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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2014 - C-261/13 P   

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https://dejure.org/2014,38495
EuGH, 09.12.2014 - C-261/13 P (https://dejure.org/2014,38495)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2014 - C-261/13 P (https://dejure.org/2014,38495)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - C-261/13 P (https://dejure.org/2014,38495)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schönberger / Parlament

    Rechtsmittel - Petition an das Europäische Parlament - Entscheidung über die Ablage einer Petition - Nichtigkeitsklage - Begriff "anfechtbare Handlung"

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments; Rechtsmittel eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments gegen die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Petitionsausschusses des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments; unbegründetes Rechtsmittel eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments gegen die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schönberger / Parlament

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. März 2013, Schönberger/Parlament (T"186/11), mit dem das Gericht die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 25. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 59
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.12.2014 - C-261/13
    Gegenstand einer Nichtigkeitsklage können nur die Handlungen sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. u. a. Urteil IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264).
  • EuG, 07.03.2013 - T-186/11

    Schönberger/ Parlament - Nichtigkeitsklage - Petitionsrecht - Petition an das …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2014 - C-261/13
    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Schönberger die Aufhebung des Urteils Schönberger/Parlament des Gerichts der Europäischen Union (T-186/11, EU:T:2013:111, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Petitionsausschuss) vom 25. Januar 2011 (im Folgenden: streitige Entscheidung), mit der die Prüfung der vom Rechtsmittelführer eingereichten Petition abgeschlossen worden war, abgewiesen hat.
  • EuG, 14.09.2011 - T-308/07

    Tegebauer / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Parlament - …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2014 - C-261/13
    Entgegen der Beurteilung des Gerichts in Rn. 28 des Urteils Tegebauer/Parlament (T-308/07, EU:T:2011:466) entspricht eine knappe Begründung wie die, die in der Entscheidung des Parlaments enthalten war, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, diesem Erfordernis.
  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der …

    Rn. 88 Drittens hat sich die Kommission zur Stützung ihrer Auffassung zur Nichtanfechtbarkeit der angefochtenen Mitteilung in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), berufen, das sich auf die Anfechtbarkeit einer Entscheidung bezieht, mit der der Petitionsausschuss des Parlaments die Prüfung einer vom Rechtsmittelführer in jener Rechtssache eingereichten Petition abgeschlossen hatte.

    Rn. 89 Der Gerichtshof hat in Rn. 22 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), entschieden, dass eine Entscheidung, in der das mit einer Petition befasste Parlament feststellt, dass diese die in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen nicht erfülle, gerichtlich überprüfbar sein muss, da sie geeignet ist, das Petitionsrecht des Betroffenen zu beeinträchtigen.

    Rn. 90 In Bezug auf eine Petition, die nach Auffassung des Parlaments die in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), hingegen entschieden, dass das Parlament hinsichtlich der weiteren Behandlung dieser Petition über ein weites politisches Ermessen verfügt.

    Rn. 91 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Wesentlichen vorgetragen, dass die Argumentation, der im Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), gefolgt worden sei, auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, da sie - wie das Parlament - hinsichtlich der weiteren Behandlung einer EBI über ein weites Ermessen verfüge.

    Rn. 92 In Anbetracht von Rn. 22 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), ist zu prüfen, ob die Weigerung der Kommission, dem Unionsgesetzgeber einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, die im Rahmen einer auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 angenommenen Mitteilung ausgesprochen worden ist, das Recht der Bürger aus Art. 11 Abs. 4 EUV beeinträchtigen kann.

    Rn. 94 Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Petitionsmechanismus, der Prüfungsgegenstand im Rahmen des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), gewesen ist, und der Mechanismus der EBI nicht vergleichbar sind.

    Rn. 95 Wie aus dem Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), hervorgeht, wird eine Petition zunächst anhand der in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen auf ihre Zulässigkeit geprüft und unterliegt hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung sodann dem Ermessen des Parlaments.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des …

    Rn. 90 Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie von der Kommission geltend gemacht, im Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24), zwar festgestellt, dass Entscheidungen des Parlaments über die weitere Behandlung einer Petition, die den in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen entspricht, keiner Kontrolle durch das Unionsgericht zugänglich ist, doch unterscheidet sich eine gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 ergangene Mitteilung der Kommission von einer solchen Entscheidung in mehrfacher Hinsicht.

