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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,38
BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 (https://dejure.org/2006,38)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 (https://dejure.org/2006,38)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 2006 - 1 BvR 518/02 (https://dejure.org/2006,38)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 31 PolG NW 1990
    Rasterfahndung ("Schläfer"; Suchkriterium "Unauffälligkeit"; kein Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr); Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Eingriff (Verfügbarkeit von Daten für Behörden; vorläufige Speicherung; ungezielte technische Miterfassung); ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Rasterfahndung II

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Präventive polizeiliche Rasterfahndung nur bei hinreichend konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht vereinbar, nicht jedoch im Vorfeld der Gefahrenabwehr

  • Telemedicus

    Rasterfahndung

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der präventiv durchgeführten polizeilichen Rasterfahndung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Rechtspolitische Entwicklung der Gesetzgebung zur Rasterfahndung unter besonderer Berücksichtigung der terroristisch geprägten Geschehnisse ...

  • Wolters Kluwer

    Sondervotum; Abweichende Meinung; Vereinbarkeit der präventiv durchgeführten polizeilichen Rasterfahndung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Rechtspolitische Entwicklung der Gesetzgebung zur Rasterfahndung unter besonderer Berücksichtigung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3

  • sewoma.de

    Rasterfahndung [AG , Allgemeines , Amtsgericht , Anonymität , Behörde , Berlin , BGB , BGH , BVerfG , Computer , Datenschutz , Düsseldorf , Deutschland , Europa , Frankfurt , Gericht , Gesetzgebung , Hamburg , International , Köln , Landgericht , LG , Nachrichten , Namen ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Grenzen der präventiven Rasterfahndung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter zulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter zulässig

  • heise.de (Pressebericht)

    Rasterfahndung nach 11. September 2001 verfassungswidrig

  • heise.de (Pressebericht, 23.05.2006)

    Rasterfahndung nach 11. September 2001 verfassungswidrig

  • beck.de (Leitsatz)

    Präventive polizeiliche Rasterfahndung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.5.2006)

    Rasterfahndung nach 11. September war verfassungswidrig // Allgemeine Bedrohungslage reicht nicht als Grund

Besprechungen u.ä. (4)

  • daten-speicherung.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Staat die Chance, auf äußere Bedrohungen künftig besser zu reagieren?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
    Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr

  • ju-sicherheitsforum.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rasterfahndung auf dem Prüfstand - Sinn und Grenzen eines Instruments der Terrorismusbekämpfung (Dorothee Dienstbühl und Friederike Dittert)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rasterfahndung fällt durch das Raster des Grundgesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 320
  • NJW 2006, 1939
  • NVwZ 2006, 1156 (Ls.)
  • MMR 2006, 531
  • DVBl 2006, 899
  • DÖV 2006, 967
 
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Wird zitiert von ... (303)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    An der Eingriffsqualität fehlt es lediglich, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge bildet, kann in der Datenerhebung bereits ein Eingriff liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    bb) Auch die - sei es auch nur vorläufige - Speicherung der übermittelten Daten bei der Stelle, an welche sie übermittelt und bei der sie aufbewahrt und für den Datenabgleich bereitgehalten werden, greift in das informationelle Selbstbestimmungsrecht derjenigen Personen ein, deren Daten nach einem solchen Datenabgleich Gegenstand weiterer Maßnahmen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    cc) Eingriffscharakter kommt in Bezug auf diese Personen schließlich auch dem Datenabgleich selbst als Akt der Auswahl für eine weitere Auswertung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 90, 145 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Die Eignung scheitert nicht etwa an der großen Streubreite der Erfassungsmethode, die nur in vergleichsweise wenigen Fällen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -).

    (a) Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Maßgebend sind also die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der individuellen Beeinträchtigung im Übrigen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Da diese Grundrechte spezielle Ausprägungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 100, 313 ; 109, 279 ), sind diese Maßstäbe auch auf das allgemeinere Grundrecht anwendbar, soweit sie nicht durch die für die speziellen Gewährleistungen geltenden Besonderheiten geprägt sind.

    (aa) Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Das Gewicht informationsbezogener Grundrechtseingriffe richtet sich auch danach, welche Nachteile den Betroffenen aufgrund der Eingriffe drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (f) Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Rasterfahndung Betroffenen nicht durchgängig anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).

    So ist der Einsatz der Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes, zur so genannten strategischen Kontrolle verdachtslos Fernmeldeverkehre zu überwachen und sie durch Abgleich mit Suchbegriffen auszuwerten, für Zwecke der personenbezogenen Risikoabwehr im Bereich der inneren Sicherheit in jedem Falle unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).

