Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 06.04.2006 - I-5 U 134/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
HpflG § 2; ; HpflG § 2 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1; ; BGB §§ 741 ff.; ; BGB § 744; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 836; ; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; ; AVBWasserV § 10 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HpflG § 2 Abs. 1 S. 1
Schadensersatz wegen Wasserschäden aus dem Betrieb einer Rohranlage nach § 2 HpflG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch des Klägers aus § 2 Haftpflichtgesetz (HpflG); Anspruch auf Schadensersatz für die Folgen eines Wasserschadens; Gemeinsame Nutzung und Instandhaltung des funktional zusammengehörenden Rohrleitungssystems ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Entwässerungsgemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Wasserschaden durch verstopfte Rohrleitung - Zur Haftung bei Reihenhäusern mit gemeinschaftlich genutztem Rohrleitungssystem
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 299
- NZM 2007, 341
- BauR 2006, 1761
- BauR 2007, 161 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 13.07.2018 - V ZR 308/17
Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksnachbarn auf …
Das Berufungsgericht nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung (OLG Hamm, OLGR 1994, 35 f.; OLGR 1994, 251 f.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 5 U 133/11;… Urteil vom 8. November 2012 - 5 U 100/12, juris Rn. 42; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 299 f.) an, dass zwischen Eigentümern von Grundstücken eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB besteht, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungssystem verfügen. - OLG Stuttgart, 13.03.2024 - 3 U 49/23
Beendigung der Gemeinschaft zur Nutzung und Verwaltung eines gemeinsamen …
Alleine die gemeinschaftliche Nutzung eines Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungsrohrsystems zwischen Nachbarn genügt nach der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht für die Annahme einer hieran bestehenden Bruchteilsgemeinschaft der jeweiligen Grundstückseigentümer (so noch OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012 - I-5 U 100/12, BeckRS 2013, 3837, beck-online;OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - 5 U 134/05; NJW-RR 2007, 299, beck-online). - OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21
Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümer von Grundstücken im Gebiet eines …
Weitergehend erkennen die obergerichtliche Rechtsprechung und die Kommentarliteratur eine Bruchteilsgemeinschaft auch bei (bloßer) funktionaler Zusammengehörigkeit einer von mehreren Hauseigentümern gemeinschaftlich genutzten (Entwässerungs-)Einrichtung an; diese berechtige und verpflichte die Mitglieder der Gemeinschaft jeweils in gleicher Weise zum Besitz, zur Nutzung und zur Instandhaltung der Einrichtung (OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2012 - 5 U 100/12, BeckRS 2013, 3837 unter II 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2006 - 5 U 134/05, NJW-RR 2007, 299 f. [OLG Düsseldorf 06.04.2006 - I-5 U 134/05];… BeckOK-BGB/Gehrlein a. a. O.).
- OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 5 U 39/21
Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht fristgerecht hergestellter …
In einer vergleichbaren Konstellation hat der Senat (Urteil vom 06.04.2006, 5 U 134/05, zit. nach juris) in Bezug auf eine Dachentwässerung von Reihenhäusern ausgeführt, dass die funktionale Zusammengehörigkeit des Rohrleitungssystems mit der zum Haus des dortigen Klägers gehörenden Traufrinne in rechtlicher Konsequenz dazu führe, dass zwischen den angeschlossenen Hauseigentümern eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB bestehe, welche ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen berechtige.Die sich aus der gemeinschaftlichen Bindung ergebende gemeinsame Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaftsmitglieder (§ 744 BGB) betrifft die Nutzung und Instandhaltung der Anlage und berechtigt nicht, eigenmächtig Zugriff auf das (Grundstücks-) Eigentum anderer zu nehmen, wobei die Grundstückseigentümer allerdings ohnehin nicht ohne weiteres als Eigentümer der Versorgungsanschlüsse und -leitungen anzusehen sind, die vielmehr grundsätzlich über § 10 Abs. 3 AVBWasserV bzw. § 10 Abs. 3 AVBFernwärmeV dem Eigentum des jeweiligen Versorgungsunternehmens zugeordnet sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006, 5 U 134/05, zit. nach juris).
- OLG Naumburg, 14.11.2018 - 12 U 59/18
Berufungsverfahren: Rechtzeitiger Eingang der Berufungsschrift per elektronischer …
Rn. 32 (3) Allerdings wird für den Fall, dass zwei Grundstücke entwässerungsmäßig dergestalt zusammengefasst werden, dass sie über ein einheitliches Rohrsystem mit jeweils nur einem Revisionsschacht entwässert werden, vertreten, dass zwischen den Eigentümern jener Hausgrundstücke auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 741 ff. BGB begründet werden kann, die sie zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen in gleicher Weise berechtigt (z. B. OLG Hamm, OLGR Hamm 1994, 35; OLGR Hamm 1994, 251; Urteil vom 26. Januar 2012, 5 U 133/11; Urteil vom 8. November 2012, 5 U 100/12; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 299). - OLG Schleswig, 06.12.2012 - 16 U 64/12
Schäden durch Leitungswasser - Nachbar haftet
In diesem Sinn hat etwa das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 299, Leitsatz) eine Dachrinne als Nebeneinrichtung einer Entwässerungsanlage angesehen (…vgl. Filthaut § 2 Rn. 13). - OLG Düsseldorf, 05.05.2023 - 15 U 1/17
Anspruch auf Rückbau Dachgauben und Wiederherstellung früheren Dachzustands gegen …
Rn. 38 b)Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Entwässerung über die Dachrinnen eine Gemeinschaft vorliegt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf [5. ZS], NJW-RR 2007, 299).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BNotO § 14 Abs. 1; ; BNotO § ... 19; ; BNotO §§ 320 ff a.F.; ; BNotO § 434; ; BNotO § 440; ; ZPO § 68; ; ZPO § 68 Hlbs. 2; ; ZPO § 72; ; ZPO § 73; ; ZPO § 74; ; ZPO § 74 Abs. 3; ; ZPO § 256; ; ZPO § 287; ; BeurkG § 3; ; BeurkG § 4; ; BeurkG § 17; ; BeurkG § 39; ; BeurkG § 40; ; BeurkG § 40 Abs. 2; ; BGB § 129; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 434 a.F.; ; BGB § 903; ; BGB § 1018; ; BGB § 1090; ; BauGB §§ 127-135
- rechtsportal.de
Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Schadensersatz gegen eine Notarin im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags; Verletzung von Prüfungs- und Belehrungspflichten nach dem Beurkundungsgesetz; Differenzierung zwischen Sachmangel und Rechtsmangel im Zusammenhang mit einer ...
