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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14   

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https://dejure.org/2016,19546
BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14 (https://dejure.org/2016,19546)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2016 - V ZR 256/14 (https://dejure.org/2016,19546)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2016 - V ZR 256/14 (https://dejure.org/2016,19546)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 4 ZPO, § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB
    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer Eigentumswohnung geführten Beratungsgesprächs mit Nichtwissen

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 412 ZPO, § 280 Abs. 1, § 675 BGB, § 138 Abs. 4 ZPO, § 448 ZPO, § 138 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 286 ZPO, § 411 Abs. 3 ZPO, § 412 Abs. 1 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit aufgrund Wuchers gem. § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag gem. § 280 Abs. ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 138 Abs. 4, § 411 Abs. 3, § 412; BGB § 138
    Zur Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts bei abweichenden Gutachten zur Verkehrswertbestimmung einer Eigentumswohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung, Informationspflicht des Verkäufers über Beratung durch Vermittler

  • rewis.io

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer Eigentumswohnung geführten Beratungsgesprächs mit Nichtwissen

  • ra.de
  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Prozessrecht: Berücksichtigung eines Privatgutachtens und Verbot des Bestreitens mit Nichtwissen von behaupteten Angaben des beauftragten Untervermittlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 138 Abs. 4
    Anspruch auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit aufgrund Wuchers gem. § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag gem. § ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit aufgrund Wuchers gem. § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag gem. § ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Untervermittler schließt Vertrag: Vollmachtgeber kann Inhalt nicht mit Nichtwissen bestreiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Bestreiten mit Nichtwissen bei Einschaltung eines Vermittlers?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Bestreitens mit Nichtwissen bei Bevollmächtigung eines Untervermittlers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkäufer von Schrottimmobilien darf nicht den Ahnungslosen spielen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterstützung für Opfer sog. Schrottimmobilien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bestreiten mit Nichtwissen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verkäufer von Schrottimmobilien darf nicht Ahnungslosen spielen

Besprechungen u.ä. (5)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Bestreiten mit Nichtwissen ohne Erkundigung beim bevollmächtigten Untervermittler

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Prozessrecht: Berücksichtigung eines Privatgutachtens und Verbot des Bestreitens mit Nichtwissen von behaupteten Angaben des beauftragten Untervermittlers

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Bestreiten mit Nichtwissen bei Wahrnehmungen eines Untervermittlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Untervermittler schließt Vertrag: Vollmachtgeber kann nicht mit Nichtwissen bestreiten! (IBR 2016, 558)

Sonstiges

  • anwalt-suchservice.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Schrottimmobilien: Loch ohne Boden statt sichere Kapitalanlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1251
  • MDR 2016, 1012
  • MDR 2016, 1129
  • WM 2016, 1384
  • ZfIR 2016, 547
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301; Urteil vom24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 8).

    Ausgehend von dem für die Annahme eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses bestehenden Erfordernis, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist diese Voraussetzung grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % erfüllt (Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 8).

    c) Stellt sich heraus, dass die Verkehrswertüberschreitung zwar nicht 90 % oder mehr beträgt, aber ein auffälliges Missverhältnis besteht - dies ist jedenfalls bei einer Verkehrswertüberschreitung von über 50 % der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.: 57, 59 %; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16: 68 %) - , kann dies zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16).

  • BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459).

    Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem (Privat)-gutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 f.).

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).

    Ein (erneutes) Bestreiten mit Nichtwissen käme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beklagte glaubhaft machen könnte, trotz aller zumutbarer Anstrengungen keine weiteren Informationen erhalten zu haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 zu den engen Voraussetzungen für ein Bestreiten eigener Handlungen oder Wahrnehmungen mit Nichtwissen).

  • BGH, 07.10.1998 - VIII ZR 100/97

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf die Organe an (allgemeine Meinung, vgl. allgemein zur gesetzlichen Vertretung nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 15, PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 17).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, trifft die Partei in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, NJW-RR 2004, 92, 93; Urteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 12).

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Dies gilt auch dann, wenn ein Vermittler - wie hier - Untervermittler einsetzt (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812).

