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Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2020 - C-274/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,297
EuGH, 21.01.2020 - C-274/14 (https://dejure.org/2020,297)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2020 - C-274/14 (https://dejure.org/2020,297)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - C-274/14 (https://dejure.org/2020,297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco de Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Kriterien - Unabhängigkeit der betreffenden nationalen Einrichtung - Unabsetzbarkeit der Mitglieder - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Kriterien - Unabhängigkeit der betreffenden nationalen Einrichtung - Unabsetzbarkeit der Mitglieder - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Banco de Santander

    [fremdsprachig]

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGEntsch 5/2011 Art 1 Abs 2, AEUV Art 108 Abs 2, EGV 659/1999, EG Art 93
    Abschreibung, Geschäfts- und Firmenwert

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGEntsch 5/2011 Art 1 Abs 2,
    Abschreibung; Beteiligung; Firmenwert; Geschäftswert; Gesellschaft; Holding

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 341
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (21)

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 38 Es handelte sich zum einen um den Erlass des Beschlusses 2015/314 am 15. Oktober 2014 und zum anderen um die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), mit denen das Gericht Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt hat.

    Ist der Beschluss 2015/314 wegen fehlender tatsächlicher und rechtlicher Grundlage gemäß den Urteilen des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), nichtig, mit denen Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt wurden?.

    November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), nichtig, mit denen Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt wurden?.

    November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), aufgehoben und die Rechtssachen T-219/10 und T-399/11 an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Sofern in der Rechtssache T-219/10 Art. 1 der Entscheidung 2011/5 für nichtig erklärt wird:.

    Rn. 44 Mit Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, EU:T:2018:784), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von World Duty Free Group gegen die Entscheidung 2011/5 ab.

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 38 Es handelte sich zum einen um den Erlass des Beschlusses 2015/314 am 15. Oktober 2014 und zum anderen um die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), mit denen das Gericht Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt hat.

    Ist der Beschluss 2015/314 wegen fehlender tatsächlicher und rechtlicher Grundlage gemäß den Urteilen des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), nichtig, mit denen Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt wurden?.

    November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), nichtig, mit denen Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt wurden?.

    November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), aufgehoben und die Rechtssachen T-219/10 und T-399/11 an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 56 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung ist, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, da nach der oben in Rn. 51 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Zum das Außenverhältnis betreffenden Aspekt der Unabhängigkeit ist auch daran zu erinnern, dass die Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit darstellt, da sie darauf abzielt, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 45).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-222/13

    TDC - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 60 So ist die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Falle einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32 und 35).

    Rn. 62 So bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 1993, Corbiau, C-24/92, EU:C:1993:118, Rn. 15, und vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32).

  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602; vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29, …sowie vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches System ist nicht geeignet, ungebührlichen Druck der Exekutive gegenüber den Mitgliedern der TEA wirksam zu verhindern (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 31).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602;… vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29, sowie vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76).
  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602;… vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29, …sowie vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 78 Hinzuzufügen ist zum einen, dass der Umstand, dass die TEA keine "Gerichte" im Sinne von Art. 267 AEUV sind, sie nicht von der Verpflichtung befreit, beim Erlass ihrer Entscheidungen die Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten und nationale Vorschriften, die im Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, da diese Verpflichtungen für alle zuständigen nationalen Behörden gelten und nicht nur für Gerichte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 30 bis 33…, vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 61 und 63, …sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36 und 38).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
    Rn. 71 Ebenso unterscheiden sich die TEA und insbesondere das TEAC von der vorlegenden Einrichtung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347), ergangen ist.
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE …

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa u.a. - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 …

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána - …

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - …

  • EuGH, 30.03.1993 - C-24/92

    Corbiau / Administration des contributions

  • EuGH, 31.01.2013 - C-394/11

    Belov - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht" …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur …

  • EuGH, 30.05.2002 - C-516/99

    Schmid - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne des Artikels 234 EG - …

