Rechtsprechung
| BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 Abs. 5 und 7; AEUV Art. 34, 35, Art. 102 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 Satz 1; EG-AbfVerbrV; AbfallRRL
Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung; unwiderlegliche Vermutung; widerlegliche Vermutung; ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 Abs. 5 und 7
Abfall; Alttextilien; Ausfuhrbeschränkung; Ausnahmesituation; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Gesamtbelastung; Irrelevanzschwelle; Missbrauchsverbot; Sammelmenge; Sekundärrecht; ... - rechtsinformationen.bund.de
Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei gewerblicher Alttextiliensammlung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 KrWG, § 18 Abs 5 KrWG, § 18 Abs 7 KrWG, Art 34 AEUV
Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei gewerblicher Alttextiliensammlung - Wolters Kluwer
Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei einer gewerblichen Alttextiliensammlung
- doev.de
Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei gewerblicher Alttextiliensammlung
- ra.de
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1, Satz 4 u... nd 5, § 18 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 KrWG, Art. 28 ff., Art. 35, Art. 36, Art. 102 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV, Art. 16 Abs. 1 AbfallRRL, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-Abfallverbringungsverordnung), § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO
Abfallrecht: Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen bei gewerblicher Abfallsammlung trotz Eingriff in Warenverkehrsfreiheit | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Überwiegende öffentliche Interessen; Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung; unwiderlegliche Vermutung; widerlegliche Vermutung; ...
- rechtsportal.de
KrWG § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ; KrWG § 18 Abs. 5
Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei einer gewerblichen Alttextiliensammlung - datenbank.nwb.de
Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei gewerblicher Alttextiliensammlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Altkleidersammler
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Altkleidersammler
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
BVerwG erhöht Anforderungen für Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen - BVerwG erhöht Anforderungen für Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Überlassungspflicht beeinträchtigt die für Abfall als Wirtschaftsgut einschlägige Warenverkehrsfreiheit
- esche.de (Kurzinformation)
Gewerbliche Abfallsammlungen
- ggsc.de (Kurzinformation)
Öffentliche Interessen
- ggsc.de (Kurzinformation)
Gewerbliche Abfallsammlungen
- ggsc.de (Kurzinformation)
Öffentliche Interessen
- ggsc.de (Kurzinformation)
Gewerbliche Abfallsammlungen
- ggsc.de (Kurzinformation)
Handlungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgers
- heuking.de (Kurzinformation)
Höhere Anforderungen an die Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen
- esche.de (Kurzinformation)
Gewerbliche Abfallsammlungen
Besprechungen u.ä. (2)
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1, Satz 4 u... nd 5, § 18 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 KrWG, Art. 28 ff., Art. 35, Art. 36, Art. 102 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV, Art. 16 Abs. 1 AbfallRRL, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-Abfallverbringungsverordnung), § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO
Abfallrecht: Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen bei gewerblicher Abfallsammlung trotz Eingriff in Warenverkehrsfreiheit | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Überwiegende öffentliche Interessen; Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ... - ggsc.de
(Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Private Recyclingwirtschaft gestärkt
Sonstiges
- ggsc.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Entscheidungsanmerkung)
Gewerbliche Sammlungen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 155, 336
- NVwZ 2016, 1559
- DÖV 2017, 38
Wird zitiert von ... (58) Zitiert selbst (29)
- BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08
Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht; …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Der Forderung des Bundesrats nach Streichung von § 17 Abs. 3 Regierungsentwurf und nach Beibehaltung der durch das Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - mit seiner gegenüber gewerblichen Sammlungen insgesamt restriktiven Auffassung (Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154) - geprägten Rechtslage trat die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegen, dass diese Rechtslage aus unionsrechtlichen Gründen einer Korrektur bedürfe und die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahren eine Beschränkung auf "wesentliche" Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anrege (BT-Drs. 17/6645 S. 4 f.).Zum einen zielt diese nicht auf Vorgaben für den Transport von Abfällen, sei er grenzüberschreitend oder nicht (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154 Rn. 38).
Eine Aussage zu Überlassungspflichten, die auf anderen Erwägungen beruhen, ist darin aber nicht enthalten (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154 Rn. 37).
Nach der Gesetzesbegründung soll von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88; so bereits BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154 Rn. 34).
- EuGH, 25.06.1998 - C-203/96
Chemische Afvalstoffen Dusseldorp u.a. / Minister van Volkshuisvesting, …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Diese Ansicht findet im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 1998 (C-203/96 [ECLI:EU:C:1998:316], Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075) keine Stütze.Ein Verstoß gegen die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Verbote ist nur dann gegeben, wenn entweder durch die gesetzlichen Regelungen eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen zwangsläufig gegen Art. 102 AEUV verstoßen muss, wenn das Unternehmen also durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (…siehe EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner - Slg. 1991, I-1979 Rn. 27…, vom 10. Dezember 1991 - C-179/90 [ECLI:EU:C:1991:464], Porto di Genova - Slg. 1991, I-5889 Rn. 17, vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075 Rn. 61…, vom 23. Mai 2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 66 …und vom 17. Juli 2014 - C-553/12 P [ECLI:EU:C:2014:2083], Kommission/DEI - EuZW 2014, 756 Rn. 39 ff).
