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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 04.02.2005 | Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.2006 - C-168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3147
EuGH, 21.09.2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,3147)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,3147)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,3147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - 'EU-Entsendebestätigung'

  • Judicialis

    EG Art. 49

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - "EU-Entsendebestätigung"

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - "EU-Entsendebestätigung"

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Klage wegen einer Vertragsverletzung der Republik Österreich durch eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG); Unzulässigkeit einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entsendung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - 'EU-Entsendebestätigung' - Freier ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerentsendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - "EU-Entsendebestätigung"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Bindung der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an ein System der Entsendebestätigung, das insofern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 827 (Ls.)
  • EuZW 2007, 89
  • NZBau 2007, 31
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    39 Es ist unbestreitbar, dass die sich aus § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG ergebenden Bedingungen, die ein Dienstleistungsunternehmen erfüllen muss, wenn es drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nach Österreich zu entsenden beabsichtigt, wegen des mit diesen Bedingungen verbundenen Verwaltungsaufwands und insbesondere der für die Erteilung der EU-Entsendebestätigung vorgeschriebenen Sechswochenfrist die beabsichtigte Entsendung und damit die Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Der Gerichtshof hat zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in der Gemeinschaft ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Artikel 49 EG darstellt (vgl. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 24).

    44 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheinen und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 26, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 37).

    Außerdem verwehrt es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Tätigkeit ausüben, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, und verbietet es ihnen auch nicht, die Einhaltung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14), wenn sich herausstellt, dass der durch diese gewährte Schutz nicht durch entsprechende oder im Wesentlichen vergleichbare Verpflichtungen gewährleistet wird, denen das Unternehmen bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Zum einen berücksichtigt nämlich ein solches Verfahren, das auf die systematische Einhaltung der österreichischen Lohn- und Beschäftigungsbedingungen abstellt, nicht die sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung, denen das entsendende Unternehmen nach dem im Herkunftsstaat geltenden Recht oder einem gegebenenfalls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommen unterliegt und deren Anwendung geeignet ist, eine ernste Gefahr der Ausbeutung von Arbeitnehmern sowie der Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen auszuschalten (vgl. Urteil Vander Elst, Randnr. 25, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 35).

    50 Zum anderen geht die Bedingung, die die Erteilung der EU-Entsendebestätigung vom Bestehen von Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr oder von unbefristeten Arbeitsverträgen abhängig macht, über das hinaus, was im Namen des Zieles des sozialen Schutzes als notwendige Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen mittels Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer verlangt werden kann (Urteile Kommission/Luxemburg, Randnrn.

    55 Dazu ist festzustellen, dass die Arbeitnehmer, die bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 38).

    56 Zwar darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 17, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    20 Selbst wenn aber die EU-Entsendebestätigung rein deklaratorischer Natur wäre, so stellte doch das doppelte Verfahren, nämlich jenes zur Erteilung des Sichtvermerks und jenes zur Erteilung der Entsendebestätigung, an und für sich bereits eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs dar, wie sich aus dem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Slg. 1994, I-3803) ergebe.

    27 Was sodann das Erfordernis einer mindestens einjährigen Beschäftigung bzw. eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach § 18 Abs. 13 Z l AuslBG betreffe, so könne die im Urteil Vander Elst verwendete Formulierung "ordnungsgemäß und dauerhaft" nicht eine zeitliche oder rechtliche Beschränkung in der Art der streitigen rechtfertigen.

    30 Im Übrigen werde mit den fraglichen Rechtsvorschriften nur die Rechtsprechung des Gerichtshofes umgesetzt, wie sie sich aus dem Urteil Vander Elst ergebe, wonach der entsandte drittstaatsangehörige Arbeitnehmer im Herkunftsstaat des Dienstleisters "ordnungsgemäß und dauerhaft" beschäftigt sein müsse, damit die Entsendebewilligung erteilt werden könne.

    40 Der Gerichtshof hat zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in der Gemeinschaft ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Artikel 49 EG darstellt (vgl. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 24).

