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Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.1987 - 240/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,737
EuGH, 07.05.1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 2

  • EU-Kommission PDF

    Toyo / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*173 ABSATZ*2; VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES
    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • EU-Kommission

    Toyo / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls ; Einfuhr von Kugellagern aus Japan und Singapur ; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.1987 - 240/84
    WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH UNTER ANDEREM IM URTEIL VOM 11.*JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 42/84 ( REMIA, SLG. 1985, 2545 ) ENTSCHIEDEN HAT, IST DIE GERICHTLICHE PRÜFUNG EINER SOLCHEN SACHVERHALTSWÜRDIGUNG AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN EINGEHALTEN WORDEN SIND, OB DER SACHVERHALT, DER DER WAHL DER BERECHNUNGSMETHODE ZUGRUNDE GELEGT WURDE, ZUTREFFEND FESTGESTELLT WORDEN IST UND OB KEINE OFFENSICHTLICH FEHLERHAFTE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS UND KEIN ERMESSENSMISSBRAUCH VORLIEGEN.
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.1987 - 240/84
    5 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( SIEHE NAMENTLICH DAS URTEIL VOM 21.*FEBRUAR 1984 IN DER RECHTSSACHE 239/82, ALLIED CORPORATION U.*A./RAT, SLG. 1984, 1005 ) KÖNNEN DIE RECHTSAKTE, DURCH DIE IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES VOM 20.*DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L*339, S.*1 ) ANTIDUMPINGZÖLLE EINGEFÜHRT WERDEN, DIEJENIGEN PRODUZIERENDEN UND EXPORTIERENDEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ*2 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, DIE NACHWEISEN KÖNNEN, DASS SIE IN DEN RECHTSAKTEN DER KOMMISSION ODER DES RATES NAMENTLICH GENANNT SIND ODER VON DEN VORHERGEHENDEN UNTERSUCHUNGEN BETROFFEN WAREN.
  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus EuGH, 07.05.1987 - 240/84
    31 ZUR RÜGE DER UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG IST SODANN DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG NOTWENDIGE BEGRÜNDUNG NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG, AUF DIE INSBESONDERE IM URTEIL VOM 26.*JUNI 1986 IN DER RECHTSSACHE 203/85 ( NICOLET INSTRUMENT, SLG. 1986, 2049 ) HINGEWIESEN WORDEN IST, DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE, DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT, SO KLAR UND UNZWEIDEUTIG WIEDERGEBEN MUSS, DASS ES DEN BETROFFENEN MÖGLICH IST, ZUR WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE DIE TRAGENDEN GRÜNDE FÜR DIE MASSNAHME KENNENZULERNEN, UND DASS DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …

    Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich den Kläger betreffen (Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in …

    Rn. 41 Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung zwischen den in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware oder die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54).
  • EuG, 24.10.2006 - T-274/02

    Ritek und Prodisc Technology / Rat - Dumping - Bespielbare Compact Discs mit …

    Wie der Rat vorträgt, hängt der Rückgriff auf die asymmetrische Methode nicht davon ab, dass die Organe eine Absicht feststellen, das Dumping zu verschleiern, sondern allein von der Feststellung, dass die Verwendung der symmetrischen Methoden dazu führen würde, den vollen Umfang der Dumpingpraktiken technisch zu "verschleiern" oder auch zu "verdecken" (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 23, und in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 25), d. h., dass damit der volle Umfang nicht richtig eingeschätzt werden könnte.

    80 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle Industry/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-340/99, Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 48; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51).

    81 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67, Thai Bicycle Industry/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 33, Arne Mathisen/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 54, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 49).

