Weitere Entscheidung unten: LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2015

Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15   

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https://dejure.org/2015,39166
LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15 (https://dejure.org/2015,39166)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.08.2015 - 6 Sa 30/15 (https://dejure.org/2015,39166)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. August 2015 - 6 Sa 30/15 (https://dejure.org/2015,39166)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Außerordentliche Kündigung - Weigerung, den Betrieb zu verlassen - Hausverbot - Interessenabwägung

  • IWW

    § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG, § ... 64 Abs. 2 Buchstabe a, c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 520 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 858 ff., 903, 1004 BGB, Art. 14 GG, § 903 Satz 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Art. 3 GG, §§ 138, 242 BGB, §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB, § 323 Abs. 2 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO, § 69 Abs. 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung durch nachhaltiger Ablehnung wiederholter arbeitgeberseitigen Anordnungen zum sofortigen Verlassen des Büros nach heftigem Streit über das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmerin; Unwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Hausverbot und Kündigung wegen Weigerung, den Betrieb zu verlassen

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Hausverbot und Kündigung wegen Weigerung, den Betrieb zu verlassen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 4 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 1
    Beharrliche Arbeitsverweigerung durch nachhaltiger Ablehnung wiederholter arbeitgeberseitigen Anordnungen zum sofortigen Verlassen des Büros nach heftigem Streit über das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    aa) Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt; in ihm kommt insbesondere die - ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende - Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB); darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt; dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (vgl. insgesamt BGH 09. März 2012 V ZR 115/11 Rn. 8, 10, mwN, LAG Köln 17. September 2014 - 5 Sa 292/14 -Rn. 43, jeweils zitiert nach juris).

    Allerdings unterliegt die Ausübung des Hausrechts Beschränkungen, wenn der Inhaber zur Gestattung des Aufenthalts vertraglich verpflichtet ist (vgl. BGH 09. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 10, ArbG Stuttgart 09. Juli 2014 - 11 Ca 1767/14 - Rn. 47, jeweils zitiert nach juris).

    Die zivilrechtliche Bindung, durch deren Begründung der Inhaber des Hausrechts seine Interessen freiwillig - privatautonom - gestaltet hat, führt dazu, dass die Berufung auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) sowie die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) deutlich an Gewicht verlieren; diese Grundrechte treten bei der gebotenen Abwägung hinter das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des von dem Hausverbot Betroffenen sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) zurück, da diese Regelungen insbesondere über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ebenfalls mittelbar in das Zivilrecht einwirken; die Abwägung führt dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf (vgl. BGH 09. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 14, aaO).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21, zitiert nach juris; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; aaO).

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Maßgebend für die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellt, ist die objektive Rechtslage (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 32, zitiert nach juris).

    Dass die Klägerin sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hätte, der nur gegeben wäre, wenn die Klägerin mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht hätte rechnen müssen (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 34, aaO), ist nicht ersichtlich.

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21, zitiert nach juris; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; aaO).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21, zitiert nach juris; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; aaO).

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 222/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Tarifauslegung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Es kann dahinstehen, ob in der erfolgten Freistellung bereits ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht insgesamt zu sehen sein könnte, der eindeutig sein muss, um ein entsprechendes Vertrauen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen (vgl. zur Abmahnung: BAG 02. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, auch: 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Es kann dahinstehen, ob in der erfolgten Freistellung bereits ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht insgesamt zu sehen sein könnte, der eindeutig sein muss, um ein entsprechendes Vertrauen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen (vgl. zur Abmahnung: BAG 02. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, auch: 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Eine Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung kann nur dann genügen, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs von der des anderen abhängt (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 16; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rn. 61, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 870/06

    Annahmeverzugslohn nach einer Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Eine Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung kann nur dann genügen, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs von der des anderen abhängt (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 16; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rn. 61, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; jeweils zitiert nach juris).
  • ArbG Stuttgart, 09.07.2014 - 11 Ca 1767/14

    Hausverbot nach beendetem Arbeitsverhältnis - Einschränkung bei

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • LAG Köln, 17.09.2014 - 5 Sa 292/14

    Hausverbot für Hotels und Hauptverwaltung nach Beendigung des

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2016 - 7 Sa 575/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weigerung, das

    Dies kann an sich grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2015 - 6 Sa 30/15 - BeckRS 2015, 73697; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 7. September 2012 - 13 Sa 572/12 - BeckRS 2012, 74963 m. w. N.).

    Maßgebend für die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellt, ist die objektive Rechtslage (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2015 - 6 Sa 30/15 - BeckRS 2015, 73697 Rz. 43).

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Rechtsprechung
   LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - 6 Sa 30/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27476
LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - 6 Sa 30/15 (https://dejure.org/2015,27476)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.07.2015 - 6 Sa 30/15 (https://dejure.org/2015,27476)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 6 Sa 30/15 (https://dejure.org/2015,27476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Rentenanrechnung - Auslegung der Versorgungsordnung

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Altersversorgung, Versorgungszuschuss, Versorgungsordnung, Auslegung, Rente , Anrechnung, Kürzung, ratierliche

  • IWW

    § 2 BetrAVG, § ... 69 Abs. 2, 3 ArbGG, § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 64 Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Dienstvereinbarung zur Berechnung eines Versorgungszuschusses unter Anrechnung anderweitig erhaltener Renten

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 1 Abs. 1
    Auslegung einer Dienstvereinbarung zur Berechnung eines Versorgungszuschusses unter Anrechnung anderweitig erhaltener Renten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 36/14

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - 6 Sa 30/15
    Im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 07.09.2014 (- 3 AZR 517/03 -) und 10.03.2015 (- 3 AZR 36/14 -) geht die Berufungskammer von folgenden Rechenschritten aus:.

    Der Versorgungszuschuss nach der Dienstvereinbarung Nr. 1 berechnet sich so, dass zunächst eine Versorgungshöhe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als Gesamtversorgungsobergrenze zu ermitteln ist (vgl. BAG 10.03.2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 10).

    Dienstvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze auszulegen (BVerwG 03.12.2001 - 6 P 12.00 - BAG 10.03.2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12; 10.03.2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11).

    Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 10.03.2015 (3 AZR 36/14, Rn. 10) ausdrücklich betont, dass die Anrechnung anderer Versorgungsleistung auf die Gesamtversorgung in § 7 Dienstvereinbarung Nr. 1 abweichend von den beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt ist.

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 83/12

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Verweisung auf die Grundsätze des

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - 6 Sa 30/15
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12; 10.03.2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11).
  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - 6 Sa 30/15
    Dienstvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze auszulegen (BVerwG 03.12.2001 - 6 P 12.00 - BAG 10.03.2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11).
  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden -

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 30/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.
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