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   EuGH, 23.12.2015 - C-293/14   

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EuGH, 23.12.2015 - C-293/14 (https://dejure.org/2015,39292)
EuGH, Entscheidung vom 23.12.2015 - C-293/14 (https://dejure.org/2015,39292)
EuGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - C-293/14 (https://dejure.org/2015,39292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hiebler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Rauchfangkehrergewerbe - Aufgaben im Bereich der "Feuerpolizei" - Territoriale Beschränkung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hiebler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Rauchfangkehrergewerbe - Aufgaben im Bereich der "Feuerpolizei"- Territoriale Beschränkung der ...

  • doev.de PDF

    Hiebler - Gebietsbeschränkung für Rauchfangkehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 224
  • DÖV 2016, 262
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    58 Da derartige Ziele jedoch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gehören, der nach Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist auch die Bedingung der Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden territorialen Beschränkung als erfüllt anzusehen.

    60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gesundheitseinrichtungen und -infrastukturen, Apotheken und Optikergeschäfte Gegenstand einer Planung sein können, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 51 und 52, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 70, und Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 36 und 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94, Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 47, sowie Sokoll- Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39).

    69 Daher besteht die Gefahr, dass bei der Umsetzung des § 123 GewO keine gleichmäßige Verteilung der Ausübung der privatwirtschaftlichen Rauchfangkehrertätigkeiten über das gesamte betroffene Gebiet und somit auch kein entsprechendes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf der Gesamtheit dieses Gebiets sichergestellt ist (vgl. entsprechend Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 54).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gesundheitseinrichtungen und -infrastukturen, Apotheken und Optikergeschäfte Gegenstand einer Planung sein können, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 51 und 52, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 70, und Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 36 und 37).

    Demgegenüber könnten andere Teile des nationalen Hoheitsgebiets, etwa ländliche, geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Gebiete, als weniger attraktiv erachtet werden (vgl. entsprechend Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 72).

    63 Somit lässt sich nicht ausschließen, dass die Rauchfangkehrer bei Fehlen einer gebietsweisen Abgrenzung ihre Tätigkeiten nur in den als attraktiv beurteilten Ortschaften und somit zugunsten eines begrenzten Bevölkerungsteils ausüben würden, so dass die Einwohner anderer, weniger attraktiver Ortschaften unter einer für die Gewährleistung sicherer und qualitativ hochwertiger Rauchfangkehrerleistungen unzureichenden Zahl verfügbarer Dienstleistungserbringer leiden würden (vgl. entsprechend Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 73).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94, Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 47, sowie Sokoll- Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-571/07

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gesundheitseinrichtungen und -infrastukturen, Apotheken und Optikergeschäfte Gegenstand einer Planung sein können, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 51 und 52, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 70, und Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 36 und 37).

    Demgegenüber könnten andere Teile des nationalen Hoheitsgebiets, etwa ländliche, geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Gebiete, als weniger attraktiv erachtet werden (vgl. entsprechend Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 72).

    63 Somit lässt sich nicht ausschließen, dass die Rauchfangkehrer bei Fehlen einer gebietsweisen Abgrenzung ihre Tätigkeiten nur in den als attraktiv beurteilten Ortschaften und somit zugunsten eines begrenzten Bevölkerungsteils ausüben würden, so dass die Einwohner anderer, weniger attraktiver Ortschaften unter einer für die Gewährleistung sicherer und qualitativ hochwertiger Rauchfangkehrerleistungen unzureichenden Zahl verfügbarer Dienstleistungserbringer leiden würden (vgl. entsprechend Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 73).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94, Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 47, sowie Sokoll- Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    42 Aus den Akten geht ferner hervor, dass die im Land Kärnten zugelassenen Rauchfangkehrer im Einklang mit Art. 14 AEUV, Art. 1 des dem AEU-Vertrag angehängten Protokolls (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dieser Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung die Aufgaben der "Feuerpolizei" unter Sicherstellung der Gleichheit des Zugangs zu den Dienstleistungen zugunsten aller Nutzer des ihnen zugewiesenen Bereichs, zu einheitlichen Tarifen, deren Höchstbetrag durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt wird (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 38, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 47), und in vergleichbarer Qualität ohne Rücksicht auf Sonderfälle oder den Grad der wirtschaftlichen Rentabilität jedes einzelnen Geschäfts erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 15).

    74 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Wettbewerbsregeln des Vertrags hervorgeht, ist bei dieser Beurteilung zwar davon auszugehen, dass die Verpflichtung der mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Betrauten, ihre Dienstleistungen unter wirtschaftlich gleichmäßigen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigen kann (vgl. entsprechend Urteile Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 16 und 17, sowie Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 57).

    75 Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von der fraglichen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Erbringung das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteile Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 19, und Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 59).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    74 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Wettbewerbsregeln des Vertrags hervorgeht, ist bei dieser Beurteilung zwar davon auszugehen, dass die Verpflichtung der mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Betrauten, ihre Dienstleistungen unter wirtschaftlich gleichmäßigen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigen kann (vgl. entsprechend Urteile Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 16 und 17, sowie Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 57).

    75 Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von der fraglichen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Erbringung das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteile Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 19, und Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 59).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    41 Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Tätigkeiten der "Feuerpolizei", wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, von den Rauchfangkehrern des Landes Kärnten im Einklang mit dem 70. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse ausgeübt werden, mit dem sie durch eine Genehmigung, nämlich ihre Gewerbeberechtigung, und durch eine Verordnungsvorschrift, nämlich § 26 der Feuerpolizeiverordnung, betraut worden sind, in denen die genaue Art der zugewiesenen Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung klar und transparent definiert ist (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 37, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 48).

