Rechtsprechung
| EuGH, 10.03.1998 - C-122/95 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Rahmenabkommen über Bananen - GATT 1994 - Abschluß
- Judicialis
EGV Art. 173 Abs. 1; ; erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800/EG Art. 1 Abs. 1; ; GATT 1994; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93
- Europäischer Gerichtshof
Deutschland / Rat
Rahmenabkommen über Bananen - GATT 1994 - Abschluß
- EU-Kommission
Deutschland / Rat
EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5
1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Beschluß des Rates, mit dem im Namen der Gemeinschaft ein völkerrechtlicher Vertrag genehmigt wird - Zeitpunkt der Bekanntgabe - EU-Kommission
Deutschland / Rat
- Wolters Kluwer
Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde; Zustimmung des Rates zu dem Abschluss des Rahmenabkommens über Bananen mit der Republik Costa Rica, der Republik Kolumbien, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela; Festsetzung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN LÄNDERN
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Rechtsaktes, durch den im Namen der Gemeinschaft das Rahmenabkommen zwischen der EG und Costa Rica, Kolumbien, Nicaragua und Venezuela über Bananen gebilligt wurde (Artikel 1 Absatz 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses 94/800/EG des Rates über den ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
- EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Papierfundstellen
- ZIP 1998, 524
- EuZW 1998, 243
Wird zitiert von ... (78) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
Deutschland / Rat
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 wies der Gerichtshof die in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) von der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verordnung Nr. 404/93 erhobene Nichtigkeitsklage ab.Im Urteil Deutschland/Rat habe der Gerichtshof anerkannt, daß den Marktbeteiligten der Gruppe B zum Zweck der Herstellung dieses Gleichgewichts bestimmte Vorteile eingeräumt werden dürften.
Was den ersten Aspekt betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat das Gesamtzollkontingent für rechtmäßig erklärt, das für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen, nicht aber für die traditionellen Einfuhren mit Ursprung in AKP-Staaten, die kraft des Abkommensvon Lomé einer Vorzugsregelung unterliegen, errichtet worden war.
Wie der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat ausgeführt hat, unterwirft die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, wie sie mit der Verordnung Nr. 404/93, namentlich der Regelung über die Aufteilung des Zollkontingents, geschaffen wurde, die Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestimmten Beschränkungen oder Ungleichbehandlungen.
Die Klägerin hat die Rügen der Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Berufsausübung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bereits in der Rechtssache, die zu dem Urteil Deutschland/Rat führte, gegen die Regelung für den Handel mit Drittländern in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93, namentlich die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Drittlandsbananen und von nichttraditionellen AKP-Bananen sowie gegen die Modalitäten der Verteilung dieses Kontingents auf die Gemeinschaftsmarktbeteiligten der Gruppen A, B und C angeführt.
Der Gerichtshof hat jedoch in dem Urteil Deutschland/Rat keine dieser Rügen für begründet erachtet.
- EuGH, 28.04.1988 - 31/86
LAISA / Rat
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Der Gerichtshof habe im Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86 (LAISA und CPC España/Rat, Slg. 1988, 2285) entschieden, daß die Anfechtung einiger Vorschriften der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (…ABl. 1985, L 302, S. 23) unzulässig sei, weil diese zu einer größeren Gesamtheit gehörten, die das Ergebnis der Beitrittsverhandlungen festlegten.Der Gerichtshof hat die Nichtigkeitsklagen im Urteil LAISA und CPC España/Rat, Randnummer 18, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die angefochtenen Bestimmungen seien Bestandteil der Beitrittsakte und stellten keinen Rechtsakt des Rates im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag dar.
- EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Im Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Antrag auf Gutachten der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos geworden sei, da nach der Anrufung des Gerichtshofes das in die Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegliederte Rahmenabkommen zusammen mit diesen Übereinkünften beschlossen worden sei; der Antrag auf Abgabe eines Gutachtens habe sich somit erledigt.Jedoch hat der Gerichtshof in Randnummer 22 des Gutachtens 3/94 seine Entscheidung, den Antrag auf Gutachten gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag als gegenstandslos zu betrachten, weil das fragliche völkerrechtliche Abkommen bereits geschlossen worden sei, ausdrücklich mit der Feststellung gerechtfertigt, daß der Mitgliedstaat oder das Gemeinschaftsorgan, der oder das den Gutachtenantrag gestellt habe, jedenfalls über den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß des Rates, das Abkommen zu schließen, und über die Möglichkeit verfüge, anläßlich dieser Klage den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beantragen.