    Lediglich eine Verwertung von Zufallsfunden im Rahmen einer nachträglichen Zweckänderung kann unter engsten Voraussetzungen an die Verhältnismäßigkeit vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorsehen darf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die zur "Verdächtigengewinnung" eingesetzte Maßnahme dient weder der weiteren Ermittlung gegen konkrete Beschuldigte (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ) noch der weiteren Verdichtung eines bereits in sonstiger Weise auf bestimmte Personen fokussierten Risikoverdachts (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Das gilt allerdings nur für solche auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 PolG NW 1990 durchgeführten Datenerfassungen, die nicht sogleich wieder im automatisierten Verfahren vernichtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Damit muss die Entscheidung auch dem Maßstab gerecht werden, dass das Grundgesetz nicht nur der Aufklärung von Straftaten, sondern gerade auch deren Verhinderung eine hohe Bedeutung zumisst (vgl. BVerfGE 100, 313 ; zuletzt BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

    Damit wird ermöglicht, dass die Polizei bereits im Vorfeld von Straftaten zu deren Verhinderung und damit zur Risikovorsorge tätig werden kann, der gerade auch vom Grundgesetz hohe Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; zuletzt BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    Dieser verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 90, 145 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ).

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -).

    (a) Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Da diese Grundrechte spezielle Ausprägungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 100, 313 ; 109, 279 ), sind diese Maßstäbe auch auf das allgemeinere Grundrecht anwendbar, soweit sie nicht durch die für die speziellen Gewährleistungen geltenden Besonderheiten geprägt sind.

    (aa) Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    So ist die Eingriffsintensität hoch, wenn Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen verletzt werden, vor allem solche, die unter besonderem Grundrechtsschutz stehen, wie etwa bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    (aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).

    Der staatliche Eingriff in den absolut geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen auf Wahrung seiner Würde (vgl. BVerfGE 109, 279 ) ist ungeachtet des Gewichts der betroffenen Verfassungsgüter stets verboten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 751 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorsehen darf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    An der Eingriffsqualität fehlt es lediglich, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (a) Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    (aa) Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Das Gewicht informationsbezogener Grundrechtseingriffe richtet sich auch danach, welche Nachteile den Betroffenen aufgrund der Eingriffe drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    So kann die Übermittlung und Verwendung von Daten für die davon Betroffenen das Risiko begründen, Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen zu werden, das über das allgemeine Risiko hinausgeht, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

    (f) Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Rasterfahndung Betroffenen nicht durchgängig anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).

    Es gefährdet die Unbefangenheit des Verhaltens, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Zahl nicht nur derjenigen Personen relevant, die von der Rasterfahndung in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Weise betroffen sind, sondern es ist - aufgrund der objektiven Bedeutung des Grundrechts - auch die Gesamtzahl der erfassten Personen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die zur "Verdächtigengewinnung" eingesetzte Maßnahme dient weder der weiteren Ermittlung gegen konkrete Beschuldigte (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ) noch der weiteren Verdichtung eines bereits in sonstiger Weise auf bestimmte Personen fokussierten Risikoverdachts (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Das gilt allerdings nur für solche auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 PolG NW 1990 durchgeführten Datenerfassungen, die nicht sogleich wieder im automatisierten Verfahren vernichtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    a) Dieses Recht gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 96, 171 ; 103, 21 ; 113, 29 ).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

    Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    In der Folge sind diese Daten nicht nur jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar, sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ).

    Der Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Diese Beschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Die der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, durch welche auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ), werden dadurch ausgeschöpft.

    Dadurch entsteht ein Risiko, dass das außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 ) umgangen wird.

    Auch nähert sich die Zugriffsbefugnis des § 31 PolG NW 1990 angesichts der Menge und Vielfalt der personenbezogenen Daten, die heute - bei allen öffentlichen oder privaten Stellen zusammengenommen - über nahezu jede Person vorhanden sind, der von der Verfassung nicht zugelassenen Möglichkeit zumindest an, dass Daten mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Auch wenn die Zugriffsbefugnis des § 31 PolG NW 1990 aus verfassungsrechtlichen Gründen so auszulegen ist, dass sie keine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebens- und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger erlaubt - dies wäre selbst in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig (vgl. BVerfGE 65, 1 ) -, können die Erhebung und Verknüpfung entsprechender Daten der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils nahe kommen und dadurch einen besonders intensiven Grundrechtseingriff ermöglichen.

    Von solchen Eingriffen können ferner Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ).