    Während eine Entscheidung des Parlaments wie die in der vorstehenden Randnummer angesprochene auf einem Ermessen "politischer Art" beruht (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24), ergibt sich zudem aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, dass die Kommission verpflichtet ist, in einer Mitteilung ihre rechtlichen sowie politischen Schlussfolgerungen zu der fraglichen EBI, gegebenenfalls ihr weiteres Vorgehen sowie den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darzulegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der …

    Die Kommission verweist auf das Urteil Schönberger/Parlament{FN-VERWEIS:62} und trägt weiter vor, dass es widersprüchlich wäre, wenn eine Mitteilung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der EBI-Verordnung voll überprüfbar wäre, während Entscheidungen des Parlaments über die weitere Behandlung einer Petition überhaupt keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich seien.

    {FN:62} Urteil vom 9. Dezember 2014 (C-261/13 P, EU:C:2014:2423).

    {FN:66} Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423' Rn. 24).

  • EuG, 19.09.2016 - T-112/16

    Gaki / Parlament - Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Petition an das …

    Gegenstand einer Nichtigkeitsklage können nur Handlungen sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13).

    Das Verhältnis zwischen dem Parlament und denen, die eine Petition bei ihm einreichen, ist in den Vorschriften geregelt, die das Parlament in den Art. 215 bis 217 seiner Geschäftsordnung in ihrer auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbaren Fassung (Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, achte Wahlperiode - Juli 2014) der Prüfung von Petitionen gewidmet hat (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 17 und 18).

    Das Gleiche gilt für einen Beschluss, mit dem sich das Parlament - unter Verkennung des Wesensgehalts des Petitionsrechts - weigerte oder davon absähe, sich mit einer bei ihm eingereichten Petition zu befassen und damit zu prüfen, ob diese die in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 22).

    Ein entsprechender Beschluss unterliegt daher keiner gerichtlichen Nachprüfung, unabhängig davon, ob das Parlament mit einem solchen Beschluss selbst die angegebenen Maßnahmen ergreift oder ob es sich hierzu nicht imstande sieht (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24).

  • EuG, 08.07.2026 - T-1079/23

    Digitale Dienste: Das Gericht weist die Klagen von Apple gegen ihre Benennung als …

    Rn. 108 Nur Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (…Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29…, vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51, und vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen …

    Rn. 69 Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, sind also - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13, …und vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich …

    Vgl. z. B. auch zu einer anderen Art von politischer Handlung des Europäischen Parlaments das Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Parlament hinsichtlich der Behandlung der betreffenden Petition über ein weites politisches Ermessen verfügt.
  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für …

    Rn. 36 Insoweit geht ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (…vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29…, vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51, und vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13).
  • EuGH, 26.09.2024 - C-600/22

    Der Gerichtshof weist die Klage von Herrn Puigdemont und Herrn Comín gegen die …

    Aus der Systematik dieses Artikels im Licht der übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung ergibt sich auch, dass der Präsident des Parlaments nicht verpflichtet ist, eine solche Initiative zu ergreifen, sondern insoweit über ein weites Ermessen verfügt, das das Recht der Abgeordneten ausschließt, von ihm eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24).
  • EuG, 24.10.2019 - T-310/18

    EPSU und Goudriaan/ Kommission - Sozialpolitik - Dialog zwischen den …

    Dies ist ebenso der Fall, wenn sich die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments hinsichtlich der weiteren Behandlung einer Petition, die die Voraussetzungen des Art. 227 AEUV erfüllt, richtet, da das Parlament insoweit über ein weites politisches Ermessen verfügt (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und …

  • EuG, 13.04.2016 - T-46/16

    MV / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-103/14

    Jakutis und Kretingalės kooperatinė ŽŪB - …

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schönberger / Parlament

    Rechtsmittel - Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten - Art. 20 AEUV und 227 AEUV - Art. 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Keine Zuständigkeit des Petitionsausschusses für die Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen - Entscheidung ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments gegen die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des ...

  • rechtsportal.de

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments gegen die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Beamtenstatut - Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments gerichtlich nicht anfechtbar

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments gerichtlich nicht anfechtbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (37)

  • EuG, 14.09.2011 - T-308/07

    Tegebauer / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Parlament - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13
    Rn. 5 Zunächst meine ich, dass das Gericht den Begriff der anfechtbaren Handlung im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) fehlerhaft angewandt hat und dass dieser Fehler auf einem weiten Verständnis der Tragweite des Petitionsrechts beruht.