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Im Übrigen enthält der DSS-Beschluss, wie der Generalanwalt in Nr. 337 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, über die Feststellung der Kommission in seinem 116. Erwägungsgrund hinaus, dass die Ombudsperson vom Außenminister ernannt werde und einen Posten im Außenministerium der Vereinigten Staaten bekleide, keinen Hinweis darauf, dass die Abberufung der Ombudsperson oder der Widerruf ihrer Ernennung mit besonderen Garantien versehen wäre, was Zweifel daran weckt, ob sie von der Exekutive unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der …

    Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof für die Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist diese Unabhängigkeit für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit essenziell, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, da die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, über die die mitgliedstaatlichen Gerichte verfügen müssen, voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Rn. 132 Eine solche Regelung wäre nach den vorstehenden Erwägungen nur dann mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vereinbar, wenn die Behörde, die über solche Widersprüche entschieden hat, als Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta angesehen werden könnte, was voraussetzte, dass sie die Voraussetzung der Unabhängigkeit im Sinne dieses Artikels erfüllt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37 und 41…, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 52 und 53…, vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und 57).

    Rn. 135 Der das Außenverhältnis betreffende Aspekt der Unabhängigkeit, die ein Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta kennzeichnet, erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 183 Die Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, obliegt nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 30 und 31…, vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 38, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 78).

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

    Sie ist daher für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung, da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Der Begriff der Unabhängigkeit umfasst zwei Aspekte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).

    Rn. 41 Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit darstellt, da sie die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person schützen soll (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts ist somit nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60, …und vom 26. Januar 2023, Construct, C-403/21, EU:C:2023:47, Rn. 44).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 So bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63).

    Rn. 55 Dieser Umstand befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, beim Erlass ihrer Entscheidungen die Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten und erforderlichenfalls nationale Vorschriften, die im Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, da diese Verpflichtungen für alle zuständigen nationalen Behörden gelten und nicht nur für Gerichte (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …

    Rn. 63 Diese Art des Schutzes der USK-Mitglieder vor willkürlicher Abberufung ist von der im Urteil Banco de Santander behandelten Situation der Mitglieder des TEAC zu unterscheiden.

    Aus jüngerer Zeit vgl. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:28} Urteil vom 21. Januar 2020 (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 55, vgl. aber auch die vollständige Analyse der Unabhängigkeit in den Rn. 51 bis 77).

    {FN:51} Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 55 ff.).

    {FN:55} Vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2006, Wilson (…C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49 bis 52), und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 bis 62).

    {FN:57} Vgl. Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (…C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 49).

    {FN:58} Vgl. Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (…C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 48).

    {FN:60} Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 66).

    {FN:61} Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2019:802, Nr. 38).

    {FN:65} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:70} Vgl. Urteil vom 21. Januar 2020 (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 67 und 77).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …

    Rn. 42 Bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, berücksichtigt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Merkmalen, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung ist, da nach der oben in Rn. 42 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Zu diesem das Außenverhältnis betreffenden Aspekt des Begriffs der Unabhängigkeit ist auch daran zu erinnern, dass die Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit darstellt, da sie darauf abzielt, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts ist somit nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-55/20

    Minister Sprawiedliwości - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - …

    Rn. 54 Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt und diese folglich berechtigt ist, dem Gerichtshof auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, berücksichtigt der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Merkmalen, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Frage, ob eine Einrichtung ein Gericht im Sinne dieser Bestimmung des Unionsrechts darstellt, eine rein unionsrechtliche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Was zum anderen die Voraussetzung der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung ist, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, der nämlich nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung, die u. a. dieses Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt, in Gang gesetzt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Speziell erfordert diese unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen - wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat - bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (…Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die fragliche nationale Regelung nicht gewährleistet, dass die Mitglieder dieser Einrichtungen vor Druck von außen geschützt sind, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen kann, und dass ein solches System insbesondere nicht geeignet ist, ungebührlichen Druck der Exekutive ihnen gegenüber wirksam zu verhindern, so dass diese Einrichtungen nicht als Gerichte im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 66 bis 69).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-403/21

    NV Construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …

    Rn. 39 Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51).

    Insoweit ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Unabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung gewährleistet wird, so dass die Fälle, in denen die Mitglieder dieser Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 bis 60).

