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Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 27.01.2021

Rechtsprechung
   BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3247
BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20 (https://dejure.org/2024,3247)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.2024 - 101 MK 1/20 (https://dejure.org/2024,3247)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 101 MK 1/20 (https://dejure.org/2024,3247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 608 Abs. 2 Nr. 4
    Anforderungen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage

  • Verbraucherzentrale Bundesverband PDF

    Urteil zu Prämiensparverträgen: Sparkasse Nürnberg hat Zinsen falsch berechnet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Musterfeststellungsklage eines eingetragener Vereins auf Feststellungen von Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung von Verträgen durch die Musterbeklagte im Rahmen von Prämiensparverträgen; Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung des Feststellungsanspruchs

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen gegen die Sparkasse Nürnberg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prämiensparverträge mit variablen Vertragszinsen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Urteil zu Prämiensparverträgen: Sparkasse Nürnberg hat Zinsen falsch berechnet

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    BayObLG entscheidet im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen gegen die Sparkasse Nürnberg

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zulässigkeit von Musterfeststellungsanträgen; Wirksamkeitsprüfung für Kündigungs- und Zinsanpassungsklausel in einem formularmäßigen Prämiensparvertrag einer Sparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse Nürnberg: Prämiensparer

  • bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

Sonstiges

  • bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2024, 1406
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (106)

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Danach entstehe der Zinsanspruch - anders als in der vom Bundesgerichtshof am 6. Oktober 2021 zum Az. XI ZR 234/20 entschiedenen Rechtssache - als verhaltener Anspruch jeweils am Ende eines Kalenderjahres.

    Das Feststellungsinteresse, das gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 108 m. w. N.), fehlt jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Feststellungsziels III. 2, ist im Übrigen jedoch gegeben, auch hinsichtlich des Feststellungsziels III. 6.

    Alle in den Anträgen III. 3, 5 und 6 begehrten Feststellungen betreffen daher die rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses - nämlich des vertraglichen Zinsanspruchs - zwischen den angemeldeten Sparern und der Musterbeklagten (vgl. auch BGH WM 2021, 2234 Rn. 32 zu dem dortigen Feststellungsziel 2 sowie Rn. 39 zum dortigen Feststellungsziel 3).

    Rn. 88 Die mit dem Feststellungsziel III. 8 behauptete Tatsache, wonach allein die Kenntnis von der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis von den den (weitergehenden) Zinsanspruch begründenden Umständen vermittele, ist aber nicht in der oben beschriebenen Weise verallgemeinerungsfähig, sondern nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers feststellbar (vgl. BGH WM 2021, 2234 Rn. 112).

    Rn. 89 Entsprechendes gilt hinsichtlich des Feststellungsziels III. 9 (vgl. BGH WM 2021, 2234 Rn. 115 f.).

    Rn. 91 Ein Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt gefasst, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, sodass sich der jeweilige Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO a. F. feststeht, letztlich nicht den Prozessgerichten in den Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und dem Musterbeklagten überlassen bleibt (BGHZ 231, 215 Rn. 25).

    Das ergibt sich aus der auf eine Vielzahl von Verwendungen ausgerichteten inhaltlichen und äußeren Gestaltung der Sparverträge, welche der Musterkläger mit den Anlagen K 7, K 12, K 16, K 21, K 26, K 31, K 36, K 41, K 46, K 51, K 56, K 61, K 66, K 71, K 75, K 79, K 82, K 90, K 94, K 102, K 108, K 116, K 120 und K 123 und die Musterbeklagte mit dem Vertragsmuster Anlage B 1 zur Akte gereicht haben (vgl. BGHZ 231, 215 Rn. 23 m. w. N.).

    Rn. 171 Als Preisregelung unterliegt die Vereinbarung einer variablen Verzinsung ebenso wie die Vereinbarung des anfänglichen Vertragszinses selbst keiner AGBrechtlichen Inhaltskontrolle (BGHZ 231, 215 Rn. 28).

    Eine Klausel dieses Inhalts weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (…BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21; BGHZ 231, 215 Rn. 29 m. w. N. zu vergleichbaren Klauseln;… auch BGH, Urt. v. 21. April 2009, XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 ff.).

    Rn. 175 d) Die Aufteilung in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität (im Vertragstext) und eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Ausgestaltung der Zinsanpassung (in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ist möglich (vgl. auch BGHZ 231, 215 Rn. 28 m. w. N.).

    Rn. 180 f) Allerdings würde der Wegfall der missbräuchlichen Zinsanpassungsklausel ohne Schließung der Vertragslücke zur Unwirksamkeit der Prämiensparverträge insgesamt führen, denn ohne wirksame Vereinbarung über die Anpassungsmodalitäten wären die Sparverträge nicht durchführbar und könnte somit der jeweilige restliche Vertragsteil für sich keinen Bestand haben (BGHZ 231, 215 Rn. 55).

    Rn. 186 Die Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch einen gleichbleibend auf der Höhe des anfänglich vereinbarten Niveaus verharrenden Zinssatz widerspräche zudem dem Charakter des Geschäfts, das die Verbraucher aus objektiver Sicht mit der Musterbeklagten abschließen wollten und abgeschlossen haben (BGHZ 231, 215 Rn. 55).

    Rn. 189 Konsequenz der Missbräuchlichkeit der Zinsanpassungsklausel ist, dass die Sparverträge in ihrer Gesamtheit mangels wirksamer Vereinbarung der von der Musterbeklagten zu erbringenden Hauptleistungspflicht keinen Fortbestand hätten, sondern als von Anfang an nichtig anzusehen wären (im Einzelnen: BGHZ 231, 215 Rn. 55).

    Die maßgeblichen Parameter der Zinsanpassung (unter anderem den Referenzzinssatz, an den die Veränderung des Vertragszinses gebunden ist) hat das Gericht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß dem mutmaßlichen Parteiwillen zu bestimmen (BGHZ 231, 215 Rn. 41;… BGH WM 2011, 306 Rn. 17).