    Bei Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - wie auch in die Spezialgrundrechte der Art. 10 und 13 GG - hat der Gesetzgeber insbesondere den Verwendungszweck der Daten bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 110, 33 ; 113, 29 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    Die beobachtende oder observierende Tätigkeit der Polizei kann den grundrechtlichen Schutzbereich berühren und die rechtliche Qualität von Grundrechtseingriffen gewinnen (vgl. BVerfGE 110, 33 ).

    Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die zur "Verdächtigengewinnung" eingesetzte Maßnahme dient weder der weiteren Ermittlung gegen konkrete Beschuldigte (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ) noch der weiteren Verdichtung eines bereits in sonstiger Weise auf bestimmte Personen fokussierten Risikoverdachts (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    aa) Ermächtigungen zu Grundrechtseingriffen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 110, 33 ).

    Bei Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - wie auch in die Spezialgrundrechte der Art. 10 und 13 GG - hat der Gesetzgeber insbesondere den Verwendungszweck der Daten bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 110, 33 ; 113, 29 ).

    Auch dem für Übermittlungsregelungen geltenden Gebot einer hinreichend sicher erschließbaren Kennzeichnung der Empfangsbehörden, einhergehend mit Regeln, welche die Übermittlung auf deren jeweiligen spezifischen Aufgabenbereich konzentrieren (vgl. hierzu BVerfGE 110, 33 ), ist nur genügt, wenn der Gefahrenbegriff zur Einschränkung der Ermächtigung verfügbar ist.

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    a) Dieses Recht gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 96, 171 ; 103, 21 ; 113, 29 ).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ).

    (aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).

    Von solchen Eingriffen können ferner Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ).

    Auch das Gemeinwohl wird dadurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Bei Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - wie auch in die Spezialgrundrechte der Art. 10 und 13 GG - hat der Gesetzgeber insbesondere den Verwendungszweck der Daten bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 110, 33 ; 113, 29 ).

    Zustimmen wiederum kann ich der Senatsmehrheit, wenn sie darauf abhebt, dass durch Verhaltensbeeinflussungen wie diese auch das "Gemeinwohl beeinträchtigt" wird, "weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeiten seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 1917)".

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    So ist die Eingriffsintensität hoch, wenn Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen verletzt werden, vor allem solche, die unter besonderem Grundrechtsschutz stehen, wie etwa bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    (aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).

    Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die zur "Verdächtigengewinnung" eingesetzte Maßnahme dient weder der weiteren Ermittlung gegen konkrete Beschuldigte (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ) noch der weiteren Verdichtung eines bereits in sonstiger Weise auf bestimmte Personen fokussierten Risikoverdachts (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

    Die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

    Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Damit muss die Entscheidung auch dem Maßstab gerecht werden, dass das Grundgesetz nicht nur der Aufklärung von Straftaten, sondern gerade auch deren Verhinderung eine hohe Bedeutung zumisst (vgl. BVerfGE 100, 313 ; zuletzt BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

    Damit wird ermöglicht, dass die Polizei bereits im Vorfeld von Straftaten zu deren Verhinderung und damit zur Risikovorsorge tätig werden kann, der gerade auch vom Grundgesetz hohe Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; zuletzt BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 90, 145 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ).

    Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat dazu, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 ; BVerfG, NJW 2006, S. 751 ).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat dazu, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 ; BVerfG, NJW 2006, S. 751 ).

    Bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung einer Schutzpflicht ist der Staat daher auf diejenigen Mittel beschränkt, deren Einsatz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 751 ).

    Der staatliche Eingriff in den absolut geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen auf Wahrung seiner Würde (vgl. BVerfGE 109, 279 ) ist ungeachtet des Gewichts der betroffenen Verfassungsgüter stets verboten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 751 ).

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2002 - 3 Wx 351/01

    Rasterfahndung nach dem "11. September" war verhältnismäßig

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02

    Wegen Löschung aller personenbezogenen Daten nach Beendigung einer Rasterfahndung

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

  • KG, 16.04.2002 - 1 W 89/02

    Rechtmäßigkeit der Rasterfahndung zur Gefahrenabwehr

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02

    Datenübermittlung zum Zwecke der Rasterfahndung: Vorliegen einer gegenwärtigen

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 06.04.1989 - 1 BvR 33/87

    Auskunft - Informationelle Selbstbestimmung - Steuerfahndung - Presse -

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2002 - 3 Wx 357/01

    Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2002 - 12 B 10331/02

    Rechtmäßige Rasterfahndung zwecks Terrorismusbekämpfung

  • LG Wiesbaden, 06.02.2002 - 4 T 707/01

    D (A), Ausländer, Sudanesen, Übermittlung personenbezogener Daten,

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89

    Ferienwohnungen

  • LG Berlin, 15.01.2002 - 84 T 278/01

    D (A), Ausländer, Studenten, Übermittlung personenbezogener Daten,

  • OVG Bremen, 27.03.1990 - 1 BA 18/89

    Demonstrationszug; Videoaufnahmen; Fotoaufnahme; Versammlungsfreiheit;