    Insoweit findet die materiell-rechtliche Haftung des Verkäufers für eine fehlerhafte Beratung eines Untervermittlers im Rahmen eines (stillschweigend) zustande gekommenen Beratungsvertrages (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812) ihre prozessuale Fortsetzung in einer Einschränkung der in § 138 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, die Behauptung des Gegners mit Nichtwissen zu bestreiten.

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, trifft die Partei in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, NJW-RR 2004, 92, 93; Urteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 12).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459).

    Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem (Privat)-gutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 f.).

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    c) Stellt sich heraus, dass die Verkehrswertüberschreitung zwar nicht 90 % oder mehr beträgt, aber ein auffälliges Missverhältnis besteht - dies ist jedenfalls bei einer Verkehrswertüberschreitung von über 50 % der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.: 57, 59 %; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16: 68 %) - , kann dies zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    c) Stellt sich heraus, dass die Verkehrswertüberschreitung zwar nicht 90 % oder mehr beträgt, aber ein auffälliges Missverhältnis besteht - dies ist jedenfalls bei einer Verkehrswertüberschreitung von über 50 % der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.: 57, 59 %; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16: 68 %) - , kann dies zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16).
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14
    Beweispflichtig dafür, dass ein solcher Gewinn angesichts des Kaufpreises von vornherein unrealistisch war (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 984), ist der Kläger.
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 24.07.2003 - VII ZR 79/02

    Anforderungen an den Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung; Darlegungs- und

  • BGH, 05.11.2014 - III ZR 559/13

    Hemmung der Verjährung: Ermöglichung einer alsbaldigen Zustellung der

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 15.01.2016 - V ZR 278/14

    Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrages: Berücksichtigung der vom

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 194/13

    Verkäuferhaftung bei vermitteltem Eigentumswohnungskaufvertrag: Zurechenbarkeit

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Erforderlich ist, dass die mit Nichtwissen bestreitende Partei das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 20 ff.), das heißt, wenn sie sich auf den Einwand berufen will, es lägen widersprechende Aussagen vor, diese auch wiedergibt (BGH, Urteil vom 15.11.1989 - VIII ZR 46/89, juris Rn. 16) oder, wenn sie sich auf die Vernichtung von Akten beruft, sich nicht pauschal auf den Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen berufen kann, sondern die tatsächliche Vernichtung durch näheren Vortrag glaubhaft macht (BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14 -, juris Rn. 20 mwN).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 20 ff.).

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    a) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen - also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, WRP 2016, 985 Rn. 124) - nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34; vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20; vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613, juris Rn. 28 mwN; vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, MDR 1999, 26, 27, juris Rn. 14 mwN).

    Eine Erklärung mit Nichtwissen ist auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34; vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20; vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; jeweils mwN).

    Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34; vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20; vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, WRP 2016, 985 Rn. 124; vom 17. September 2009, Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 20; vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613, juris Rn. 30; jeweils mwN ) .

    Auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34 mwN; vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20 mwN; vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f., juris Rn. 16).

    Die Informationspflicht des Versicherers kann zwar nicht damit begründet werden, dass sich eine Partei nicht durch arbeitsteilige Organisation ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können soll (vgl. zu diesem Argument für die Informationspflicht bei Personen, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig werden: BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, MDR 2016, 1012 Rn. 22; vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GesR 2016, 488 Rn. 124; jeweils mwN).

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   BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13   

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BFH, Entscheidung vom 10.03.2016 - IV R 41/13 (https://dejure.org/2016,19579)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2016 - IV R 41/13 (https://dejure.org/2016,19579)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung - Begriff des Wirtschaftsguts - notwendige Beiladung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 3, EStG § ... 6b Abs 1, EStG § 6b Abs 3, EStG § 6b Abs 4, EStG § 6b Abs 7, EStG § 6c, EStG § 11 Abs 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, BGB § 94, BGB § 158 Abs 1, BGB § 566, BGB § 567a, BGB § 593b, FGO § 60 Abs 3, FGO § 68 S 1, FGO § 100 Abs 2 S 2, FGO § 121
    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung - Begriff des Wirtschaftsguts - notwendige Beiladung