    49 Zum einen berücksichtigt nämlich ein solches Verfahren, das auf die systematische Einhaltung der österreichischen Lohn- und Beschäftigungsbedingungen abstellt, nicht die sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung, denen das entsendende Unternehmen nach dem im Herkunftsstaat geltenden Recht oder einem gegebenenfalls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommen unterliegt und deren Anwendung geeignet ist, eine ernste Gefahr der Ausbeutung von Arbeitnehmern sowie der Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen auszuschalten (vgl. Urteil Vander Elst, Randnr. 25, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 (Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99 (Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787), macht sie jedoch geltend, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, nämlich im Fall des § 18 AuslBG durch Gründe des Schutzes der Arbeitnehmer und im Fall des § 10 FrG durch solche der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

    36 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteil Portugaia Construções, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 und 35, sowie Portugaia Construções, Randnr. 19).

    47 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile Finalarte u. a., Randnr. 33, und Portugaia Construções, Randnr. 20).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    44 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheinen und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 26, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 37).

    32 und 33, und Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Begriff der "ordnungsgemäßen und dauerhaften Beschäftigung" nicht mit der Bedingung eines Wohnsitzes oder einer Beschäftigung im Niederlassungsstaat des Dienstleistungsunternehmens von bestimmter Dauer verbunden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 55).

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    28 Die von der österreichischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs schließlich auch nicht, da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417) und Finalarte u. a. die Möglichkeit einer Berufung der Mitgliedstaaten auf arbeitsmarktpolitische Erwägungen ausdrücklich ausgeschlossen habe.

    Der Gerichtshof hat jedoch auch festgestellt, dass diese Kontrollen die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen beachten müssen und die Dienstleistungsfreiheit nicht illusorisch machen dürfen (vgl. Urteil Rush Portuguesa, Randnr. 17).

    56 Zwar darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 17, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 39).

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    Außerdem verwehrt es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Tätigkeit ausüben, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, und verbietet es ihnen auch nicht, die Einhaltung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14), wenn sich herausstellt, dass der durch diese gewährte Schutz nicht durch entsprechende oder im Wesentlichen vergleichbare Verpflichtungen gewährleistet wird, denen das Unternehmen bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60 Ein Mitgliedstaat darf jedoch durch die Kontrolltätigkeit, die er in diesem Bereich ausübt, nicht die Dienstleistungsfreiheit des diese Personen beschäftigenden Unternehmens in Frage stellen (Urteil Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 12).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    64 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Rechtfertigungsgrund nur geltend gemacht werden kann, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02, Omega, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    64 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Rechtfertigungsgrund nur geltend gemacht werden kann, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02, Omega, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade - Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehender Ortswechsel von …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    37 Eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 (Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99 (Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787), macht sie jedoch geltend, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, nämlich im Fall des § 18 AuslBG durch Gründe des Schutzes der Arbeitnehmer und im Fall des § 10 FrG durch solche der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
  • EuGH, 20.06.2024 - C-540/22

    Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Der Mitgliedstaat, in dem die Arbeiten …

    Rn. 44 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Europäische Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 31 und 32), zugrunde liege, argumentiert habe, dass im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs jeder Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern das "abgeleitete Recht" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die zur Erbringung der Dienstleistung erforderliche Dauer übertrage, dass die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht rein formeller Natur sei und dass dieses Recht ohne Weiteres anerkannt werden müsse.

    Rn. 49 Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht den Begriff "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" unter Bezugnahme auf ein Aufenthaltsrecht der entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer verwendet, das dadurch entstehen soll, dass ihr Arbeitgeber von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch macht, und auf das sich die Kommission in der Rechtssache berufen hatte, in der das Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), ergangen ist.

    Rn. 66 Daraus folgt, dass der Bereich der Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihres dortigen Aufenthalts im Rahmen einer Entsendung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Dienstleistungsunternehmen zu einem Bereich gehört, der auf Unionsrechtsebene nicht harmonisiert worden ist, und dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anhand von Art. 56 AEUV zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 59 und 60).

    Rn. 76 Zum anderen muss diese Regelung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein, was bedeutet, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden muss, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52), und nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37).

    Rn. 82 Was zweitens die Notwendigkeit betrifft, zu prüfen, ob die Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen sind, in dem sie ihre Dienstleistung erbringen, die Dienstleistungsfreiheit nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung dieser Dienstleistung nutzen, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, dass solche Unternehmen den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzen, beispielsweise dazu, ihr Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 56), und dies, obwohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wie sie in Art. 45 AEUV gewährleistet ist, nur für Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gilt.