Im Unterschied zur entsprechenden Regelung für Einfuhrbeschränkungen nach Art. 34 AEUV, die im Ausgangspunkt "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten (erfasst), die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" (siehe EuGH…, Urteil vom 11. Juli 1974 - Rs. 8/74 [ECLI:EU:C:1974:82], Dassonville - Slg. 1974, 837 Rn. 5), wird die Warenausfuhr beeinträchtigt, wenn Regelungen "spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt" (EuGH, Urteil vom 8. November 1979 - C-15/79 [ECLI:EU:C:1979:253], Groenveld - Slg. 1979, I-3409 Rn. 7 sinngemäß ebenso Urteil vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075 Rn. 40;… siehe weitere Nachweise in Schlussanträgen GA Trstenjak vom 17. Juli 2008 - Rs. C-205/07, Gysbrechts - Slg. 2008, I-9947 Rn. 31 f. mit Fn. 20).
An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn das im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse verfolgte Ziel ebenso mit anderen - milderen - Mitteln erreicht werden kann (EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075 Rn. 67;… dazu Mestmäcker/Schweitzer, a.a.O. Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 110).
- EuGH, 23.05.2000 - C-209/98
Sydhavnens Sten & Grus - "Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung durch eine gesetzliche Aufgabenzuweisung ist als solche aber noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2000 - C-209/98 [ECLI:EU:C:2000:279], Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 66).Ein Verstoß gegen die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Verbote ist nur dann gegeben, wenn entweder durch die gesetzlichen Regelungen eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen zwangsläufig gegen Art. 102 AEUV verstoßen muss, wenn das Unternehmen also durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (…siehe EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner - Slg. 1991, I-1979 Rn. 27…, vom 10. Dezember 1991 - C-179/90 [ECLI:EU:C:1991:464], Porto di Genova - Slg. 1991, I-5889 Rn. 17…, vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075 Rn. 61, vom 23. Mai 2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 66 …und vom 17. Juli 2014 - C-553/12 P [ECLI:EU:C:2014:2083], Kommission/DEI - EuZW 2014, 756 Rn. 39 ff).
Auch die Abfallentsorgung ist entsprechend anerkannt worden (…EuGH, Urteile vom 10. November 1998 - C-360/96 [ECLI:EU:C:1998:525], Gemeente Arnhem - Slg. 1998, I-6821 Rn. 52 und vom 23. Mai 2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75).
- EuGH, 16.12.2008 - C-205/07
Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG - …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Rn. 26 a) Vorschriften des Sekundärrechts, die bei abschließender Harmonisierung des Regelungsbereichs vorrangig zu prüfen sind (…vgl. etwa EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - C-324/99 [ECLI:EU:C:2001:682], DaimlerChrysler - Slg. 2001, I-9897 Rn. 32, vom 16. Dezember 2008 - C-205/07 [ECLI:EU:C:2008:730], Gysbrechts - Slg. 2008, I-9947 Rn. 33 …und vom 16. Juli 2015 - C-95/14 [ECLI:EU:C:2015:492], UNIC und Uni.co.pel - EuZW 2015, 873 Rn. 33), sind allerdings nicht einschlägig.Im Unterschied zur entsprechenden Regelung für Einfuhrbeschränkungen nach Art. 34 AEUV, die im Ausgangspunkt "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten (erfasst), die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" (siehe EuGH…, Urteil vom 11. Juli 1974 - Rs. 8/74 [ECLI:EU:C:1974:82], Dassonville - Slg. 1974, 837 Rn. 5), wird die Warenausfuhr beeinträchtigt, wenn Regelungen "spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt" (EuGH…, Urteil vom 8. November 1979 - C-15/79 [ECLI:EU:C:1979:253], Groenveld - Slg. 1979, I-3409 Rn. 7 sinngemäß ebenso Urteil vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075 Rn. 40; siehe weitere Nachweise in Schlussanträgen GA Trstenjak vom 17. Juli 2008 - Rs. C-205/07, Gysbrechts - Slg. 2008, I-9947 Rn. 31 f. mit Fn. 20).
