Rechtsprechung
| EuGH, 20.11.2018 - C-147/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Sindicatul Familia Constanţa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...
- Europäischer Gerichtshof
Sindicatul Familia Constanţa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...
- Europäischer Gerichtshof
Sindicatul Familia Constanţa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Sindicatul Familia Constanţa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Pflegeelterntätigkeit nicht von der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie erfasst
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Arbeitszeitrecht gilt nicht für Pflegeeltern
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Sindicatul Familia Constanta u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-147/17
- EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 53 Insoweit ist erstens festzustellen, dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 enthaltene Ausnahme so auszulegen ist, dass sie ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 54).Rn. 64 Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zu den Besonderheiten dieser spezifischen Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen, der Umstand zählt, dass eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55).
Rn. 67 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, steht das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, …und vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26).
- EuGH, 26.07.2017 - C-175/16
Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 - …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 35 Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25, …sowie vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 24).Rn. 77 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das wesentliche Merkmal der Pflegeelterntätigkeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, das in der Pflicht zur durchgängigen Eingliederung des Kindes in den Haushalt und die Familie des Pflegeelternteils besteht, diese Tätigkeit von derjenigen der Vertreter der Kinderdorfeltern unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:617) ergangen ist.
Die Vertreter der Kinderdorfeltern unterlagen nämlich nicht einer derartigen Verpflichtung, und ihre Arbeitszeit war durch das zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis weitgehend im Voraus festgelegt, da zum einen die Zahl der von ihnen jährlich abzuleistenden Arbeitszeiträume von 24 Stunden vertraglich vereinbart war und zum anderen der Arbeitgeber im Voraus Listen erstellte, in denen in regelmäßigen Abständen die Zeiträume von 24 Stunden angegeben waren, in denen der Vertreter der Kinderdorfeltern mit der Führung eines Kinderdorfhauses betraut war (Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 33).
- EuGH, 14.07.2005 - C-52/04
Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 65 Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ermöglicht somit die Wahrung der Wirksamkeit der spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der grundlegenden Funktionen des Staates zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 50).Rn. 78 Viertens ist festzustellen, dass auch dann, wenn bestimmte spezifische Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes wegen ihrer Besonderheiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen sind, Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/391 von den zuständigen Behörden noch verlangt, eine "größtmögliche" Sicherheit und einen "größtmöglichen" Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 56).
- EuGH, 12.01.2006 - C-132/04
Kommission / Spanien - Sozialvorschriften
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 55 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 verwendete Kriterium zur Ausnahme bestimmter Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie und mittelbar auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 nicht auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einem der in dieser Bestimmung allgemein beschriebenen Tätigkeitsbereichen beruht, sondern ausschließlich auf der spezifischen Natur bestimmter von den Arbeitnehmern in den von dieser Vorschrift umfassten Sektoren wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften dieser Richtlinie rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 24).Rn. 67 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, steht das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (…vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, und vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26).
- EuGH, 06.11.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 83 Hinzuzufügen ist noch, dass das jedem Arbeitnehmer in Art. 31 Abs. 2 der Charta zuerkannte Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf einen jährlichen Zeitraum bezahlten Urlaubs unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere unter Achtung seines Wesensgehalts beschränkt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 59, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 54). - EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 83 Hinzuzufügen ist noch, dass das jedem Arbeitnehmer in Art. 31 Abs. 2 der Charta zuerkannte Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf einen jährlichen Zeitraum bezahlten Urlaubs unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere unter Achtung seines Wesensgehalts beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 59, …sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 54). - EuGH, 18.07.2013 - C-515/11
Deutsche Umwelthilfe - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 58 In Anbetracht der möglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der konkreten Organisation von Gemeinwohlaufgaben, die zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören, ist eine solche funktionelle Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst" zudem durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 89/391 in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Deutsche Umwelthilfe, C-515/11, EU:C:2013:523, Rn. 24). - EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 35 Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (…Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25, sowie vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 24). - EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Rn. 46 Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Pflegeeltern wie die im Ausgangsverfahren klagenden natürlichen Personen bezüglich der täglichen Durchführung ihrer Aufgaben über einen großen Ermessensspielraum verfügen oder dass die ihnen übertragene Stellung eine "Vertrauensstellung" oder Stellung im allgemeinen Interesse ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014, Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 39 bis 41, und vom 9. Juli 2015, Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 41). - EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 46). - EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
Schottelius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 14.02.2012 - C-204/09
Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen …
- EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der …
- EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
Haralambidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- EuGH, 12.10.2004 - C-313/02
Wippel
- EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet
Rn. 36 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (…vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37…, vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39). - EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem …
Rn. 57 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 35). - EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 46 Sowohl aus Art. 137 EG (jetzt Art. 153 AEUV), der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2003/88 bildet, als auch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, betrachtet im Licht ihrer Erwägungsgründe 1, 2, 4 und 5, ergibt sich nämlich, dass durch die Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als …
Art. 31 GRC und die Arbeitszeitrichtlinie regeln mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Fragen der Vergütung, weil die Europäische Union hierfür nach Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht zuständig ist (…vgl. für die Richtlinie 2003/88/EG EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 57 ff.;… 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 56 ff.; 20. November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanţa ua.] Rn. 35;… 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49;… 11. Januar 2007 - C-437/05 - [Vorel] Rn. 32 ff. mwN). - Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19
Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit …
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger (…C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:518, Nr. 53).{FN:26} Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} Vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 36 bis 38).
