Rechtsprechung
| EuGH, 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Ansprüche auf Erstattung oder Zahlung von Geldbeträgen, die von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben oder versagt wurden - Antidumpingzölle, Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und finanzielle ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Ansprüche auf Erstattung oder Zahlung von Geldbeträgen, die von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben oder versagt wurden - Antidumpingzölle, Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und finanzielle ...
- rechtsportal.de
AEUV Art. 267 ; VO (EWG) 2913/92; VO (EU) 952/2013
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Ansprüche auf Erstattung oder Zahlung von Geldbeträgen, die von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben oder versagt wurden - Antidumpingzölle, Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und finanzielle ... - datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Ansprüche auf Erstattung oder Zahlung von Geldbeträgen, die von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben oder versagt wurden - Antidumpingzölle, Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und finanzielle ...
Sonstiges (7)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AO § 236 ; ZK Art 241 ; EWGV 2913/92 Art 241
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AO § 236 Abs 1 ; ZK Art 241 ; EWGV 2913/92 Art 241
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AO § 236, MOG § 14, EGV 800/1999
Zinsen, Zinsanspruch, Ausfuhrerstattungen
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AO § 236 Abs 1, ZK Art 241, EWGV 2913/92 Art 241
Unionsrecht, Zinsanspruch, Voraussetzungen, Abgabe - IWW (Verfahrensmitteilung)
AO § 236, ZK Art 241, EWGV 2913/92 Art 241
Unionsrecht, Zinsanspruch, rechtsgültige Vorschriften, Verstoß - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Flexi Montagetechnik
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
- FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 14/20
- FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 67/18
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
- EuGH, 22.04.2022 - C-415/20
- EuGH, 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20
- FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18
- FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18
- BFH, 07.08.2024 - VII B 168/22
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 34 Am 10. Februar 2020 erhob Reyher Klage beim Finanzgericht Hamburg und machte im Wesentlichen geltend, aus dem Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19), ergebe sich, dass ein Verwaltungsunterworfener, dem eine nationale Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht Antidumpingzölle auferlegt habe, Anspruch nicht nur auf Erstattung des Betrags dieser Zölle habe, sondern auch auf dessen Verzinsung für den gesamten Zeitraum ab der Entrichtung der Antidumpingzölle bis zu ihrer Erstattung.Sodann stehe Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19), der Anwendung von § 236 Abs. 1 AO nicht entgegen.
Rn. 63 Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form eines Beitrags, einer Abgabe oder eines Antidumpingzolls erhoben hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 65 und 69, sowie vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34 und 37), sondern auch in anderen Fallkonstellationen.
Rn. 66 Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des hiervon Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen und zu einer entsprechenden Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats zur Bewirkung der Erstattung und der Zinszahlung führt, nicht nur von den Unionsgerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) - bei denen die ausschließliche Zuständigkeit für die Nichtigerklärung oder für die Feststellung der Ungültigkeit von Unionsrechtsakten liegt (…Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15 bis 20, …und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62) -, sondern auch von einem nationalen Gericht festgestellt werden kann, ungeachtet dessen, ob Letzteres angerufen wird, um über die Folgen einer zuvor von einem Unionsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 38) oder um festzustellen, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist.
Rn. 73 Angesichts dieser unterschiedlichen Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zinsen für die Erstattung nicht geschuldeter Zollbeträge gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften, der nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zeitlich anwendbar ist, zu zahlen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 36 bis 38).
Außerdem ist die in Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz nicht anwendbar, wenn wie hier die Zölle deswegen nicht geschuldet werden, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 25 bis 27).
- EuGH, 19.07.2012 - C-591/10
Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 24 Zweitens ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsunterworfene gegen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Unionsrecht Anspruch nicht nur auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Steuern, Gebühren, Beiträgen oder Zöllen, sondern auch auf Ausgleich der Einbußen infolge der mangelnden Verfügbarkeit der entsprechenden Beträge habe, und zwar für den gesamten Zeitraum von deren Unverfügbarkeit (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250).Insoweit weist es insbesondere darauf hin, dass aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478), hervorzugehen scheine, dass, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen aufgrund einer unzutreffenden Anwendung eines Rechtsakts oder einer Bestimmung des Unionsrechts die Zahlung einer Abgabe verlangt habe und ein nationales Gericht diesen Unionsrechtsverstoß festgestellt habe, der Betreffende nicht nur Anspruch auf Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten Abgabenbetrags, sondern auch auf Verzinsung dieses Betrags für den gesamten Zeitraum ab seiner Entrichtung bis hin zu seiner Erstattung habe.