    Im Interesse dieser Verbraucher ist es erforderlich, über die zur Wiederherstellung der tatsächlichen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden (vgl. auch BGHZ 231, 215 Rn. 42).

    Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG (…vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 20 - L2. Bank AS;… WM 2023, 970 Rn. 23 und 26 - M.B. u.a. / X S. A) wird durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGHZ 231, 215 Rn. 53).

    Rn. 198 Zudem bewirkt oder bezweckt die ergänzende Vertragsauslegung nicht die teilweise Aufrechterhaltung und Abänderung einer unwirksamen Klausel im Wege einer - nach Unionsrecht (…EuGH WM 2022, 2120 Rn. 62 - D.B.P. u. a.) und nationalem Recht (…BGH, Urt. v. 24. April 2023, VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 25;… Urt. v. 20. März 2018, XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20) unzulässigen - geltungserhaltenden Reduktion, sondern setzt die unabänderliche Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung gerade voraus (BGHZ 231, 215 Rn. 51).

    Zu wählen sind präzise Parameter, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGHZ 231, 215 Rn. 41).

    Rn. 208 Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei dem Referenzwert, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist, um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln muss, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank - hier die Sp. - nicht einseitig begünstigt (BGHZ 231, 215 Rn. 84;… BGHZ 185, 166 Rn. 21 jeweils unter Verweis auch auf die Legaldefinition im Zahlungsdiensterecht in § 675g Abs. 3 Satz 2 BGB;… BGH WM 2011, 306 Rn. 26).

    Rn. 212 Für die Festlegung der Zinsanpassungsparameter im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Merkmale maßgebend, welche den standardisierten Vertragstyp "S-Prämiensparen flexibel" kennzeichnen (BGHZ 231, 215 Rn. 44, 46, 82 a. E.).

    Rn. 213 Die den streitgegenständlichen Vertragstyp eines Prämiensparvertrags kennzeichnenden Merkmale können wie folgt zusammengefasst werden (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 27. Januar 2021 unter II. 1.; BGHZ 231, 215 Rn. 43):.

    Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite hat die kennzeichnenden Merkmale des vorliegenden Sparprodukts widerzuspiegeln (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 19;… WM 2023, 326 Rn. 18; BGHZ 231, 215 Rn. 91;… BGHZ 185, 166 Rn. 23).

    Mangels hinreichend spezifizierter Datenerfassung fehlt es mithin in den Monatsberichten der D Bk an einer Zeitreihe, die einen als Referenz geeigneten Marktzinssatz (BGHZ 231, 215 Rn. 91) darstellen könnte.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits für vergleichbare Prämiensparverträge entschieden, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht ist, einen Referenzzinssatz für langfristige Anlageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen (…WM 2023, 326 Rn. 18; BGHZ 231, 215 Rn. 85;… BGHZ 185, 166 Rn. 22 f.;… WM 2011, 306 Rn. 22).

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BGHZ 231, 215 Rn. 41).

    Rn. 252 Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Argumenten eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne vorgenommen (…vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 21; BGHZ 231, 215 Rn. 57, 59 m. w. N.).

    Rn. 255 1. Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (…WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 23 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43; BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).

    Rn. 256 Danach muss bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz (BGHZ 231, 215 Rn. 95) gewahrt bleiben, also der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (BGHZ 231, 215 Rn. 94) beibehalten werden (Verhältnismethode).

    Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 22 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43; BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.;… WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).

    Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses aus einer objektiv-generalisierenden Warte zu bestimmenden hypothetischen Parteiwillens im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind die im Vertrag bereits enthaltenen Regelungen und Wertungen sowie der Vertragszweck (…vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 2023, KZR 101/20, juris Rn. 59;… Beschluss vom 22. Februar 2022, VIII ZR 38/20, NJW 2022, 2191 Rn. 19; BGHZ 231, 215 Rn. 44 m. w. N.;… Urt. v. 7. Juli 2021, VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 59;… Urt. v. 3. Februar 2012, V ZR 23/11, juris Rn. 17;… Urt. v. 24. Januar 2008, III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11 f.;… Urt. v. 11. Oktober 2005, XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286 [292, juris Rn. 26];… Urt. v. 8. November 2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 [398 f., juris Rn. 15 f.]).

    Ob die Spareinlage für den Verbraucher günstig oder ungünstig ist, bestimmt sich danach, ob die mit dem Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über oder unter den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen, die am Kapitalmarkt angeboten werden (BGHZ 231, 215 Rn. 91), nicht hingegen durch Vergleich des Sparertrags mit der Rendite der Sp.

    Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass ein absolut gleichbleibender Abstand zum Referenzzinssatz bei sinkenden Zinsen zu einer im Verhältnis zum Vertragszinssatz überzogenen Marge der Bank führen könne (BGHZ 231, 215 Rn. 96).

    Rn. 279 Der Bundesgerichtshof hat bereits am 6. Oktober 2021 im zugrundeliegenden Musterfeststellungsverfahren (Az. XI ZR 234/20) entschieden, dass die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das übrige angesparte Kapital und dass dies auch für die weiteren Zinsbeträge aus den Sparverträgen gilt, die die Sp. den Kunden bislang nicht gutgeschrieben hat (BGHZ 231, 215 Rn. 65).

    Nichts anderes gilt auch dann, wenn zwar eine Gutschrift erteilt worden ist, sie aber der Höhe nach zu Lasten des Kunden fehlerhaft berechnet worden war (BGHZ 231, 215 Rn. 68).

    Kraft Vereinbarung beinhaltet der Anspruch auf das Kapital den aufgelaufenen Zins- und Zinseszins unabhängig von einer korrekten Gutschrifterteilung (…BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 23;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 26; BGHZ 231, 215 Rn. 67;… auch Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47 [53, juris Rn. 20]).

    Der früheste Zeitpunkt des Verjährungsbeginns knüpft nach diesen Bestimmungen an die Entstehung des Anspruchs an, die dessen Fälligkeit voraussetzt (BGHZ 231, 215 Rn. 63).