In welchem Umfang die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-205/07, Gysbrechts - Slg. 2008, I-9947) mittlerweile vom Erfordernis einer spezifischen Beschränkung der Ausfuhrströme abgerückt ist und den Prüfungsmaßstab von Art. 35 AEUV dem des Art. 34 AEUV angleicht (…siehe hierzu Leible/T. Streinz, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand August 2015, Art. 35 AEUV Rn. 14 ff.;… Dauses/Brigola, in: Dauses, EU-Wirtschaftsrecht, Stand September 2015, C.I. Grundregeln Rn. 199 ff.), kann hier offenbleiben.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14
Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Die in der Rechtsprechung vielfach herangezogene Schwelle von 10 bis 15 % wird dem gerecht (vgl. VGH Mannheim…, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 - ZUR 2014, 112 Rn. 42 m.w.N. sowie OVG Münster, Urteil vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 - NWVBl. 2016, 107 = juris Rn. 191).Der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Vorstellung, wonach bei Überschreiten der Irrelevanzschwelle in einer sich daran anschließenden weiteren Verfahrensstufe wiederum in eine einzelfallbezogene Prüfung einzutreten ist (siehe etwa OVG Münster, Urteil vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 - NWVBl. 2016, 107 = juris Rn. 193 ff.), ist nicht zu folgen.
- EuG, 16.07.2014 - T-295/12
Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Auch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten können insoweit keine weitergehende Kontrolle ausüben (…EuGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - T-17/02 [ECLI:EU:T:2005:218], Olsen - Slg. 2005, II-2031 Rn. 216…, vom 12. Februar 2008 - T-289/03 [ECLI:EU:T:2008:29], BUPA - Slg. 2008, II-81 Rn. 165 f. und vom 16. Juli 2014 - T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission - DVBl 2014, 1526 Rn. 44 ff.; Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl.Soweit das Europäische Gericht im Urteil vom 16. Juli 2014 (T-295/12, Deutschland/Kommission - DVBl 2014, 1526 Rn. 61 ff.) die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität mit Blick auf die spezifische Verantwortung der Viehzüchter und Schlachthöfe nicht als eine solche Dienstleistung eingestuft hat, lässt dies schon deswegen keine Rückschlüsse auf die Abfallentsorgung zu, weil von dieser alle Mitglieder der Allgemeinheit als (potentielle) Abfallerzeuger und Abfallbesitzer profitieren und nicht nur einzelne (a.A. Beckmann/Gesterkamp, AbfallR 2016, 66 ).
- EuGH, 09.07.1992 - C-2/90
Kommission / Belgien
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Rn. 34 cc) Denn durch die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG wird jedenfalls die für den Abfall als Wirtschaftsgut und Ware im Sinne von Art. 28 AEUV einschlägige Warenverkehrsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - C-2/90 [ECLI:EU:C:1992:310], Kommission/Belgien - Slg. 1992, I-4431 Rn. 23 ff.) beeinträchtigt.Rn. 37 aa) Der Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit lässt sich nicht durch die Gründe des Art. 36 Satz 1 AEUV und das generell geltende zwingende Erfordernis des Umweltschutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - C-2/90, Kommission/Belgien - Slg. 1992, I-4431 Rn. 29 ff.) rechtfertigen.
- EuGH, 13.12.2001 - C-324/99
BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Rn. 26 a) Vorschriften des Sekundärrechts, die bei abschließender Harmonisierung des Regelungsbereichs vorrangig zu prüfen sind (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - C-324/99 [ECLI:EU:C:2001:682], DaimlerChrysler - Slg. 2001, I-9897 Rn. 32…, vom 16. Dezember 2008 - C-205/07 [ECLI:EU:C:2008:730], Gysbrechts - Slg. 2008, I-9947 Rn. 33 …und vom 16. Juli 2015 - C-95/14 [ECLI:EU:C:2015:492], UNIC und Uni.co.pel - EuZW 2015, 873 Rn. 33), sind allerdings nicht einschlägig.Soweit der Europäische Gerichtshof Andienungs- und Überlassungspflichten auf ihre Vereinbarkeit mit der EG-Abfallverbringungsverordnung und deren Vorgängervorschrift, der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6. Februar 1993 S. 1), überprüft hat, erklärt sich dies daraus, dass mit der jeweils in Rede stehenden Andienungs- und Überlassungspflicht aufgrund der mitgliedstaatlichen Bestimmungen zugleich zwingend die Abfallentsorgung im Mitgliedstaat und somit ein Verbringungsverbot verbunden war (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - C-324/99, DaimlerChrysler - Slg. 2001, I-9897 Rn. 15, 56 ff. und vom 12. Dezember 2013 - C-292/12 [ECLI:EU:C:2013:820], Ragn-Sells - NVwZ 2014, 283 ).
- EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Albany - Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit …
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Eine bloße Behinderung oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung genügt allerdings nicht (…vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - C-159/94 [ECLI:EU:C:1997:501], Kommission/Frankreich - Slg. 1997, I-5815 Rn. 95, vom 21. September 1999 - C-67/96 [ECLI:EU:C:1999:430], Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 107 …und vom 3. März 2011 - C-437/09 [ECLI:EU:C:2011:112], AG 2R Prévoyance - Slg. 2011, I-973 Rn. 76). - EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Auch die Abfallentsorgung ist entsprechend anerkannt worden (EuGH, Urteile vom 10. November 1998 - C-360/96 [ECLI:EU:C:1998:525], Gemeente Arnhem - Slg. 1998, I-6821 Rn. 52 …und vom 23. Mai 2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75). - EuG, 12.02.2008 - T-289/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS …
- BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung …
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
Verbot gewerblicher Altkleidersammlung
- EuGH, 23.10.1997 - C-159/94
Kommission / Frankreich
- EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - …
- EuG, 15.06.2005 - T-17/02
Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen - …
- EuGH, 11.07.1974 - 8/74
Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
- EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
Höfner und Elser / Macrotron
- EuGH, 25.10.2001 - C-475/99
DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE …
- EuGH, 08.11.1979 - 15/79
Groenveld
- EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli
- EuGH, 15.06.2000 - C-418/97
ARCO Chemie Nederland u.a. - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - …
- EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
Kommission / DEI - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG - …
- EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 05.10.1994 - C-323/93
Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne
- EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
EU-Wood-Trading - Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die …
- EuGH, 12.12.2013 - C-292/12
Ragn-Sells - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/98/EG - …
- EuGH, 28.06.1994 - C-187/93
Parlament / Rat
- EuGH, 16.07.2015 - C-95/14
UNIC und Uni.co.pel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. …
- VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist im Regelfall auszugehen (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).
Auf dieser Grundlage sind sodann die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten (2. Prüfungsebene), wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind; denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).
Werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 - 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen - sog. "Irrelevanzschwelle" -, ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt und eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers steht nicht inmitten (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59).
Hiervon ausgehend sei die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt, weil die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 4.15) zu beachtende "Irrelevanzschwelle" von 10-15% gemessen am Gesamtaufkommen mit lediglich 8, 74% deutlich unterschritten werde.
Ausgehend von einem Gesamtaufkommen von dann 1.251 Tonnen pro Jahr ergebe sich ein neu ermittelter Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von nur noch knapp 15% und damit ein Rückgang seines Anteils um ca. 11% mit der Folge, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - festgelegte "Irrelevanzschwelle" einer Einbuße von 10-15% überschritten und die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht widerlegt sei.
Angesichts von insgesamt 35 bis dato angezeigten gewerblichen Alttextilsammlungen und deren prognostizierte Sammelmenge i.H.v. ca. 1.860 Tonnen pro Jahr müsse nach den Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 4.15) davon ausgegangen werden, dass die organisatorische Bedarfsplanung des beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt werde.
Dieser ist als Dauerverwaltungsakt (…vgl. BVerwG, U.v. 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) - vorliegend der Entscheidung des Senats - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16;… U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18;… U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28;… U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.
Rn. 44 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Untersagung der streitgegenständlichen Sammlung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57;… U.v. 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21;… HessVGH, B.v. 06.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 44 f.) - vorliegend der Entscheidung des Senats - auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG gestützt werden.
Rn. 52 Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64;… BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.
Denn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung stets ultima ratio bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn.64).
Der Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG).
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).
Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).
Denn die flächendeckende diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [348] Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Rn. 80 Aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50 ff.).
Ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlichen Entsorgungsträgers ist dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51).
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, richtet sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51 a.E.).
Rn. 81 Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [352] Rn. 52).
Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).
Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).
Rn. 82 Bis zu welchem Ausmaß einer - in prozentualen Anteilen bemessenen - Einbuße die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei Wahrung einer effizienten Aufgabenerledigung im Wesentlichen unverändert bleiben kann, hängt nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 59 f. - von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Erfassungssystem ab.
Rn. 83 Ist diese "Irrelevanzschwelle" unterschritten (bei der Formulierung "überschritten" im Urteil des BVerwG vom 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60) handelt es sich um ein Redaktionsversehen, wie sich insb.
aus Rn. 59 ergibt), werden also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 - 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59), ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt.
Wird die "Irrelevanzschwelle" hingegen überschritten, so bleibt es bei der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (vgl. BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60).
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Senats ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57), sind die im Laufe des Verfahrens aktualisierten Zahlen zu berücksichtigen.
Denn diese entfallen als mögliche Zusatzbelastungen erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 54).
Auf die Verhinderung einer sich sukzessive verwirklichenden Verlagerung von Sammelmengen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu privaten Sammlungen ist die "Irrelevanzschwelle" aber auch nicht zugeschnitten (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51: "ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist … nicht beabsichtigt").
- VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777
Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist im Regelfall auszugehen (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).
Auf dieser Grundlage sind sodann die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten (2. Prüfungsebene), wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind; denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).
Werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 - 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen - sog. "Irrelevanzschwelle" -, ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt und eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers steht nicht inmitten (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59).
