Betriebs-Berater

    Altersgrenze in betrieblicher Altersversorgung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierung wegen des Alters; Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Altersdiskriminierung bei Ausschluss von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrente Post - und der Anrechnungsausschluss von Zeiten nach dem 60. Geburtstag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zulässigkeit einer Altersgrenze bei Berechnung der Betriebsrente

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 376
  • BB 2018, 691
  • DB 2018, 904
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 14 mwN, BAGE 147, 279) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 32; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 279) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Dabei dürfen jedoch die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht gelassen werden (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28 mwN) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279) .

    Ausgehend davon, dass ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) , verbleibt den (wenigen) von § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post betroffenen Arbeitnehmern durch eine Begrenzung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres - entgegen der Annahme der Klägerin - damit immer noch der weitaus größte Teil ihres Erwerbslebens, um Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten zu erwerben oder für ihre Altersversorgung anderweitig vorzusorgen.

    Soweit die Klägerin - erstmals in der Revision - geltend macht, die Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeiten auf den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres führe zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen (zu der bei der Festsetzung von Altersgrenzen zu beachtenden Einschränkung nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG "solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt", die auch im Rahmen der Angemessenheits- und Erforderlichkeitsprüfung nach § 10 AGG zu berücksichtigen ist, siehe ausführlich BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 23, BAGE 147, 279) , kann dahinstehen, ob dieser Vortrag in der Revisionsinstanz überhaupt berücksichtigt werden kann (§ 559 ZPO) .

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 32; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 279) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Dabei dürfen jedoch die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht gelassen werden (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28 mwN) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    Aufgrund dessen durften die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 32) annehmen, dass die Arbeitnehmer der Beklagten bei typisierender Betrachtungsweise den ganz überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens vor dem 60. Lebensjahr absolviert haben.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters zur Begrenzung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten, wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .
  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    Die Festlegung eines Höchstalters zur Begrenzung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten ist angemessen, wenn mit dieser Begrenzung das verfolgte Ziel erreicht wird, ohne die legitimen Interessen der hiervon nachteilig betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen (vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) .
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    (a) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangt die § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechende Regelung des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) , die sog. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, zur Rechtfertigung der von ihr erfassten Benachteiligungen nicht, dass diese objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 21 mwN) .
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
    (a) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 481/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • LAG München, 10.02.2016 - 11 Sa 924/15

    Altersdiskriminierung, betriebliche Altersversorgung, Limitierungsklausel

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

    Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 17.10.2017 - 3 AZR 199/16, juris Rn. 11).

    Dies genügt für die zeitliche Anwendbarkeit des Gesetzes (vgl. dazu BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 12).

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings i.S.v. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

    Der deutsche Gesetzgeber hat in § 10 AGG weitergehende Anforderungen gestellt (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 18).

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 21).

    Dabei dürfen jedoch die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht gelassen werden (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 24).

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 24).

    Erforderlich i.S.d. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters zur Begrenzung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten, wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 26).

    Verbleibt dafür noch der weitaus größte Zeitraum des Erwerbslebens (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, juris Rn. 32 ff.; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, juris Rn. 29 f.; BAG 18.03.2014 - 3 AZR 69/12, juris Rn. 27; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28)? Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Höchstaltersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für angemessen erachtet: Vollendung des 50. Lebensjahres (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30 a.E.: "bei typisierender Betrachtungsweise gerade noch hinnehmbar und benachteiligt die berechtigten Interessen der Betriebsangehörigen noch nicht unangemessen"); 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32 ff.); Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28).

    Richtig ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung selbst durch die Festlegung ihrer Parameter nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen darf (vgl. zur Berücksichtigung des Verbots der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts innerhalb der Angemessenheitsprüfung BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 23; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 31).

    Die Klägerin hat auch auf Nachfrage im Termin nicht dargelegt, dass insoweit bezogen auf die Aufnahme der Beschäftigung bei der Beklagten nach dem 55. Lebensjahr mehr Frauen als Männer betroffen sind (vgl. zu diesem Aspekt BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 32), wofür auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen.