    So bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit vor allem, dass die betreffende Einrichtung gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und 62).

    Rn. 46 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63).

    Solche in Art. 492 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Verwaltungsgesetzbuchs genannten Situationen sind Ausnahmefälle, in denen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und angemessener Verfahren legitime und zwingende Gründe eine solche Maßnahme rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59, 60 und 67).

    Daher genießen die Mitglieder des Consiliul Naţional de Soluţionare a Contestaţiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen) während der Dauer ihrer Amtszeit eine Garantie der Beständigkeit des Amtes, von der nur aus ausdrücklich gesetzlich bestimmten Gründen abgewichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 70).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …

    So ist sie essenziell für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, da die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

    Rn. 66 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und daher, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte …

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    The existence of evidence of systemic or generalised deficiencies concerning …

  • EuGH, 16.07.2026 - C-523/24

    Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …

  • EuGH, 17.11.2022 - C-147/20

    Novartis Pharma - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20

    XK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Befugnis nach Art. 267 AEUV - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen, …

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …

  • VG Greifswald, 06.11.2020 - 3 A 831/19

    Asylrecht -Abschluss eines Asylverfahrens in Norwegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines …

  • EuGH, 02.09.2021 - C-66/20

    XK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht" …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz …

  • EuGH, 01.09.2021 - C-387/20

    OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-453/20

    CityRail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des nationalen …

  • EuGH, 05.03.2026 - C-210/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-472/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Generalanwalt Bobek: Die vom Obersten Gericht Polens geschilderten Umstände sind …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24

    Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …

  • EuGH, 19.12.2024 - C-369/23

    Vivacom Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-369/23

    Vivacom Bulgaria - Vorabentscheidungsersuchen - Haftung eines Mitgliedstaats für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-368/23

    Fautromb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …

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   EuGH, 02.03.2017 - C-274/14   

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EuGH, 02.03.2017 - C-274/14 (https://dejure.org/2017,64205)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - C-274/14 (https://dejure.org/2017,64205)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - C-274/14 (https://dejure.org/2017,64205)
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  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-274/14
    Rn. 4 En effet, l'affaire C-20/15 P portait sur la légalité de la décision 2011/5/CE de la Commission, du 28 octobre 2009, relative à l'amortissement fiscal de la survaleur financière en cas de prise de participations étrangères C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) appliqué par l'Espagne (JO 2011, L 7, p. 48, ci-après la « première décision "), dont l'article 1er, paragraphe 1, et l'article 4 ont été annulés par l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 7 novembre 2014, Autogrill España/Commission (T-219/10, EU:T:2014:939).

    Rn. 7 Par arrêt du 21 décembre 2016, (C-20/15 P et C-21/15 P, EU:C:2016:981), la Cour a annulé les arrêts du Tribunal du 7 novembre 2014, Autogrill España/Commission (T-219/10, ), ainsi que du 7 novembre 2014, Banco Santander et Santusa/Commission (T-399/11, ), et a renvoyé les affaires T-219/10 et T-399/11 devant le Tribunal.

    Rn. 8 Il demeure donc incertain si, dans l'affaire T-219/10, la première décision sera annulée par le Tribunal, alors que, ainsi qu'il ressort du point 6 de la présente ordonnance, l'objet de la présente affaire porte essentiellement sur la question de savoir si l'annulation de cette décision, dans le cas où elle serait prononcée, entraînera l'invalidité de la décision litigieuse.

    Rn. 9 Partant, en application de l'article 54, troisième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne et de l'article 55, paragraphe 1, sous a), du règlement de procédure de la Cour, il convient de suspendre la présente procédure jusqu'au prononcé de la décision du Tribunal mettant fin à l'instance dans l'affaire T-219/10.

    La procédure dans l'affaire C-274/14 est suspendue jusqu'au prononcé de la décision du Tribunal de l'Union européenne mettant fin à l'instance dans l'affaire T-219/10..

