Rechtsprechung
| EuGH, 21.04.2016 - C-377/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Radlinger und Radlingerová
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des ...
- Europäischer Gerichtshof
Radlinger und Radlingerová
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Einhaltung der Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zu prüfen, auf Insolvenzverfahren Anwendung findet
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verbraucherschutz bei Insolvenzverfahren
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Amtspflicht zu Prüfung der Einhaltung verbraucherschützender EU-Vorschriften greift auch bei Insolvenzverfahren
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Radlinger und Radlingerová
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
- EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Papierfundstellen
- NJW 2016, 2400
Wird zitiert von ... (75) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Rn. 68 Die Vornahme durch das nationale Gericht einer Prüfung von Amts wegen, ob die Anforderungen aus der Richtlinie 2008/48 eingehalten sind, ist ferner ein geeignetes Mittel, um das in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen und zur Verwirklichung der in ihren Erwägungsgründen 31 und 43 genannten Ziele beizutragen (vgl. entsprechend Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zum anderen ermöglicht sie es dem Verbraucher, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, EU:C:2004:127, Rn. 26, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 70).
Rn. 94 Die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel beurteilt sich nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 59, …und Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, EU:C:2015:447, Rn. 48).
Rn. 99 In einem Fall, in dem das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Klausel missbräuchlich im Sinne von der Richtlinie 93/13 ist, obliegt es daher diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach dem innerstaatlichen Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.10.2015 - C-32/14
ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Rn. 46 Zu diesen Mitteln müssen Rechtsvorschriften gehören, die den Verbrauchern einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, indem sie es ihnen ermöglichen, den streitigen Vertrag - auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - vor Gericht anzufechten, und dies unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 59).Rn. 52 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 ff. ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Anforderung durch die Erwägung gerechtfertigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Schutzsystem auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Darüber hinaus muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 festgestellt hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle Konsequenzen, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 36, und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 42).
- EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Gleichwohl können die spezifischen Merkmale der Verfahren keinen Faktor darstellen, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 77 Im vorliegenden Fall stellt zum einen die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte Klauseln missbräuchlich und die obligatorischen Informationen angegeben sind, eine Verfahrensregel dar, die nicht einen Einzelnen, sondern die Gerichte trifft (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 67, …sowie vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Beurteilung ist gerechtfertigt, da diese Klauseln in ihrer Gesamtheit anwendbar sind, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich darauf besteht, dass ihnen vollständig nachgekommen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 42).
- EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Daher kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Rn. 62 Zu Frage 2 Buchst. a ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mehrfach an die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung erinnert hat, von Amts wegen den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Verbraucherschutzrechts der Union zu prüfen (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/13 Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [ABl.Rn. 70 Da das nationale Gericht somit dazu berufen ist, die praktische Wirksamkeit des von den Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 gewollten Verbraucherschutzes zu gewährleisten, ist die Aufgabe, die ihm damit durch das Unionsrecht in dem betreffenden Bereich zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die Einhaltung dieser Anforderungen zu befinden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).
- EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
Faber - Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Rn. 65 Im Übrigen besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft (Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.03.2014 - C-565/12
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Rn. 73 Insoweit muss ein nationales Gericht, wenn es einen Verstoß gegen die Informationspflicht festgestellt hat, hieraus alle nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Konsequenzen ziehen, sofern die durch dieses Recht eingeführten Sanktionen die Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, namentlich im Urteil LCL Le Crédit Lyonnais (C-565/12, EU:C:2014:190), wahren. - EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Urteil vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Wenn es dem nationalen Gericht indes freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in solchen Verträgen abzuändern, könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie verfolgt wird, weil sie den Abschreckungseffekt abschwächen würde, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht und einfach unangewendet bleiben (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.03.2004 - C-264/02
Cofinoga
Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Zum anderen ermöglicht sie es dem Verbraucher, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, EU:C:2004:127, Rn. 26, …und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 70). - EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet …
- EuGH, 04.10.2007 - C-429/05
Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des …
- EuGH, 09.07.2015 - C-348/14
Bucura
- EuGH, 16.01.2014 - C-226/12
Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
- EuGH, 18.12.2014 - C-449/13
Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information …
- EuGH, 21.11.2002 - C-473/00
Cofidis - "Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 03.10.2013 - C-32/12
Das spanische Prozessrecht gewährleistet nicht die Effektivität der Richtlinie …
- EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …
- EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb …
- EuGH, 12.02.2015 - C-567/13
Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über …
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Rn. 259 Hierzu ist festzustellen, dass das durch die Richtlinie 2008/48 geschaffene Schutzsystem, ebenso wie bei anderen Richtlinien der Union im Bereich des Verbraucherschutzes, auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 262 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht zur Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels beiträgt, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.11.2016 - C-42/15
Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …
Rn. 32 Diese Bedingung dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61).Rn. 41 Weder die Richtlinie 2008/48, die in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42…, vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61), noch das Unionsrecht im Allgemeinen stehen dieser Voraussetzung entgegen.