Ebenso wenig hätten nach der inzwischen bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) die Voraussetzungen für eine Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 u. 3 Nr. 1 u. 2 KrWG vorgelegen.
Dieser war als sog. Dauerverwaltungsakt (…vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) - vorliegend der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen - rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rn. 46 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte die Untersagung der streitgegenständlichen Sammlung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57;… U.v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21;… HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 44 f.) - vorliegend der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen - auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG gestützt werden.
Rn. 54 Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gem. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64;… BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.
Denn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung stets ultima ratio bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64).
Der Sammlung der Klägerin standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG).
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).
Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen aber eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).
Denn die flächendeckende diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [348] Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Rn. 81 Aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50 ff.).
Ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlichen Entsorgungsträgers ist dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51).
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, richtet sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51 a.E.).
Rn. 82 Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [352] Rn. 52).
Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).
Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).
Rn. 83 Bis zu welchem Ausmaß einer - in prozentualen Anteilen bemessenen - Einbuße die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei Wahrung einer effizienten Aufgabenerledigung im Wesentlichen unverändert bleiben kann, hängt nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 59 f. - von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Erfassungssystem ab.
Rn. 84 Ist diese Irrelevanzschwelle unterschritten (bei der Formulierung "überschritten" im Urteil des BVerwG v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60 handelt es sich um ein Redaktionsversehen, wie sich insb. aus Rn. 59 ergibt), werden also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10% - 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59), ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt.
Wird die Irrelevanzschwelle hingegen überschritten, so bleibt es bei der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (vgl. BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60).
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung bzw. vorliegend die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57), sind die im Laufe des Verfahrens aktualisierten Zahlen des Beklagten zu berücksichtigen.
Denn diese entfallen als mögliche Zusatzbelastungen erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 54).
Auf die Verhinderung einer sich sukzessive verwirklichenden Verlagerung von Sammelmengen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu privaten Sammlungen ist die Irrelevanzschwelle aber auch nicht zugeschnitten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51: "ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist … nicht beabsichtigt").
- VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist im Regelfall auszugehen (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).
Auf dieser Grundlage sind sodann die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten (2. Prüfungsebene), wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind; denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).
Werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10-15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen - sog. "Irrelevanzschwelle" -, ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt und eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers steht nicht inmitten (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59).
Selbst wenn man die in der aktuellen Ausschreibung des AWM prognostizierte Sammelmenge von 4.500 t zugrunde legt, ergebe sich immer noch eine durch Dritte abgegriffene Menge von knapp 100%, sodass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4/15) entwickelte "Irrelevanzschwelle" von 15% auf jeden Fall überschritten sei.
Dieser war als sog. Dauerverwaltungsakt (…vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) - vorliegend der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen - rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rn. 29 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Untersagung der streitgegenständlichen Sammlung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57;… U.v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21;… HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 44 f.) - vorliegend der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen - auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG gestützt werden.
Rn. 37 Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gem. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Gestattungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64;… BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.
Denn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung stets ultima ratio bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64).
Der Sammlung der Klägerin standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).
Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen aber eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).
Denn die flächendeckende diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [348] Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Rn. 57 Aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50 ff.).
Ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlichen Entsorgungsträgers ist dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51).
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, richtet sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51 a.E.).
Rn. 58 Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [352] Rn. 52).
Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).
Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).
Rn. 59 Bis zu welchem Ausmaß einer - in prozentualen Anteilen bemessenen - Einbuße die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei Wahrung einer effizienten Aufgabenerledigung im Wesentlichen unverändert bleiben kann, hängt nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 59 f. - von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Erfassungssystem ab.
Rn. 60 Ist diese "Irrelevanzschwelle" unterschritten (bei der Formulierung "überschritten" im U.d. BVerwG v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60 handelt es sich um ein Redaktionsversehen, wie sich insb. aus Rn. 59 ergibt), werden also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10-15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59), ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt.
Wird die Irrelevanzschwelle hingegen überschritten, so bleibt es bei der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (vgl. BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60).
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. vorliegend der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57), sind die im Laufe des Verfahrens aktualisierten Zahlen zu berücksichtigen.
Denn diese entfielen als mögliche Zusatzbelastungen erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 54).
Auf die Verhinderung einer sich sukzessive verwirklichenden Verlagerung von Sammelmengen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu privaten Sammlungen ist die "Irrelevanzschwelle" aber auch nicht zugeschnitten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51: "ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist … nicht beabsichtigt").
- OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers
Rn. 38 Ob die gesetzliche Vermutung widerlegt sei, sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15, juris) anhand eines Vergleichs der Sammelmengen der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen mit den Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu ermitteln.Jedoch ist § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris) unionsrechtskonform als widerlegliche Vermutung auszulegen.
Vielmehr müssen Sammlungen ausgenommen werden, die gerade wegen ihrer Eigenheiten nur unbedeutende Auswirkungen haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).
