Rechtsprechung
| EuGH, 12.11.2015 - C-198/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Visnapuu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie 94/62/EG - Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 7 und 15 - Versandgeschäft und Beförderung alkoholischer Getränke aus einem anderen Mitgliedstaat - Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen - Befreiung für ...
- Europäischer Gerichtshof
Visnapuu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie 94/62/EG - Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 7 und 15 - Versandgeschäft und Beförderung alkoholischer Getränke aus einem anderen Mitgliedstaat - Verbrauchsteuer auf bestimmte Getränkeverpackungen - Befreiung für ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Visnapuu
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 110, AEUV Art 34, EGRL 62/94 Art 1 Abs 1, EGRL 62/94 Art 1 Abs 7, EGRL 62/94 Art 15, AEUV Art 37
Getränkeverpackungsteuer, Pfandsystem - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 110 ; AEUV Art 34 ; EGRL 62/94 Art 1 Abs 1 ; EGRL 62/94 Art 1 Abs 7 ; EGRL 62/94 Art 15 ; AEUV Art 37
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Valev Visnapuu gegen Kihlakunnansyyttäjä (Helsinki) und Suomen valtio - Tullihallitus
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14
- EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH …
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise eines Monopols an Art. 37 AEUV zu messen, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 87 Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den Handel innerhalb der Union an Art. 34 AEUV zu messen (Urteile Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 98 Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 32).
Rn. 115 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, liegen einer Regelung, die zum Ziel hat, den Alkoholkonsum in einer Weise zu beeinflussen, dass den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Gesellschaft vorgebeugt wird, und die so den Alkoholmissbrauch bekämpfen soll, die in Art. 36 AEUV anerkannten Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung zugrunde (Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 28, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 40).
Rn. 116 Diese Belange können eine Beschränkung, wie sie das im Ausgangsverfahren streitige System der vorherigen Erlaubnis mit sich bringt, jedoch nur dann rechtfertigen, wenn die betreffende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist (Urteil Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 29, vgl. auch in diesem Sinne Urteil Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 41 und 43).
Rn. 117 Bei einer Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs haben die Mitgliedstaaten erstens darzutun, dass ihre Regelung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 31, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Angaben zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren streitige System der vorherigen Erlaubnis geeignet ist, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung zu gewährleisten, und ob dieses Ziel durch weniger restriktive Maßnahmen mindestens ebenso wirksam erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 55).
Rn. 123 Damit die Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV, wie sie das im Ausgangsverfahren streitige Erfordernis einer Einzelhandelserlaubnis darstellt, rechtfertigen können, ist nach Art. 36 AEUV zweitens noch erforderlich, dass dieses Erlaubniserfordernis weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 29, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 41).
Rn. 124 Insoweit ist zur Regelung der Einzelhandelserlaubnis in § 14 Abs. 1 des Alkoholgesetzes, der die alkoholischen Getränke erfasst, die durch Gärung hergestellt werden und höchstens 4, 7 Volumenprozent Ethylalkohol enthalten, festzustellen, dass dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung, die von den finnischen Behörden geltend gemacht werden, missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 30, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 42).
- EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
Ahokainen und Leppik - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale …
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 103 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten und die zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Dassonville-Rechtsprechung (8/74, EU:C:1974:82) zu behindern (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16, sowie Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 19).Rn. 115 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, liegen einer Regelung, die zum Ziel hat, den Alkoholkonsum in einer Weise zu beeinflussen, dass den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Gesellschaft vorgebeugt wird, und die so den Alkoholmissbrauch bekämpfen soll, die in Art. 36 AEUV anerkannten Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung zugrunde (Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 28, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 40).
Rn. 116 Diese Belange können eine Beschränkung, wie sie das im Ausgangsverfahren streitige System der vorherigen Erlaubnis mit sich bringt, jedoch nur dann rechtfertigen, wenn die betreffende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist (Urteil Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 29, vgl. auch in diesem Sinne Urteil Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 41 und 43).