    Es hat sich auf das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) gestützt und entschieden, dass die angefochtene Entscheidung, da die Petition des Rechtsmittelführers als zulässig angesehen worden sei, keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalte, die geeignet seien, die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers zu beeinträchtigen.

    Rn. 22 Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rügen geltend{FN-VERWEIS:12}, nämlich erstens eine Tatsachenunterdrückung{FN-VERWEIS:13}, zweitens eine Verkennung des Schutzumfangs des Petitionsgrundrechts{FN-VERWEIS:14}, drittens einen Begründungsmangel und einen logischen Widerspruch des angefochtenen Urteils{FN-VERWEIS:15}, viertens einen Beurteilungsfehler durch fehlerhafte Anknüpfung an das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466){FN-VERWEIS:16}, fünftens einen Begründungsmangel bezüglich der unterlassenen Würdigung der mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung{FN-VERWEIS:17} und sechstens eine unvollständige Würdigung der Fakten{FN-VERWEIS:18}.

    Rn. 24 Da die Beantwortung der Argumente zum Wesen des Petitionsrechts und der Tragweite des Urteils Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel entscheidend ist, schlage ich vor, mit der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes zu beginnen.

    Drittens wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, dass das Gericht in den Rn. 16, 17 und 19 des angefochtenen Urteils die sich aus dem Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) ergebende Rechtsprechung übernommen habe.

    Im Übrigen teilt das Parlament die Auffassung, die sich aus dem Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) ergibt.

    Rn. 46 Dies gibt mir Anlass, die Problematik des Begriffs der anfechtbaren Handlung zu prüfen, wie ihn das Gericht im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) ausgelegt hat und der das Gericht im angefochtenen Urteil dazu bewogen hat, die Klage mit der Begründung als unzulässig abzuweisen, dass die Petition in der angefochtenen Entscheidung als zulässig eingestuft worden sei.

    Gleichwohl sind angesichts dieser Feststellung die Wirkungen der Entscheidungen des Petitionsausschusses gegenüber Dritten, wie sie sich aus dem Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) herleiten lassen, zu prüfen.

    Rn. 52 Zunächst steht entgegen den Ausführungen des Klägers fest, dass das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) nicht alle Entscheidungen des Petitionsausschusses als anfechtbare Handlungen qualifiziert, was die Kontrolle durch die Unionsgerichte eröffnen würde.

    Rn. 56 In der Tat meine ich sowohl aus den bereits dargelegten Gründen, die sich auf die Wesensmerkmale des Instruments der Petition im Unionsrecht beziehen, als auch aus den Gründen, die folgen, dass das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) mit einem Widerspruch behaftet ist.

    Rn. 67 Zweitens sind, um zu bestimmen, worauf der Irrtum beruht, mit dem mir die Unterscheidung behaftet zu sein scheint, die vom Gericht im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) eingeführt und im hier angefochtenen Urteil angewandt worden ist, die Regeln des Unionsrechts über die Befugnisse von Behörden, die mit formlosen Anträgen oder Beschwerden befasst werden, heranzuziehen.

    Die im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) getroffene Unterscheidung scheint jedoch dieser Logik zu folgen.

    Rn. 83 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) auf einer unzutreffenden Auslegung der Tragweite des Petitionsrechts im Sinne von Art. 20 AEUV und 227 AEUV beruht, soweit Entscheidungen, mit denen eine Petition für unzulässig erklärt oder abgelegt wird, der Charakter anfechtbarer Entscheidungen zuerkannt wird.

    {FN:5} - T-308/07, EU:T:2011:466.

    {FN:6} - Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466, Rn. 21).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13
    {FN:71} - Urteile Johnston (…222/84, EU:C:1986:206, Rn. 18 und 19); Heylens u. a. (222/86, EU:C:1987:442, Rn. 14), Kommission/Österreich (…C-424/99, EU:C:2001:642, Rn. 45), Unión de Pequeños Agricultores/Rat (…C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 39) und Eribrand (…C-467/01, EU:C:2003:364, Rn. 61).

    {FN:72} - Urteil Heylens u. a. (EU:C:1987:442, Rn. 14).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13
    {FN:81} - Vgl. entsprechend Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts (C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 48 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:88} - Vgl. entsprechend Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts (EU:C:2004:174, Rn. 52).

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