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • AG Düsseldorf, 02.10.2001 - 151 Gs 4092/01

    Völlig ausgerastert: Ausländische Studenten stehen unter allgemeinem

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • LG Düsseldorf, 29.10.2001 - 25 T 873/01

    Völlig ausgerastert: Ausländische Studenten stehen unter allgemeinem

  • BGH, 04.03.2004 - 3 StR 218/03

    Verurteilung El Motassadeqs vom BGH aufgehoben

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; 120, 378, 399; NJW 2009, 3293 Rn. 16).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Dies gilt im Besonderen hinsichtlich der Entscheidungen zur Rasterfahndung (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320), zur automatischen Kennzeichenerfassung (BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, u.a. -, BVerfGE 120, 378) und zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, u.a. -, BVerfGE 125, 260).

    Soweit in den genannten Entscheidungen ein "besonders schwerer Eingriff' (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, u.a. -, BVerfGE 125, 260 [318] = juris, Rn. 210) und Eingriffe von "erheblichem Gewicht' (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [347] = juris, Rn. 93; Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, u.a. -, BVerfGE 120, 378 [407], = juris, Rn. 92) angenommen oder zumindest für möglich gehalten werden, sind die dafür herangezogenen Erwägungen auf die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BPolG nicht übertragbar.

    Neben der hier nicht gegebenen Heimlichkeit der Datenerhebung und Datenverwendung, die eine Steigerung der Eingriffsintensität begründet (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, u.a. -, BVerfGE 125, 260 [335] = juris, Rn. 241 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, u.a. -, BVerfGE 120, 378 [402 f., 406] = juris, Rn. 79, 89; Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [353] = juris, Rn. 113), werden auch die Auswertungs- und Datenverknüpfungsmöglichkeiten, die zum Teil Erkenntnisse zum Persönlichkeits- und Bewegungsprofil offenbaren können, zur weiteren Begründung der dort angenommenen hohen Eingriffsintensität herangezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, u.a. -, BVerfGE 125, 260 [319] = juris, Rn. 211; Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, u.a. -, BVerfGE 120, 378 [403 ff.], = juris, Rn. 80 ff.; Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [347 f.] = juris, Rn. 96 ff.).

    Soweit auch die Gefahr, von weiteren Folgeeingriffen betroffen zu werden, für eine (weiter) gesteigerte Eingriffsintensität herangezogen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, u.a. -, BVerfGE 125, 260 [319 f.] = juris, Rn. 212; Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, u.a. -, BVerfGE 120, 378 [403], = juris, Rn. 80; Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [351] = juris, Rn. 108), ist zu differenzieren.

    Sind die erhobenen, gespeicherten bzw. zusammengeführten Daten selbst die Grundlage für Folgeeingriffe, weil der Betroffene - ohne in seiner Person einen konkreten Gefahren- oder Tatverdacht zu begründen - beispielweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, u.a. -, BVerfGE 125, 260 [319 f.] = juris, Rn. 212) oder weil er in ein bestimmtes Fahndungsraster passt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [352] = juris, Rn. 110), ist die Möglichkeit, mit Folgeeingriffen konfrontiert zu werden, bei der Bestimmung der Eingriffsintensität mit zu berücksichtigen.

    Schließlich ist auch die Streubreite des Eingriffs zu berücksichtigen, die dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, u.a. -, BVerfGE 120, 378 [402], = juris, Rn. 78; Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [354 f.] = juris, Rn. 117; auch BVerfGE Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, u.a. -, BVerfGE 125, 260 [318 f., 335] = juris, Rn. 210, 241).

    Hinzu kommt weiter, dass auch der Verdachtslosigkeit des Eingriffs, die im Zusammenwirken mit einer großen Streubreite grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [354 f.] = juris, Rn. 117), bei Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BPolG eine andere Qualität zukommt als bei sonstigen präventiven oder repressiven polizeilichen (Vorfeld-)Maßnahmen (zu letzterem vgl. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 48; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 [377 f.] = juris, Rn. 122 ff.).

