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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2014 - C-249/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38911
EuGH, 11.12.2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,38911)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,38911)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,38911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boudjlida

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch eines illegal ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch eines illegal ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Boudjlida

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal administratif de Pau - Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 233
  • DÖV 2015, 162
 
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Wird zitiert von ... (103)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    In dieser Richtlinie wird jedoch nicht festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen der Anspruch der Drittstaatsangehörigen auf rechtliches Gehör vor einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 40 und 41).

    Rn. 30 Da das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 42).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 43).

    Rn. 33 Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, einen Anspruch darauf, in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren gehört zu werden, nicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta ableiten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 44).

    Rn. 34 Dieser Anspruch gehört vielmehr untrennbar zur Wahrung der Verteidigungsrechte, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 45).

    Rn. 36 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 46).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 47).

    Rn. 41 Sind weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Diese Erfordernisse in Bezug auf die Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Beachtung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Verteidigungsrechte, u. a. was die Festlegung von Verfahrensmodalitäten betrifft, zu gewährleisten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).

    Rn. 54 Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 60 des Urteils Mukarubega (EU:C:2014:2336) im Hinblick darauf, dass die Rückkehrentscheidung nach der Richtlinie 2008/115 in engem Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht, eine Auslegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahin, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie beabsichtigt, gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zugleich eine Entscheidung, mit der ein illegaler Aufenthalt festgestellt wird, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, den Betroffenen zwingend in der Weise anhören müsste, dass es ihm ermöglicht wird, seinen Standpunkt speziell zu der letztgenannten Entscheidung geltend zu machen, als unzulässig angesehen, da der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht.

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Rn. 40 Die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, ist somit grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

    Rn. 43 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, und Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 36 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 46).

    Rn. 38 Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (…vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Rn. 39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 47).

    Rn. 38 Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (…Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Rn. 39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 45 Bei der Beurteilung der Modalitäten, nach denen ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Rückkehrentscheidung wahrnehmen können muss, ist das Ziel der Richtlinie 2008/115, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 30).

    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics - Erhebung …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 30 Da das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 42).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 43).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 38 Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (…Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 43 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, und Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    Texdata Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Rn. 43 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, und Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    YS u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht - …

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. ("Familienzusammenführung in Belgien") - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Rn. 102 Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 ("Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand") der Richtlinie 2008/115 bei deren Umsetzung zum einen in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und zum anderen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 48).

    Insoweit obliegt es Letzterem, bei seiner Anhörung mit der zuständigen nationalen Behörde zu kooperieren, um ihr alle relevanten Informationen über seine persönliche und familiäre Situation zu geben, insbesondere jene, die es rechtfertigen können, dass von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wird (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Rn. 118 Nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 hat die zuständige nationale Behörde, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht zieht, u. a. den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49, …und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 103).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten …

    Rn. 58 Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 ("Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand") der Richtlinie 2008/115 bei deren Umsetzung zum einen in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und zum anderen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten (Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 48, …und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 102).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14306
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,14306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,14306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,14306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boudjlida

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Verfahren zum Erlass einer Rückkehrentscheidung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Recht, vor dem Erlass einer ...

  • EU-Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    Aus dem Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) folge jedoch, dass die Verwaltung gemäß dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Recht einem illegal aufhältigen Ausländer, bevor sie ihn zur Ausreise verpflichte, Gelegenheit zu einer Anhörung geben müsse, auch wenn die Richtlinie 2008/115 und die sie umsetzende französische Regelung dies nicht ausdrücklich vorsähen.

    Rn. 34 Nach Ansicht der niederländischen Regierung müssen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dem Urteil M. (EU:C:2012:744) dem Ausländer im Rahmen eines Verfahrens, das die Frage betrifft, ob sein Aufenthalt in diesem Staat legal oder illegal ist, die Möglichkeit geben, sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt mitzuteilen und den von ihm in dieser Hinsicht abgegebenen Erklärungen jede erforderliche Aufmerksamkeit widmen.

    Auch wenn darauf hinzuweisen sei, dass dieser Artikel der Charta nur auf die Organe und Einrichtungen der Union anzuwenden sei, so habe der Gerichtshof in dem Urteil M. (EU:C:2012:744) festgestellt, dass "[d]iese Bestimmung …, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, allgemein anwendbar [ist]"{FN-VERWEIS:13}.