Es kommt folglich darauf an, ob durch einen Marktzugang des gewerblichen Sammlers die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris, m. w. N.).
Folgen für die Einnahmesituation des Entsorgungsträgers, die für die Gebührenkalkulation von Bedeutung sein können, sind demgegenüber allein im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).
Andererseits kann er nicht geltend machen, dass eine seiner Anzeige nachfolgende Anzeige bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfe; denn allein die zeitliche Reihenfolge der Anzeigen begründet keinen rechtlichen Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).
Ist diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris).
Rn. 105 Zu ermitteln sind danach in einem ersten Schritt die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten - d. h. gewerblichen und gemeinnützigen - Sammlungen mit ihren tatsächlichen Sammelmengen am Gesamtaufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).
Rn. 106 Zu betrachten sind in einem zweiten Schritt die anstehenden bzw. zu erwartenden Veränderungen, d. h. die Zusatzbelastungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).
Denn die bereits rechtmäßig durchgeführten Sammlungen sind (nur) mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen; sie prägen - wie bereits ausgeführt - den status quo (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).
Rn. 107 Schließlich sind in einem letzten Schritt die ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler den tatsächlichen Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).
Gleichwohl würde eine Berechnungsweise, bei der auf den Marktanteil aller - d. h. sowohl der bereits bestehenden und durchgeführten als auch der zusätzlich angezeigten - privaten Sammlungen am Gesamtmarkt bzw. an der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestellt würde (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 06.07.2017 - 1 K 675/15 -, juris; VG Münster, Urteil vom 22.03.2017 - 7 K 700/14 -, juris), den von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15, juris) aufgestellten Grundsätzen und der dort aufgezeigten Berechnungsweise widersprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris) hat darauf hingewiesen, dass die "zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Planer […] den tatsächlichen […] Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen" sind.
So kann berücksichtigt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigungen seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).
Sie ist unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).
- VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
Gewerbliche Altkleidersammlung
Rn. 7 Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 das Urteil des Senats vom 10. Februar 2015 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (Az. 7 C 4.15).Rn. 22 1. Der Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG).
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 50).
Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.) ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 48 ff.).
Denn die flächendeckende diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dar (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.
- auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers führt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 50 ff.).
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, bestimmt sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 51).
Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu ermitteln (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 52).
Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 55 f.).
Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen erst dann als mögliche Zusatzbelastung, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 53 f.).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 58).
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung des Senats ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57), ist die von der Klägerin nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erklärte Reduzierung der streitgegenständlichen Sammlung von zunächst 84 t im Jahr auf nun nur noch 16 t im Jahr zu berücksichtigen.
Rn. 31 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15 - juris Rn. 54) zu den in die Prognose der Auswirkungen der jeweils streitgegenständlichen Sammlung einzustellenden Sammlungen bzw. Sammelmengen ausgeführt, dass dabei in erster Linie als zusätzlich beabsichtigte Veränderungen des Sammlungsumfeldes weitere angezeigte, "aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen" von Bedeutung seien.
Eine Pflicht zur Berücksichtigung von nicht untersagten, aber auch noch nicht durchgeführten Sammlungen würde erhebliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen: Würde ein Konkurrenzunternehmen eine sehr umfangreiche Sammlung anzeigen, so müsste diese mit den angezeigten Mengen im Rahmen der Prognose der Auswirkungen der untersagten Sammlung als jedenfalls mögliche Zusatzbelastung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 54) mit berücksichtigt werden und würde, je größer die Sammelmenge ist, umso eher zur Überschreitung der Irrelevanzschwelle führen.
Die klägerische Sammlung würde daher auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Irrelevanzschwelle (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O., Rn. 59) nicht überschreiten.
Daneben lässt die Berechnungsweise des VG Münster außer Acht, dass die bereits rechtmäßig durchgeführten Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen vom Bundesverwaltungsgericht allein bei der Beschreibung des Status quo erwähnt werden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 55).
- VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten …
Das Bundesverwaltungsgericht habe nunmehr in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 4.15) § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ebenfalls unter Einschränkung des Gesetzeswortlauts unionrechtskonform als widerlegliche Vermutung ausgelegt.Die Abfalleigenschaft von Alttextilien wird in der Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 - alle in juris).
Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 11 ff.).
Vielmehr gebietet es die unionsrechtlich gebotene Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Abfallentsorgungsmarkt trotz des Zugriffs des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf diesen Markt, dass dieser sich am Markt behaupten muss und nur hinsichtlich des von ihm im Rahmen des Wettbewerbs erworbenen Anteils am gesamten Sammelaufkommen - dem status quo (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 55) - einen Schutz seiner darauf ausgerichteten Entsorgungsstruktur beanspruchen kann (vgl. dazu näher sogleich unter b.) aa.)).
Rn. 72 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 4.15 in juris) die Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dem zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 ( 10 S 1116/13 in juris) bestätigt, dass diese Norm aufgrund ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit einer einschränkenden Auslegung unterliegt.
Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV vermag Einschränkungen des Marktzutritts für gewerbliche Sammler trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit zu rechtfertigen, weil die uneingeschränkte Geltung des Verbots von Ausfuhrbeschränkungen die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übertragen worden sind, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV verhindern würde, wofür die Gefährdung der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausreicht (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 42 f.).
Die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist dabei auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 48).
Rn. 73 Nach dem Urteil des BVerwG vom 30.03.2016 (7 C 4.15, juris Leitsatz 2) ist eine Ausnahmesituation, in der die Regelvermutung nicht mehr gilt, ausgehend von einem Vergleich der Sammelmengen anhand einer Irrelevanzschwelle zu bestimmen.
Das BVerwG stellt im Ausgangspunkt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 52) maßgeblich darauf ab, dass die vom Entsorgungsträger vorgehaltene Entsorgungsstruktur Schutz nur beanspruchen kann, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist.
Mit der Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 % hat das BVerwG ausdrücklich den prozentualen Anteil der Einbuße in die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bemessen, und zwar als "Schwelle, unterhalb derer wesentliche Änderungen der Entsorgungsstruktur typischerweise nicht zu erwarten sind" (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 59).
Sie zeigen mit dem Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen an, welches Gewicht ihm auf dem Entsorgungsmarkt für die betreffende Abfallfraktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 53ff.).
Für die Bewertung der Auswirkungen von Einbußen auf die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hält es das BVerwG gerade auch für maßgeblich, ob der öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 59).
Sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen sind daher im Sinne einer "Vorbelastung" als "Systembedingung" vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 56).
Dabei sind aber nur die tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) zu erwartenden Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 58).
- VG München, 11.05.2017 - M 17 K 17.494
Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen
Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit, da es sich bei der Untersagungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, derjenige der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57;… OVG NW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2219/14 - juris Rn. 42).Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 50).
Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt, ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 31 ff., 48 ff.).
Denn die flächendeckende und diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfalle widerlegt ist, bestimmt sich deshalb danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 50 ff.).
Denn die vorgehaltene Entsorgungsstruktur ist nur schutzwürdig, soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist, da insoweit Einbußen, die sich durch den Marktzutritt anderer Sammler abzeichnen, einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen können (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 52).
Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 55 f.).
Auf dieser Grundlage sind die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten, wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 53 f.).
Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen erst dann als mögliche Zusatzbelastung, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 54).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 58).
Denn diese entfallen als mögliche Zusatzbelastungen erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 54;… BayVGH, B.v.30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 33).
Dies ergibt einen zu prognostizierenden Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 49, 68% auf 26, 20%, so dass die Irrelevanzschwelle, die bei 10 bis 15% liegt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 59), hier deutlich überschritten ist.
Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, aufgrund derer gegebenenfalls (nach unten oder oben) von der genannten Irrelevanzschwelle abgewichen werden könnte (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 59), ist hier nicht ersichtlich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ("Zusammenwirken mit anderen Sammlungen") sind aber sämtliche angezeigten Sammlungen, sofern diese nicht bestandskräftig untersagt wurden, zu berücksichtigen, da diese potentiell Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielenden Sammelmengen haben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 52, 54).
Auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v.30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris) haben ein derartiges Potenzial bei ihrer Berechnung bzw. Beurteilung nicht berücksichtigt.
- VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.286
Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
Auch hinsichtlich der Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nahm die Klägerin auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie auf ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) Bezug.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist insoweit, da es sich bei der Untersagungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, derjenige der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57;… OVG NW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2219/14 - juris Rn. 42).
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 50).
Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt, ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 31 ff., 48 ff.).
Denn die flächendeckende und diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfalle widerlegt ist, bestimmt sich deshalb danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 50 ff.).
Denn die vorgehaltene Entsorgungsstruktur ist nur schutzwürdig, soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist, da insoweit Einbußen, die sich durch den Marktzutritt anderer Sammler abzeichnen, einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen können (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 52).
Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 55 f.).
Auf dieser Grundlage sind die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten, wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 53 f.).
Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen erst dann als mögliche Zusatzbelastung, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 54).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 58).
Denn diese entfallen als mögliche Zusatzbelastungen erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 54;… BayVGH, B.v.30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 33).
Ausgehend davon ergibt sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54, 65% auf 25, 51%, so dass die Irrelevanzschwelle, die bei 10 bis 15% liegt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 59), hier deutlich überschritten ist.
Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, aufgrund derer gegebenenfalls (nach unten oder oben) von der genannten Irrelevanzschwelle abgewichen werden könnte (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 59), ist hier nicht ersichtlich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ("Zusammenwirken mit anderen Sammlungen") sind aber sämtliche angezeigten Sammlungen, sofern diese nicht bestandskräftig untersagt wurden, zu berücksichtigen, da diese potentiell Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielenden Sammelmengen haben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 52, 54).