    Soweit also die Aussage getroffen wird, gefahr- oder verdachtsbegründende Eingriffe bildeten auch mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlichen Handelns den Grundtypus, von dem durch anlasslose Eingriffsbefugnisse abgewichen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [355 f.] = juris, Rn. 119, "Abkehr von traditionellen polizeilichen Strukturen'; vgl. auch VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2/98 -, juris, Rn. 85 ff.), ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, gilt indessen nicht für die hier in Rede stehende Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Grenzschutzes.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    aa) Das Bestimmtheitsgebot findet auch im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, Art. 28 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 110, 33 ; 112, 284 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Dieser verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ; stRspr).

    Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen (vgl. BVerfGE 49, 24 ; 115, 320 ).

    Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein Mittel nicht zur Durchsetzung von Allgemeininteressen angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Belange (vgl. BVerfGE 115, 320 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Der Ausschluss dieser Einflusschance verstärkt das Gewicht des Grundrechtseingriffs (vgl. zu rechtlichen Abwehrmöglichkeiten BVerfGE 113, 348 ; 115, 320 ).

    In dem Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe finden auch die Pflichten des Staates zum Schutz anderer Rechtsgüter ihre Grenze (vgl. BVerfGE 115, 320 ).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Soweit das einschlägige Gesetz der Abwehr bestimmter Gefahren dient, wie sich dies für das Verfassungsschutzgesetz aus § 1 VSG ergibt, kommt es für das Gewicht des Eingriffsanlasses maßgeblich auf den Rang und die Art der Gefährdung der Schutzgüter an, die in der jeweiligen Regelung in Bezug genommen werden (vgl. BVerfGE 115, 320 ).

    Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 320 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.2006 - C-212/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,42
EuGH, 04.07.2006 - C-212/04 (https://dejure.org/2006,42)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2006 - C-212/04 (https://dejure.org/2006,42)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - C-212/04 (https://dejure.org/2006,42)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe 'aufeinander folgende Verträge' und 'sachliche Gründe', die die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adeneler u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe "aufeinander folgende Verträge" und "sachliche Gründe", die die Verlängerung ...

  • EU-Kommission PDF

    Adeneler u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe "aufeinander folgende Verträge" und "sachliche Gründe", die die Verlängerung ...

  • EU-Kommission

    Adeneler u.a

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Erforderlichkeit der Vorabentscheidung und der Erheblichkeit der vorzulegenden Fragen für den Erlass des Urteils eines nationalen Gerichts; Auslegung des Begriffs "sachliche Gründe" i.S.d. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung als genau bezeichnete, ...

  • opinioiuris.de

    Adeneler u.a

  • Judicialis

    Richtlinie 1999/70/EG Anh. Paragraf 1; ; Richtlinie 1999/70/EG Anh. Paragraf 5; ; EG Art. 139 Abs. 2

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung: Zeitpunkt und Reichweite; kein Gebot richtlinienkonformer Auslegung contra legem; Prüfungsumfang der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 234 EGV

  • Juristenzeitung

    Adeneler u.a../ELOG. Zum Beginn der Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung durch innerstaatliche Gerichte bei verspäteter Richtlinienumsetzung

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe 'aufeinander folgende Verträge' und 'sachliche Gründe', die die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS UND KONSOLIDIERT DAMIT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Adeneler u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe "aufeinanderfolgende Verträge" und "sachliche Gründe", die die Verlängerung ...

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung: Zeitpunkt und Reichweite; kein Gebot richtlinienkonformer Auslegung contra legem; Prüfungsumfang der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 234 EGV

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Paragraphen 5 Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 1990/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2465
  • ZIP 2006, 2141
  • NVwZ 2006, 1156 (Ls.)
  • EuZW 2006, 730
  • NZA 2006, 909
  • FamRZ 2006, 1350 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1234
 
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Wird zitiert von ... (456)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    108 Es ist daran zu erinnern, dass die nationale Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 113 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, p. I-4135, Randnr. 8, und Pfeiffer u. a., Randnr. 115).

    109 Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. insbesondere Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 114).

    111 Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnrn.

    117 Was ferner den in der Frage 1a angesprochenen Zeitpunkt und die Beantwortung der Frage 1 insgesamt betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG sowie der betreffenden Richtlinie selbst, alle zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt (vgl. u. a. Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 40, und Pfeiffer u. a., Randnr. 110 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    39 Nach Artikel 234 EG kann bzw. muss ein nationales Gericht eines Mitgliedstaats, dem eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags oder abgeleiteter Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gestellt wird, den Gerichtshof darum ersuchen, über diese Frage zu befinden, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 22, und vom 22. November 2005 in der Rechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 33).