    Eine Verpflichtung, einen solchen Ausgleich und damit eine positive Maßnahme i.S.v. § 5 AGG zu regeln, bestehe nicht (vgl. insoweit BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 38).

  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehenen Vorschriften sind (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 18) .

    Die Festlegung einer Altersgrenze als Zugangsvoraussetzung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bewirkt, dass der Arbeitgeber den aus der Versorgungszusage resultierenden Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren und seine wirtschaftlichen Belastungen besser einschätzen und begrenzen kann (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 22) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters, wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 35; 22. Januar 2019 - 3 AZR 293/17 - Rn. 44; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - Rn. 35; 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 41; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Dabei geht der Senat von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren als Bezugsgröße aus (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 28; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33, BAGE 144, 231; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 23) .

    Die Begrenzung der Leistungspflicht des Arbeitgebers lässt sich mit gleichwirksamer Genauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 30) .

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Dazu gehört es auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. BAG aaO Rn. 28; NZA 2018, 376 Rn. 21; BAGE 160, 255 Rn. 49).

    (a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum der Tarifvertragsparteien, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 34 m.w.N.; BAGE 153, 348 Rn. 26) und die berechtigten Belange der betroffenen Versicherten außer Acht gelassen werden (vgl. BAG NZA 2018, 376 Rn. 24).

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (BAG NZA 2022, 121 Rn. 37 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 25).

    In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren (vgl. BAG NZA 2022, 121 Rn. 38 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 28) ist es nicht zu beanstanden, dass rentenferne Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungszeit von insgesamt mindestens 40 Jahren, mithin nur mit einem Diensteintrittsalter von nicht mehr als 25 Lebensjahren, erzielen können.

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Dabei dürfen jedoch die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 24 mwN) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit, altersabhängige Begrenzungen für die Ermittlung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten des von der Versorgungsordnung begünstigten Personenkreises festzulegen ( BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 24) .
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Rechtsprechung
   BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43898
BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17 (https://dejure.org/2017,43898)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 AZR 131/17 (https://dejure.org/2017,43898)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 (https://dejure.org/2017,43898)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialplanabfindung - brutto oder netto?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der eingeklagte Abfindungsanspruch - und der Streitgegenstand

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 384
  • BB 2018, 691
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 137/15

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) .

    Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 12) .

  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15, BAGE 150, 50 mwN) .
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung sei er nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer zu behandeln.
  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) .
  • BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Das auf eine Nettoabsicherung gerichtete Klagebegehren konnte das Landesarbeitsgericht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, BAGE 154, 116) in einen Bruttozahlbetrag gleicher Höhe umwandeln.
  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 881/13

    Auslegung eines Sozialplans - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) .
  • LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15

    Benachteiligung durch Abfindungsregelung eines Sozialtarifvertrages zu

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2016 - 11 Sa 1767/15 - aufgehoben.
  • ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 752/15

    Berechnung einer Sozialplanabfindung; Wirksamkeit eines Sozialplans bei

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. September 2015 - 2 Ca 752/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 37/17

    Auslegung einer Sozialplanbestimmung - Fahrtkostenentschädigung

    Das gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 15) .
  • BAG, 15.01.2019 - 1 AZR 296/17

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

    Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 15 mwN) .

    Zwangsläufig ist der danach verbleibende Zahlbetrag dividiert durch die Anzahl der abzusichernden Monate rechnerisch nicht identisch mit dem monatlichen (Netto-)Absicherungsbedarf (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 17 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2018 - 7 Sa 421/17

    Vertretung ohne Vertretungsmacht - Zurückweisung einer außerordentlichen

    Dementsprechend beschränkt sich die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, Az. I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059 m. w. N.), wobei der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den im zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (BAG, Urteil vom 21.November 2017 - 1 AZR 131/17 - BeckRS 2017, 131692).
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