Rn. 117 Bei einer Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs haben die Mitgliedstaaten erstens darzutun, dass ihre Regelung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 31, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 32 und 33).
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Angaben zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren streitige System der vorherigen Erlaubnis geeignet ist, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung zu gewährleisten, und ob dieses Ziel durch weniger restriktive Maßnahmen mindestens ebenso wirksam erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 55).
Rn. 123 Damit die Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV, wie sie das im Ausgangsverfahren streitige Erfordernis einer Einzelhandelserlaubnis darstellt, rechtfertigen können, ist nach Art. 36 AEUV zweitens noch erforderlich, dass dieses Erlaubniserfordernis weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 29, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 41).
Rn. 124 Insoweit ist zur Regelung der Einzelhandelserlaubnis in § 14 Abs. 1 des Alkoholgesetzes, der die alkoholischen Getränke erfasst, die durch Gärung hergestellt werden und höchstens 4, 7 Volumenprozent Ethylalkohol enthalten, festzustellen, dass dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung, die von den finnischen Behörden geltend gemacht werden, missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 30, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 42).
- EuGH, 24.11.1993 - C-267/91
Strafverfahren gegen Keck und Mithouard
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 103 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten und die zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Dassonville-Rechtsprechung (8/74, EU:C:1974:82) zu behindern (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16, sowie Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 19).Rn. 104 Doch erfüllt das im Ausgangsverfahren streitige Erfordernis einer Einzelhandelserlaubnis nicht die erste vom Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16) aufgestellte Voraussetzung, nach der die fraglichen nationalen Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten müssen, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben.
Rn. 107 Das im Ausgangsverfahren streitige Erfordernis einer Einzelhandelserlaubnis für die Einfuhr alkoholischer Getränke mit dem Ziel ihres Einzelhandelsverkaufs an finnische Verbraucher erfüllt daher nicht die erste im Urteil Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16) aufgestellte Voraussetzung, so dass sich die Prüfung erübrigt, ob das Erfordernis den Absatz inländischer Erzeugnisse und von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berührt.
- EuGH, 11.07.1974 - 8/74
Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 98 Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, sowie Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 32).Rn. 103 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten und die zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Dassonville-Rechtsprechung (8/74, EU:C:1974:82) zu behindern (…vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16, sowie Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 19).
- EuGH, 02.12.2010 - C-108/09
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet …
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil Ahokainen und Leppik, C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 32 und 33).
- EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 94 Insoweit ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Art. 37 AEUV nicht die völlige Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole verlangt, sondern vorschreibt, sie in der Weise umzuformen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (Urteile Franzén, C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hanner, C-438/02, EU:C:2005:332, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 95 Art. 37 AEUV verlangt somit, dass die Organisation und die Funktionsweise des Monopols so umgeformt wird, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist, so dass der Handel mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber dem mit einheimischen Waren weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt und der Wettbewerb zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten nicht verfälscht wird (Urteil Franzén, C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 40).
- EuGH, 26.04.2012 - C-456/10
ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die …
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise eines Monopols an Art. 37 AEUV zu messen, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 87 Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den Handel innerhalb der Union an Art. 34 AEUV zu messen (Urteile Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr - …
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 44 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 94/62 die nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, nicht abschließend harmonisiert (vgl. in diesem Sinne Urteile Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 56, sowie Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 44).Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass Art. 5 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Förderung von Systemen zur Wiederverwendung von Verpackungen nur "nach Maßgabe des Vertrags" erlaubt (vgl. Urteile Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 58, sowie Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 46).
- EuGH, 14.12.2004 - C-463/01
DIE IN DEUTSCHLAND FÜR GETRÄNKE-EINWEGVERPACKUNGEN EINGEFÜHRTEN PFAND- UND …
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 44 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 94/62 die nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, nicht abschließend harmonisiert (vgl. in diesem Sinne Urteile Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 56, sowie Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 44).Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass Art. 5 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Förderung von Systemen zur Wiederverwendung von Verpackungen nur "nach Maßgabe des Vertrags" erlaubt (vgl. Urteile Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 58, sowie Kommission/Deutschland, C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 46).