{FN:43} Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:55} Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:56} Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 56, 58, 59 und 61).
{FN:57} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Simap (C-303/98, EU:C:1999:621, Nr. 27), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:518, Nr. 51).
{FN:66} Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:76} Vgl. Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67), sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rendőrség (…C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 40).
{FN:79} Vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67), sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rendőrség (…C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 40 und 42).
{FN:80} Urteil vom 20. November 2018 (C-147/17, EU:C:2018:926).
{FN:81} Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 68).
{FN:82} Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 70 bis 75).
{FN:84} Urteil vom 20. November 2018 (C-147/17, EU:C:2018:926).
- EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …
Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Zudem beruht das in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 verwendete Kriterium zur Ausnahme bestimmter Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie und damit auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 nicht auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einem der in dieser Bestimmung allgemein beschriebenen Tätigkeitsbereichen, sondern ausschließlich auf der spezifischen Natur bestimmter von den Arbeitnehmern in den von dieser Vorschrift umfassten Sektoren wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften im Bereich des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer rechtfertigt (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Zu den Besonderheiten dieser spezifischen Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen, zählt der Umstand, dass eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa, u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Kontinuitätserfordernis ist unter Berücksichtigung der spezifischen Art der in Rede stehenden Tätigkeit zu beurteilen (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In solchen Fällen ist dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluter Vorrang einzuräumen, zulasten der Befolgung der Vorschriften dieser Richtlinie, die innerhalb dieser Dienste vorübergehend außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67, …und vom 30. April 2020, Készenléti Rendőrség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass bestimmte besondere Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, selbst wenn sie unter normalen Bedingungen ausgeübt werden, so spezifische Merkmale aufweisen, dass ihre Art zwingend einer Arbeitszeitplanung entgegensteht, die die Vorgaben der Richtlinie 2003/88 beachtet (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 68).
Rn. 61 Dies ist insbesondere der Fall bei Tätigkeiten, die, um das ihnen im Allgemeininteresse liegende Ziel wirksam zu erreichen, nur kontinuierlich und von ein und demselben Arbeitnehmer ausgeübt werden können, ohne dass es möglich wäre, ein Rotationssystem einzuführen, das es ermöglicht, diesem Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden oder -tagen das Recht auf Ruhestunden oder -tage zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 70 bis 74, …und vom 30. April 2020, Készenléti Rendőrség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 43 und 44).
Rn. 71 Die Ausnahme in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ist in gleicher Weise auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die identische spezifische Tätigkeiten im Dienst des Gemeinwesens ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 59).