    Rn. 39 Entsprechend der Stellungnahme des Gerichtshofs im Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 95) bedeute das Recht, vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung schriftlich oder mündlich seinen Standpunkt zu äußern, daher nicht, dass die nationale Behörde den Adressaten der Entscheidung über die von ihr beabsichtigte Entscheidung in Kenntnis setzen oder ihm die Erwägungen, auf die sie sie zu stützen gedenkt, mitteilen oder ihm vor dem Erlass dieser Entscheidung eine Bedenkzeit einräumen müsse.

    Rn. 55 Wie der Gerichtshofs im Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt hat, garantiert "[d]as Recht auf Anhörung … jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen".

    {FN:8} - Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 82 bis 86).

    {FN:28} - Vgl. Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 86).

    {FN:30} - Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:40} - Vgl. entsprechend Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    Rn. 44 Wie der Gerichtshof in Rn. 19 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und Rn. 33 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ausführt, ergibt sich nämlich aus seiner "ständigen Rechtsprechung … im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden.

    Rn. 45 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und in Rn. 34 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ausgeführt, dass, "[d]a folglich die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, … keine Fallgestaltungen denkbar [sind], die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären.

    {FN:14} - Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 21).

    {FN:18} - Urteile Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 18) und Pfleger u. a. (…C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 32).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    {FN:9} - Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28).

    {FN:38} - Vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi (…EU:C:2011:268, Rn. 35) und Achughbabian (EU:C:2011:807, Rn. 31).

    Urteile Achughbabian (EU:C:2011:807, Rn. 28) und Sagor (…C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    Rn. 48 Wie ich in Nr. 49 meiner Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:553) ausgeführt habe, ist "[d]ie Verpflichtung der nationalen Behörden, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten, bevor sie eine für die Interessen einer Person nachteilige Entscheidung erlassen … seit Langem in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt.

    {FN:29} - Vgl. Urteil G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35).

    Vgl. auch Urteil G. und R. (EU:C:2013:533, Rn. 36), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ausübung der Verteidigungsrechte von Drittstaatsangehörigen nach denselben Modalitäten zu erlauben, wie sie für innerstaatliche Sachverhalte festgelegt sind, wobei diese Modalitäten jedoch im Einklang mit dem Unionsrecht stehen müssen und insbesondere nicht die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 in Frage stellen dürfen.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    Rn. 46 Es trifft zu, dass Art. 41 der Charta - ungeachtet deren Art. 51, der im Titel "Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta" deren Anwendungsbereich sowohl für die Union als auch für die Mitgliedstaaten festlegt - das Recht, gehört zu werden, nur in Bezug auf "Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union"{FN-VERWEIS:19} proklamiert, worauf der Gerichtshof in dem von der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen{FN-VERWEIS:20} angeführten Urteil Cicala (EU:C:2011:868, Rn. 28) hingewiesen hat, ohne dies jedoch als ausschlaggebendes Argument für die in diesem Urteil gefundene Lösung zu betrachten.

    {FN:7} - Urteil Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28).

    {FN:10} - Urteil Cicala (EU:C:2011:868, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-277/11

    M. - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    Aus dem Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) folge jedoch, dass die Verwaltung gemäß dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Recht einem illegal aufhältigen Ausländer, bevor sie ihn zur Ausreise verpflichte, Gelegenheit zu einer Anhörung geben müsse, auch wenn die Richtlinie 2008/115 und die sie umsetzende französische Regelung dies nicht ausdrücklich vorsähen.

    {FN:17} - Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:253, Rn. 41).

    {FN:33} - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (EU:C:2012:253, Nrn. 35 und 36).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    Rn. 44 Wie der Gerichtshof in Rn. 19 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und Rn. 33 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ausführt, ergibt sich nämlich aus seiner "ständigen Rechtsprechung … im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden.

    Rn. 45 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und in Rn. 34 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ausgeführt, dass, "[d]a folglich die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, … keine Fallgestaltungen denkbar [sind], die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären.

    {FN:18} - Urteile Åkerberg Fransson (…EU:C:2013:105, Rn. 18) und Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 32).

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    {FN:4} - Urteil Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 52 und 56).