- EuGH, 08.11.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - …
Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Rn. 51 Eine finanzielle Belastung stellt eine inländische Abgabe im Sinne von Art. 110 AEUV dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Warengruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Waren erfasst (vgl. u. a. Urteile Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 16, sowie Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 31).Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass zur Beseitigung bestimmte Abfälle als Waren im Sinne von Art. 110 AEUV anzusehen sind (Urteil Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 36 bis 38).
- EuGH, 16.07.2015 - C-95/14
UNIC und Uni.co.pel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. …
- EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
DAS SCHWEDISCHE MONOPOL FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON ARZNEIMITTELN VERSTÖSST …
- EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge …
- EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE …
- EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
Koornstra - Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat …
- EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch …
In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (…Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751' Rn. 110). - EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der …
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58, und vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118).
- EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie …
Rn. 56 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich jede nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf der Ebene der Europäischen Union umfassend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen (Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 26.03.2026 - I ZR 118/24
Werbung für "Online-Diagnose" durch in Irland ansässige Ärzte
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. EuGH…, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C108/09, Slg. 2010, I-12213 = GRUR 2011, 243 [juris Rn. 58] - Ker-Optika; Urteil vom 12. November 2015 - C-198/14, juris Rn. 118 - Visnapuu;… EuGH, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 71] - Vanderborght, jeweils mwN). - Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17
Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die …
{FN:60} Vgl. Urteile vom 12. November 2015, Visnapuu (C-198/14, EU:C:2015:751), und vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt (C-221/15, EU:C:2016:704). - VerfGH Berlin, 25.06.2025 - VerfGH 43/22
Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Berlin autofrei" ist zulässig
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Warenverkehrs durch die in Art. 36 Satz 1 AEUV aufgezählten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein, wobei in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen darf, was dazu erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-198/14 -, juris Rn. 109 f. m. w. N.).Unter den europarechtlich geschützten Gütern und Interessen nehmen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang ein, weshalb es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-198/14 -, juris Rn. 118).
- EuGH, 29.10.2020 - C-243/19
Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine …
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15
Vanderborght - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die Erbringern …
{FN:53} Urteile vom 10. November 1994, 0rtscheit (…C-320/93, EU:C:1994:379, Rn. 16), und vom 12. November 2015, Visnapuu (C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:54} Vgl. dazu Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu (C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:56} Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu (C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:57} Urteile vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía (…C-1/90 und C-176/90, EU:C:1991:327, Rn. 16), und vom 12. November 2015, Visnapuu (C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 119 und 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 24.07.2018 - I R 75/16
Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher …
Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wäre sie in einem solchen Fall nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen, sondern nur anhand der Harmonisierungsmaßnahme (…EuGH-Urteile Deister Holding vom 20. Dezember 2017 C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319; Eqiom und Enka vom 7. September 2017 C-6/16, EU:C:2017:641, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 175; Euro Park Service vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409; Visnapuu vom 12. November 2015 C-198/14, EU:C:2015:751, ABlEU 2016, Nr. C 16, 8; jeweils m.w.N.). - EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung …
- EuGH, 10.07.2025 - C-254/23
INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …
- BFH, 19.07.2017 - I R 87/15
Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18
A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
Booky.fi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier …
- EuGH, 15.03.2018 - C-104/17
Cali Esprou - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-524/24
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Freier Warenverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15
Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17
Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - …
- EuGH, 08.06.2023 - C-468/20
Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-296/15
Medisanus - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Gerichtseigenschaft - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-632/16
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16
Istanbul Lojistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16
A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung - …
- EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
Bursa Română de Mărfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18
VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-624/22
BP France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2018/2001 - Förderung …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
Kommission/ Ungarn (Marges bénéficiaires) - Vertragsverletzung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-313/15
Eco-Emballages - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und …
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