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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.1984 - 240/84 R   

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https://dejure.org/1984,2360
EuGH, 07.12.1984 - 240/84 R (https://dejure.org/1984,2360)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.1984 - 240/84 R (https://dejure.org/1984,2360)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1984 - 240/84 R (https://dejure.org/1984,2360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2089/84 Art. 1; ; VO (EWG) Nr. 2089/84 Art. 2; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186; ; Verfahrensordnung Art. 83

  • EU-Kommission PDF

    Toyo / Rat

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN - ANBIETEN EINER SICHERHEIT - UNGENÜGENDE VORAUSSETZUNG

  • EU-Kommission

    Toyo / Rat

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Einführung eines Antidumpingzolls; Einfuhr bestimmter Kugellager aus Japan

  • rechtsportal.de

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN - ANBIETEN EINER SICHERHEIT - UNGENÜGENDE VORAUSSETZUNG

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.10.1977 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.12.1984 - 240/84
    ( NTN TOYO BEARING CO. LTD/RAT , SLG. 1977, 1721 ) UND FÜHRT AUS , SIE HABE ALS SICHERHEIT GELDER IN HÖHE DES ANTIDUMPINGZOLLS HINTERLEGT , UND DIESE HINTERLEGUNG WERDE BIS ZUM ERLASS DES URTEILS AUFRECHTERHALTEN.
  • EuGH, 22.01.1988 - 378/87

    Top Hit Holzvertrieb / Kommission

    20 DER ANTRAG IST DAHER FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN ( SIEHE IN DIESEM SINNE VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 12. FEBRUAR 1965 IN DER RECHTSSACHE 2/65*R, FERRIERA ERNESTO PREO & FIGLI/HOHE BEHÖRDE DER EGKS, SLG. 1966, 580, UND BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7.*DEZEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 240/84*R, NTN TOYO/RAT, SLG. 1984, 4093 ).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,16296
Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84 (https://dejure.org/1986,16296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.1986 - 240/84 (https://dejure.org/1986,16296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1986 - 240/84 (https://dejure.org/1986,16296)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    NTN Toyo Bearing Company Limited und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Antidumpingzölle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.05.1987 - 260/84

    Minebea / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Mit fünf getrennten Klagen, die im Oktober und November 1984 gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben worden sind, begehren die japanischen Gesellschaften NTN Toyo Bearing (Rechtssache 240/84), Nachi Fujikoshi (Rechtssache 255/84), Koyo Seiko (Rechtssache 256/84), Nippon Seiko KK (Rechtssache 258/84) und Minebea (Rechtssache 260/84) die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, mit der der Rat der Europäischen Gemeinschaften einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan und Singapur (…ABl. L 193, S. 1) eingeführt hat.

    In den Rechtssachen 256/84 (Koyo) und 260/84 (Minebea), in denen die Kommission neben dem Rat verklagt war, hat der Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 8. März 1985 die Unzulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet war, festgestellt beziehungsweise insoweit die Streichung der Rechtssache im Register angeordnet.

    Î’ - Die Klägerinnen Koyo, NSK und Minebea (Rechtssachen 256, 258 und 260/84) rügen, daß die Kommission während des beanstandeten Verfahrens die Dumpingspannen nach einer neuen Methode berechnet habe, nämlich nach der Methode der Berechnung "für jedes einzelne Geschäft".

    Die japanischen Unternehmen machen dreierlei geltend: A. Die Gewinnspanne sei nicht nach einer der in der erstgenannten Vorschrift vorgesehenen Methoden, sondern anhand einer unzulässigen Mischung der Methode der "gewogenen Durchschnittspreise" und der Methode der Berechnung "für jedes einzelne Geschäft" berechnet worden (Rechtssachen 240, 255, 258 und 260/84).

    B. Die in der zweiten Vorschrift vorgesehenen Berichtigungen seien insbesondere im Hinblick auf den Normalwert in unrichtiger und nicht gerechtfertigter Weise vorgenommen worden (Rechtssachen 255, 258 und 260/84).

    C. Die Kommission habe die Preise verschiedenartiger Waren verglichen (Rechtssache 260/84).

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Die Klägerinnen Koyo und NSK halten dagegen unter Berufung auf das Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) an ihrem Klagebegehren fest.