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung - Begriff des Wirtschaftsguts - notwendige Beiladung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 EStG 2009, § 6b Abs 1 EStG 2009, § 6b Abs 3 EStG 2009, § 6b Abs 4 EStG 2009, § 6b Abs 7 EStG 2009
    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung - Begriff des Wirtschaftsguts - notwendige Beiladung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Rücklage gem. § 6c Abs. 1 S.1 EStG bei einer nachträglichen Zahlung des Käufers eines einem Windparkbetreiber zur Nutzung überlassenen Grundstücks

  • zfir-online.de

    EStG § 6b Abs. 1, 3, 4 und 7, § 6c; BGB § 94, § 158 Abs. 1, §§ 566, 567a, 593b
    Kaufvertraglich vereinbarte Entschädigungszahlung für die Bebauung des veräußerten Grund und Boden als nachträgliche Kaufpreiserhöhung nicht als Entgelt für Nutzungsrecht

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung - Begriff des Wirtschaftsguts - notwendige Beiladung

  • rewis.io

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung - Begriff des Wirtschaftsguts - notwendige Beiladung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung

  • rechtsportal.de

    Bildung einer Rücklage gem. § 6c Abs. 1 S.1 EStG bei einer nachträglichen Zahlung des Käufers eines einem Windparkbetreiber zur Nutzung überlassenen Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung

  • ibr-online

    Grundstückspreis erhöht sich: Rücklage kann rückwirkend gebildet werden!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksveräußerung - und die rückwirkende Rücklagenbildung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bildung einer Rücklage bei Erhöhung der Gegenleistung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6c Abs 1 S 1, EStG § 6b, EStG § 13, BGB § 94
    Landwirtschaft, Grundstück, Veräußerung, Nachzahlung, Nutzungsrecht, Rücklage

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 337
  • BB 2016, 1839
  • BB 2017, 45
  • DB 2016, 1611
  • BStBl II 2016, 984
  • ZfIR 2016, 547
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    Bei der Veräußerung eines Grundstücks, welches einkommensteuerrechtlich aus zwei oder mehr selbständigen Wirtschaftsgütern besteht, muss dann der auf den Grund und Boden entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn ggf. gesondert ermittelt werden, da z.B. die nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG bestehenden Übertragungsmöglichkeiten bei den einzelnen veräußerten Wirtschaftsgütern unterschiedlich sind oder, wie bei der Veräußerung eines Bodenschatzes, gar keine Übertragungsmöglichkeit besteht (BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878).

    Nach der Rechtsprechung gehören dazu Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, m.w.N.; das Erfordernis der Mehrjährigkeit des Vorteils verneinend BFH-Urteil vom 26. November 2014 X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 32).

    Die bloße Möglichkeit der Nutzung des Grundstücks für die konkreten betrieblichen Zwecke des Käufers stelle für diesen lediglich einen wertbildenden Faktor des Grundstücks dar, dem allein für die grundsätzliche Kaufentscheidung und für die Kaufpreisgestaltung Bedeutung zukomme (BFH-Urteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878).

  • BFH, 30.09.2010 - IV R 28/08

    Keine Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Ackerprämienberechtigung"

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    Auch Bodenschätze wie Salz-, Kies-, Stein- und Sandvorkommen werden danach, sobald sie zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werden, als selbständige, neben dem Grund und Boden bestehende Wirtschaftsgüter bewertet (BFH-Urteile vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657; vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064; zur "Ackerprämienberechtigung" s. BFH-Urteil vom 30. September 2010 IV R 28/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406).

    Die baurechtliche Nutzungsmöglichkeit ist vielmehr lediglich eine dem Grundstück anhaftende wertbildende Eigenschaft, die regelmäßig in die Kaufpreisfindung einfließen wird (BFH-Urteil in BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406, Rz 22).

  • FG Niedersachsen, 30.10.2013 - 3 K 487/12

    Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks als ein vom Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2013  3 K 487/12 aufgehoben.