- EuGH, 19.10.1977 - 117/76
Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 19.10.1977 - 124/76
Moulins Pont-à-Mousson / ONIC
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 25.10.1978 - 125/77
Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 25.10.1978 - 103/77
Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 28.10.1982 - 52/81
Faust / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25) festgestellt hat, folgt hieraus, daß dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, auch eine unterschiedliche Behandlung von Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung der Drittländer ist, mit denen diese Marktbeteiligten Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann.
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Rn. 289 So hat der Gerichtshof bereits einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines völkerrechtlichen Abkommens für nichtig erklärt, nachdem er dessen materielle Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das fragliche Abkommen geprüft und einen Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts - im konkreten Fall das allgemeine Diskriminierungsverbot - festgestellt hatte (Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, Slg. 1998, I-973). - EuG, 03.02.2005 - T-19/01
Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - …
197 Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung von 1993 unter Umständen das Diskriminierungsverbot verletzen könne.Diese Erwägung habe der Gerichtshof in den Randnummern 63 bis 65 des Urteils vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973) bekräftigt.
Die grundsätzliche Rechtfertigung, auf deren Grundlage der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) das Vorliegen einer Diskriminierung verneint habe, habe im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung von 1999 nicht mehr bestanden.
199 Würde die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) vorgenommene Beurteilung einfach auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen, so käme dies der Annahme gleich, dass die unterschiedliche Lage der Marktbeteiligten, die der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) für die Geltungszeit der Regelung von 1993 festgestellt habe, auch unter der Regelung von 1999 fortbestehe.
Wäre dies zutreffend, so ließe sich wiederum die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) entwickelte Lösung nicht auf die Regelung von 1999 übertragen.
Der Markt habe sich seit dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) grundlegend gewandelt.
Der Gerichtshof habe im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) festgestellt, dass sie infolge dieser ungünstigen Lage unterschiedlich behandelt werden dürften.
In der Rechtsprechung sei bereits klar entschieden, dass Beschränkungen der Einfuhrmöglichkeiten für Drittlandsbananen naturgemäß mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verbunden seien; entsprechende Rügen einer angeblich diskriminierenden Ausgestaltung der Regelungen von 1993 und 1999 seien deshalb zurückgewiesen worden (Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 81).
207 Hinsichtlich der angeblichen Diskriminierung von Marktbeteiligten, die auf den Handel mit Bananen lateinamerikanischer Herkunft spezialisiert sind, gegenüber Marktbeteiligten, die auf den Handel mit aus der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten stammenden Bananen spezialisiert sind, ist daran zu erinnern, dass selbst dann, wenn man annähme, dass die Situation der einzelnen Gruppen von Marktbeteiligten durch die Verordnung Nr. 2362/98 unterschiedlich beeinflusst worden sein könnte, hierin keine diskriminierende Behandlung läge, soweit eine solche Behandlung mit dem Ziel einer Integration der Märkte in der Gemeinschaft naturgemäß verbunden ist (in diesem Sinne Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 75).
Dagegen war auf den geschützten Inlandsmärkten gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeinschafts- und traditionelle AKP-Bananen vermarkteten, ihre Erzeugnisse absetzen konnten, ohne der Konkurrenz der Vermarkter von wettbewerbsfähigeren Drittlandsbananen ausgesetzt zu sein … [D]er Verkaufspreis der Gemeinschafts- und AKP-Bananen [lag] nämlich erheblich über dem der Drittlandsbananen" (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn.
Der Gerichtshof hat weiter darauf hingewiesen, dass die "Verordnung [Nr. 404/93] bezweckt …, den Absatz der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung zu sichern, was die Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen den beiden betroffenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern impliziert" (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74).
Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof in Randnummer 87 zwar festgestellt, dass die Regelung von 1993 diesen Grundsatz nicht beeinträchtige.
217 Im Übrigen habe der Gerichtshof, um über den Klagegrund einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit zu entscheiden, auch im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) auf das Gleichgewicht der beteiligten Interessen abgestellt.
In der Rechtsprechung seien entsprechende Klagegründe bereits zurückgewiesen worden (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Europäische Gemeinschaft, Slg. 1996, II-1707, Randnrn.
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen durch die Verordnung Nr. 404/93 dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprach und ihr Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 87).
224 Die Klägerin weist darauf hin, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Verordnung Nr. 2362/98 nach dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) nur geltend gemacht werden könne, wenn ihre Bestimmungen zur Erreichung des verfolgten Zieles "offensichtlich ungeeignet" wären.
Diese Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlasst sieht, bei der Verwirklichung einer gemeinsamen Marktorganisation einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und auf diese Weise im Rahmen der in seine eigene Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen eine Auswahl zu treffen (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn.
- BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
Bananenmarktordnung
Rn. 22 Dieses Erfordernis von speziellen Ausfuhrlizenzen bei Importen aus den genannten Ländern hat der Europäische Gerichtshof mit zwei Urteilen vom 10. März 1998 wegen Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 3 UAbs. 2 EGV, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes sei, insoweit für ungültig erklärt, als Ausfuhrlizenzen nur von Marktbeteiligten der Gruppen A und C, nicht aber von Marktbeteiligten der Gruppe B verlangt wurden (Rs. C-122/95 - Bundesrepublik Deutschland/Rat -, Slg. 1998, I-973 und verb.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-272/15
Swiss International Air Lines - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den …
{FN:26} - Ebenso war der Gerichtshof der Auffassung, dass eine unterschiedliche Behandlung von Erzeugnissen je nach ihrer Herkunft eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern darstellt (…vgl. u. a. Urteile vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, EU:C:1976:8, Rn. 14…, vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission, 52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25, und vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56).{FN:38} - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).
{FN:42} - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).
{FN:45} - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).
{FN:50} - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).
{FN:51} - Urteile vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (…52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25), und vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56 und 57).
{FN:54} - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).
{FN:57} - Urteile vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export (…55/75, EU:C:1976:8, Rn. 14), vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (…52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25), vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale (…245/81, EU:C:1982:277, Rn. 19), vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56), und vom 10. März 1998, T. Port (…C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 76).
{FN:63} - Wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschluss Nr. 377/2013, die im Urteil vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export (55/75, EU:C:1976:8), in Rede stehenden Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die in den Urteilen vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (52/81, EU:C:1982:369), und vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale (245/81, EU:C:1982:277), in Rede stehenden Verordnungen zur Einführung von Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Erzeugnisse, der im Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), in Rede stehende Beschluss über die Zustimmung zum Rahmenabkommen über Bananen oder der im Urteil vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95), in Rede stehende Beschluss zur Umsetzung dieses Abkommens.
{FN:70} - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).
- BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; …
In mehreren Entscheidungen hat er Diskriminierungen von Drittstaatsangehörigen nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen (vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 28. Oktober 1982 - verb. Rs. 50-58/82, Dorca Marina u.a. - Slg. 1982, 3949 Rn. 11;… Urteil vom 28. Oktober 1982 - Rs. 52/81, Faust - Slg. 1982, 3745 Rn. 25; Urteil vom 10. März 1998 - Rs. C-122/95, Deutschland/Rat - Slg. 1998, I-973 Rn. 56), in diesem Zusammenhang hat er aber auch nicht explizit klargestellt, dass das Diskriminierungsverbot nur für Unionsbürger gilt und zu Gunsten von Drittstaatsangehörigen in keinem Fall Anwendung findet. - EuGH, 16.12.2008 - C-127/07
DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT …
Rn. 47 Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1977, Bela-Mühle Bergmann, 114/76, Slg. 1977, 1211, Randnr. 7, vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale, 245/81, Slg. 1982, 2745, Randnrn. 11 und 13, vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, Slg. 1998, I-973, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 …
{FN:263} - Die Tatsache, dass völkerrechtliche Abkommen, denen die Union als Vertragspartei angehört, dem Primärrecht unterliegen, verdeutlicht das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94). - EuG, 25.05.2004 - T-264/03
Schmoldt u.a. / Kommission
45 Nach Ansicht der Kommission kommt nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35).Dies gelte insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung einer Handlung auf ständiger Übung beruhe, da der Kläger in diesem Fall davon ausgehen dürfe, dass es zur Veröffentlichung kommen werde (Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 37).
