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Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2011 - C-78/08 bis C-80/08, C-78/08, C-79/08, C-80/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,668
EuGH, 08.09.2011 - C-78/08 bis C-80/08, C-78/08, C-79/08, C-80/08 (https://dejure.org/2011,668)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - C-78/08 bis C-80/08, C-78/08, C-79/08, C-80/08 (https://dejure.org/2011,668)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - C-78/08 bis C-80/08, C-78/08, C-79/08, C-80/08 (https://dejure.org/2011,668)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Genossenschaften - Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Paint Graphos u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Genossenschaften - Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen

  • EU-Kommission PDF

    Ministero dell"Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate gegen Paint Graphos Soc. coop. arl (C-78/08), Adige Carni Soc. coop. arl, in Liquidation gegen Agenzia delle Entrate und Ministero dell"Economia e delle Finanze (C-79/08) und Ministero dell

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Genossenschaften - Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Paint Graphos

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für Steuervergünstigungen für Genossenschaften; Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt als Voraussetzungen; Vergleichbarkeit mit anderen zum Zweck der Gewinnerzielung errichteten Rechtsgebilde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Steuervergünstigungen für Genossenschaften: Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGVtr Art 87
    Beihilfe; Genossenschaft; Italien; Missbrauch; Steuervergünstigung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Art. 81, 87 und 88 EG, der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207, S. 1) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 878
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131).

    Ebenso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein (Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 132).

    Rn. 52 Aus Art. 11 des DPR Nr. 601/1973 ergibt sich, dass eine Vergünstigung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern in Ansehung der Rechtsform des Unternehmens gewährt wird, nämlich je nachdem, ob es sich um eine Genossenschaft handelt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 136).

    Rn. 78 Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 140).

    Rn. 79 Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. u. a. Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 141).

    Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 58, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 143).

  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    In den verbundenen Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08.

    Michele Franchetto (C-80/08).

    arl, in Liquidation (im Folgenden: Adige Carni), einerseits und der Agenzia delle Entrate und dem Ministero dell'Economia e delle Finanze andererseits (C-79/08) und zwischen dem Ministero delle Finanze und Herrn Franchetto (C-80/08) über die Befreiung von verschiedenen Steuern, die den Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach dem italienischen Steuerrecht zugutekommt.

    Rechtssache C-80/08.

    Rn. 24 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. März 2008 sind die Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 28 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende - in den drei Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 gleichlautende - Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 56).

    Rn. 65 So kann eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht (vgl. Urteil Portugal/Kommission, Randnr. 81).

    Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, Randnr. 81).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Rn. 78 Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 140).

    Rn. 79 Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. u. a. Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 141).

    Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 58, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 143).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-79/08

    Adige Carni

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-79/08),.

    arl, in Liquidation (im Folgenden: Adige Carni), einerseits und der Agenzia delle Entrate und dem Ministero dell'Economia e delle Finanze andererseits (C-79/08) und zwischen dem Ministero delle Finanze und Herrn Franchetto (C-80/08) über die Befreiung von verschiedenen Steuern, die den Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach dem italienischen Steuerrecht zugutekommt.

    Rechtssache C-79/08.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Rn. 67 Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgte Zielsetzung nicht genügt, um sie von vornherein von der Einstufung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 87 EG auszunehmen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil British Aggregates/Kommission, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27, sowie Bruno u. a., Randnr. 19).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Rn. 32 So obliegt es dem Gerichtshof nur ausnahmsweise, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27, sowie Bruno u. a., Randnr. 19).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …

  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des …

  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Erteilung …

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche …

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein …

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Paint Graphos u. a., Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Somit ist die fünfte Frage für unzulässig zu erklären, da die dem Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. u. a. Urteil Paint Graphos u. a., Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, wenn die erbetene Auslegung der in den Fragen genannten Vorschriften des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Paint Graphos u. a., Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. …

    Rn. 49 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Zwecke ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252' Rn. 74 bis 76, sowie vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550' Rn. 64 bis 76).
  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche …

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg, EU:C:2011:550, Rn. 50 und 54, …und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 75).

    Rn. 92 Die Voraussetzung der Selektivität ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Maßnahme zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg, EU:C:2001:598, Rn. 42, und Paint Graphos u. a., oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 64).

    Rn. 159 Insoweit ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. Urteile Paint Graphos u. a., oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Besteuerungssystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 70).

    Rn. 160 Außerdem kann eine nationale Maßnahme nur dann durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn sie zum einen nicht nur mit den Merkmalen, die dem betreffenden Steuersystem innewohnen, sondern auch mit der Durchführung dieses Systems kohärent ist und zum anderen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht und insofern nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgeht, als das verfolgte zulässige Ziel nicht auch durch weniger weitreichende Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 73 bis 75).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …

    Rn. 57 In diesem Kontext muss die Kommission für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

    Rn. 58 Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems, in das sie sich einfügen, ergeben (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 42 und 43, vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 und 65, …und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 40).

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    SinnLeffers / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche …

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg, EU:C:2011:550, Rn. 50 und 54, …und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 75).

    Rn. 101 Die Voraussetzung der Selektivität ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Maßnahme zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg, EU:C:2001:598, Rn. 42, und Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 64).

    Rn. 153 Insoweit ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. Urteile Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Besteuerungssystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 70).

    Rn. 154 Außerdem kann eine nationale Maßnahme nur dann durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn sie zum einen nicht nur mit den Merkmalen, die dem betreffenden Steuersystem innewohnen, sondern auch mit der Durchführung dieses Systems kohärent ist, und zum anderen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht und insofern nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgeht, als das verfolgte zulässige Ziel nicht auch durch weniger weitreichende Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 73 bis 75).

    Rn. 175 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, oben in Rn. 101 angeführt, EU:C:2001:598, Rn. 38, vgl. auch Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    Rn. 54 f) Die Voraussetzung der Selektivität ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Maßnahme zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt ist (EuGH-Urteile Paint Graphos u.a. vom 8. September 2011 C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rz 64, und Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke vom 8. November 2001 C-143/99, EU:C:2001:598, Rz 42).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Rn. 71 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 45, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71).

    Rn. 72 Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (Urteile Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    The General Court of the European Union annuls the decision taken by the …

    Rn. 108 Konkret stellt eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die durch sie Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (…Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Selektivität hat die Kommission nachzuweisen, dass der Vorteil keinen anderen Unternehmen zugutekommt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation wie der Begünstigte befinden (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

    Rn. 146 Zudem setzt die Einstufung einer nationalen Steuermaßnahme als selektiv in einem ersten Schritt voraus, dass im Vorfeld die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt und geprüft wird (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

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  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

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  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

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  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

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  • BFH, 22.05.2025 - V R 22/23

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  • EuGH, 09.07.2026 - C-360/25

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

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  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-459/24

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  • EuG, 25.06.2025 - T-510/20

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2024 - C-453/23

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) …

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-762/24

    " Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Ententes - Règlement (CE) no 1/2003 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen - Bestehende oder neue Beihilfe …

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