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-274/14
    Rn. 5 L'affaire C-21/15 P portait, quant à elle, sur la légalité de la décision 2011/282/UE de la Commission, du 12 janvier 2011, relative à l'amortissement fiscal de la survaleur financière en cas de prise de participations étrangères C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) appliqué par l'Espagne (JO 2011, L 135, p. 1), dont l'article 1er, paragraphe 1, et l'article 4 ont été annulés par l'arrêt du Tribunal du 7 novembre 2014, Banco Santander et Santusa/Commission (T-399/11, ).

    Rn. 7 Par arrêt du 21 décembre 2016, (C-20/15 P et C-21/15 P, EU:C:2016:981), la Cour a annulé les arrêts du Tribunal du 7 novembre 2014, Autogrill España/Commission (T-219/10, ), ainsi que du 7 novembre 2014, Banco Santander et Santusa/Commission (T-399/11, ), et a renvoyé les affaires T-219/10 et T-399/11 devant le Tribunal.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-274/14
    Rn. 7 Par arrêt du 21 décembre 2016, (C-20/15 P et C-21/15 P, EU:C:2016:981), la Cour a annulé les arrêts du Tribunal du 7 novembre 2014, Autogrill España/Commission (T-219/10, ), ainsi que du 7 novembre 2014, Banco Santander et Santusa/Commission (T-399/11, ), et a renvoyé les affaires T-219/10 et T-399/11 devant le Tribunal.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14 (https://dejure.org/2019,31934)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.10.2019 - C-274/14 (https://dejure.org/2019,31934)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - C-274/14 (https://dejure.org/2019,31934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco de Santander

    Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Steuersystem - Körperschaftsteuer - Abzug - Abschreibung auf den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb mindestens 5%iger Beteiligungen an Unternehmen mit steuerlichem Sitz außerhalb Spaniens durch ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Steuersystem - Körperschaftsteuer - Abzug - Abschreibung auf den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb mindestens 5%iger Beteiligungen an Unternehmen mit steuerlichem Sitz außerhalb Spaniens durch ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa u.a. - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    Rn. 1 In seinen Schlussanträgen vom 7. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489) kam Generalanwalt Saggio zu dem Ergebnis, dass ein spanisches Gericht, das Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (Regionales Wirtschaftsverwaltungsgericht von Kalatonien, Spanien), kein Gericht im Sinne von Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 267 AEUV) ist{FN-VERWEIS:2}.

    Rn. 3 Allerdings ist der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), den Schlussanträgen von Generalanwalt Saggio nicht gefolgt.

    Rn. 4 Das Unionsrecht ist seit dem Erlass des Urteils vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), nicht stehengeblieben.

    In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), führte, kam das Vorabentscheidungsersuchen vom Regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht von Katalonien, doch spielt es für die vorliegenden Zwecke überhaupt keine Rolle, ob das Wirtschaftsverwaltungsgericht - wie in der vorliegenden Rechtssache - seinen Sitz zentral in Madrid oder - wie in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), führte - in einer Autonomen Gemeinschaft hat.

    Diese Auffassung sei durch das Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), bestätigt worden.

    Rn. 14 All dies wirft wiederum die zentrale Frage auf, ob das Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit der erstmaligen Verkündung dieses Urteils gültig bleibt.

    Daher bin ich der Auffassung, dass dem Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), im vorliegenden Verfahren nicht gefolgt werden sollte.

    Rn. 26 In dieser Hinsicht hat die Entwicklung Generalanwalt Saggio in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), geführt hat, Recht gegeben, als er Bedenken zum Ausdruck brachte, dass die Umstände, unter denen die Befugnis, Ernennungen zu widerrufen, ausgeübt werden könnte, "nicht an klare und bindende gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft sind"{FN-VERWEIS:27}.

    Auch wenn der Gerichtshof kein striktes Präjudizsystem anwendet, ist gleichwohl eindeutig, dass die Erwägungen im Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), unzureichend sind und dieser Entscheidung in dieser Frage nicht länger gefolgt werden sollte.

    {FN:2} Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache De Coster (C-17/00, EU:C:2001:366, Nr. 26), in denen er auf die allmähliche Lockerung in Bezug auf das Erfordernis der Unabhängigkeit hinwies, die im Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), gegipfelt habe.

    Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer stimmte der Beurteilung durch Generalanwalt Saggio in dessen Schlussanträgen vom 7. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489) zu und stellte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache De Coster (C-17/00, EU:C:2001:366, Nr. 28) fest, dass "[d]ie Mitglieder des [Wirtschaftsverwaltungsgerichts] … Verwaltungsbeamte [sind], die vom Minister ernannt werden, der über die Möglichkeit verfügt, sie abzusetzen, ohne dabei klar und abschließend im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen beachten zu müssen.

    {FN:3} Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 15).

    {FN:4} Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 16).

    {FN:5} Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 16).

    {FN:6} Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 39).

    {FN:27} Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 16).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    Vieles dieser aktuellen Rechtsprechung ist vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), zusammengefasst worden.

    Ich möchte anmerken, dass der Gerichtshof in Rn. 38 seines Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), festgestellt hat, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Gericht handelt, u. a. darauf abzustellen ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Einrichtung beruht, ob sie auf Dauer angelegt ist, ob ihre Gerichtsbarkeit obligatorisch ist, ob das Verfahren kontradiktorisch ist, ob Rechtsnormen angewendet werden und ob die Einrichtung unabhängig ist.

    Rn. 15 Meiner Ansicht nach kann die Entscheidung des Gerichtshofs in dieser Rechtssache, nach der die Wirtschaftsverwaltungsgerichte über ausreichende Garantien für die Unabhängigkeit verfügen, so dass sie die Kriterien für ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV erfüllen - nicht zuletzt im Hinblick auf die Erwägungen des Gerichtshofs in nachfolgenden Rechtssachen wie etwa dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117) -, nicht länger aufrechterhalten werden.

    Rn. 37 Erstens wendet das TEAC bei der Entscheidung über Steuerstreitigkeiten zwar eindeutig das Recht und herkömmliche Rechtsmaßstäbe an und weist das Maß an Dauerhaftigkeit auf, das für Justizeinrichtungen charakteristisch ist, doch fehlt seinen Mitgliedern das wesentliche Merkmal der festen Amtszeit{FN-VERWEIS:33}, das, wie der Gerichtshof in Nr. 45 seines Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), betont hat, eine Voraussetzung für die Rechtsprechung darstellt.

    Rn. 39 Zweitens besteht ein weiterer Aspekt des Erfordernisses der Unabhängigkeit - wie in Rn. 44 des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), zum Ausdruck gebracht - darin, dass die betreffende Einrichtung "ihre richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten".

    {FN:7} Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43).

    {FN:8} Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43 bis 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-110/98

    Nova Ametlla

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    Rn. 1 In seinen Schlussanträgen vom 7. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489) kam Generalanwalt Saggio zu dem Ergebnis, dass ein spanisches Gericht, das Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (Regionales Wirtschaftsverwaltungsgericht von Kalatonien, Spanien), kein Gericht im Sinne von Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 267 AEUV) ist{FN-VERWEIS:2}.

    Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer stimmte der Beurteilung durch Generalanwalt Saggio in dessen Schlussanträgen vom 7. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489) zu und stellte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache De Coster (C-17/00, EU:C:2001:366, Nr. 28) fest, dass "[d]ie Mitglieder des [Wirtschaftsverwaltungsgerichts] … Verwaltungsbeamte [sind], die vom Minister ernannt werden, der über die Möglichkeit verfügt, sie abzusetzen, ohne dabei klar und abschließend im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen beachten zu müssen.

    {FN:3} Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 15).

    {FN:4} Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 16).

    {FN:5} Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 16).

    {FN:27} Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489, Nr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-506/04

    Wilson - Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51) stellt auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar."{FN-VERWEIS:8}.

    Rn. 32 Wie Generalanwältin Stix-Hackl in Nr. 45 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Wilson (C-506/04, EU:C:2006:311) angeführt hat, ist das Kriterium der Unabhängigkeit "für die Abgrenzung des nationalen Gerichts von einer Verwaltungsbehörde wohl das wichtigste Unterscheidungsmerkmal".

    Wie der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), angemerkt hat, bedeutet "der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, … vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat".