    Rn. 285 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens zum Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig geworden sind (vgl. BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.) und somit die Verjährung der weiteren, sich erst aufgrund einer Nachberechnung ergebenden Zinsen frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrags beginnt bzw. begonnen hat.

    Insoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren zum Az. XI 234/20 (BGHZ 231, 215 Rn. 67 ff.) verwiesen werden, die mangels entscheidungserheblicher Unterschiede in der vertraglichen Ausgestaltung für das vorliegende Verfahren übernommen werden können.

    Darum ging es in den von der Musterbeklagten referenzierten Entscheidungen nicht, die bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Zinsen in Darlehensverhältnissen mit variabler Verzinsung bzw. die auf Bereicherungsrecht gestützte Rückforderung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen betrafen (vgl. auch BGHZ 231, 215 Rn. 69).

    Insoweit ist die Fälligkeit bis zur Beendigung der jeweiligen Sparverträge hinausgeschoben (BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.).

    Sie können nur in den jeweiligen Individualverfahren Bedeutung erlangen (…BGH ZIP 2024, 68 Rn. 43 ff.; BGHZ 231, 215 Rn. 80).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.",.

    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.".

    […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.", formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB gekündigt werden sollte, und dass diese nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Beklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.

    Das gilt unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 2002, an dem das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nach seinem Art. 9 Abs. 1 Satz 3 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist, geschlossen worden sind (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bzw. Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2019, XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22 f.).

    Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (…BGH, Urt. v. 17. Oktober 2023, XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 20; BGHZ 222, 74 Rn. 26).

    Rn. 119 Bei den zum Vertragsschluss verwendeten Formularen handelt es sich um Vordrucke der Musterbeklagten und bereits dem ersten Anschein nach und im Übrigen unstreitig um von der Musterbeklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGHZ 222, 74 Rn. 28 m. w. N.).

    Die Formulierung "Der Sparer wird bis zum … jeden Monats, beginnend am …, Sparbeiträge von EUR … einzahlen" enthält keine solche Verpflichtung (…vgl. BGH WM 2023, 2137 Rn. 23; BGHZ 222, 74 Rn. 29 ff.).

    Eine Verpflichtung der Sparer zur Leistung der Sparraten wäre auch nicht interessengerecht (BGHZ 222, 74 Rn. 30); demgegenüber ist die Musterbeklagte vertraglich verpflichtet, die Spareinlage auf Verlangen des Kunden bei Beendigung des Sparvertrags auszubezahlen.

    Haben die Vertragsparteien das nach der gesetzlichen Regelung in § 695 Satz 1 BGB dem Hinterleger gewährte Recht, die hinterlegte Sache jederzeit zurückzuverlangen, abgeändert, ändert sich allein deshalb nicht der Vertragscharakter (BGHZ 222, 74 Rn. 31).

    Rn. 123 aa) Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sp.n in der ab Oktober 2015 geltenden Fassung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, denn gemäß dieser Klausel ist die Wirksamkeit einer Kündigung der Musterbeklagten vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig gemacht (dazu: BGHZ 222, 74 Rn. 34;… BGH, Urt. v. 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.).

    Ein Recht der Musterbeklagten, ihren Sparkunden die mit der Laufzeit steigenden Vorteile durch einseitige Vertragsbeendigung zu einem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die für den Kunden lukrativste Stufe noch nicht erreicht ist, wäre redlicherweise mit dem Anlagekonzept nicht vereinbar (BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.).

    […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt." Lediglich eine Auslegung oder Umdeutung als außerordentliche Kündigung scheidet aus; abzulehnen ist hingegen die Ansicht, die Musterbeklagte habe gegenüber den betroffenen Verbrauchern ausschließlich "nach Nr. 26 Abs. 1 AGB" gekündigt und von einem "anderen" ordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

    Die Musterbeklagte hat Sachgründe angeführt, die sie zu ihrem Schritt veranlassten, und hierfür auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der vergangenen Jahre sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18), die eine ordentliche Kündigung und die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes betraf, verwiesen.

    Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sp. zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sp. für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (BGHZ 222, 74 Rn. 45); er kann in einem geänderten Zinsumfeld und den damit geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen liegen (vgl. BGHZ 222, 74 Rn. 46; OLG Dresden, Urt. v. 18. April 2019, 8 U 52/19, BKR 2019, 605 [juris Rn. 53]; OLG Celle, Hinweisbeschl.

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Rn. 77 Die ergänzende Auslegung ist als Teil der rechtlichen Würdigung von Amts wegen vorzunehmen und vom Richter selbst durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2010, XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 19), der die für die Auslegung bedeutsamen Tatsachen durch Beweisaufnahme auf entsprechenden Antrag oder gegebenenfalls von Amts wegen klären kann (…vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 133 Rn. 29;… Roth in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020 [Updatestand: 21. April 2023], § 157 Rn. 51).

    Rn. 193 2. Da die Zinsänderungsklausel nach dem oben Ausgeführten unwirksam ist, ist das darin enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Musterbeklagten - ersatzlos - weggefallen (BGHZ 185, 166 Rn. 19;… BGH, Urt. v. 21. Dezember 2010, XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 14).

    Rn. 208 Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei dem Referenzwert, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist, um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln muss, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank - hier die Sp. - nicht einseitig begünstigt (…BGHZ 231, 215 Rn. 84; BGHZ 185, 166 Rn. 21 jeweils unter Verweis auch auf die Legaldefinition im Zahlungsdiensterecht in § 675g Abs. 3 Satz 2 BGB;… BGH WM 2011, 306 Rn. 26).

    Rn. 211 1. Die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) ist als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen (vgl. BGHZ 185, 166 Rn. 19;… BGH WM 2017, 808 Rn. 27, 29).

    Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die diesem Geschäft möglichst nahe kommt (BGHZ 185, 166 Rn. 21).

    Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite hat die kennzeichnenden Merkmale des vorliegenden Sparprodukts widerzuspiegeln (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 19;… WM 2023, 326 Rn. 18;… BGHZ 231, 215 Rn. 91; BGHZ 185, 166 Rn. 23).

    Rn. 230 Nachvollziehbar hat der Sachverständige für das unflexible Szenario dargestellt, dass sich die alternative Anlageform unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs (vgl. BGHZ 185, 166 Rn. 23) und des fehlenden Ausfallrisikos (…vgl. BGH WM 2023, 326 Rn. 18) als eine Summe von 183 Nullkuponanleihen des Bundes mit Laufzeiten von 183 Monaten bis 1 Monat darstellt.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits für vergleichbare Prämiensparverträge entschieden, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht ist, einen Referenzzinssatz für langfristige Anlageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen (…WM 2023, 326 Rn. 18;… BGHZ 231, 215 Rn. 85; BGHZ 185, 166 Rn. 22 f.;… WM 2011, 306 Rn. 22).

    Rn. 251 Dabei führt jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses, da die streitgegenständlichen Prämiensparverträge der Musterbeklagten keine Voraussetzungen oder Hürden für die Änderung des variablen Vertragszinses bestimmen und es ohne Weiteres möglich ist, jede Veränderung des Referenzzinssatzes exakt für den Vertragszins nachzuvollziehen (vgl. BGHZ 185, 166 Rn. 25).

    Rn. 255 1. Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (…WM 2011, 306 Rn. 25; BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 23 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).

    Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 22 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.;… WM 2011, 306 Rn. 25; BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).

  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der vorformulierten Vertragsteile und das Verständnis, das ihm verständige, normal informierte und angemessen aufmerksame, redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise beilegen (BGH, Urt. v. 9. Mai 2023, XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 17 m. w. N.;… BGH WM 2023, 2137 Rn. 22;… Urt. v. 25. Juli 2023, XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26;… Urt. v. 5. Mai 2022, VII ZR 176/20, NJW 2022, 2467 Rn. 29 f.;… Urt. v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn.119;… Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 34).

    Die Frage, ob eine "Null-Verzinsung" oder gar eine "Negativ-Verzinsung" mit dem Wesen eines Sparvertrags kompatibel ist, hat deshalb unmittelbar nichts mit der Vereinbarung eines absoluten oder relativen Zinsabstands zu tun (so auch Herresthal, WM 2020, 1997 1998.; vgl. zu einem Schuldscheindarlehen: BGHZ 237, 71 Rn. 41).

    Zur Begrenzung dieses Risikos können die Parteien aber eine Untergrenze vereinbaren (vgl. zu einem Schuldscheindarlehen: BGHZ 237, 71 Rn. 41).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof zum Darlehensrecht entschieden, dass dem Begriff des Zinses als Entgelt eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent ist (BGHZ 237, 71 Rn. 37).

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGHZ 237, 71 Rn. 18 m. w. N.).

    Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (BGHZ 237, 71 Rn. 18;… BGH, Urt. v. 10. Juni 2020, VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 30).

    Rn. 301 In der gebotenen (BGHZ 237, 71 Rn. 18) Zusammenschau der Regelungen ergibt sich für den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher, dass die Laufzeit von 1188 Monaten einseitig die Sp., die Musterbeklagte, bindet, während der Sparer selbst zur ordentlichen Kündigung gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 7 des Formulars berechtigt ist.

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Rn. 193 2. Da die Zinsänderungsklausel nach dem oben Ausgeführten unwirksam ist, ist das darin enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Musterbeklagten - ersatzlos - weggefallen (…BGHZ 185, 166 Rn. 19; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2010, XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 14).

    Die maßgeblichen Parameter der Zinsanpassung (unter anderem den Referenzzinssatz, an den die Veränderung des Vertragszinses gebunden ist) hat das Gericht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß dem mutmaßlichen Parteiwillen zu bestimmen (…BGHZ 231, 215 Rn. 41; BGH WM 2011, 306 Rn. 17).

    Rn. 208 Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei dem Referenzwert, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist, um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln muss, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank - hier die Sp. - nicht einseitig begünstigt (…BGHZ 231, 215 Rn. 84;… BGHZ 185, 166 Rn. 21 jeweils unter Verweis auch auf die Legaldefinition im Zahlungsdiensterecht in § 675g Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH WM 2011, 306 Rn. 26).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits für vergleichbare Prämiensparverträge entschieden, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht ist, einen Referenzzinssatz für langfristige Anlageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen (…WM 2023, 326 Rn. 18;… BGHZ 231, 215 Rn. 85;… BGHZ 185, 166 Rn. 22 f.; WM 2011, 306 Rn. 22).

    Diese wären bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden, da künftige Zinsänderungen in den Durchschnittszins nur entsprechend ihres Zeitanteils am zehnjährigen Zeitfenster einfließen würden (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 19; WM 2011, 306 Rn. 23 f.).

    Keine Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für diejenigen Fälle, in denen eine geeignete Zeitreihe nicht während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert fortgeführt worden ist (BGH WM 2011, 306 Rn. 26).

    Rn. 255 1. Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 23 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).

    Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 22 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.; WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).

  • BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20

    Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Rn. 167 1. Das Feststellungsziel und damit der Streitgegenstand sind begrenzt auf die Klausel "Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]" (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 38, 80), welche die Musterbeklagte in Prämiensparverträgen verwendet hat.

    Rn. 170 b) Die Klausel, die Sp. zahle den "jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. … %", beinhaltet nach der gebotenen objektiven Auslegung die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes als Gegenleistung der Musterbeklagten und im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann (…vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21).

    Eine Klausel dieses Inhalts weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (…BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21;… BGHZ 231, 215 Rn. 29 m. w. N. zu vergleichbaren Klauseln;… auch BGH, Urt. v. 21. April 2009, XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 ff.).

    Rn. 255 1. Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (…WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 23 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).

    Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 22 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.;… WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).

    Kraft Vereinbarung beinhaltet der Anspruch auf das Kapital den aufgelaufenen Zins- und Zinseszins unabhängig von einer korrekten Gutschrifterteilung (…BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 23; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 26;… BGHZ 231, 215 Rn. 67;… auch Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47 [53, juris Rn. 20]).

    Rn. 291 1. Das Feststellungsziel und damit der Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 38, 80) ist begrenzt auf die Klausel "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.", welche die Musterbeklagte gegenüber ihren Kunden in Prämiensparvertragsformularen verwendet hat.

  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel muss danach grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird (Restitutionswirkung), in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (st. Rspr.;… vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juni 2023, C-520/21 - Bank M. SA, ZIP 2023, 1471 Rn. 58; Urt. v. 27. April 2023, C-705/21 - AxFina Hungary, WM 2023, 1118 Rn. 39 f.;… Urt. v. 30. Juni 2022, C-170/21 - Profi Credit Bulgaria EOOD, NJW-RR 2022, 1133 Rn. 42 f.).

    Nur in Fallgestaltungen, in denen der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge hätte und der Verbraucher dadurch besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt wäre, kann danach die durch den Wegfall der missbräuchlichen Klausel entstandene Vertragslücke durch Rückgriff auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts geschlossen werden (…EuGH, Urt. v. 8. Dezember 2022, C-625/21 - Gupfinger Einrichtungsstudio, EuZW 2023, 336 Rn. 36 ff.; Urt. v. 31. März 2022, C-472/20 - Lombard Lízing, WM 2023, 1118 Rn. 41 f.).

    Rn. 181 aa) Erweist sich eine Vertragsklausel als nichtig, so ist das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem dazu befugt, dispositives Gesetzesrecht zur Lückenfüllung heranzuziehen, sofern die Nichtigkeit der Klausel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags und diese wiederum besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte (…EuGH WM 2024, 112 Rn. 87 - Provident Polska; WM 2023, 1118 Rn. 42 - AxFina Hungary;… WM 2022, 972 Rn. 41- Lombard Lízing).

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary;… Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120;… Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland;… Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak;… Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133;… Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).

    Vielmehr muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 34 - L2. Bank AS; WM 2023, 1118 Rn. 39 f. - AxFina Hungary;… Urt. v. 16. März 2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, WM 2023, 970 Rn. 60;… WM 2022, 972 Rn. 56 - Lombard Lízing;… WM 2020, 2366 Rn. 41 - Banca B.).

    Ist es im Hinblick auf die Art des Vertrags nicht möglich, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, so hat das nationale Gericht dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben (EuGH WM 2023, 1118 Rn. 47- AxFina Hungary).

    Die Befugnisse gehen deshalb nicht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (EuGH WM 2023, 1118 Rn. 49 - AxFina Hungary;… WM 2022, 972 Rn. 59 - Lombard Lízing).

  • BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20

    Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Rn. 170 b) Die Klausel, die Sp. zahle den "jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. … %", beinhaltet nach der gebotenen objektiven Auslegung die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes als Gegenleistung der Musterbeklagten und im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21).

    Eine Klausel dieses Inhalts weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21;… BGHZ 231, 215 Rn. 29 m. w. N. zu vergleichbaren Klauseln;… auch BGH, Urt. v. 21. April 2009, XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 ff.).

    Rn. 252 Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Argumenten eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 21;… BGHZ 231, 215 Rn. 57, 59 m. w. N.).

    Rn. 255 1. Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (…WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 23 ff.; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).

    Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22;… WM 2023, 326 Rn. 22 ff.; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.;… WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).

    Kraft Vereinbarung beinhaltet der Anspruch auf das Kapital den aufgelaufenen Zins- und Zinseszins unabhängig von einer korrekten Gutschrifterteilung (BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 23;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 26;… BGHZ 231, 215 Rn. 67;… auch Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47 [53, juris Rn. 20]).

  • BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21

    Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in …

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite hat die kennzeichnenden Merkmale des vorliegenden Sparprodukts widerzuspiegeln (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 19; WM 2023, 326 Rn. 18;… BGHZ 231, 215 Rn. 91;… BGHZ 185, 166 Rn. 23).

    Rn. 228 c) Deshalb ist auf die von der D Bk veröffentlichten Zeitreihen zu Umlaufrenditen zurückzugreifen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (BGH, Urt. v. 24. Januar 2023, XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18).

    Rn. 230 Nachvollziehbar hat der Sachverständige für das unflexible Szenario dargestellt, dass sich die alternative Anlageform unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs (…vgl. BGHZ 185, 166 Rn. 23) und des fehlenden Ausfallrisikos (vgl. BGH WM 2023, 326 Rn. 18) als eine Summe von 183 Nullkuponanleihen des Bundes mit Laufzeiten von 183 Monaten bis 1 Monat darstellt.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits für vergleichbare Prämiensparverträge entschieden, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht ist, einen Referenzzinssatz für langfristige Anlageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen (WM 2023, 326 Rn. 18;… BGHZ 231, 215 Rn. 85;… BGHZ 185, 166 Rn. 22 f.;… WM 2011, 306 Rn. 22).

    Rn. 255 1. Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (…WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22; WM 2023, 326 Rn. 23 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).

    Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (…BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22; WM 2023, 326 Rn. 22 ff.;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43;… BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.;… WM 2011, 306 Rn. 25;… BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
    Rn. 138 Das im nationalen Recht in § 307 Abs. 1 Satz 2, § 305c Abs. 2 BGB verankerte und im Lichte des Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie verstandene Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar, verständlich und durchschaubar abzufassen, sodass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (vgl. EuGH, Urt. v. 23. November 2023, C-321/22 - Provident Polska, WM 2024, 112 Rn. 56;… Urt. v. 13. Juli 2023, C-265/22 - ZR und PI, WM 2023, 1915 Rn. 53 ff.;… BGH, Urt. v. 21. November 2023, XI ZR 290/22, WM 2024, 17 Rn. 22 f.;… Urt. v. 11. Oktober 2023, IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 35;… Urt. v. 5. Oktober 2023, III ZR 216/22, ZIP 2023, 2524 Rn. 21 f.;… Urt. v. 16. Januar 2020, IX ZR 351/18, NJW 2020, 986 Rn. 24 bis 26;… Urt. v. 7. Februar 2019, III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22).