    Obwohl während des finanzgerichtlichen Verfahrens am 26. November 2012 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2009 erging, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, wies das Finanzgericht (FG) die gegen den Einkommensteuerbescheid vom 1. September 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 gerichtete Klage, mit der eine Erhöhung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft lediglich um 9.844 EUR beantragt worden ist, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 126 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13

    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    (1) Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt zivilrechtlich, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme --hier: am 18. Dezember 2007-- vollendet und voll gültig ist --die Parteien daher fortan bindet-- und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windpark-Gesamtvorhabens ist ein vorhaben- oder anlagenbezogener und standortbezogener Verwaltungsakt, der in seinem Umfang auch andere die Anlage betreffende Genehmigungen, insbesondere eine Baugenehmigung, einschließt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004  4 C 9/03, BVerwGE 121, 182).
  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    (1) Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt zivilrechtlich, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme --hier: am 18. Dezember 2007-- vollendet und voll gültig ist --die Parteien daher fortan bindet-- und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).
  • BFH, 13.09.2000 - X R 148/97

    Nachträgliche Erhöhung einer Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    aa) Da eine den Gewinn mindernde Rücklage in Höhe des Veräußerungsgewinns nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung --im Streitfall mithin im Wirtschaftsjahr 2007/2008, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber stattfand-- gebildet werden darf und der Veräußerungsgewinn gemäß § 6b Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG lediglich auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragbar ist, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden, hat der BFH (Urteil vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641) zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entschieden, dass bei einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises der Veräußerungsgewinn nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu korrigieren ist.
  • BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10

    Zurechnung einer Windkraftanlage - Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    Erst die Errichtung der von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Windenergieanlage und der Zuwegung führt zur Entstehung von weiteren, gegenüber Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgütern (s. dazu BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2000 - II R 51/98

    Grunderwerbsteuer - vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    (1) Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt zivilrechtlich, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme --hier: am 18. Dezember 2007-- vollendet und voll gültig ist --die Parteien daher fortan bindet-- und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).
  • BFH, 19.03.1981 - IV R 167/80

    Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nicht schon

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
    Entsprechend dem Zweck des Begünstigungstatbestands des § 6b EStG, den durch eine Veräußerung von Anlagevermögen entstandenen Gewinn zu Reinvestitionszwecken zu neutralisieren und bestimmte Reinvestitionen zu erleichtern (BFH-Urteil vom 19. März 1981 IV R 167/80, BFHE 133, 54, BStBl II 1981, 527), muss auch der aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ipso iure entstehende Veräußerungsgewinn auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können.
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

  • BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 32/08

    Zur erfolgswirksamen Abspaltung eines früher veräußerten Milchlieferrechts vom

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 17/09

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Nullbescheid bei Ausschluss der

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 51/05

    Abfindung weichender Erben

  • BFH, 14.10.1982 - IV R 19/79

    Pauschalentschädigung - Landwirt - Erdölunternehmen - Einkünfte aus Vermietung -

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 38/88

    Keine Ausdehnung des § 6b EStG auf dort nicht genannte Wirtschaftsgüter

  • BFH, 20.03.2001 - VIII R 44/99

    Unzulässige Klage; notwendige Beiladung; Änderungsbescheid i.S.v. § 68 FGO a.F.

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters -

  • BFH, 12.06.2019 - X R 20/17

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils

    Zu Unrecht beruft sich das FA auf das BFH-Urteil vom 10.03.2016 - IV R 41/13 (BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984), wo es heißt, der Begriff des Wirtschaftsguts setze voraus, dass die betreffende Position zumindest gemeinsam mit dem Betrieb übertragbar sei.

    Im Übrigen hat der IV. Senat in der vom FA angeführten Entscheidung die Wirtschaftsguts-Eigenschaft im Kern nicht an der fehlenden Veräußerbarkeit der dortigen Position (Möglichkeit, auf einer landwirtschaftlichen Fläche eine Windenergieanlage zu betreiben) scheitern lassen, sondern an der fehlenden selbständigen Bewertbarkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 30, erster Satz).

  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Der Abzug eines Betrags in Höhe der Rücklage setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes mithin insbesondere voraus, dass er von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines innerhalb von vier bzw. sechs Jahren angeschafften oder hergestellten (Reinvestitions-)Wirtschaftsguts vorgenommen wird (s. z.B. BFH-Urteil vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 34).
  • BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17

    Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer

    Der Streitwert für das Revisionsverfahren IV R 41/13 wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

    b) Mit der von den Klägern eingelegten Revision verfolgen diese das Ziel, eine im Nachhinein im Jahr 2010 gezahlte "Entschädigungsprovision" als nachträgliche Kaufpreiszahlung einer zum .... ... 2008 veräußerten Landwirtschaftsfläche zu qualifizieren, um hierfür entsprechend § 6c Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Rücklage zu bilden (zu den Einzelheiten vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984).

