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   BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17   

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BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17 (https://dejure.org/2017,26775)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - 4 StR 228/17 (https://dejure.org/2017,26775)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 4 StR 228/17 (https://dejure.org/2017,26775)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB; 240 Abs. 1 StGB
    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis: Über- und Unterordnung, Vorliegen bei häuslicher Gemeinschaft, Kenntnis des Geschädigten, Abwesenheit des Erziehungsberechtigten); Nötigung (Vollendung bei Erreichung eines Teilerfolgs)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 StGB, § 174a StGB, § 176 StGB
    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses; Bewusstsein des Geschädigten von dem Unterordnungsverhältnis

  • IWW

    § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 174 StGB, §§ 174a, 176 StGB, § 240 Abs. 1 StGB, § 240 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Vorliegens eines Obhutsverhältnisses zur Tatzeit beim sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Voraussetzungen für die Annahme einer vollendeten Nötigung

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses; Bewusstsein des Geschädigten von dem Unterordnungsverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung des Vorliegens eines Obhutsverhältnisses zur Tatzeit beim sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Voraussetzungen für die Annahme einer vollendeten Nötigung

  • rechtsportal.de

    Beurteilung des Vorliegens eines Obhutsverhältnisses zur Tatzeit beim sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Voraussetzungen für die Annahme einer vollendeten Nötigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 361
  • StV 2018, 226 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.12.2015 - 2 StR 200/15

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Begriff des Anvertrautseins:

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Allein aus dem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - 5 StR 112/99; Senat, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 4 StR 173/99).

    Solcher hätte es bedurft, da eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erziehungsberechtigten nicht ausreicht, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, NStZ 1989, 21; Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 353; OLG Zweibrücken NJW 1996, 330, 331; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15, NStZ 2017, 155, 156).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 421/03

    Nötigung (Versuch; Vollendung; Teilerfolg; Zwischenziel; Enderfolg);

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249).

    Die vorliegende Bemächtigungssituation erscheint ... vielmehr als Mittel, um das vom Angeklagten letztlich erstrebte Verhalten der Geschädigten (hier der Kuss auf den Mund) zu ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03).

  • BGH, 27.06.2000 - 1 StR 221/00

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis; Ersatzbabysitter

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).

    Solcher hätte es bedurft, da eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erziehungsberechtigten nicht ausreicht, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, NStZ 1989, 21; Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 353; OLG Zweibrücken NJW 1996, 330, 331; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15, NStZ 2017, 155, 156).

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).

    Solcher hätte es bedurft, da eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erziehungsberechtigten nicht ausreicht, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, NStZ 1989, 21; Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 353; OLG Zweibrücken NJW 1996, 330, 331; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15, NStZ 2017, 155, 156).

  • BGH, 05.04.2011 - 3 StR 12/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein); sexueller Missbrauch

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).
  • BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Beendigung des Obhutsverhältnisses;

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249).
  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).
  • BGH, 19.06.2012 - 4 StR 139/12

    Nötigung (Vollendung: kein Teilerfolg bei nicht ernst gemeinter Erklärung);

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249).
  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07

    Geiselnahme (eingeschränkte Auslegung in Zweipersonenverhältnissen); Nötigung

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17
    Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249).
  • BGH, 02.06.1999 - 5 StR 112/99

    Obhutsverhältnis; Sexueller Mißbrauch Schutzbefohlener; Gewalt iSv § 177 StGB

  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 97/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Voraussetzungen des

  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 173/99

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Tateinheit; Strafzumessung bei

  • BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92

    Bestimmung des Anvertrautsein eines Stiefsohns zur Betreuung in der Lebensführung

  • OLG Zweibrücken, 27.10.1995 - 1 Ss 74/95
  • BGH, 25.10.2023 - 2 StR 285/23

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Beruhen mehrerer Tatvorwürfe auf den

    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17; vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11).

    Dabei kann allein aus dem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB a.F. hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15, NStZ 2017, 155, 156; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - 5 StR 112/99; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17).

    Auch eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erziehungsberechtigten reicht nicht aus, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17).

  • BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein:

    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 8 mwN).

    cc) Angesichts dessen, dass sich das Landgericht mit einer Vielzahl wesentlicher sich aufdrängender Umstände nicht auseinandergesetzt hat, kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob sich der Nebenkläger - wie erforderlich - des Obhuts- und damit des Unterordnungsverhältnisses bewusst gewesen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 8).

