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Rechtsprechung
   LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28923
LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17 (https://dejure.org/2018,28923)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18.06.2018 - 7 Sa 851/17 (https://dejure.org/2018,28923)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 7 Sa 851/17 (https://dejure.org/2018,28923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Durch eine in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der nicht länger als 1 Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, macht der AG klar, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter/- ...

  • IWW

    §§ 8 Abs. 2, ... 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO, § 15 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, § 22 AGG, § 11 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 AGG, § 15 Abs. 2 S. 2 AGG, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 AGG, § 280 Abs. 1, S. 2 BGB, § 15 Abs. 1 S. 2 AGG, § 311 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 6 Abs. 1 S. 2 AGG, § 242 BGG, § 138 Abs. 4 ZPO, § 91 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 15 Abs. 2 ; AGG § 7 Abs. 1
    Diskriminierung wegen des Alters durch Anforderungen an das Datum des Hochschulabschlusses in einer Stellenausschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Pressebericht, 13.11.2018)

    R+V Versicherung verurteilt: 14.000 Euro Entschädigung für mutmaßlichen AGG-Hopper

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Münchner Anwalt kassiert mit AGG-Hopping kräftig ab, wird aber strafverfolgt

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch - mittelbare Altersdiskriminierung - Formulierung "ohne nennenswerte Berufserfahrung" in einer Stellenanzeige

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 1, 3, 7, 15 AGG

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfung einer Stellenbewerbung nach dem Grundsatz des Einwands des Rechtsmissbrauchs

In Nachschlagewerken

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 584
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (20)

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung …

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Nachdem das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit wegen der Auslegung der Diskriminierungsrichtlinien dem EuGH den Rechtsstreit vorgelegt hat, dieser die Vorlagefragen beantwortet hat, hat das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage seines Urteils vom 26.01.2017 -8 AZR 848/13- den Rechtsstreit an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind und die auch ansonsten legal sind (BAG v. 12.11.2013 - 9 AZR 484/12 - BAG v. 20.06.2013 - 6 AZR 907/12 - BAG v. 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 -).

    Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungsleistung ist die Kammer nach folgenden Kriterien vorgegangen: Auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind alle Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handels und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13-).

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH vom 25.04.2013 - C-81/12-; BAG vom 22.05.2014 - 8 AZR 662/13 - BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13-).Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG über die in § 15 Abs. 2 S. 2 AGG angegebene Höhe hinaus geltend macht, der Kläger fordert vorliegend eine Entschädigung in Höhe von 4 Bruttomonatsgehältern von jeweils Euro 3.500, obliegt es der Beklagten, sofern sie sich auf die Höchstgrenze berufen möchte, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der wegen eines Grundes nach § 1 AGG benachteiligte Kläger auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hätte (BAG vom 19.08.2010 - 8 AZR 530/19 - BAG vom 17.08.2010 - 9 AZR 839/08 - BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 - ).Der Kläger hat insofern geltend gemacht, dass er aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung, der bisher von ihm eingenommen Positionen und der arbeitsrechtlichen Kenntnisse, aber auch der medizinrechtlichen Kenntnisse für die Besetzung als Trainee bei der Beklagten geeignet gewesen wäre.

    Deswegen kommt es, da die ausgeschriebenen Stellen mit 4 Mitbewerberinnen besetzt worden sind, im Hinblick auf die Frage der Besteignung nicht allein auf eine Vergleichsbetrachtung mit den Anforderungen der Stellenausschreibung an, sondern insbesondere auf eine Vergleichsbetrachtung mit den tatsächlich eingestellten Bewerberinnen (BAG vom 11.08.2016 - 8AZR 406/14 - BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 -).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG v. 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 - BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - BAG v. 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - BAG v. 26.01.2017 - vorzitiert -).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 - im Zusammenhang mit der Aufhebung der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht dem Gericht aufgegeben hat, den Parteien im Hinblick auf die Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben für die Annahme des Rechtsmissbrauchs Gelegenheit zur weiteren Vorbringen zu geben, so ist dies durch den Auflagenbeschluss und der nachfolgenden Berufungsverhandlung geschehen.

    Die Kammer hat sich bei ihrer Entscheidungsfindung und bei der Gewährung von rechtlichem Gehör an die Ausführungen und Hinweise des BAG in der Entscheidung vom 26.01.2017 (8 AZR 848/13) gehalten.

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Unter diesen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (EUGH v. 28.07.2016 - C 423/15 -).

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (EuGH vom 28.07.2016 - C-423/15 - EuGH vom 17.12.2015 - C-419/14-) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH vom 28.01.2015 - C-417/13-; EuGH vom 13.03.2014 - C-155/13-; EuGH vom 16.10.2012 - C-364/10-; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15-).

    Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH vom 28.07.2016 - C-423/15-; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15-).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Bewerber/-innen mit einer längeren Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfänger/-innen und gegenüber Bewerber/-innen mit erster oder kurzer Berufserfahrung typischer Weise ein höheres Lebensalter auf (BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - BAG v. 19.05.2016 - 8 AZR 470/14 - BAG v. 26.01.2017 - 8AZR 848/13 -).

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (EuGH vom 28.07.2016 - C-423/15 - EuGH vom 17.12.2015 - C-419/14-) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH vom 28.01.2015 - C-417/13-; EuGH vom 13.03.2014 - C-155/13-; EuGH vom 16.10.2012 - C-364/10-; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15-).

    Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH vom 28.07.2016 - C-423/15-; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15-).

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Bewerber/-innen mit einer längeren Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfänger/-innen und gegenüber Bewerber/-innen mit erster oder kurzer Berufserfahrung typischer Weise ein höheres Lebensalter auf (BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - BAG v. 19.05.2016 - 8 AZR 470/14 - BAG v. 26.01.2017 - 8AZR 848/13 -).

    Rechtsmissbrauch im vorliegenden Zusammenhang durch den Kläger wäre dann anzunehmen, sofern er sich nicht beworben haben sollte um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung/- oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 406/16 - BAG v. 19.05.2016 - 8 AZR 470/14 - BAG v. 26.01.2017 - vorzitiert -).

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 677/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - Benachteiligung durch Unterlassen …

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG v. 17.03.2016 - 8 AZR 677/14 - BAG v. 12.04.2011 - 9 AZR 229/10 - BAG v. 19.08.2010 - 8 AZR 315/09 - BAG v. 26.01.2017 - vorzitiert -).

    Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in einer Leistungs- und einer Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und wenn hier mit der Entstehung eines weiteren Schadens nach ihrem Vortrag noch zu rechnen ist (BAG v. 17.03.2016 - 8 AZR 677/14 - BAG v. 26.01.2017 - vorztiert -).

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG v. 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 - BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - BAG v. 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - BAG v. 26.01.2017 - vorzitiert -).
  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Die Arbeitsgerichte, noch dazu in dem konkreten Verfahrenszug, die Berufungskammer, haben vielmehr alle relevanten Umstände selbst zu würdigen (BAG v. 22.01.1998 - 2 AZR 455/97 - BAG v. 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 -).
  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG v. 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 - BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - BAG v. 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - BAG v. 26.01.2017 - vorzitiert -).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website …

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (EuGH vom 28.07.2016 - C-423/15 - EuGH vom 17.12.2015 - C-419/14-) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH vom 28.01.2015 - C-417/13-; EuGH vom 13.03.2014 - C-155/13-; EuGH vom 16.10.2012 - C-364/10-; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15-).
  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr …

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (EuGH vom 28.07.2016 - C-423/15 - EuGH vom 17.12.2015 - C-419/14-) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH vom 28.01.2015 - C-417/13-; EuGH vom 13.03.2014 - C-155/13-; EuGH vom 16.10.2012 - C-364/10-; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15-).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - …

  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 455/97

    Restitutionsklage nach Verdachtskündigung bei neuen Entlastungsgesichtspunkten

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen, …

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 315/09

    Schadensersatz - Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 484/12

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Beendigung bei Anspruch auf abschlagsfreie …

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 229/10

    Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche Haftung des …

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 907/12

    Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw - …

  • BAG, 10.09.2026 - 8 AZR 153/25

    Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren - …

    In einem Vorprozess, in dem der Kläger Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 (- 7 Sa 851/17 -) unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, "sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen".
  • LAG Hessen, 25.03.2025 - 15 Sa 420/23

    Nils-Johannes Kratzer

    Außerdem hatte es "festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen." (Hess. LAG 18. Juni 2018 - 7 Sa 851/17 - Bl. 13 - 41 d.A.).

    Der Kläger hat gemeint, ein zeitlich unbegrenzter Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG und nach § 826 BGB iVm. Art. 1 GG stehe dem Grunde nach aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 - 7 Sa 851/17 - fest und ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG wirke auch unter europarechtlichen Aspekten bis zur Verrentung.

    Dem Grunde nach stehe dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 - 7 Sa 851/17 - zu.

    Für eine zeitliche Beschränkung sei auch wegen der Tenorierung des Feststellungsurteils im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht - 7 Sa 851/17 - kein Raum.

    Diese Anforderungen an die Darlegungen des Klägers sind auch nach der im Urteil der Kammer 7 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 - 7 Sa 851/17 - getroffenen Feststellungsentscheidung nicht verändert, weil damit nur die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens aus der diskriminierenden Nichteinstellung als Rechtsverhältnis festgestellt wurde.