    Betreffen diese Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile Schmidberger, Randnr. 31, und Mangold, Randnrn.

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. u. a. Urteil Mangold, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    43 In Anbetracht dieser Aufgabe hat sich der Gerichtshof nicht für befugt gehalten, über eine vor einem nationalen Gericht aufgeworfene Vorabentscheidungsfrage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 37).

    62 Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64), während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen können (vgl. Absatz 2 der Präambel und Nummer 8 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung).

    121 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche, nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassene Regelung des nationalen Rechts deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteile ATRAL, Randnr. 59, und Mangold, Randnr. 68).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    114 Darüber hinaus kann den Mitgliedstaaten vor Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Maßnahmen zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht erlassen haben (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 43).

    117 Was ferner den in der Frage 1a angesprochenen Zeitpunkt und die Beantwortung der Frage 1 insgesamt betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG sowie der betreffenden Richtlinie selbst, alle zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt (vgl. u. a. Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 40, und Pfeiffer u. a., Randnr. 110 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    121 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    112 Kann das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden, verpflichtet das Gemeinschaftsrecht gemäß dem Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 39) die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden, sofern drei Voraussetzungen vorliegen.

    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    121 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche, nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassene Regelung des nationalen Rechts deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteile ATRAL, Randnr. 59, und Mangold, Randnr. 68).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    40 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Betreffen diese Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile Schmidberger, Randnr. 31, und Mangold, Randnrn.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, p. I-4135, Randnr. 8, und Pfeiffer u. a., Randnr. 115).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    110 Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. im Wege der Analogie Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-323/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 12.09.1996 - C-141/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 12.09.1996 - C-135/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.09.1996 - C-157/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 12.09.1996 - C-58/95

    Strafverfahren gegen Gallotti u.a.

  • EuGH, 12.09.1996 - C-154/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 12.09.1996 - C-140/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Ziel der Rahmenvereinbarung ist vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, aaO; BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 28, NZA 2011, 34) .
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auch die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierte Einschränkung, nach der die richtlinienkonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04, Slg. 2006, I S. 6057, Rdnr. 110 - Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos), bezieht sich nicht auf die Wortlautgrenze.
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    113 bis 116, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,35
BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 (https://dejure.org/2006,35)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 (https://dejure.org/2006,35)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 (https://dejure.org/2006,35)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch lediglich eingeschränkten Rechtsschutz eines Rechtsanwalts gegen eine ihn nicht berücksichtigende Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanspruch des Bewerbers um das Amt eines Insolvenzverwalters auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens nach§ 56 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO); Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts; Anfechtung von Justizverwaltungsakten; Gerichtliche Überprüfung ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Rechtsschutz bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters

  • zvi-online.de

    InsO § 56; GG Art. 3, 12, 14, 19 Abs. 4
    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Mitbewerbers zum Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1
    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Auswahl des Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Konkurrenten zum Insolvenzverwalter

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Konkurrenten zum Insolvenzverwalter

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 1
  • NJW 2006, 2613
  • ZIP 2006, 1355
  • MDR 2007, 183
  • NVwZ 2006, 1156 (Ls.)
  • NZI 2006, 453
  • NZI 2007, 12
  • WM 2006, 1487
  • DVBl 2006, 1173
  • BB 2006, 1702
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Jeder Bewerber um das Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGK 4, 1 ).

    Es kann dem Richter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt (vgl. BVerfGK 4, 1 ).

    Zu beachten ist jedoch, dass das Modell einer "geschlossenen Liste", nach dem die Zahl der aufgenommenen Bewerber begrenzt ist und nur bei Ausscheiden einer bereits geführten Person ein neuer Bewerber in den Kreis möglicher Insolvenzverwalter aufgenommen wird, der Chancengleichheit der Bewerber nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGK 4, 1 ).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Das Grundgesetz garantiert umfassenden Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. BVerfGE 27, 297 ; 83, 182 ; 113, 273 ).

    Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird (vgl. BVerfGE 83, 182 ).

    Der Gesetzgeber befindet darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ).

  • OLG Koblenz, 12.05.2005 - 12 VA 1/04

    Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters als Justizverwaltungsakt;

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    bb) Im vorliegenden Fall kann dem auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützten Interesse der Gläubiger nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Rechtsschutz zugunsten der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt unter Ausschluss einer Möglichkeit zur Drittanfechtung der Bestellung wie auch unter Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes gewährt wird (so im Ergebnis auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 12 VA 1/04 -, NJW-RR 2005, S. 1075 ; Holzer/Kleine-Cosack/Prütting, Die Bestellung des Insolvenzverwalters, 2001, S. 58 f.; Lüke, in: Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: Mai 2005, § 56 Rn. 26).