    {FN:6} - Urteil Hoechst/Kommission (EU:C:1989:337, Rn. 14 bis 16) zum Recht auf einen Rechtsbeistand, der in Wettbewerbssachen schon im Untersuchungsverfahren vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte tätig werden kann.

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    {FN:12} - Urteil El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35 und 36).

    {FN:38} - Vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi (EU:C:2011:268, Rn. 35) und Achughbabian (…EU:C:2011:807, Rn. 31).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13
    {FN:11} - Urteile Kommission/Lisrestal u. a. (…C-32/95 P, EU:C:1996:402, Rn. 30) und Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 26).

    {FN:24} - Urteil Sopropé (EU:C:2008:746, Rn. 36).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie …

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und …

  • EuGH, 06.12.2012 - C-430/11

    Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics - Erhebung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.08.2013 - C-383/13

    G. und R. - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Neben dem Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744), in dessen Zusammenhang das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen steht, vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431).

    In der italienischen Fassung der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird manchmal der Begriff "diritto al contraddittorio" ("Recht auf Anhörung") (…vgl. z. B. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82, 85 und 87), gelegentlich der Begriff "diritto di essere sentiti" ("Recht, gehört zu werden") (…vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 27, 28 und 32, oder vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 21 und 35) oder auch der Begriff "diritto di essere ascoltato"(ebenfalls "Recht, gehört zu werden") verwendet (vgl. z. B. Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 1, 28 und 30, der letztgenannte Begriff entspricht dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] verwendeten Begriff und entspricht wörtlich den oben genannten Begriffen, die in den französischen, englischen, deutschen und spanischen Fassungen verwendet werden).

    {FN:14} Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (…C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 36), vom 22. November 2012, M. (…C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben meinen vorstehend angeführten Schlussanträgen in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3) und den Schlussanträgen in der Rechtssache CO Sociedad de Gestion y Participación u. a. (C-18/14, EU:C:2015:95, Fn. 48) ist die Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nrn. 49 bis 53) anzuführen sowie dessen Schlussanträge in den Rechtssachen Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2032, Nrn. 46 bis 48).

    Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (…C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), vom 17. Juli 2014, Y. S. u. a. (…C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67), vom 5. November 2014, Mukarubega (…C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 32 und 33).

    {FN:21} Urteile vom 22. November 2012, M. (…C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36).

    {FN:23} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:253, Nrn. 35 und 36) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2032, Nr. 58).

    Siehe dazu auch Rn. 59 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431).

    {FN:24} Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (…C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (…C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37).

    {FN:25} Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (…C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 39 und 40).

    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (…C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (…C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 42).

    {FN:28} Vgl. Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (…C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 53), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 45).

    Unter Berufung auf den Äquivalenzgrundsatz könnte vielleicht geltend gemacht werden, dass dieser Grundsatz einem Mitgliedstaat die Festsetzung von Verfahrensmodalitäten untersagt, die für Anträge auf internationalen Schutz, die auf das Unionsrecht gestützt werden, weniger günstig sind als für Anträge, die auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-18/14

    CO Sociedad de Gestion y Participación u.a. - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des …

    Dementsprechend entschied der Gerichtshof, dass Art. 41 Abs. 2 der Charta auf die Mitgliedstaaten nicht anwendbar sei (vgl. Urteile Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44, und Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 32 bis 33).

    Wie Generalanwalt Wathelet darlegt, ist es nicht "kohärent …, wenn der Wortlaut von Art. 41 der Charta in dieser Weise eine Ausnahme von der in Art. 51 der Charta vorgesehenen Regel einführen könnte, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, einen Artikel der Charta auch dann nicht anzuwenden, wenn sie das Unionsrecht durchführen" (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Mukarubega [C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56]; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Boudjlida [C-249/13, EU:C:2014:2032, Nrn. 46 bis 48] und dessen Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. [C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nrn. 49 bis 52]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete …

    {FN:53} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Boudjlida(C-249/13, EU:C:2014:2032, Nr. 47), wo er ausführt: "Mir erschiene es weder kohärent noch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs …, wenn der Wortlaut von Art. 41 der Charta in dieser Weise eine Ausnahme von der in Art. 51 der Charta vorgesehenen Regel einführen könnte, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, einen Artikel der Charta auch dann nicht anzuwenden, wenn sie Unionsrecht durchführen.
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