- EuGH, 23.04.2026 - C-744/24
Verbraucherkredit: Eine Bank darf keine Zinsen auf Beträge erheben, die zur …
Rn. 53 Da der Begriff "vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag" in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 als "die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" definiert wird, folgt schließlich daraus, dass die Begriffe "Gesamtkreditbetrag" und "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" einander ausschließen und mithin im Gesamtkreditbetrag keiner der Beträge enthalten sein kann, die unter die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher fallen (Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Soho Group, C-686/19, EU:C:2020:582, Rn. 42).Rn. 55 Was den "Sollzinssatz" betrifft, der nach Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 den "als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird", bezeichnet, ist festzustellen, dass der Gesamtkreditbetrag und der Kreditauszahlungsbetrag sämtliche dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge bezeichnen, was diejenigen Beträge ausschließt, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 91).
Rn. 56 In den Rn. 87 und 88 des Urteils vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), hat der Gerichtshof, nachdem er zunächst darauf hingewiesen hat, dass sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach dem Gesamtkreditbetrag richtet und nach der Richtlinie 2008/48 die Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits ausdrückt, daher entschieden, dass der Kreditauszahlungsbetrag im Sinne von Teil I des Anhangs I der Richtlinie 2008/48 dem Gesamtkreditbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. l der Richtlinie entspricht.
Rn. 57 Folglich kann weder in den Gesamtkreditbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. l und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 noch in den Kreditauszahlungsbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 einer der Beträge einbezogen werden, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Verwaltungskosten, Zinsen, Provisionen und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 86).
Rn. 59 Diese sich aus den Urteilen vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (C-779/18, EU:C:2020:236), und vom 16. Juli 2020, Soho Group (C-686/19, EU:C:2020:582), ergebende Lösung hat nicht zur Folge, dass die Arten von Kosten oder Gebühren, die dem Verbraucher vom Kreditgeber im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags auferlegt werden können, beschränkt werden.
Zum anderen ermöglicht sie es dem Verbraucher, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.09.2019 - C-383/18
Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Dieses Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63). - Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18
OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 …
{FN:22} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).{FN:24} Hinsichtlich der Verbraucherkreditrichtlinie siehe Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63), unter Verweis auf das Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (…C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung) zur Klauselrichtlinie.
{FN:25} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65).
{FN:26} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 67).
{FN:37} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66).
{FN:38} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und 65).
{FN:41} Urteil vom 21. April 2016 (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64).
- EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- …
Rn. 51 Im Übrigen hat das Gericht, das mit einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist, das Recht des Staates anzuwenden, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, indem es dieses Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 93/13 auslegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79, …sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 41). - Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18
Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 - …
{FN:22} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).{FN:24} Hinsichtlich der Verbraucherkreditrichtlinie siehe Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63), unter Verweis auf das Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (…C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung) zur Klauselrichtlinie.
{FN:25} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65).
{FN:26} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 67).
{FN:37} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66).
{FN:38} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und 65).
{FN:41} Urteil vom 21. April 2016 (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64).
- EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Rn. 18 Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof mehrfach auf die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung hingewiesen hat, von Amts wegen den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Verbraucherschutzrechts der Union zu prüfen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 19 Diese Anforderung ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Schutzsystem auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 22 Im Übrigen besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein wirksamer Schutz des Verbrauchers - wie der Gerichtshof in Bezug auf die Einhaltung der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationspflicht entschieden hat, die ebenfalls zur Verwirklichung des in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Richtlinie beiträgt - nicht erreicht werden könnte, wenn das nationale Gericht nicht verpflichtet wäre, von Amts wegen die Einhaltung der in Art. 8 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung des Kreditgebers zu prüfen, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66 und 70).