    Über diese Frage war erstmals und ausschließlich im Streitjahr (2009) zu entscheiden, da sich die Bildung, Auflösung oder teilweise Übertragung der Rücklage erstmalig gewinnwirksam im Einkommensteuerbescheid 2009 auswirkte (BFH-Urteil in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 21 und 40).

    Zum anderen hing hiervon der Zeitpunkt der Versteuerung der nachträglich vereinnahmten Zahlung ab (im Wirtschaftsjahr des Zuflusses 2010/2011 oder entgegen dem Zuflussprinzip fiktiv im Wirtschaftsjahr der Veräußerung 2007/2008, vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 39).

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 68/15

    Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

    Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist § 6b EStG mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entsprechend anzuwenden (z.B. BFH-Urteil vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984).
  • FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14

    Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine

    Nach der BFH-Rechtsprechung zählen zu den Wirtschaftsgütern Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH-Urteil vom 10.03.2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BFH/NV 2016, 1346; das Erfordernis der Mehrjährigkeit des Vorteils verneinend BFH-Urteil vom 26.11.2014 X R 20/12, BFHE 202, 256, BStBl II 2015, 325 m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2017 - IX R 4/16

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG - Verzicht

    Das FA hat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung mit Datum vom 15. Mai 2014 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837; vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984).

    Im Hinblick auf den Normzweck des § 68 FGO, das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen fortzusetzen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (s. BFH-Urteil in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, m.w.N.).

  • BFH, 16.03.2021 - II R 10/18

    Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften

    Dazu gehören Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.03.2016 - IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 26, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2017 - VI R 65/15

    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

    a) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984; vom 21. Oktober 2015 IV R 6/12, BFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45, und vom 12. Februar 2015 IV R 29/12, BFHE 249, 177, BStBl II 2017, 668; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2018 - IV R 26/16

    Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht

    b) Von den selbständigen materiellen wie immateriellen Wirtschaftsgütern sind die unselbständigen Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe, die der Verbesserung des eigenen Firmen-/Geschäftswerts (im Weiteren nur noch Geschäftswert) dienen, oder die Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts abzugrenzen (BFH-Urteil vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 26).
  • BFH, 30.01.2017 - X B 83/16

    Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage

    Das FG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nach der die Hinzurechnung nach § 6b Abs. 7 EStG 1999 bei Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG 1999 vorzunehmen sei (BFH-Urteile vom 14. März 2012 IV R 6/09, BFH/NV 2012, 1122; vom 6. Februar 2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, und vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984).

    a) Die gerügte Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2012, 1122, in BFH/NV 2014, 847 und in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984 besteht nicht.

  • BFH, 19.04.2021 - VI R 49/18

    Steuerliche Behandlung eines zeitlich nicht begrenzten Leitungsrechts bei der

  • BFH, 16.03.2021 - II R 11/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.03.2021 II R 10/18 - Wegfall des

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2016 - 1 K 2434/14

    Entschädigungszahlungen des Landes im Zusammenhang mit Hochwasserschutz für die

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2014 - 1 K 37/11

    Kein Erstarken der Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) nach der

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Rechtsprechung
   BFH, 06.04.2016 - X R 52/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19578
BFH, 06.04.2016 - X R 52/13 (https://dejure.org/2016,19578)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2016 - X R 52/13 (https://dejure.org/2016,19578)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2016 - X R 52/13 (https://dejure.org/2016,19578)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 162, EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG § 21, EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG § 21
    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • Bundesfinanzhof

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 162 AO, § 6 Abs 3 EStG 1997, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 16 Abs 2 EStG 1997, § 16 Abs 3 S 1 EStG 1997
    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung unter Fortbestand des Betriebes; Rechtsfolgen einer teilentgeltlichen Veräußerung des Betriebes hinsichtlich des Verpächterwahlrechts

  • zfir-online.de

    AO § 162; EStG § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 21
    Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Veräußerung eines verpachteten Betriebs (hier: Pensionsbetrieb nebst Grundstück und Gebäude)

  • rewis.io

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung unter Fortbestand des Betriebes

  • datenbank.nwb.de

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • ibr-online

    Verpachteter Betrieb wird teilentgeltlich veräußert: Verpächterwahlrecht setzt sich fort!