    Eine solche Anforderung, die bei Bedarf durch die Verpflichtung zur Erteilung weiterer Auskünfte verschärft werden könnte, sofern diese nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, bietet den nationalen Behörden aber bereits die Garantie, dass sich die in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmer dort rechtmäßig aufhalten und die betreffenden Unternehmen ihre Dienstleistungsfreiheit somit rechtmäßig ausüben, und zwar auf weniger einschneidende und ebenso wirksame Art und Weise wie das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. entsprechend Urteile vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 52, …und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 50).

    Rn. 97 Diese Auslegung wird weder dadurch in Frage gestellt, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, möglicherweise ähnliche Erfordernisse bestehen, noch dadurch, dass, wie im Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 66), ausgeführt, anhand der im Zuge des Meldeverfahrens erlangten Informationen kontrolliert werden kann, dass keine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.

    Rn. 99 Was das Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 66), betrifft, hat der Gerichtshof in diesem Urteil zwar festgestellt, dass der Schutz der öffentlichen Ordnung keine Regelung rechtfertigen kann, die im Fall einer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats jede Möglichkeit einer Legalisierung entsandter drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer ausschließt, da die zuständigen nationalen Behörden aufgrund der Auskünfte, die in dem der Entsendung vorangehenden Anmeldeverfahren erteilt werden, in jedem Einzelfall bereits vor der Einreise eines zu entsendenden drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers in das nationale Hoheitsgebiet die notwendigen Maßnahmen ergreifen konnten, wenn sich herausstellen sollte, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des …

    Rn. 44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 20, und Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 36).

    Rn. 45 Der Gerichtshof hat zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in einem Mitgliedstaat der Union ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 34, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 40).

    Rn. 47 Die Voraussetzungen und die Zwänge hinsichtlich einzuhaltender Fristen für den Erhalt dieser Beschäftigungserlaubnis sowie der Verwaltungsaufwand, den der Erhalt einer solchen Erlaubnis mit sich bringt, behindern die Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer an ein in den Niederlanden ansässiges entleihendes Unternehmen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Dienstleistungsunternehmen und damit die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch dieses Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 23, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 35, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 39 und 42).

    Rn. 48 Eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 21, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 31, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 37).

    Unter diesen Umständen ist daher zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheinen und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Anliegen, Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, zwar gewiss einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile Rush Portuguesa, C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 15, Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 38, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 55).

    Rn. 52 Ein Mitgliedstaat darf allerdings kontrollieren, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (vgl. Urteile Rush Portuguesa, EU:C:1990:142, Rn. 17, Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 39, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 56).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …

    Zum anderen behält die nationale Regelung die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestimmten Wirtschaftsteilnehmern vor, die vorher festgelegte Anforderungen erfüllen, von deren Einhaltung die Erteilung dieser Genehmigung abhängig ist (vgl. zum freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 …

    Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 36).

    Da nämlich die erwähnte Bekanntgabe vor der Entsendung der Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber erfolgen muss und erst nach der Prüfung der Konformität der vorherigen Entsendungsanmeldung durch die nationalen Behörden stattfindet, hat ein solches Verfahren den Charakter eines Genehmigungsverfahrens durch die Verwaltung (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 41).

    Rn. 36 Ein solches Verfahren kann nämlich insbesondere wegen der für die Übersendung dieser Bekanntgabe vorgesehenen Frist die beabsichtigte Entsendung und infolgedessen die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer behindern, und zwar insbesondere dann, wenn eine zügige Erbringung der betreffenden Dienstleistung geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 35, und Kommission/Österreich, Randnr. 39).

    34 und 35, sowie Kommission/Österreich, Randnr. 37).

    Eine solche Verpflichtung wäre geeignet, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 31, vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 52).

  • VGH Hessen, 22.04.2021 - 7 B 312/21

    Rechtsnatur des Vander Elst-Visums

    a) Die Antragsteller stützen sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Einreise ohne Einholung eines Visums zu Unrecht auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 (Rs. C-43/93 Van der Elst), vom 24. Januar 2002 (Rs. C-164/99 Portugaia Construcoes), vom 19. Januar 2006 (Rs. C-244/04), vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04) und vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08 Santos Palhota) sowie auf zwei Aufsätze von Dr. Dienelt vom 26. Januar 2006 und vom 5. Oktober 2006 (jeweils veröffentlicht in www.migrationsrecht.net).

    Entsprechende Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs finden sich auch in dem von den Antragstellern angeführten Urteil vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04 - juris).