    Da es grundsätzlich mit dem Justizgewährungsanspruch zu vereinbaren ist, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), bleibt insoweit allerdings den Fachgerichten die Prüfung eines im Einzelfall gegebenen Feststellungsinteresses, das sich auch aus dem diskriminierenden Charakter der Entscheidung ergeben kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ), als Zulässigkeitsvoraussetzung überlassen (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O.; Lüke, in: Kübler/Prütting, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Sie würde insbesondere wegen der dann notwendigen Ausschreibung der zu besetzenden Position (vgl. dazu für das Notaramt BVerfGE 73, 280 ), wegen der erforderlichen Gelegenheit zu aussagekräftigen Bewerbungen, wegen der Sichtung und Prüfung der Bewerbungsunterlagen und schließlich wegen der Bewertung der Prätendenten mit dem Ziel der Auswahl des für das konkrete Verfahren am ehesten geeigneten Bewerbers erhebliche Zeit beanspruchen.

    cc) Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber um die Bestellung zum Insolvenzverwalter im konkreten Fall fordert eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Die Regelung geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und richterlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte aller Betroffenen - auch der Prätendenten um das Insolvenzverwalteramt - im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 103, 142 zum Richtervorbehalt bei Art. 13 Abs. 2 GG).

    Gerichtliche Kontrolle endet daher dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und dem Entscheider einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Vielmehr treffen sie Entscheidungen, die, auch soweit sie funktional Ausübung vollziehender Gewalt sind, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, soweit es um die Verwirklichung subjektiver Rechte der Rechtsuchenden geht (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Das Grundgesetz garantiert umfassenden Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. BVerfGE 27, 297 ; 83, 182 ; 113, 273 ).

    Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 96, 100 ; 113, 273 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Da es grundsätzlich mit dem Justizgewährungsanspruch zu vereinbaren ist, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), bleibt insoweit allerdings den Fachgerichten die Prüfung eines im Einzelfall gegebenen Feststellungsinteresses, das sich auch aus dem diskriminierenden Charakter der Entscheidung ergeben kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ), als Zulässigkeitsvoraussetzung überlassen (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O.; Lüke, in: Kübler/Prütting, a.a.O.).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Es ist auf diese Weise eine Lösung zu finden, die dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 159 ).
  • BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99

    Rechte des Vermieters im Konkurs des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
    Das Verfahren bliebe demnach im Wesentlichen auf die Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens beschränkt, das gemäß § 1 Satz 1 InsO vorrangige Ziel, die Forderungen der Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (vgl. BGHZ 148, 252 ), könnte für längere Zeit nicht erreicht werden.
  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 38.97

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pflicht des Betreibers zur Beseitigung

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

  • BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvL 9/05

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der InsO über die Restschuldbefreiung

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1996 - 3 VA 4/95
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

  • BGH, 17.10.1985 - III ZR 105/84

    Zuständigkeit zur Bestellung eines weiteren Konkursverwalters

  • OLG Hamm, 14.10.2004 - 15 VA 11/04

    Zur Auswahlentscheidung der Person des Insolvenzverwalters

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist damit unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (BVerfGE 116, 1, 13, juris Rn. 34).
  • BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17

    Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden

    Denn das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gläubigers an der Durchsetzung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1063, 1064, juris Rn. 12; BVerfGE 116, 1, 13, juris Rn. 34) findet seine Grenze in dem durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des Schuldners auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der durch die Pfändungsschutzbestimmungen in § 850k Abs. 4 ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO verfassungskonform ausgestaltet worden ist.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Der Einzelne kann sich auf die Rechtsschutzgarantie nur berufen, wenn er die Verletzung einer Rechtsposition geltend macht, die ihm die Rechtsordnung gewährt (vgl. BVerfGE 113, 273 [310]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 [1703]).

    Insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein subjektives Recht, für das effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 [1703]).