52 Nach der Rechtsprechung kommt bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (in Randnr. 45 zitiertes Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 61).
56 Aus dem Urteil Deutschland/Rat (zitiert in Randnr. 45) ergibt sich nämlich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von der Handlung erlangt, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär gegenüber dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Betracht kommt.
58 Zwar haben der Gerichtshof und das Gericht in ihrer Rechtsprechung die Tatsache, dass die Veröffentlichung des Rechtsakts, auch wenn sie keine Voraussetzung für seine Anwendbarkeit war, einer ständigen Praxis des betreffenden Organs entsprach, berücksichtigt und aufgrund dessen festgestellt, dass die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung begann, weil der Kläger in einem solchen Fall mit der Veröffentlichung dieses Rechtsakts rechnen durfte (in Randnr. 45 zitiertes Urteil Deutschland/Rat, Randnrn.
- EuGH, 26.09.2024 - C-790/21
Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 60 Drittens trägt die Kommission vor, dass sich das Gericht auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), stütze.Rn. 73 Wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, kommt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der angefochtenen Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung der Handlung in Betracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35), was hier im Übrigen nicht bestritten wird.
So fällt - abgesehen von dem in Rn. 78 genannten Fall - unter diesen Begriff eine Veröffentlichung der angefochtenen Handlung im Amtsblatt, die nicht auf eine im Vertrag vorgesehene Pflicht zurückgeht, sondern auf eine ständige Praxis der Organe der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 39) oder auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. November 2008, S.A.BA.R./Kommission, C-501/07 P, EU:C:2008:652, Rn. 23) oder eine Veröffentlichung auf der Website eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, wenn diese im abgeleiteten Recht vorgesehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C-625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 30 bis 32).
- EuG, 15.12.2021 - T-565/19
Oltchim/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Stützungsmaßnahmen Rumäniens …
Rn. 37 Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV und insbesondere aus dem Ausdruck "in Ermangelung dessen", dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe hat (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35, …und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 33).Vielmehr hat er in Rn. 39 seines Urteils die Erkenntnisse aus Rn. 35 des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), bestätigt, wonach bereits nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung in Betracht kommt.
Rn. 63 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), ergangen ist, wurde im Wesentlichen die gleiche Frage aufgeworfen wie in der vorliegenden Rechtssache, bei der es um den Beginn der Klagefrist geht.
Rn. 64 Der Gerichtshof ist jedoch der vom Rat vorgeschlagenen Auslegung nicht gefolgt, da sich implizit, aber notwendigerweise aus den Rn. 34 bis 40 des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), ergibt, dass die Bekanntgabe einer Handlung im Amtsblatt den Beginn der Klagefrist darstellt, wenn aus dem angefochtenen Rechtsakt nicht hervorgeht, an wen er gerichtet ist, oder, sofern der Rechtsakt den Adressaten nennt, wenn der Kläger nicht der Adressat des Rechtsakts ist, auch wenn diese Bekanntgabe keine Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die Wirksamkeit der Handlung ist und auch wenn der Kläger vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe auf eine andere ebenso zuverlässige Weise von dem Rechtsakt Kenntnis erlangt hat.