Rn. 24 Darüber hinaus muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verpflichtung festgestellt hat, vorbehaltlich der Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle nach nationalem Recht daraus resultierenden Konsequenzen ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten, sofern die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen den Anforderungen von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71, 73 und 74).
Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da sie es den nationalen Gerichten ermöglicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79).
- LG Köln, 27.02.2020 - 15 O 379/19
Nichtabnahmeentschädigung, Vorfälligkeitsentschädigung
"Zur Verfügung stellen" ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahingehend zu verstehen, dass der Betrag dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlt wird und somit dem Verbraucher zu seiner Verwendung zur Verfügung gestellt wird (EuGH, Urt. v. 21.04.2016 - C-377/14, Rn. 91). - EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Rn. 59 Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie genügen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).Rn. 69 Was Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 betrifft, so muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Vorschrift festgestellt hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle Konsequenzen, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 74 Im vorliegenden Fall stellt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte Klauseln missbräuchlich sind und in einem Kreditvertrag die obligatorischen Informationen angegeben sind, eine Verfahrensregel dar, die nicht einen Einzelnen, sondern die Gerichte trifft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Die nationalen Gerichte müssen somit bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-831/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Radlinger und Radlingerová
Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG - Nationale Verfahrensvorschriften für Insolvenzverfahren - Verpflichtung eines nationalen Gerichts, in einem Insolvenzverfahren von Amts wegen Fragen des EU-Verbraucherschutzrechts zu prüfen - Bedeutung des Begriffs ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
- EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
Faber - Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
{FN:37}- Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Faber (C-497/13, EU:C:2014:2403, Nr. 59).
{FN:49}- Vgl. Urteil Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:52}- Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (…C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 45 bis 57) und Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 46).
{FN:63}- Vgl. beispielsweise Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Rampion und Godard (C-429/05, EU:C:2007:199, Nrn. 31 bis 33) und Urteil Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33).
- EuGH, 12.07.2012 - C-602/10
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
{FN:41}- Siehe den oben in Nr. 6 angeführten zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 und das Urteil SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 40 bis 43).{FN:42}- Urteil SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 48).
{FN:43}- Urteil SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 49).
{FN:44}- Urteil SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 50) und Beschluss Pohotovosť (…C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 33 bis 35).
- EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
{FN:64}- Vgl. Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:66}- Vgl. Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:67}- Vgl. Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58).
- EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
{FN:36}- Siehe Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13. Vgl. ferner Beschluss Pohotovosť (C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41).{FN:44}- Urteil SC Volksbank România (…C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 50) und Beschluss Pohotovosť (C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 33 bis 35).
{FN:65}- Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, vgl. ferner Beschluss Pohotovosť (C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 57 bis 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-429/05
Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Gegenseitige …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
Vgl. ferner Urteil Rampion und Godard (C-429/05, EU:C:2007:575, Rn. 60 bis 65).{FN:63}- Vgl. beispielsweise Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Rampion und Godard (C-429/05, EU:C:2007:199, Nrn. 31 bis 33) und Urteil Faber (…C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33).
- EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
Dieser Grundsatz gilt unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige innerstaatliche Klagen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz); vgl. beispielsweise Urteile Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46) und ERSTE Bank Hungary (…C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 51).{FN:52}- Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 45 bis 57) und Faber (…C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 46).
- EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
{FN:58}- Vgl. Urteil Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
{FN:51}- Vgl. Urteil Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792). - EuGH, 04.10.2007 - C-429/05
Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
Vgl. ferner Urteil Rampion und Godard (C-429/05, EU:C:2007:575, Rn. 60 bis 65). - EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
{FN:38}- Vgl. Urteil AsturcomTelecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.10.2015 - C-32/14
ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13
Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15
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Vgl. zum Umfang der Verpflichtung des nationalen Gerichts Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 30. Mai 2013, Jőrös (C-397/11, EU:C:2013:340), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2015:769) und des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Banco Primus (C-421/14, EU:C:2016:69). - Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-831/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - …
{FN:13} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2015:769, Nr. 49).
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