    Ein solches Missverhältnis kann sich auch aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat (EuGH WM 2024, 112 Rn. 45 - Provident Polska;… WM 2023, 1915 Rn. 61 ff. - ZR und PI).

    Auch danach ist eine Klausel, die nicht klar und verständlich abgefasst ist, auf jeden Fall einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit zu unterziehen, selbst wenn diese Klausel Teil des Hauptgegenstands des Vertrags ist (EuGH WM 2024, 112 Rn. 58 - Provident Polska).

    Rn. 181 aa) Erweist sich eine Vertragsklausel als nichtig, so ist das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem dazu befugt, dispositives Gesetzesrecht zur Lückenfüllung heranzuziehen, sofern die Nichtigkeit der Klausel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags und diese wiederum besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte (EuGH WM 2024, 112 Rn. 87 - Provident Polska;… WM 2023, 1118 Rn. 42 - AxFina Hungary;… WM 2022, 972 Rn. 41- Lombard Lízing).

    Sie müssen es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. EuGH WM 2024, 112 Rn. 61, 83 - Provident Polska), und ein angemessenes sowie wirksames Mittel der Abschreckung darstellen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen "ein Ende gesetzt wird" (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 93/13/EWG;… EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 - Getin N. Bank, juris Rn. 65;… WM 2023, 970 Rn. 26 - M.B. u.a. / X S. A;… Urt. v. 29. April 2021, C-19/20 - Bank BPH, WM 2021, 1035 Rn. 68;… Urt. v. 14. März 2019, C-118/17 - Dunai, WM 2019, 772 Rn. 41 f.).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu beachten (EuGH WM 2024, 112 Rn. 58 - Provident Polska).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-265/22

    Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen …

  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Prämiensparvertrag: Zeitlich begrenzter Ausschluss des ordentlichen …

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …

  • BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21

    Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

  • BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18

    Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für …

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

  • EuGH, 12.10.2023 - C-645/22

    Luminor Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

  • BGH, 26.09.2017 - XI ZR 78/16

    Wann entsteht der Anspruch auf Rückzahlung unbilliger Entgelte?

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15

    Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder …

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …

  • EuGH, 08.12.2022 - C-625/21

    GUPFINGER Einrichtungsstudio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

  • OLG München, 21.07.2020 - MK 2/19

    Neukundenbonus in der Insolvenz des Strom- und Gaslieferanten

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem …

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • OLG Dresden, 18.04.2019 - 8 U 52/19
  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u. a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses) - …

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei …

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner …

  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

  • BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 375/21

    Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB

  • LG Saarbrücken, 26.02.2021 - 1 O 197/20

    Prämiensparvertrag: Beginn der Verjährungsfrist des Korrektur- oder …

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2019 - 18 O 211/18

    Kontokorrentkredit - Verjährungsbeginn und Verjährungshemmung für …

  • BGH, 30.03.2023 - VII ZR 10/22

    Musterfeststellungsverfahren: Zulassung der Revision kraft Gesetzes; …

  • BGH, 13.08.1996 - XI ZR 218/95

    Erforderliche Auslegung einer Urkunde trotz an sich eindeutigen Inhalts

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung …

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur …

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen …

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei …

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung …

  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage …

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf

  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    "Dieselverfahren"; Abtretung von Schadensersatzansprüchen an die …

  • BGH, 21.11.2023 - XI ZR 290/22

    Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem …

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo …

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von …

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

  • OLG Braunschweig, 23.11.2018 - 4 MK 1/18

    Musterfeststellungsklage; Beginn 14-Tages-Frist; öffentliche Bekanntmachung; …

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Heimvertrag: Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln über die …

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer …

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von …

  • BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22

    Kündigungsrecht einer Sparkasse bei einem Prämiensparvertrag mit …

  • BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15

    Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von …

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere …

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …

  • BGH, 05.05.2022 - VII ZR 176/20

    Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten …

  • BGH, 05.10.2023 - III ZR 216/22

    Transparenzkontrolle in Anlagebedingungen einer Kapitalverwertungsgesellschaft: …

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur …

  • BGH, 16.01.2020 - IX ZR 351/18

    Gestattung von Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der …

  • OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21

    Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach …

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • BGH, 22.02.2022 - VIII ZR 38/20

    Wohnraummiete: Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das …

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel: …

  • OLG Bamberg, 15.06.2023 - 12 U 89/22

    Zur AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle einer anwaltlichen …

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei …

  • OLG Nürnberg, 29.04.2014 - 3 U 2038/13

    Inhaltskontrolle von Sparkassen-AGB: Untersagung der ordentlichen Kündigung eines …

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines …

  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen …

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen …

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit) - Vorlage zur …

  • BGH, 09.10.2018 - EnVR 20/17

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag der Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von …

  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …

  • BGH, 14.04.2022 - III ZR 81/21

    Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung aus einem Vertrag über …

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive) - Vorlage …

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest - …

  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 01.10.2019 - C-179/19

    Kommission/ Ville de Paris u.a.

  • BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67
  • BGH, 09.07.2024 - XI ZR 44/23

    Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

    Rn. 25 aa) Wie der Senat (…Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23 f. …und vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19) bereits entschieden hat, ist der Referenzzinssatz für Sparverträge der vorliegenden Art nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen (vgl. auch OLG Dresden, WM 2022, 1973, 1976 …und Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 66 f.;… OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 45; BayObLG, Urteil vom 28. Februar 2024 - 101 MK 1/20, juris Rn. 360 f.; LG Magdeburg…, Urteil vom 21. März 2023 - 2 O 1179/21, juris Rn. 44 ff.;… AG Nürnberg, Urteile vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20, juris Rn. 70 und 18 C 815/20, juris Rn. 80; Elsas/Luz/Worch, BKR 2022, 570, 574; Furche, WM 2022, 1041, 1042 ff.; Homberger, EWiR 2022, 417, 418 f.; Knops, ZIP 2022, 1951, 1954 f.;… Knops/Fromm, NJW 2023, 1621 Rn. 8;… Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 55 ff.; Stöhr, WuB 2023, 274, 277; Wehrt, WM 2022, 1001, 1004 f.; ders., ZIP 2023, 1347, 1352; aA LG Dresden…, Urteil vom 24. September 2020 - 9 O 2203/19, BeckRS 2020, 57088 Rn. 32 ff.;… LG Duisburg, Urteile vom 27. August 2021 - 3 O 301/20, juris Rn. 55 ff. …und vom 6. September 2021 - 3 O 300/20, juris Rn. 38 ff.; LG Kleve…, Urteil vom 19. Januar 2021 - 4 O 262/20, juris Rn. 42;… Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 58; Berger/Nettekoven, ZIP 2022, 293, 297 f.; Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963, 1965 f.).

    Dieser zeitliche Bezugspunkt schließt allerdings nicht die Berücksichtigung späterer Erkenntnisquellen (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Oktober 2005, aaO, S. 321) und damit auch nicht den Rückgriff auf Zeitreihen aus, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind (…vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 26;… Knops/Fromm, NJW 2023, 1621 Rn. 4;… aA OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 28; BayObLG, Urteil vom 28. Februar 2024 - 101 MK 1/20, juris Rn. 365; Wehrt, ZIP 2023, 1347, 1351;… Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 40).

  • OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21

    Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von …

    Auch der Einwand der Musterbeklagten, die beantragte Feststellung könne deshalb nicht getroffen werden, weil diese Pfandbriefzeitreihe durch die Deutsche Bundesbank nur als aktuelle Zeitreihe während der Vertragslaufzeit publiziert und erst seit Februar 1990 aufgelegt worden sei, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit der Antragstellung; die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage (ebenso bereits BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 217f, juris).

    Sie setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs fort, der in der Rechtssache M… (Urteil vom 26.02.2015, C-143/13) ausgeführt hatte, dass Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern, nicht unter die Kontrollfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 2 Klausel-Richtlinie betreffend den autonom auszulegenden "Hauptgegenstand des Vertrags" fallen (ebenso BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 301, juris).

    Das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023, C-645/22 - L… Bank AS, Rn. 34; vom 27.04.2023, C-745/2, - A…F… Hungary, Rn 39f; und vom 16.03.2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, Rn 60; zum Ganzen: BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 319f, juris).

    Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG wird mithin durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 53; BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 321, juris).

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).

    Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).

    Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).

    bb) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.

    cc) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet wurden; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der Deutschen Bundesbank verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.

    Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).

    Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).

    Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).

    Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).

    Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

    Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.

  • OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21

    Musterfeststellungsklage auf Feststellungen der Voraussetzungen für das Bestehen …

    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 222, juris) ist es nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit einer Klageänderung auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 608 Abs. 1 ZPO a.F.) - also den Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins - zu beschränken (ablehnend wohl auch BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, Rn 15 mwN, juris).

    Auch der Einwand der Musterbeklagten, die beantragte Feststellung könne deshalb nicht getroffen werden, weil diese Pfandbriefzeitreihe durch die ("Bank 01") nur als aktuelle Zeitreihe während der Vertragslaufzeit publiziert und erst seit Februar 1990 aufgelegt worden sei, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit der Antragstellung; die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage (ebenso bereits BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 217 f, juris).

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 365 ff., juris).

    Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die ("Bank 01") veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 342 ff., juris).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 325 ff, juris).

    Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 360 ff., juris).

    Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn 29, juris).

    bb) Die Zeitreihe der ("Bank 01") für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals ..), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierte Zeitreihe.

    cc) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der ("Bank 01") mit der Kennung … (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals …), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre - gewählte Herangehensweise überzeugt nicht.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der ("Bank 01") verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.

    Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 378 ff., juris).

    Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22, juris).

    Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 387, juris).

    Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

    Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380 ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.

  • OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21

    Musterklage gegen eine Bank auf Durchführung der vertraglich vereinbarten …

    Auch der Einwand der Musterbeklagten, die beantragte Feststellung könne deshalb nicht getroffen werden, weil diese Pfandbriefzeitreihe durch die Deutsche Bundesbank nur als aktuelle Zeitreihe während der Vertragslaufzeit publiziert und erst seit Februar 1990 aufgelegt worden sei, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit der Antragstellung; die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage (ebenso bereits BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 217f, juris).

    Sie setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs fort, der in der Rechtssache M... (Urteil vom 26.02.2015, C-143/13) ausgeführt hatte, dass Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern, nicht unter die Kontrollfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 2 Klausel-Richtlinie betreffend den autonom auszulegenden "Hauptgegenstand des Vertrags" fallen (ebenso BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 301, juris).

    Das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023, C-645/22 - L... Bank AS , Rn. 34; vom 27.04.2023, C-745/2, - A...F... Hungary, Rn 39f ; und vom 16.03.2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, Rn 60; zum Ganzen: BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 319f, juris).

    Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG wird mithin durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 53; BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 321, juris).

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).

    Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).

    Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).

    bb) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.

    cc) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet wurden; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der Deutschen Bundesbank verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.

    Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).

    Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).

    Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).

    Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).

    Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

    Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.

  • OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Spree-Neiße

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).

    Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).

    Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).

    (2) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die der Musterkläger mit dem Feststellungsziel 1.c) als Referenzzins festgestellt haben will - und etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird -, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.

    bb) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet wurden; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der Deutschen Bundesbank verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.

    Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).

    Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).

    Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).

    Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).

    Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

    Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.

  • OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22

    Wirksamkeit der Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"; …

    Denn in Bezug auf die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung der Einlage fehlt es an gesetzlichen Vorgaben, von denen die Vertragsparteien durch die Wahl der einen oder der anderen Variante abweichen könnten (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 295).

    Da die Kläger damit auf einen etwaigen Schutz der Richtlinie 93/13/EWG verzichten, stellt sich die Frage der unionsrechtlichen Konformität einer ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht (vgl. BGH…, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 49; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 314 ff., juris).

    Denn eine solche Auslegung widerspräche der durch die Vertragsparteien ausdrücklich getroffenen - und AGB-rechtlich nicht zu beanstandenden - Vereinbarung eines über die Laufzeit variablen Zinssatzes (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 302 ff., juris).

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).

    Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).

    Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).

    Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).

    Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).

    Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).

    Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).

    Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

    Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn. 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Beklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (…Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; …und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.

  • OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 91/22

    Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten …

    Denn in Bezug auf die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung der Einlage fehlt es an gesetzlichen Vorgaben, von denen die Vertragsparteien durch die Wahl der einen oder der anderen Variante abweichen könnten (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 295).

    Da die Kläger damit auf einen etwaigen Schutz der Richtlinie 93/13/EWG verzichten, stellt sich die Frage der unionsrechtlichen Konformität einer ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht (vgl. BGH…, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 49; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 314 ff., juris).

    Denn eine solche Auslegung widerspräche der durch die Vertragsparteien ausdrücklich getroffenen - und AGB-rechtlich nicht zu beanstandenen - Vereinbarung eines über die Laufzeit variablen Zinssatzes (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 302 ff., juris).

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).

    Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).

    Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).

    Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).

    Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22: a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).

    Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387).

    Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).

    Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

  • OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 97/22

    Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Nachzahlung von Zinsen aus einem …

    Denn in Bezug auf die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung der Einlage fehlt es an gesetzlichen Vorgaben, von denen die Vertragsparteien durch die Wahl der einen oder der anderen Variante abweichen könnten (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 295).

    Da die Klägerin damit auf einen etwaigen Schutz der Richtlinie 93/13/EWG verzichten, stellt sich die Frage der unionsrechtlichen Konformität einer ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht (vgl. BGH…, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 49; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 314 ff., juris).

    Denn eine solche Auslegung widerspräche der durch die Vertragsparteien ausdrücklich getroffenen - und AGB-rechtlich nicht zu beanstandenen - Vereinbarung eines über die Laufzeit variablen Zinssatzes (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 302 ff., juris).

    Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).

    Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).

    Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).

    Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).

    Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22: a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).

    Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387).

    Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).

    Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

  • BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24

    Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen …

    Rn. 21 Das Vorgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2024, 1406 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Bamberg, 26.07.2024 - 11 O 698/22

    Prämiensparvertrag, Zinsanpassung, Referenzzinssatz, ergänzende …

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren (BayOblG, Urteil 28.02.2024 - 101 MK 1/20, Rn. 325).

    Rn. 40 (8) Sofern zahlreiche Obergerichte als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte, zugrunde legen (so OLG Dresden Urteil v. 13.04.2022, 5 U 1973/20, und nunmehr auch BayOblG, Urteil 28.02.2024 - 101 MK 1/20 für Verträge ab Septbember 1993), so sieht die Kammer hierin keinen Widerspruch zu vorstehender Entscheidung.

    Verkannt wird dabei nicht, dass das Bayerische Oberste Landesgericht jüngst in seiner Entscheidung vom 28.02.2024 - 101 MK 1/20 (…Rn. 380 ff.) mit umfangreicher Begründung gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofes entschieden hat und selbst von der Erforderlichkeit der Wahrung eines absoluten Zinsabstands ausgeht.

  • OLG München, 21.07.2025 - 17 U 5659/21

    Prämiensparvertrag, Prämienstaffel, Zinsanspruch, Sparzinsanpassung, ergänzende …

  • OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20

    Hinweisbeschluss

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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.01.2021 - 101 MK 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,75611
BayObLG, 27.01.2021 - 101 MK 1/20 (https://dejure.org/2021,75611)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.2021 - 101 MK 1/20 (https://dejure.org/2021,75611)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - 101 MK 1/20 (https://dejure.org/2021,75611)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Prämiensparvertrag: Zeitlich begrenzter Ausschluss des ordentlichen …

    Rn. 32 (b) Die überwiegende Ansicht nimmt demgegenüber an, dass das Kündigungsrecht nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist, auch wenn die anschließend konstante Prämienstaffel im Vertrag fortgeschrieben wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 101 MK 1/20, unter II.1., veröffentlicht im Klageregister des Bundesamts für Justiz; OLG Celle, ZIP 2022, 736, 737; OLG München, Beschluss vom 11. November 2021 - 5 U 4934/21, unter 2.2., n.v.; OLG München, Urteil vom 15. Februar 2023 - 37 U 4167/22, unter II. B. 1. a. (2), n.v.; LG Deggendorf…, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20, juris Rn. 43 f.; LG Krefeld…, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 O 241/20, juris Rn. 64 f.; AG Nürnberg…, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20, juris Rn. 37;… Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 101; Edelmann, BB 2021, 2451, 2452; Furche, WM 2022, 1041, 1049; Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Kalisz, WM 2022, 1957, 1962;… Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22 ff.; Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 14 U 3259/20

    Konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei …

    Diese Sichtweise vertreten neben der Beklagten etwa das BayObLG (Hinweisbeschl. vom 27.1.2021 - 101 MK 1/20, unter 11.1., Anlage BB 1), das OLG Celle (…Beschl. vom 18.10.2021 - 3 U 140/21, juris, Rn. 30), das OLG Bamberg (Hinweisbeschl. vom 9.12.2021 - 8 U 173/21), das OLG München (Beschl. vom 11.11.2021 - 5 U 4934/21, unter 2. der Gründe, Anlage BB 6) sowie die weiteren von der Beklagten angeführten instanzgerichtlichen Entscheidungen.
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