  • Der Betrieb

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilentgeltliche Betriebsveräußerung - und das Verpächterwahlrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verpächterwahlrecht auch bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verpächterwahlrecht auch bei teilentgeltlicher Betriebsveräußerung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1
    Grundstück, Verpachtung, Teilentgeltlicher Erwerb, Wahlrecht, Gewerbebetrieb

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 359
  • DB 2016, 1668
  • BStBl II 2016, 710
  • ZfIR 2016, 547
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Sie hat diese Einschränkung in der Folgezeit insofern modifiziert bzw. präzisiert, als es genügt, wenn der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb später selbst oder durch seinen Rechtsnachfolger, namentlich einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger, wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 2., sowie IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.a; Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, unter 2.a, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 X R 10/05, BFH/NV 2006, 2072, unter 2.).

    Vielmehr geht der Betrieb mit allen steuerlichen Konsequenzen und damit auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, auf den unentgeltlichen Erwerber über (ausdrücklich mit dieser Begründung BFH-Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, im Anschluss an die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1975 I R 133/73, BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368, sowie in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 2.; zur Buchwertfortführung --noch nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-- BFH-Urteil vom 3. August 1966 IV 380/62, BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    a) Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.1.; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2072, unter 1.).

    Vielmehr geht der Betrieb mit allen steuerlichen Konsequenzen und damit auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, auf den unentgeltlichen Erwerber über (ausdrücklich mit dieser Begründung BFH-Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, im Anschluss an die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1975 I R 133/73, BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368, sowie in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 2.; zur Buchwertfortführung --noch nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-- BFH-Urteil vom 3. August 1966 IV 380/62, BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Sie hat diese Einschränkung in der Folgezeit insofern modifiziert bzw. präzisiert, als es genügt, wenn der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb später selbst oder durch seinen Rechtsnachfolger, namentlich einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger, wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 2., sowie IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.a; Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, unter 2.a, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 X R 10/05, BFH/NV 2006, 2072, unter 2.).

    a) Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.1.; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2072, unter 1.).

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Folgerichtig hat die Rechtsprechung das Verpächterwahlrecht in der Weise eingegrenzt, dass die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit durch die Verpachtung des Betriebs im Ganzen nicht endgültig ist, weil und solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme der eigenen betrieblichen Tätigkeit durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601; vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, unter II.1.; beide für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die der BFH seit dem Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, nach denselben Grundsätzen behandelt).

    Im Übrigen sollte die Besteuerung von Gewinnen durch Auflösung der stillen Reserven vermieden werden, wenn die Gewinne nicht realisiert, sondern nur buchmäßig in Erscheinung getreten sind, vorausgesetzt, dass die Erfassung dieser stillen Reserven bei einem späteren tatsächlichen Realisierungsvorgang gewährleistet ist (so im Einzelnen bereits BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 2.c, anlässlich der Problematik des Übergangs zum Liebhabereibetrieb; ebenso Urteil in BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, unter II.1.).

  • BFH, 26.07.2006 - X R 10/05

    Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke durch Erben

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Sie hat diese Einschränkung in der Folgezeit insofern modifiziert bzw. präzisiert, als es genügt, wenn der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb später selbst oder durch seinen Rechtsnachfolger, namentlich einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger, wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 2., sowie IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.a; Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, unter 2.a, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 X R 10/05, BFH/NV 2006, 2072, unter 2.).

    a) Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.1.; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2072, unter 1.).