    Wie es jedoch im Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (…a. a. O., Randnr. 26) heißt, "ändert dies ... nichts daran, daß sie über einen sehr weiten Ermessensspielraum verfügt, wenn es darum.

  • EuGH, 23.05.1985 - 53/83

    Allied Corporation / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Wie erinnerlich, darf nach dieser Bestimmung der Zollsatz die Dumpingspanne nicht übersteigen und sollte niedriger als diese sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen; daraus folgt - wie es im Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation, Slg. 1985, 1622, Randnr. 18) heißt -, daß der Rat bei Erlaß einer Antidumpingverordnung "festzustellen [hat], ob ein Zoll in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um die Schädigung zu beseitigen".
  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Mit Ausnahme der Klägerin Minebea sind die genannten Unternehmen wohlbekannt: Wie Sie sich erinnern werden, waren sie auch die Protagonisten der ersten Antidumpingrechtsstreitigkeiten, die der Gerichtshof mit vier Urteilen vom 29. März 1979 in ihrem Sinne entschied (Slg. 1979, 1185 ff.).
  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Zum ersten Punkt bin ich der Ansicht, daß die japanischen Unternehmen nach dem genannten Urteil (und nach dem Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) ein eindeutiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung haben, denn es ist offensichtlich, daß diese sie unmittelbar und individuell betrifft.
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Diese Rüge wird im wesentlichen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/ Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27 der Entscheidungsgründe) beantwortet.
  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Mit fünf getrennten Klagen, die im Oktober und November 1984 gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben worden sind, begehren die japanischen Gesellschaften NTN Toyo Bearing (Rechtssache 240/84), Nachi Fujikoshi (Rechtssache 255/84), Koyo Seiko (Rechtssache 256/84), Nippon Seiko KK (Rechtssache 258/84) und Minebea (Rechtssache 260/84) die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, mit der der Rat der Europäischen Gemeinschaften einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan und Singapur (…ABl. L 193, S. 1) eingeführt hat.
  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 240/84
    Ich verweise hierzu auf das Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77 (ISO/Rat, Slg. 1979, 1277): Der Gerichtshof hat dort die Klage eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeurs und Tochterunternehmens einer japanischen Gesellschaft für zulässig erklärt und die angefochtene Verordnung, mit der ein Zoll mit Wirkung erga omnes eingeführt worden war, aufgehoben.
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Rechtsprechung
   RG, 25.02.1884 - 240/84   

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https://dejure.org/1884,406
RG, 25.02.1884 - 240/84 (https://dejure.org/1884,406)
RG, Entscheidung vom 25.02.1884 - 240/84 (https://dejure.org/1884,406)
RG, Entscheidung vom 25. Februar 1884 - 240/84 (https://dejure.org/1884,406)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 10, 166
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Email

    Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.
  • BGH, 09.03.1982 - 1 StR 817/81

    Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung - …

    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch - nach Überwindung anfänglicher Bedenken - eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280, 282; BGHSt 8, 174; BayObLG NJW 1981, 2591).
  • BGH, 27.05.1957 - VII ZR 223/56

    Bürgschaftserklärung durch Telegramm

    Die Entscheidung RGSt 10, 166 dehnt die Zulassung des Telegramms auf die Rechtfertigung der Revision aus, ohne sich freilich damit auseinanderzusetzen, dass § 385 (jetzt § 345) StPO eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift verlangt, also weitergehende Anforderungen stellt als die Vorschrift des § 381 (§ 341) StPO.
  • BGH, 11.10.1955 - 6 StR 289/54
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  • OLG Düsseldorf, 20.02.1989 - 2 Ss 480/88
    Von diesem Grundsatz hat die Rechtspr. jedoch Ausnahmen zugelassen, etwa dann, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280; BGHSt 8, 174) oder wenn die Revisionsbegründung durch Fernschreiber übermittelt worden war (BGHSt 31, 7 [hier: IV (460) 151 e-d]).
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