  • LG Saarbrücken, 05.11.2020 - 3 KLs 13/20

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Obhutsverhältnis zwischen Jugendlichen

    Zur Begründung eines solchen Obhutsverhältnisses muss sich der Täter für den Minderjährigen nach der Art eines Vaters verantwortlich fühlen und dessen Lebensführung und geistig-sittliche Entwicklung überwachen und leiten (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.7.2017 - 4 StR 228/17, BeckRS 2017, 118934 mwN; v. 8.12.2015 - 2 StR 200/15, NStZ-RR 2016, 201; BeckOK StGB/Ziegler aaO Rn. 5 mwN).
  • BGH, 30.06.2023 - 5 StR 55/23

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes; Besitz kinderpornographischer

    Eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erziehungsberechtigten, wie sie bei der Tätigkeit eines Babysitters naheliegt, reicht jedenfalls nicht aus, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17).
  • BGH, 13.07.2021 - 3 StR 194/21

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Person unter 18 Jahren;

    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 44/20, StV 2021, 263; BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - 4 StR 228/17, BeckRS 2017, 118934; Beschl. v. 8.12.2015 - 2 StR 200/15, NStZ-RR 2016, 201; Senat, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Urt. v. 5.11.1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51564
BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16 (https://dejure.org/2016,51564)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - 1 StR 487/16 (https://dejure.org/2016,51564)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 (https://dejure.org/2016,51564)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 171b Abs 5 GVG, § 336 S 2 StPO, § 338 Nr 6 StPO
    Verfahrensrüge in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit beim letzten Wort des Angeklagten

  • IWW

    § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 176 Abs. 5 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 338 Nr. 6 StPO, § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO, § 171b Abs. 1 bis 4 GVG, § 171b Abs. 2 GVG, § 171b Abs. 1, 2 GVG, § 172 Nr. 4 GVG, 3 GVG, § 171b GVG, § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG, § 258 Abs. 2, 3 StPO, § 258 Abs. 1 StPO, § 258 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Wiederherstellung der Öffentlichkeit für das letzte Wort des Angeklagten

  • rewis.io

    Verfahrensrüge in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit beim letzten Wort des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Notwendige Wiederherstellung der Öffentlichkeit für das letzte Wort des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StGB § 176 Abs. 5 Nr. 2
    Notwendige Wiederherstellung der Öffentlichkeit für das letzte Wort des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensrüge in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit beim letzten Wort des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren - und ihre Überprüfung in der Revision

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren - und das letzte Wort des Angeklagten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Letztes Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 361
  • NStZ-RR 2018, 198
  • StV 2017, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Dies hindert jedoch nicht die Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis besteht, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. bzgl. Verlesung der Anklageschrift: BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 ff. Rn. 7; bzgl. der Schlussanträge: BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Dies soll nicht nur den Zeugen schützen, sondern ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG vielmehr auch dann vorgesehen, wenn allein der Angeklagte dies zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Dies soll § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG jedoch gerade verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Es spricht daher bereits der Wortlaut dafür, das letzte Wort des Angeklagten, das bei einem nichtverteidigten Angeklagten kaum von seinem Schlussantrag getrennt werden kann, als Unterfall der "Schlussanträge' i.S.d. § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG anzusehen (so wohl auch der 2. Strafsenat, der bei einem contra legem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Verfahrensfehler nicht ausschließen konnte, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass "der Angekl., wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten', BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Dies hindert jedoch nicht die Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis besteht, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. bzgl. Verlesung der Anklageschrift: BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 ff. Rn. 7; bzgl. der Schlussanträge: BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Dies soll nicht nur den Zeugen schützen, sondern ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG vielmehr auch dann vorgesehen, wenn allein der Angeklagte dies zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Sinn und Zweck des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist es, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände gegenüber dem Gericht vorzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423).
  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19

    Rügepräklusion bei Unterlassen; Ausschluss der Öffentlichkeit während der

    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, 2 StR 311/15 - zitiert nach beckonline = NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, 1 StR 487/16 - zitiert nach beckonline; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, 4 StR 240/17 - zitiert nach beckonline = NStZ 2018, 620; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 171b GVG Rn. 16 - jeweils m.w.N.).

    Zu den Schlussvorträgen im diesem Sinne gehört auch das letzte Wort des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.).

    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der in § 171b Abs. 1 GVG genannten Personen, insbesondere aus dem Sexualbereich sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; BGH Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 S. 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Dr. 17/12735, 17 f.; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.) Diese Gefahr bestünde jedoch, wenn die Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung stattfinden würden.

    Eine Differenzierung zwischen den Schlussanträgen der Verfahrensbeteiligten und dem letzten Wort des Angeklagten ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Vorschrift nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Zugleich wird den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Schlussvorträge eine unbefangene Auseinandersetzung mit dem gesamten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordenen Verfahrensstoff ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 16 und 19; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 17/12735, S. 17 f.).
  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Dies steht jedoch einer Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275 (zu § 171b Abs. 3 GVG aF); Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 171b GVG Rn. 16).

    Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich, insbesondere aus dem Sexualbereich, sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180, 181; vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181); das Öffentlichkeitsprinzip tritt insoweit hinter den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre zurück (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 22 f.; KK-StPO/Diemer, aaO, § 171b GVG Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 1).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 Satz 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Drucks. 17/12735, S. 17 f.; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; Krauß in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Nachtr. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 12).

    Denn wenn diese Nebenkläger bzw. Nebenklägervertreter ihre Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung halten müssten, wäre zu besorgen, dass sie - in dem Bestreben, die zuvor nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörterten Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich anderer Verfahrensbeteiligter nunmehr nicht ihrerseits öffentlich zu erörtern - im auszuschöpfenden Verfahrensstoff eingeschränkt sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370 für die entsprechende Situation beim Angeklagten).

  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20, NStZ-RR 2021, 84, 85; Beschluss vom 7. Dezember 2016 ? 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370), auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder Abs. 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2017 ? 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5).
  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20

    Ausschluss der Öffentlichkeit (zwingender Ausschluss während der Schlussanträge

    Unter Schlussvorträge im Sinne des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG fällt dabei auch das letzte Wort des Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 12 ff.).

    Sinn und Zweck des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist es, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände gegenüber dem Gericht vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 15; Urteil vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87 Rn. 4).

    Dies soll § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG jedoch gerade verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 15).

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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2016 - 3 StR 386/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47777
BGH, 30.11.2016 - 3 StR 386/16 (https://dejure.org/2016,47777)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2016 - 3 StR 386/16 (https://dejure.org/2016,47777)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2016 - 3 StR 386/16 (https://dejure.org/2016,47777)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 182 Abs. 2 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 182 StGB, § 174 Abs. 1 StGB, § 68 Abs. 1, § 181b StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung eines Rechtsfolgenausspruchs um die Anordnung der Führungsaufsicht im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ergänzung eines Rechtsfolgenausspruchs um die Anordnung der Führungsaufsicht im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rechtsportal.de

    Ergänzung eines Rechtsfolgenausspruchs um die Anordnung der Führungsaufsicht im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 361
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 30.11.2016 - 3 StR 386/16
    In diese sind indes alle vollstreckbaren Rechtsfolgen aufzunehmen, mithin auch die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung (KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 42; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86, BGHSt 34, 138, 146).
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 350/15

    Strafschärfende Berücksichtigung inzwischen (hier: wegen Verjährung) nicht mehr

    Auszug aus BGH, 30.11.2016 - 3 StR 386/16
    Mit Blick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen, insbesondere die strafschärfend bewerteten gravierenden psychischen Folgen der Taten für den Geschädigten, die ihn auch mehr als acht Jahre nach Beendigung der Übergriffe noch beeinträchtigen, schließt der Senat es indes aus, dass die Strafkammer, wäre sie nur von einem Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen ausgegangen, auf jeweils niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2000 - 3 StR 481/00, juris Rn. 3; vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 350/15, StV 2016, 558).
  • BGH, 24.11.2000 - 3 StR 481/00

    Strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten

    Auszug aus BGH, 30.11.2016 - 3 StR 386/16
    Mit Blick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen, insbesondere die strafschärfend bewerteten gravierenden psychischen Folgen der Taten für den Geschädigten, die ihn auch mehr als acht Jahre nach Beendigung der Übergriffe noch beeinträchtigen, schließt der Senat es indes aus, dass die Strafkammer, wäre sie nur von einem Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen ausgegangen, auf jeweils niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2000 - 3 StR 481/00, juris Rn. 3; vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 350/15, StV 2016, 558).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 311/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung:

    Sollte das Landgericht im Fall II.1 der Urteilsgründe wiederum zu einer Strafbarkeit wegen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF kommen, wird es anhand einer konkreten Betrachtungsweise nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen haben, ob der zur Zeit der Verurteilung geltende § 177 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) - eine mildere Bestrafung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, juris Rn. 2 ff.; BGH bei Pfister, NStZ-RR 2017, 361, 363 f.).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 118/23

    Entfallen der tateinheitlichen Verurteilung wegen Verbreitens pornografischer

    Hinzu kommt, dass verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21, NStZ-RR 2022, 170 mwN; vom 30. November 2016 - 3 StR 386/16, juris Rn. 4 mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 78 Rn. 2).
  • BGH, 19.09.2023 - 3 StR 268/23