  • FG München, 28.10.2013 - 7 K 2500/10

    Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013  7 K 2500/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 334 veröffentlichten Urteil der Klage stattgegeben.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Hingegen waren Entgelt die Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern, die Übernahme der persönlichen Steuerschulden --im Gegensatz zu den betrieblichen Verbindlichkeiten-- der A (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c betreffend Versorgungsleistungen, C.II.2.d betreffend Ausgleichszahlungen an Dritte, C.II.3.b betreffend die Übernahme der Verbindlichkeiten), der in der Nachtragsurkunde enthaltene Darlehenserlass, sofern das Darlehen und der Erlass den Anforderungen an Rechtsgeschäfte unter nahen Angehörigen standhalten (vgl. der --zu dem Spiegelbild der Veräußerungspreisminderung ergangene-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.4.), sowie aufgrund der dadurch bereits begründeten Teilentgeltlichkeit die Übernahme des negativen Kapitalkontos der A (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436, unter II.1.).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Hingegen waren Entgelt die Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern, die Übernahme der persönlichen Steuerschulden --im Gegensatz zu den betrieblichen Verbindlichkeiten-- der A (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c betreffend Versorgungsleistungen, C.II.2.d betreffend Ausgleichszahlungen an Dritte, C.II.3.b betreffend die Übernahme der Verbindlichkeiten), der in der Nachtragsurkunde enthaltene Darlehenserlass, sofern das Darlehen und der Erlass den Anforderungen an Rechtsgeschäfte unter nahen Angehörigen standhalten (vgl. der --zu dem Spiegelbild der Veräußerungspreisminderung ergangene-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.4.), sowie aufgrund der dadurch bereits begründeten Teilentgeltlichkeit die Übernahme des negativen Kapitalkontos der A (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436, unter II.1.).
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 34/92

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Hingegen waren Entgelt die Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern, die Übernahme der persönlichen Steuerschulden --im Gegensatz zu den betrieblichen Verbindlichkeiten-- der A (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c betreffend Versorgungsleistungen, C.II.2.d betreffend Ausgleichszahlungen an Dritte, C.II.3.b betreffend die Übernahme der Verbindlichkeiten), der in der Nachtragsurkunde enthaltene Darlehenserlass, sofern das Darlehen und der Erlass den Anforderungen an Rechtsgeschäfte unter nahen Angehörigen standhalten (vgl. der --zu dem Spiegelbild der Veräußerungspreisminderung ergangene-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.4.), sowie aufgrund der dadurch bereits begründeten Teilentgeltlichkeit die Übernahme des negativen Kapitalkontos der A (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436, unter II.1.).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Fehlt eine solche Erklärung, gilt der Betrieb als fortbestehend (vgl. die insoweit grundlegende Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

  • BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97

    Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

  • BFH, 26.04.1989 - I R 163/85

    Einstufung eines veräußerten Grundstücksteils als Betriebs- oder Privatvermögen -

  • BFH, 13.03.1986 - IV R 176/84

    Betriebsveräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit

  • BFH, 10.12.1975 - I R 133/73

    Erblasser - Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Übernahme des Betriebes -

  • BFH, 03.08.1966 - IV 380/62
  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Zweifelsfrei kann auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG sein (vgl. z.B. jüngst Senatsurteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 27, das die Frage zum Inhalt hatte, ob das Verpächterwahlrecht bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Betriebs fortbesteht; s.a. z.B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1222, m.w.N.).
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 1/14

    Vorzeitige Zahlung eines abgezinsten Kaufpreises für einen Mitunternehmeranteil -

    Es ergibt sich ein Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 EStG, wenn und soweit --wie im Streitfall-- die Gegenleistung den Buchwert des Kapitalkontos des Veräußerers (hier: K) übersteigt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 69 f.; BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz 42; vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 30).

    bb) Die Einheitsbetrachtung ist auch der Ermittlung der Anschaffungskosten des Erwerbers zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 30).

    Die Aufdeckung stiller Reserven tritt beim teilentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils nicht ein, soweit der Veräußerungspreis hinter dem gemeinen Wert des Anteils zurückbleibt; die stillen Reserven gehen insoweit auf den Erwerber über (vgl. BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, unter 3.b; in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 30).

    Wie der X. Senat des BFH in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 33 für die teilentgeltliche Übertragung eines verpachteten Betriebs ausdrücklich klargestellt hat, existieren anknüpfend daran weder eine Vorschrift noch ein Grundsatz, kraft dessen die bei dem Rechtsvorgänger angesammelten und aufgrund der teilentgeltlichen Übertragung auf den Erwerber übergehenden stillen Reserven bei diesem in Form eines "Erwerbsgewinns" sofort aufzudecken wären.

  • BFH, 13.12.2018 - III R 13/15

    Gewinnrealisierung durch Beendigung von Betriebsaufspaltung oder

    Auch das Verpächterwahlrecht habe weiterbestanden (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710), denn die Übertragung des hälftigen Miteigentums an die Ehefrau sei unentgeltlich erfolgt.