- BVerwG, 23.02.2018 - 7 C 9.16
Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden
Die Ausnahme ist dabei auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 34 ff., 48 ff. m.w.N.).Rn. 29 Nach dem für die Auslegung des nationalen Rechts maßgeblichen Unionsrecht ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als widerlegliche Vermutung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 24).
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 51 ff.).
Rn. 34 a. Das Oberverwaltungsgericht wird den vorstehend (…Rn. 28 ff.) dargelegten rechtlichen Vorgaben bei der Prüfung der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG insoweit nicht gerecht, als es bei der Gegenüberstellung der durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erzielten Sammelmenge der Abfallfraktionen Altpapier, Altmetall sowie Grünabfälle und der Auswirkungen hierauf durch andere Sammlungen gemeinnützige Sammlungen außer Betracht lässt und dabei auf den Zeitpunkt der vollständigen Anzeige der Sammlung abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 51 ff.).
Die vorgehaltene Entsorgungsstruktur kann einen Schutz nur beanspruchen, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist; diese Menge bildet die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 52).
Es ist maßgeblich auf die Veränderung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzutritt weiterer privater Sammler abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 a.a.O. Rn. 51 und zuletzt vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 2 Rn. 27 f.).
- VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241
Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung
Rn. 12 Der Beigeladene trug mit Schriftsatz vom 15. März 2017 vor, dass sich unter Zugrudelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15, Rn. 51 f.) in dem vorliegenden Fall eine Überschreitung der Irrelevanzschwelle von 10-15% ergebe.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt derjenige der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57;… BayVGH, B.v. 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24;… B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 25).
Die §§ 17, 18 KrWG sind mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris).
Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die eingehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (…B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013, 1537 - juris Rn. 12 ff.) betreffend die Entsorgung von Alttextilien.
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 50).
Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 31 ff., insb. 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des örE bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 48 ff.).
Rn. 61 Aufgrund der genannten unionsrechtlichen Vorgaben muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des örE führt (…BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 50 ff.).
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfalle widerlegt ist, bestimmt sich deshalb danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der örE zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 51).
Dies ist - vorbehaltlich des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall - anzunehmen, wenn die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Irrelevanzschwelle unterschritten wird, d.h. wenn dem örE durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10-15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen werden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 Rn. 51 ff., insb. 59).
Ist diese Irrelevanzschwelle überschritten, so bleibt es bei der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 60).
Rn. 66 Die vom Beigeladenen vorgetragene Berechnungsmethode, die auch das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 22. März 2017 anwendet (Az.: 7 K 700/14 - juris), kann der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 60) so nicht entnommen werden.
Rn. 68 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris) lässt sich die Berechnungsmethode des Beigeladenen nicht in Einklang bringen.
- BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
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Fehlende Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen öffentlich-rechtlichen …
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Erfolglose Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - …
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - 20 B 1149/17
Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des …
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Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen aufgrund …
- VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 17 L 738/17
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Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 20 A 875/17
Streit um eine Untersagung der Sammlung von Alttextilien; Anforderungen an die …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 20 A 876/17
Untersagung der Sammlung von Alttextilien aufgrund daraus resultierender …
- VGH Bayern, 02.05.2017 - 20 B 14.848
Fehlende Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen öffentlich-rechtlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2024 - 20 A 838/20
Genehmigung einer privaten Altkleidersammlung; Verpflichtung des Sammlungsträgers …
- BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 9.18
Untersagungen gewerblicher Altpapiersammlungen rechtswidrig
- VG Düsseldorf, 09.04.2019 - 17 K 5994/18
- VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 149/14
Abfallbeseitigungsrecht (Untersagung einer Sammlung von Altkleidern und -schuhen)
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2020 - 9 K 3346/13
Altkleider Alttextilien gewerbliche Sammlung Bestandssammlung
- VGH Bayern, 11.01.2018 - 20 ZB 17.1391
Fehlende Rechtsmittelbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2019 - 20 B 1791/18
Sammlung; gewerblich; Altkleider; Untersagung; Irrelevanzschwelle; Anzeige; …
- BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 15.17
Abfallrechtliche Untersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Sammler von …
- VG Düsseldorf, 23.11.2018 - 17 L 2870/18
- BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 16.17
Untersagung der gewerblichen Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus …
- VGH Bayern, 07.05.2018 - 20 B 17.901
Kostenentscheidung nach Erledigung einer Klage gegen die Untersagung einer …
- VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche …
- VG Potsdam, 06.07.2017 - 1 K 675/15
Altpapierbeseitigung; Beeinträchtigung der Planungssicherheit des …
- VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche …
- VG Gelsenkirchen, 03.02.2023 - 2 K 58/22
- VGH Bayern, 19.04.2018 - 20 B 17.1930
Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen - …
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