    Einzubeziehen ist das Interesse des Rechtsuchenden an einem effektiven Schutz seiner subjektiven Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 [1706]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,66
BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 (https://dejure.org/2006,66)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 (https://dejure.org/2006,66)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 (https://dejure.org/2006,66)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Geltung der Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für vor dem 1. Januar 2005 geborene bzw. eingereiste Kinder von Asylbewerbern

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; AsylVfG § 14 a Abs. 2
    Prozesskostenhilfe, Verfahrensrecht, Asylantrag, Antragsfiktion, Zuwanderungsgesetz, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Anwendungszeitpunkt, Beurteilungszeitpunkt, Altfälle

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    PKH für Klärung von Rechtsfragen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 14; AsylVfG § 14a Abs. 2
    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf dem Gebiet des Asylverfahrensrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfrage

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfrage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 213
  • NJW 2006, 3412 (Ls.)
  • ZIP 2006, 1556
  • NVwZ 2006, 1156
  • AnwBl 2006, 591
 
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Wird zitiert von ... (309)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die Voraussetzungen für die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c BVerfGG) liegen vor; die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N., stRspr).

    Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • VG Karlsruhe, 27.06.2005 - A 4 K 10611/05

    Asylantragsfiktion für vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die Kammer schließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an, das mit Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 - entschieden habe, dass die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder von Asylbewerbern gelte, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist oder hier geboren seien.

    Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 - andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden.

  • VG Karlsruhe, 07.06.2005 - A 11 K 10380/05

    Zum Anwendungsbereich des § 14a Abs 2 AsylVfG 1992

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 - andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden.
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, S. 1789 f. m.w.N., und vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 -, VIZ 2002, S. 594 - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, S. 1748 ff.).
  • VG Oldenburg, 22.06.2005 - 11 B 2465/05

    Zum Anwendungsbereich des § 14a Abs 2 AsylVfG 1992

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 - andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden.
  • VG Minden, 14.06.2005 - 11 L 359/05

    Neues Zuwanderungsgesetz führt zur Verfahrensbeschleunigung Asylverfahren werden

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 - andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden.
  • VG Göttingen, 18.01.2006 - 2 A 506/05

    Anzeige; Anzeigepflicht; Asyl; Asylantrag; Asylbewerber; Ausländer;

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 - andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden.
  • BVerfG, 07.05.2002 - 1 BvR 1699/01

    Zur Abhängigkeit der hinreichenden Aussicht auf Erfolg von der Beantwortung einer

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, S. 1789 f. m.w.N., und vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 -, VIZ 2002, S. 594 - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, S. 1748 ff.).
  • VG Düsseldorf, 20.02.2006 - 1 K 5590/05

    Asylantrag, Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder,

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 - andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden.
  • VG Stuttgart, 15.09.2005 - A 8 K 12592/05

    Zur Anwendbarkeit des § 14a Abs 2 AsylVfG 1992

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06
    Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 - andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden.
  • VG Saarlouis, 11.11.2005 - 10 F 30/05

    Keine Rückwirkung der Fiktion der Asylantragstellung für ledige, minderjährige

  • VG Gießen, 17.08.2005 - 8 G 1802/05

    Fiktionswirkung eines Asylantrages für im Bundesgebiet vor dem 1. 1.2005 geborene

  • VG Hannover, 16.09.2005 - 6 B 5284/05

    Altfall; Anzeige; Anzeigepflicht; Asyl; Asylantrag; Asylbewerber; Ausländer;

  • VG Augsburg, 14.02.2006 - Au 6 K 05.30432
  • VGH Hessen, 03.08.2005 - 4 UZ 1961/05

    Antragsfiktion, Asylantrag, in Deutschland geborene Kinder, Einreise,

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2006 - 10 LB 7/06

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Iisolierte

  • VG Sigmaringen, 17.11.2005 - A 2 K 10331/05

    Anwendbarkeit des § 14a Abs 2 AsylVfG 1992

  • VG Braunschweig, 08.07.2005 - 6 A 151/05

    Asyl; Asylantrag; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Einreise; Fiktion;

  • VG Göttingen, 17.03.2005 - 3 B 272/05

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Anerkennung als Asylberechtigte; Fiktion

  • VG Göttingen, 24.11.2005 - 2 B 507/05

    Anzeige; Asylantrag; Asylverfahren; Einreise; Eltern; Geburt; Kind

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.1993 - 12 A 10776/91

    Prozeßkostenhilfe; Berufungsverfahren; Nichtzulassung der Revision;

  • VG Gera, 15.06.2005 - 1 E 20074/05
  • VG Lüneburg, 21.06.2005 - 2 B 24/05

    Asylantrag, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Antragsfiktion,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 3 B 35.05

    Libanon; Berufung; Geburt eines Kindes; Anzeigepflicht; Asylantrag; Fiktion;

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, S. 1156 ).
  • BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 ; 8, 213 ).

    Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. in jeweils unterschiedlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; BVerfGK 8, 213 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 ; Linke, NVwZ 2003, S. 421 ).

  • BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10

    Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG

    Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 ; BVerfGK 8, 213 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 ).
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