- ibr-online
Notarrecht - Schadensersatz wegen falscher Beurkundung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 10.10.2005 - 5 O 345/02
- OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 29.01.2004 - V ZR 244/03
Teilweise Zulassung der Revision
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 (V ZR 244/03) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Senates als unzulässig.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( 543 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH Beschluß vom 25. Juni 2004 V ZR 244/03).
- BGH, 18.01.1996 - IX ZR 81/95
Anforderungen an die Verpfändung von Schuldbuchforderungen; Pflichten des Notars …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Dann unterliegt er grundsätzlich denselben Prüfungs- und Belehrungspflichten wie bei der Beurkundung der Willenserklärung (BGH DNotZ 1956, 319; OLG Düsseldorf DNotI-Report 1995, 118; BGH DNotZ 1997, 51). - OLG Düsseldorf, 19.01.1995 - 18 U 109/94
Aufklärungs- und Hinweispflichten des Notars
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Dann unterliegt er grundsätzlich denselben Prüfungs- und Belehrungspflichten wie bei der Beurkundung der Willenserklärung (BGH DNotZ 1956, 319; OLG Düsseldorf DNotI-Report 1995, 118; BGH DNotZ 1997, 51).
- BayObLG, 14.11.2001 - 2Z BR 19/01
Keine Pflicht des Geschädigten zum Eingehen auf Vergleichsvorschläge des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergibt sich aber keine Verpflichtung des Geschädigten, zur Schadensabwendung oder/-minderung auf von der Gegenseite vorgeschlagene Vergleichsverhandlungen einzugehen (BayObLG NZM 2002, 133, 134). - BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94
Beratungspflichten des Notars im Hinblick auf steuerliche Folgen eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO ist anerkannt (BGH WM 1995, 1502, 1503 f), und dies muß auch für die Prüfungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG gelten (…Reithmann/Albrecht, Handb. der not. Vertragsgestaltung, 8. Aufl. Rn. 208), dass ein Notar sich über den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu unterrichten und diesen bei der Errichtung der erbetenen Urkunde zu berücksichtigen hat, soweit dies die Klärung derjenigen Tatsachen erfordert, die für die Errichtung einer wirksamen, dem Willen der Beteiligten entsprechenden Urkunde bedeutsam sind. - BGH, 19.11.1999 - V ZR 321/98
Fernwärmeleitung als Rechtsmangel eines Grundstücks
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Sie beruht weder auf der tatsächlichen Beschaffenheit oder Belegenheit des Grundstücks selbst, noch hat sie in dieser ihre Ursache, was ihre Einordnung als Sachmangel rechtfertigen könnte (BGHZ 64, 134, 136 m.w.N; ZIP 1997, 2158, 2159; NotBZ 2000, 92, 93). - BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94
Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Eine regelungsbedürftige Frage muß der Notar ansprechen, dazu den Willen der Beteiligten erforschen, die notwendigen Belehrungen erteilen und bei Bedarf die entsprechenden Regelungen vorschlagen; der Notar darf nicht erwarten, dass die Beteiligten diese Fragen selbst erkennen und zur Erörterung stellen ( BGH WM 1995, 118, 120). - BGH, 24.10.1997 - V ZR 187/96
Gewährleistung für Rechtsmängel eines Grundstücks bei Ausübung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Sie beruht weder auf der tatsächlichen Beschaffenheit oder Belegenheit des Grundstücks selbst, noch hat sie in dieser ihre Ursache, was ihre Einordnung als Sachmangel rechtfertigen könnte (BGHZ 64, 134, 136 m.w.N; ZIP 1997, 2158, 2159; NotBZ 2000, 92, 93). - OLG Köln, 26.02.1982 - 20 U 197/81
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 21 U 91/07
Zur Haftung des Rechtsanwalts und zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung im …
Besteht für den Dritten nicht die Möglichkeit, den Prozess angemessen zu führen, so steht ihm diese Einrede zu (…vgl. Stein/Jonas-Bork, a. a. O., § 72, RN 10a, § 74, RN 4; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 68, Rn 12, vgl. auch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 27.07.2006, Aktenzeichen 5 U 134/05, zitiert nach juris, RN 36).
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