- EuGH, 25.06.2020 - C-762/18
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …
Rn. 44 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Richtlinie 2003/88 nur für Arbeitnehmer gilt und dass als "Arbeitnehmer" eine Person anzusehen ist, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 40 und 41). - LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 Sa 169/20
Überstundenvergütung eines Außendienstmitarbeiters - Darlegungs- und Beweislast - …
Der Normzweck ist in keiner Weise ein vergütungsrechtlicher, sondern allein der Aspekt des Gesundheitsschutzes (st.Rspr., zuletzt EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - Rn. 35 [Sindicatul Familia Constanţa];… vgl. zu § 21a Abs. 3 ArbZG: BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 11).Ergänzend ist hier daran zu erinnern, dass in Vergütungsfragen unionsrechtlich keine Regelungskompetenz besteht (…so zutreffend Fuhlrott NZA-RR 2020, 279 unter Hinweis auf EuGH 21. Februar 2018 - C-518/15 - Rn. 24 [Ville de Nivelles/Rudy Matzak] und BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 26 [zur Unterscheidung von Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne und im gesundheitsschutzrechtlichen Sinne]) und ausdrücklich auch kein europarechtlicher Regelungswille (zuletzt EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - Rn. 35).
Auch im nationalen Recht ist eine Rechtsgrundlage zum Bruch mit den bestehenden Regeln der Darlegungslast nicht ersichtlich, weshalb sich der Ansatz des ArbG Emden unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als problematisch und nach Auffassung der Kammer nach nationalem Prozessrecht (…insbes. Beibringungsgrundsatz der ZPO, dazu BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 284 Rn. 34 mwN) wie auch europarechtlich (kein Dokumentationszweck der RL 2003/88/EG zugunsten des Arbeitnehmers, sondern zugunsten der Überwachungsbehörden; keine Regelungskompetenz der EU und keine Anwendung der RL 2003/88/EG auf Vergütungsfragen, vgl. zuletzt EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - Rn. 35) als rechtswidrig erweist.
- BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18
Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung …
Sie sind - im hier interessierenden Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen - dann zu bejahen, wenn Pflegeeltern ein Kind "durchgängig und auf lange Zeit angelegt in ihrem Haushalt und in ihrer Familie betreuen" und wegen dieser Eingliederung in den eigenen Haushalt keine Festlegung der Arbeitszeit erfolgt (EuGH, Urteil vom 20. November 2018 - C-147/17 [ECLI:EU:C:2018:926], Sindicatul Familia Constanţa - Rn. 67, 74, 77). - BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 41/19
Heimarbeit - Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung
Die Bestimmungen der RL 2003/88/EG sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar (EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 40).Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 41 f. mwN).
Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze, die für den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG und den hierfür maßgebenden Arbeitnehmerbegriff maßgebend sind, als geklärt anzusehen (EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 40 ff. mwN).
- EuGH, 30.04.2020 - C-211/19
The Working Time Directive applies to officers of the Hungarian Rapid …
- EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …
- EuGH, 17.03.2021 - C-585/19
Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18
Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …
- BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21
Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 10 B 17.18
Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht als Arbeitszeit
- EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
Ředitelství silnic a dálnic - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BGH, 28.10.2025 - II ZR 41/24
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrags …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19
Academia de Studii Economice din Bucureşti - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 11.04.2019 - C-603/17
Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
FETICO u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - …
- ArbG Karlsruhe, 22.01.2026 - 1 Ca 189/25
Arbeitnehmerbegriff - Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes - Urlaubsanspruch …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-392/21
Inspectoratul General pentru Imigrări (Acquisition de lunettes par un …
- EuGH, 24.10.2024 - C-441/23
Omnitel Comunicaciones u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17
Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit, …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21
MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2019 - C-129/18
Nachzug von unter Vomundschaft ("Kafala") stehenden Kindern
- ArbG Essen, 03.12.2021 - 4 Ca 1502/21
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-147/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Sindicatul Familia Constanţa u.a.
Ersuchen um Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeit - Anwendungsbereich - Begriff des Arbeitnehmers - Pflegeeltern - Ausschluss
- Europäischer Gerichtshof
Sindicatul Familia Constanţa u.a.
Ersuchen um Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeit - Anwendungsbereich - Begriff des Arbeitnehmers - Pflegeeltern - Ausschluss
- rechtsportal.de
Ersuchen um Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeit - Anwendungsbereich - Begriff des Arbeitnehmers - Pflegeeltern - Ausschluss
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-147/17
- EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19
Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit …
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger (…C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:518, Nr. 53).{FN:57} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Simap (C-303/98, EU:C:1999:621, Nr. 27), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sindicatul Familia Constanţa u. a. (C-147/17, EU:C:2018:518, Nr. 51).
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