    42 Aus den Akten geht ferner hervor, dass die im Land Kärnten zugelassenen Rauchfangkehrer im Einklang mit Art. 14 AEUV, Art. 1 des dem AEU-Vertrag angehängten Protokolls (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dieser Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung die Aufgaben der "Feuerpolizei" unter Sicherstellung der Gleichheit des Zugangs zu den Dienstleistungen zugunsten aller Nutzer des ihnen zugewiesenen Bereichs, zu einheitlichen Tarifen, deren Höchstbetrag durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt wird (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 38, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 47), und in vergleichbarer Qualität ohne Rücksicht auf Sonderfälle oder den Grad der wirtschaftlichen Rentabilität jedes einzelnen Geschäfts erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 15).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    33 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 als Ausnahme von einer Grundfreiheit so auszulegen ist, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss somit auf die Tätigkeiten beschränkt werden, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85, und SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 51).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich -

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    41 Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Tätigkeiten der "Feuerpolizei", wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, von den Rauchfangkehrern des Landes Kärnten im Einklang mit dem 70. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse ausgeübt werden, mit dem sie durch eine Genehmigung, nämlich ihre Gewerbeberechtigung, und durch eine Verordnungsvorschrift, nämlich § 26 der Feuerpolizeiverordnung, betraut worden sind, in denen die genaue Art der zugewiesenen Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung klar und transparent definiert ist (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 37, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 48).

    42 Aus den Akten geht ferner hervor, dass die im Land Kärnten zugelassenen Rauchfangkehrer im Einklang mit Art. 14 AEUV, Art. 1 des dem AEU-Vertrag angehängten Protokolls (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dieser Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung die Aufgaben der "Feuerpolizei" unter Sicherstellung der Gleichheit des Zugangs zu den Dienstleistungen zugunsten aller Nutzer des ihnen zugewiesenen Bereichs, zu einheitlichen Tarifen, deren Höchstbetrag durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt wird (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 38, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 47), und in vergleichbarer Qualität ohne Rücksicht auf Sonderfälle oder den Grad der wirtschaftlichen Rentabilität jedes einzelnen Geschäfts erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 15).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    Sie muss somit auf die Tätigkeiten beschränkt werden, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85, und SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 51).

    34 Ferner sind, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, helfende und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt als von einer solchen Ausnahme ausgeschlossen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 44), da sie nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse umfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41, sowie SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 53) und nicht mit Zwangsbefugnissen einhergehen (vgl. entsprechend Urteile Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, und Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94, Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 47, sowie Sokoll- Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    57 - Urteil Petersen (C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53); vgl. außerdem grundlegend zum Erfordernis der Kohärenz Urteil Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55) sowie jüngst Urteil Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).

    56 Vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 53).

    58 Vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 51).

    60 Vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 48 und 49).

    Vgl. auch Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 60), zu vergleichbaren Beschränkungen des Rauchfangkehrergewerbes.

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    Vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 28).

    18 Vgl. Urteile vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843), vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44), und vom 1. März 2018, CMVRO (C-297/16, EU:C:2018:141).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    52 Vgl. Urteile vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 32, 53 und 73), und vom 11. Juli 2013, Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 37).

    105 Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-293/14, EU:C:2015:843).

    107 Vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 27 ff.).

    123 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

    Insbesondere ist auch daran zu erinnern, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 65).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-473/17

    Repsol Butano

    Zum einen nämlich qualifiziert Art. 15 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2006/123 die "Beachtung von festgesetzten ... Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer" ausdrücklich als "Anforderungen" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie, die Bedingungen darstellen, die die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer berühren (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 51).

    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 17, 70 und 72, dass die von dieser Richtlinie aufgestellten Regeln grundsätzlich auf alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anwendbar sind, da von ihrem Anwendungsbereich nur nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 43 und 44).

    Diese sind gemäß Art. 15 Abs. 1 allerdings dazu ermächtigt, Anforderungen beizubehalten oder gegebenenfalls in ihren Rechtsordnungen einzuführen, sofern diese Beschränkungen den Bedingungen der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 15 Abs. 3 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 54).

    Hierfür verlangt er, dass die Beschränkung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und schließlich, dass sie zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden kann, die zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    22 Urteile vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 43 und 44), und vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas (C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 43).

    29 Die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 über Genehmigungsregelungen schließt eine Anwendung der in den Art. 14 und 15 enthaltenen Bestimmungen über Anforderungen nicht aus, wie aus dem Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 48 bis 54), hervorgeht.

    37 Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

    9 - Urteile Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843).

    10 - Insoweit sei auf die Nr. 24 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472) sowie die Nrn. 49 bis 57 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) verwiesen.

    24- Obwohl es kein verbindlicher Rechtsakt ist, hat der Gerichtshof seine Argumentation bereits auf dieses Handbuch gestützt, so u. a. im Urteil Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 32, 57 und 73).

  • EuGH, 29.11.2016 - C-293/14

    Hiebler - Urteilsberichtigung

    Am 23. Dezember 2015 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843) erlassen.

    Die deutsche Sprachfassung von Rn. 34 des Urteils vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843), ist wie folgt zu berichtigen:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 32).
  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18

    HK / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-10/22

    LEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/26/EU - Kollektive

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2018 - C-171/17

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

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