    Einen solchen Antrag "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftige materielle Schäden, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19. April 2009 entstanden sind, zu ersetzen" hatte der Kläger im zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit im Berufungsrechtszug vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht im Verfahren - 7 Sa 851/17 - gestellt.

    Unter Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Kammer 7 des Hessischen Landesarbeitsgerichts dem Kläger eine Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) iHv. EUR 14.000,00 zugesprochen (Hess. LAG 16. August 2018 - 7 Sa 851/17 - Rn. 71 ) und dabei auch berücksichtigt, dass der Schutzzweck der Antidiskriminierungsrichtlinie und vor allem eine abschreckende Wirkung nur gewährleistet werden könne, wenn die Höhe der Entschädigung mit vier Bruttomonatsgehältern angesetzt werde (…Hess. LAG a.a.O., Rn. 74).

    Wegen der Reichweite der Rechtskraft des Urteils der Kammer 7 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. August 2018 - 7 Sa 851/17 - wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen und die Berufungskammer verweist zudem noch auf ein Zitat aus den Entscheidungsgründen der vorgenannten Entscheidung: "Der Kläger hat nämlich in seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz deutlich gemacht, dass es möglicherweise auch Ansprüche im Zusammenhang mit einer sogenannten "Litigation-PR-Kampagne", die von der Beklagten veranlasst worden sein könnte, geben kann." Um der Rechtskraft fähige Erwägungen handelt es sich dabei nicht.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22

    Rechtsmissbrauch - Zahlung einer Entschädigung - Benachteiligung wegen des …

    So hat das BAG in der damaligen Entscheidung nicht ausreichen lassen, dass kumuliert der Kläger für die ausgeschriebene Stelle (zumindest nach Darstellung der dortigen Beklagten) ungeeignet war, das Bewerbungsschreiben eher inhaltslos und floskelhaft formuliert war und dass der Kläger sich in 15 weiteren Fällen - unabhängig von der jeweils vorausgesetzten speziellen Qualifikation und Kanzleiausrichtung - ausschließlich auf ihm diskriminierend erscheinende Stellenanzeigen beworben hat, ohne die geforderte Qualifikation aufzuweisen und anschließend Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eingeklagt hat (kritisch gegenüber der damaligen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und die Anforderungen an den Rechtsmissbrauch als zu hoch erachtend u.a. Löw BB 2020, 2425 (2427); Korinth ArbRB 2019, 82 (85);… Bauer/Krieger/Günther AGG 5. Aufl. § 6 Rn. 12; Adam Anm. zu EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Auswahlverfahren Nr. 67; Franke SAE 2018 1 (5); Schiefer/Worzalla DB 2017, 1207 (1209), die ironisch konstatieren, auf Grundlage des BAG könnten die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs erst vorliegen, wenn der "AGG-Hopper" ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat; Wank RdA 2017, 259(263 f.); Zaumseil DB 2017, 1036; Krieger/Wieg NZA-RR 2018, 584, 589 ff.; Hoffmann DB 2019, 1387 (1391); vgl. a. die sehr instruktive Kritik an der damaligen Rechtsprechung von Benecke EuZA 2018, 403 (413 ff).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2026 - 6 SLa 33/25
    Rn. 78 Gegen die ... habe er mit Urteil vom 18.06.2018, 7 Sa 851/17, auch ein Feststellungsurteil in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit sämtlicher künftiger Schäden erstritten.

    Schließlich hat der Kläger dargelegt, dass er sich auch aufgrund des Feststellungsurteils des LAG Hessen vom 18.06.2018, 7 Sa 851/17, und des im laufenden Folgeprozesses auf materiellen Schadensersatz und den dortigen Einwand des Mitverschuldens im Hinblick auf unterlassene anderweitige Bewerbungen und die Inanspruchnahme anderweitiger Schädiger gezwungen sehe, sich zu bewerben.

  • ArbG Köln, 13.11.2020 - 1 Ca 1564/20
    Rn. 40 2. Ob das Entschädigungsverlangen des Klägers, wie von der Beklagten angenommen, zudem dem Einwand des Rechtsmissbrauchs i.S. von § 242 BGB ausgesetzt ist, weil die Bewerbung des Klägers nicht erfolgt sein sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm primär darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG mit dem ausschließlichen Ziel zu erlangen, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen (siehe dazu etwa Hessisches LAG, Urteil vom 18.06.2018 - 7 Sa 851/17, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rdn. 82 m. zahlr. Nachw. der Rechtspr. des BAG), wofür nach dem bisherigen wechselseitigen Vorbringen der Parteien und nach dem Auftreten bzw. Verhalten des Klägers im Güte- und Kammertermin in der Tat vieles spricht, bedurfte angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung.
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