    Da das bisherige Betriebsvermögen auch dann Betriebsvermögen bleibt, wenn es nicht mitverpachtet wird (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710), würde auch hinsichtlich des GmbH-Geschäftsanteils des Klägers kein Gewinn realisiert.

    Dies gilt auch bei teilentgeltlicher Übertragung (BFH-Urteil in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710) oder wenn nicht der gesamte Verpachtungsbetrieb übertragen, sondern eine natürliche Person gemäß § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich in ein Einzelunternehmen aufgenommen wird (dazu Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 643).

    Durch die entgeltliche Übertragung eines Verpachtungsbetriebs erlischt hingegen das Verpächterwahlrecht (BFH-Urteil in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710).

  • BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14

    Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage

    Dieses Recht des Steuerpflichtigen findet seine Rechtfertigung darin, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Fall der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht (BFH-Urteile vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601, und vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710).
  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

    Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, und vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459).
  • BFH, 19.09.2017 - IV B 85/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch

    Ihm steht insoweit das Verpächterwahlrecht nicht zu (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, und vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791, jeweils für einen entgeltlich erworbenen, verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, sowie BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 28).
  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 13 K 378/19

    Steuerpflichtige Entnahme eines Grundstücks innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs.

    Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten kann auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG sein (s. BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz. 27, m.w.N.).
  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18

    Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe

    Für die Anerkennung einer Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn alle wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BStBl II 2016, 710.).
  • FG Bremen, 05.12.2018 - 1 K 93/18

    Übertragung eines verpachteten Hotelgrundstücks vom Vater auf die Kinder unter

    Auf Seiten des Veräußerers geschieht dann eine Betriebsveräußerung mit der Folge der Realisierung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359 , BStBl II 2016, 710 ).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23288
OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12 (https://dejure.org/2016,23288)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.02.2016 - 3 U 41/12 (https://dejure.org/2016,23288)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 3 U 41/12 (https://dejure.org/2016,23288)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 280 Abs. 1 670, 677, 681, 683 S. 1; StromGVV §§ 2 Abs. 2, 3
    Sonstiges Zivilrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Mieters bei fehlendem Anschluss der vermieteten Räume an das Stromnetz

  • zfir-online.de

    ZVG § 152; BGB §§ 677, 683 Satz 1, §§ 670, 681 Satz 1, § 280 Abs. 1
    Kein Anspruch des Energieversorgers aus GoA gegenüber dem Zwangsverwalter bei fehlender Anzeige der Ersatzbelieferung

  • rechtsportal.de

    Pflicht des Vermieters, durch geeignete Maßnahmen die Versorgung der Mieter mit Strom zu gewährleisten - Energieversorgung; Versorgungsvertrag; Stromlieferung; Stromanschluss; Mietvertrag; Geschäftsführung ohne Auftrag

  • rechtsportal.de

    Rechte des Mieters bei fehlendem Anschluss der vermieteten Räume an das Stromnetz

  • ibr-online

    Vermieter muss für Strom sorgen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter muss Versorgung mit Strom gewährleisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 160
  • ZfIR 2016, 547
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12

    Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen (BGH, VIII ZR 391/12 Beschluss vom 24.09.2013) und das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 391/12 Urteil vom 22.01.2014).

    Der Vermieter hat jedoch grundsätzlich dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz verfügen (BGH, VIII ZR 391/12 Urteil vom 22.01.2014).

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12
    Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt (BGH, Urt. v. 02.07.2014, VIII ZR 316/2013, Rdnr. 12, zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen

    Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12
    Ein Vertragsschluss scheitert deshalb auch daran, dass entsprechende Willenserklärungen aus der maßgeblichen objektiven Sicht des jeweiligen Empfängers nicht abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2005 - VIII ZR 66/04).
  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04

    Rechte des Stromabnehmers bei für ihn nicht erkennbaren Wechsel des

    Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12
    Ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist bei objektiv (auch) fremden Geschäften zu vermuten (st. Rspr., BGH, NJW-RR 2005, 1426 ff., 1428, m.w.N.).
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05

    Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners durch den Zwangsverwalter

    Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12
    Sie rügt, das Landgericht habe die zu Recht im Urteil zugrunde gelegte Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.04.2005 - V ZB 16/2005) fehlerhaft angewandt.
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