    Mit der Kontrolltätigkeit darf der Mitgliedstaat die Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens allerdings nicht dadurch infrage stellen, dass er jede Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung der Situation eines drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers ausschließt, der von einem solchen Unternehmen rechtmäßig entsandt wurde, aber entgegen der nationalen Rechtsvorschriften ohne gültiges Visum eingereist ist (EuGH, Urteil vom 21. September 2006 - Rs. C-168/04 - juris, Rdnrn. 56, 57, 61).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - …

    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Rn. 37 Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in seinen späteren Urteilen nicht ausdrücklich auf Randnr. 16 des Urteils Rush Portuguesa Bezug genommen, er hat jedoch auf Randnr. 17 dieses Urteils verwiesen, in der die sich aus Randnr. 16 ergebende Folge erläutert wird, dass ein Mitgliedstaat - unter Wahrung der unionsrechtlichen Grenzen - in der Lage sein muss, zu prüfen, ob eine Dienstleistung nicht in Wirklichkeit auf die Überlassung von Arbeitnehmern abzielt, die keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 39, und Kommission/Österreich, Randnr. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays …

    Rn. 18 Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass die Europäische Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 31 und 32) zugrunde gelegen habe, argumentiert habe, dass im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit jeder Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern das "abgeleitete Recht" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Dauer übertrage und dass die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht (d. h. in diesem Fall die Erteilung eines Visums) rein formeller Natur sei und die Anerkennung ohne Weiteres erfolgen müsse.

    Rn. 20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 20), zugrunde gelegen habe, darüber hinaus geltend gemacht habe, dass das doppelte Verfahren (in dieser Rechtssache nämlich jenes zur Erteilung des Visums und jenes zur Erteilung der Entsendebestätigung) an und für sich bereits eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle.

    Rn. 38 Schließlich hat die Kommission, wie das vorlegende Gericht feststellt{FN-VERWEIS:23}, bereits in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), zugrunde lag, das Bestehen eines "abgeleiteten Aufenthaltsrechts" für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einen Mitgliedstaat entsandt werden, geltend gemacht.

    Das vorlegende Gericht äußert Zweifel daran, dass dieses doppelte Verfahren im Hinblick auf das Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

    {FN:16} Vgl. Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services …

    {FN:64} Vgl. Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 42).

    {FN:65} Vgl. z. B. Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 38).

    {FN:67} Vgl. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a. (…C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 34 und 35), vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções (…C-164/99, EU:C:2002:40, Rn. 19), und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Rn. 100 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37, und Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 60).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach …

    34 und 35, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13 des …

  • EuGH, 18.07.2007 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN …

  • EuGH, 10.02.2011 - C-308/09

    B.A.M. Vermeer Contracting - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-346/06

    Rüffert - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG …

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   EuGH, 04.02.2005 - C-168/04   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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   Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet dieses Aufnahmemitgliedstaats entsenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet dieses Aufnahmemitgliedstaats entsenden ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 29.05.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    {FN:16} - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35), vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99 (Analir u. a., Slg. 1999, I-1271, Randnr. 22), vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 21) sowie - zur Entsendung von Arbeitnehmern - Urteile Vander Elst (Randnr. 15), Kommission/Luxemburg (Randnr. 24) und Kommission/Deutschland (Randnr. 34).

    {FN:19} - Der Gerichtshof ist in den Urteilen Kommission/Italien (Randnr. 21) und Kommission/Luxemburg (Randnrn. 23 und 24) in vergleichbarer Weise vorgegangen, indem er die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die als solche schon aus dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Verwaltung fließt, von der weiteren Beschränkung unterscheidet, die sich aus den besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung ergibt.

    Vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit außerdem Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnrn.

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    {FN:34} - Randnr. 38 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnrn.

    39 und 40 unter Bezugnahme auf das Urteil Rush Portuguesa (Randnr. 17).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    Vgl. auch Urteil vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02 (Omega, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 29) mit einer Begründung e contrario im selben Sinne.

    21und 23), vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99 (Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17) und Urteil Omega (Randnr. 30).

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    14 bis 16), vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnrn.