- EuGH, 26.09.2024 - C-792/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05
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MMT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Einrede der Unzulässigkeit
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
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- EuG, 19.09.2005 - T-321/04
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- EuG, 06.10.1999 - T-110/97
Kneissl Dachstein / Kommission
- EuG, 30.04.2019 - T-530/18
Rumänien/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-101/98
UDL
- EuG, 15.09.1998 - T-140/95
Ryanair / Kommission
- EuG, 28.09.1999 - T-254/97
Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz / Kommission
- EuG, 06.03.2003 - T-57/00
Banan-Kompaniet und Skandinaviska Bananimporten / Rat und Kommission
- EuG, 06.03.2003 - T-56/00
Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission
- EuG, 17.10.2024 - T-729/22
Complejo Agrícola Las Lomas/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - …
- EuG, 04.04.2008 - T-503/07
Kulykovska-Pawlowski u.a. / Parlament und Rat
- EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Rougemarine / Kommission
- EuG, 22.12.2022 - T-726/22
Grapevine/ Kommission
- EuG, 05.05.2010 - T-64/10
Dorval / Kommission
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union.
Rahmenabkommen über Bananen - GATT 1994 - Abschluß
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
- EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
In seinem Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 stellte der Gerichtshof wie gesagt fest, daß der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf ein Gutachten nach Artikel 228 Absatz 6 über die Vereinbarkeit des Rahmenabkommens mit dem Vertrag gegenstandslos geworden sei, nachdem das Rahmenabkommen integrierender Bestandteil der Abkommen geworden sei, die das Ergebnis der Verhandlungen der Uruguay-Runde gewesen und von der Gemeinschaft genehmigt worden seien.Ausserdem kann meines Erachtens dem Gutachten 3/94 entnommen werden, daß die Organe und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Bestandteile eines Ratsbeschlusses anzufechten, der ein völkerrechtliches Abkommen in seiner Gesamtheit durchführt.
(13) - Gutachten 3/94, Slg. 1995, I-4577.
- EuGH, 05.02.1992 - C-59/91
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
(16) - Vgl. z. B. das Urteil vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8.(17) - Vgl. weiter die Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641, Randnrn.
- EuGH, 28.04.1988 - 31/86
LAISA / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
Der Rat hat zur Unterstützung dieses Vorbringens auf das Urteil vom 28. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA(20), verwiesen, das eine Nichtigkeitsklage gegen eine Reihe von Bestimmungen in Anhang I der Akte über die Bedingungen des Beitritts Spaniens und Portugals und die Anpassungen der Verträge betraf.(20) - Slg. 1988, 2285.
- EuGH, 28.10.1982 - 52/81
Faust / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
Ich möchte darauf hinweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission(24), festgestellt hat, daß es im Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Grundsatz gebe, der die Gemeinschaft verpflichte, in ihren Aussenbeziehungen die verschiedenen Drittländer in jeder Hinsicht gleich zu behandeln.(24) - Slg. 1982, 3745, Randnr. 25. Die Rechtssache betraf Schutzmaßnahmen, die zu einer erheblichen Verringerung der Einfuhren von Pilzkonserven aus Taiwan führten.
- EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
Deutschland / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
(23) - Vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994, Slg. 1994, I-4973. - EuGH, 23.02.1961 - 30/59
De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
(21) - Vgl. z. B. Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3). - EuGH, 13.11.1990 - 331/88
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
(26) - Vgl. z. B. das Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14. - EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75
1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
15 und 16, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, sowie das Gutachten 1/75 des Gerichtshofes vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355. - EuGH, 27.09.1988 - 165/87
Kommission / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
15 und 16, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, sowie das Gutachten 1/75 des Gerichtshofes vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355. - EuGH, 09.08.1994 - C-327/91
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
(17) - Vgl. weiter die Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641, Randnrn. - EuG, 06.07.1995 - T-447/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- EuGH, 09.01.1990 - 337/88
SAFA / Amministrazione delle finanze dello Stato
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-272/15
Swiss International Air Lines - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den …
{FN:65} - Insofern hat Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1997:309, Nr. 61) zutreffend festgestellt: "Das Gemeinschaftsrecht schützt also den Marktbeteiligten nicht vor möglichen negativen Auswirkungen der politischen Beziehungen der Gemeinschaft mit Drittländern, die im Übrigen schwer von anderen allgemeinen [Geschäftsrisiken] abzugrenzen sind.
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