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14.01.1994

Bundestag - Drucksache 12/6581

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 3082   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,23138
BGBl. I 1994 S. 3082 (https://dejure.org/1994,23138)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 28.10.1994, Seite 3082
  • Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz)
  • vom 25.10.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (128)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …

    5 Diese Vorschrift wurde durch § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3082) in deutsches Recht umgesetzt.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Die Richtlinie, die in Deutschland durch das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) umgesetzt wurde, bestimmt in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b: "(1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigkeitserklärung, ... wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.".
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Gemäß § 1 des bis zum 31. Dezember 1994 gültigen Warenzeichengesetzes (aufgehoben durch §§ 48, 50 Abs. 3 Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994, BGBl. I S. 3082) konnte Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden, wer sich "in seinem Geschäftsbetrieb" zur Unterscheidung seiner Waren oder Dienstleistungen eines Zeichens bedienen wollte.
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