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson und Gustavsson (Randnrn. 15 ff.) sowie Urteil vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-42/02 (Lindman, Slg. 2003, I-13519, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    {FN:16} - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35), vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99 (Analir u. a., Slg. 1999, I-1271, Randnr. 22), vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 21) sowie - zur Entsendung von Arbeitnehmern - Urteile Vander Elst (Randnr. 15), Kommission/Luxemburg (Randnr. 24) und Kommission/Deutschland (Randnr. 34).

    {FN:22} - Im Urteil Säger ist der Gerichtshof über die herkömmliche Regel der "Inländerbehandlung" hinausgegangen, indem er festgestellt hat, dass "Artikel 59 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 49 EG] nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten - verlangt, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern" (Randnr. 12).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    {FN:16} - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35), vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99 (Analir u. a., Slg. 1999, I-1271, Randnr. 22), vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 21) sowie - zur Entsendung von Arbeitnehmern - Urteile Vander Elst (Randnr. 15), Kommission/Luxemburg (Randnr. 24) und Kommission/Deutschland (Randnr. 34).

    {FN:21} - Vgl. u. a. Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85 (Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnrn. 32 und 33), vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 24), vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a., Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11) und in der Rechtssache C-353/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 15), vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-211/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-6757, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    {FN:24} - Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der genannten Rechtssache Safir (in deren Nrn. 30 bis 34 dieser die Schwierigkeiten bei der Qualifizierung bestimmter nationaler Regelungen als diskriminierend hervorgehoben hat) sowie diejenigen des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Urteil vom 13. Dezember 2005, Slg. 2005, I-0000, Nrn. 25 bis 32, in denen dieser zum einen auf das Zögern, das der Gerichtshof im Bestreben, die Integrität der nationalen Steuerregelungen zu wahren, im Hinblick darauf an den Tag gelegt hat, bei den direkten Steuern über die Regel der Inländerbehandlung hinauszugehen, und zum anderen auf die Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Diskriminierung auf diesem Gebiet hingewiesen hat, die angesichts der Kriterien bestehen, die im Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, aufgestellt worden sind, nach dem auf die objektiven Unterschiede zwischen den betreffenden Situationen abzuheben ist).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    {FN:26} - Siehe u. a. Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 33 und 35), vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46), vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96 (Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnrn.
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    {FN:53} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 47) und Urteil MRAX (Randnr. 79).
  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Église de scientologie - "Freier Kapitalverkehr - Ausländische …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    21und 23), vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99 (Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17) und Urteil Omega (Randnr. 30).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman - "Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei …

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …

  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …

  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU …

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Bootsliegeplätze - …

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES …

  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung …

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN …

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST …

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA - "Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehende Umsetzung von …

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner - "Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem …

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a. - "Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und …

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen - "Leasing von Personenkraftwagen - Verbot, nach Ablauf einer …

  • EuGH, 25.07.1991 - C-353/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir / Skattemyndigheten i Dalarnas län - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier …

  • EuGH, 04.05.1993 - C-17/92

    Federación de Distribuidores Cinematográficos / Spanish State

  • EuGH, 16.12.1992 - C-211/91

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - …

    {FN:9} - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Nr. 28).

    {FN:47} - Urteile vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 43), Kommission/Deutschland (angeführt in Fn. 32, Randnr. 36) und Arblade (angeführt in Fn. 33, Randnr. 38).

    Zur Rechtsprechung bezüglich der Bekämpfung von Missbrauch siehe das Urteil Kommission/Österreich (angeführt in Fn. 47, Randnr. 56).

    {FN:49} - Urteile Kommission/Österreich (angeführt in Fn. 47, Randnr. 43) und Rush Portuguesa (angeführt in Fn. 48, Randnr. 17).

    Vgl. Urteile Kommission/Österreich (angeführt in Fn. 47, Randnr. 40), Kommission/Luxemburg (angeführt in Fn. 46, Randnr. 24), und Vander Elst (angeführt in Fn. 32, Randnr. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays …

    {FN:31} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:135, Nr. 114), wonach Arbeitnehmer, die Angehörige von Drittstaaten im Verhältnis zur Europäischen Union sind und für einen Zeitraum von längstens drei Monaten von einem Dienstleistungsunternehmen entsandt werden, das in einem anderen Mitgliedstaat, der Vertragsstaat des SDÜ ist, ansässig ist, keines irgendwie gearteten Sichtvermerks oder Aufenthaltstitels der österreichischen Behörden bedürfen, um ihren Auftrag im Rahmen dieser Entsendung erfüllen zu können.
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