    Entfallen der tateinheitlichen Verurteilung wegen Körperverletzung aufgrund

    Hinzu kommt, dass verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21, NStZ-RR 2022, 170 mwN; vom 30. November 2016 - 3 StR 386/16, juris Rn. 4 mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 78 Rn. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2017 - 2 StR 427/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17515
BGH, 10.05.2017 - 2 StR 427/16 (https://dejure.org/2017,17515)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2017 - 2 StR 427/16 (https://dejure.org/2017,17515)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 2 StR 427/16 (https://dejure.org/2017,17515)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StPO; § 275 StPO; § 55 StGB; § 46 StGB
    Schriftliche Urteilsbegründung (kein nachträgliches Hinzufügen von Urteilsgründen bei Urteilsverfassung); Gesamtstrafenbildung (Darstellung der Strafzumessung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 176 StGB vom 02.01.1975, § 176a StGB, § 267 Abs 3 StPO
    Strafurteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Aufnahme neuer Erkenntnisse in die Urteilsgründe nach Anwendung einer falschen Rechtsnorm

  • IWW

    § 301 StPO, § 176 Abs. 1 StGB, § 176a Abs. 1 StGB, § 176a Abs. 3 StGB, § 176a Abs. 1, 3 StGB, § 176a StGB, § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aburteilung von Missbrauchshandlungen als "einfachen" sexuellen Missbrauchs; Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung; Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung

  • rewis.io

    Strafurteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Aufnahme neuer Erkenntnisse in die Urteilsgründe nach Anwendung einer falschen Rechtsnorm

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Aburteilung von Missbrauchshandlungen als "einfachen" sexuellen Missbrauchs; Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung; Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung

  • datenbank.nwb.de

    Strafurteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Aufnahme neuer Erkenntnisse in die Urteilsgründe nach Anwendung einer falschen Rechtsnorm

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachträgliche Reparatur der Strafzumessung geht nicht: "Unbehelflich"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - als eigenständiger Strafzumessungsakt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Revision der Staatsanwaltschaft - Revisionsantrag vs. Revisionsbegründung

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 361
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 90/14

    Beschränkung der Revision (Zulässigkeit einer Beschränkung)

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 427/16
    Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9 und zuletzt vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 47/17

    Strafzumessung (Annahme eines minderschweren Falls: revisionsrechtliche

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 427/16
    Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9 und zuletzt vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17).
  • BGH, 06.09.2017 - 2 StR 280/17

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    und der Gesamtstrafenausspruch angegriffen werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16, zitiert nach juris, dort Rn. 10; Senat, Urteile vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 427/16, zitiert nach juris, dort Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 StR 151/17, zitiert nach juris, dort Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 305/22

    Revisionsbeschränkung (innerer Zusammenhang des Urteils; rechtlich und

    Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 427/16 mwN).
  • BGH, 14.01.2020 - 2 StR 174/19

    Urteilsgründe (Dokumentation des Beratungsergebnisses); Ausschluss der Einziehung

    Deshalb ist es unzulässig, zur Korrektur etwaiger Fehler und zur Absicherung der Entscheidung andere Gründe einzufügen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 2 StR 427/16, StraFo 2017, 236; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 2d); die Urteilsgründe müssen vielmehr wahrheitsgetreu abgefasst sein und inhaltlich mit dem Beratungsergebnis übereinstimmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656 f.; KK-StPO/Kuckein/Bartel, aaO, mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2017 - 5 StR 48/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8194
BGH, 07.03.2017 - 5 StR 48/17 (https://dejure.org/2017,8194)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - 5 StR 48/17 (https://dejure.org/2017,8194)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - 5 StR 48/17 (https://dejure.org/2017,8194)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 174 StGB, § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 176 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 StGB, § 2 Abs. 1 StGB, § 176 StGB, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung von Rechtsfehlern zum Schuld- und Strafausspruch nach Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge; Schweren sexueller Missbrauch eines Kindes; Eingrenzung des Tatzeitraums

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Feststellung von Rechtsfehlern zum Schuld- und Strafausspruch nach Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge; Schweren sexueller Missbrauch eines Kindes; Eingrenzung des Tatzeitraums

  • rechtsportal.de

    Feststellung von Rechtsfehlern zum Schuld- und Strafausspruch nach Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge; Schweren sexueller Missbrauch eines Kindes; Eingrenzung des Tatzeitraums

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 361
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 165/04

    Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 48/17
    Die Anwendung der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Straftaten nach § 174 StGB ist ausgeschlossen, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 1. April 2004 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2017 - 1 StR 593/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2804
BGH, 10.01.2017 - 1 StR 593/16 (https://dejure.org/2017,2804)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2017 - 1 StR 593/16 (https://dejure.org/2017,2804)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 1 StR 593/16 (https://dejure.org/2017,2804)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegendes Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung im Rahmen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorliegendes Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung im Rahmen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Vorliegendes Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung im Rahmen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 361
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