    Angesichts des hierarchischen Status und der Stellung des Generaldirektors für Steuern des Ministeriums für Wirtschaft und Steuern, des Generaldirektors der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde und des Generaldirektors oder Direktors der Stelle der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde innerhalb der Steuerverwaltung fällt es schwer, über diese Personen zu sagen, dass sie in einem Steuerstreit in dem Sinne wie Dritte handeln, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), vorgesehen hat.

    {FN:34} In Rn. 53 des Urteils vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), stellte der Gerichtshof fest: "Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen".

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51) stellt auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar."{FN-VERWEIS:8}.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), angemerkt hat, bedeutet "der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, … vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat".

    Angesichts des hierarchischen Status und der Stellung des Generaldirektors für Steuern des Ministeriums für Wirtschaft und Steuern, des Generaldirektors der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde und des Generaldirektors oder Direktors der Stelle der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde innerhalb der Steuerverwaltung fällt es schwer, über diese Personen zu sagen, dass sie in einem Steuerstreit in dem Sinne wie Dritte handeln, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), vorgesehen hat.

    {FN:34} In Rn. 53 des Urteils vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587), stellte der Gerichtshof fest: "Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen".

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    Rn. 33 Der Gerichtshof hat sich in den Rn. 37 und 38 seines Urteils vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello (C-503/15, EU:C:2017:126), im gleichen Sinne geäußert:.

    Dies ist auch mit dem Begriff der Unabhängigkeit unvereinbar, da schon das Bestehen dieses Verfahrens und die Mitgliedschaft in der Sonderkammer als eine Form subtilen Drucks dienen kann, der mit den Worten des Gerichtshofs in Rn. 37 seines Urteils vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello (C-503/15, EU:C:2017:126), "die Unabhängigkeit des Urteils [seiner] Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden" könnte.

    {FN:32} Siehe Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello (C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 41).

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    {FN:12} Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-20/15 P beantragte die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), aufzuheben, mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5 für nichtig erklärte.

    In seinem Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, EU:T:2018:784), wies das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2011/5 ab.

    In der Rechtssache C-64/19 P hat das Königreich Spanien am 29. Januar 2019 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-219/10 RENV, World Duty Free Group/Kommission, eingelegt (…ABl. 2019, C 112, S. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00

    De Coster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    {FN:2} Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache De Coster (C-17/00, EU:C:2001:366, Nr. 26), in denen er auf die allmähliche Lockerung in Bezug auf das Erfordernis der Unabhängigkeit hinwies, die im Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145), gegipfelt habe.

    Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer stimmte der Beurteilung durch Generalanwalt Saggio in dessen Schlussanträgen vom 7. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, EU:C:1999:489) zu und stellte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache De Coster (C-17/00, EU:C:2001:366, Nr. 28) fest, dass "[d]ie Mitglieder des [Wirtschaftsverwaltungsgerichts] … Verwaltungsbeamte [sind], die vom Minister ernannt werden, der über die Möglichkeit verfügt, sie abzusetzen, ohne dabei klar und abschließend im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen beachten zu müssen.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    Rn. 10 Für die vorliegenden Zwecke ist es nicht erforderlich, die materiell-rechtlichen Aspekte des Vorabentscheidungsersuchens oder die recht verwickelte Verfahrensvorgeschichte dieser Vorlage im Einzelnen zu prüfen, da das Verfahren seit Einreichung des Ersuchens im Jahr 2014 wegen einer Vielzahl anderer Verfahren, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 2011/5 vor dem Gericht und dem Gerichtshof geltend gemacht wurde, insbesondere in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981){FN-VERWEIS:12}, geführt hat, ausgesetzt gewesen ist.

    {FN:12} Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-20/15 P beantragte die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), aufzuheben, mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5 für nichtig erklärte.

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14
    {FN:12} Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-20/15 P beantragte die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), aufzuheben, mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5 für nichtig erklärte.
  • EGMR, 25.02.1997 - 22107/93
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …

    {FN:61} Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2019:802, Nr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23

    Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …

    {FN:48} Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2019:802, Nr. 31), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:219, Nr. 64), Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2020:1053, Nr. 134), und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 28).
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