Rn. 52 Überdies hat der Betreffende nach dem Unionsrecht Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26, …sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27).
Rn. 64 Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, …sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, …sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).
Indessen müssen diese Modalitäten den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und 28, …sowie vom 6. Oktober 2015, Târşia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).
- EuGH, 09.09.2021 - C-100/20
Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 51 Erstens ist hierbei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrags hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12…, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Überdies hat der Betreffende nach dem Unionsrecht Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (…vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27).
Rn. 61 Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Verstoß auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder des Sekundärrechts (…vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26) oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (vgl. Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 28).
Rn. 64 Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, …sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).
- EuGH, 18.04.2013 - C-565/11
Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 24 Zweitens ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsunterworfene gegen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Unionsrecht Anspruch nicht nur auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Steuern, Gebühren, Beiträgen oder Zöllen, sondern auch auf Ausgleich der Einbußen infolge der mangelnden Verfügbarkeit der entsprechenden Beträge habe, und zwar für den gesamten Zeitraum von deren Unverfügbarkeit (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250).Rn. 75 Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 bis 28, …sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 43, 49 und 51).
Rn. 76 Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 29, …und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 und 39).
- EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 51 Erstens ist hierbei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrags hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, …sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 64 Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, …sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, …sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).
- EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 51 Erstens ist hierbei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrags hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12…, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, …sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Verstoß auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder des Sekundärrechts (vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, …und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26) oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (…vgl. Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 28).
- EuGH, 06.10.2015 - C-69/14
Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Indessen müssen diese Modalitäten den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (…vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und 28, sowie vom 6. Oktober 2015, Târşia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).Rn. 80 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Frage in jedem Fall, in dem sie sich stellt, unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden nationalen Vorschrift oder Vorschriften im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târşia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 64 Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, …sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).Rn. 76 Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 29, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 und 39).
- EuGH, 11.07.2002 - C-210/00
Käserei Champignon Hofmeister - "Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Allerdings handele es sich bei einem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geldbeträge weder um eine Steuer noch um eine Gebühr, weder um einen Beitrag noch um einen Zoll, sondern um eine finanzielle Sanktion (Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, EU:C:2002:440).Rn. 55 Daraus folgt, dass diese Ansprüche insbesondere bei einer finanziellen Sanktion wie der in der Rechtssache C-415/20 in Rede stehenden bestehen, die darauf abzielt, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Einhaltung der Unionsregelung über Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sicherzustellen; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, EU:C:2002:440, Rn. 40, 60 und 66).
- EuGH, 27.09.2012 - C-113/10
Zuckerfabrik Jülich u.a. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Rn. 24 Zweitens ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsunterworfene gegen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Unionsrecht Anspruch nicht nur auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Steuern, Gebühren, Beiträgen oder Zöllen, sondern auch auf Ausgleich der Einbußen infolge der mangelnden Verfügbarkeit der entsprechenden Beträge habe, und zwar für den gesamten Zeitraum von deren Unverfügbarkeit (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250).Rn. 63 Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form eines Beitrags, einer Abgabe oder eines Antidumpingzolls erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 65 und 69, …sowie vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34 und 37), sondern auch in anderen Fallkonstellationen.
- EuGH, 15.04.2011 - C-234/10
Tereos - Verbindung
- EuGH, 15.04.2011 - C-147/10
British Sugar - Verbindung
- EuGH, 06.10.2015 - C-362/14
Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
- EuGH, 14.12.1995 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat
- EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
Sole-Mizo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 06.09.2011 - C-398/09
Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe - …
- EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
- EuGH, 23.04.2020 - C-126/18
Dalmandi Mezőgazdasági Zrt.
- EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
Gebr. Stolle und Doux Geflügel - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - …
- EuGH, 23.09.2010 - C-326/10
Gebr. Stolle - Verbindung
- FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20
Verzinsung für zu Unrecht festgesetzte Einfuhrabgaben
Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 18.01.2017, C-365/15 in der Rechtssache "Wortmann" sowie vom 28.04.2022, C-415/20 u.a. in der Rechtssache "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", die einen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz zur Verzinsung rechtswidrig erhobener Abgaben konstituierten.Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2020 im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-419/20, C-427/20 und C-415/20 betreffend die Verzinsung von Rechtsanwendungsfehlern ausgesetzt.
aa) Nach der - mittlerweile gefestigten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Abgaben erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Abgabe an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (zuletzt: EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20 u.a., ECLI:EU:C:2022:306, ZfZ 2022, 239, Rn. 51 ff. - "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH; vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, 4 K 19/21, ZfZ 2023, 56 ff.).
Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat sowie der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf derartige Beträge sind nach Auffassung des EuGH ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 unter Verweis auf die Rechtsprechung in der Rechtssache Lady & Kid…, Urteil vom 06.09.2011, C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18, 20 und 26).
Der EuGH hat im Urteil vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 64 ausdrücklich festgehalten, dass die Zinsansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat.
In diesem Kontext hat der EuGH im Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Rechtssache "Wortmann" (EuGH…, Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) erneut betont, dass es Aufgabe auch der nationalen Gerichte ist, das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen wegen der Erstattung vorgenannter Beträge führt, festzustellen.
Gleiches gilt für die Feststellung, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE).
Dieser Verstoß kann durch die Zollverwaltung selbst, z.B. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, festgestellt werden.Weiterhin ist nach Auffassung des Senats zu bedenken, dass den nationalen Gerichten in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE gerade auch im Rahmen der Entscheidung über einen Zinsanspruch die Aufgabe zukommt, nötigenfalls inzident über das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes zu entscheiden.
Nach der vorstehend umfassend dargelegten Rechtsprechung des EuGH vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 ff. handelt es sich bei dem Zinsanspruch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts.
Ein solches Ergebnis ist nach Auffassung des Senats einer konsequenten Handhabung des Zinsanspruchs als im Urteil des EuGH vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 53 f. erneut hervorgehobenen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatzes "allgemeiner Art" geschuldet.
Eine Begrenzung durch § 236 AO auf den Zeitraum der Rechtshängigkeit des eingeforderten Zinsanspruchs ist unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes abzulehnen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 84; wie hier: FG Hamburg…, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 16).
Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (…EuGH, Urteile vom 18.04.2013, "Irimie", C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.;… vom 15.10.2014, "Nicula" C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági", C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.; vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.).
Nach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74) sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen durch die innerstaatliche Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln.
Die Umsetzung dieses Zinsanspruchs erfolgt mangels unionsrechtlicher Regelungen durch die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts, die dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz genügen müssen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 51 f. u. 74).
Danach dürfen die Einzelheiten des Verfahrens nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität), vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74. In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter Rn. 75 betont, dass die gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde.
Vielmehr werden die streitigen Beträge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost" (Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75) für den Zeitraum ab Zahlung bis Erstattung verzinst.
- FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
Zollrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf Abgaben, die ohne einen gerichtlich …
Der Europäische Gerichtshof habe in seinem jüngsten Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) bekräftigt, dass der Wirtschaftsbeteiligte gegen den betreffenden Mitgliedstaat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben, sondern auch einen Anspruch auf Zinsen habe, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen.Rn. 13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Wirtschaftsbeteiligte, den eine nationale Behörde zur Entrichtung eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages (vgl. nur zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/2[0] und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost, Rn. 51).
Der Betreffende hat indes nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung des zu Unrecht erhobenen Geldbetrages, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 52;… Urteil vom 19.07.2021, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 24 - Anm. der Dok.: richtiges Datum: 19.07.2012).
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) zudem darauf hingewiesen, dass sich der "Verstoß gegen das Unionsrecht", der es begründet und rechtfertigt, dass dem Wirtschaftsbeteiligten, der den Geldbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet hat, ein Anspruch auf Erstattung des Betrages durch den Mitgliedstaat, der ihn erhoben hat, und auf Zahlung von Zinsen durch diesen Mitgliedstaat gewährt wird, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (…Rn. 61).
Da die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, ist die Anwendung dieser Ansprüche nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 62).
Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage eines Unionsrechtsaktes, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form einer Abgabe festgesetzt hat, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsaktes vom Wirtschaftsbeteiligten eine Abgabe erhoben hat (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 63 und 64;… Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 10).
Rn. 16 Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll die Nichtverfügbarkeit des dem Wirtschaftsbeteiligten zu Unrecht vorenthaltenen Geldbetrages ausgleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 71;… Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 25;… Urteil vom 27.09.2012, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich, Rn. 65).
Angesichts dieses Zinszweckes und vor dem Hintergrund, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen nicht vorenthalten werden darf, müssen die ihm zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH…, Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26; Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75).
Rn. 18 Allerdings ist dem beklagten Hauptzollamt zuzugeben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen worden seien, sowie auf Verzinsung dieser Beträge, dahin auszulegen seien, dass sie allgemein und unbeschadet der im Einzelfall für die Geltendmachung der Ansprüche geltenden Regelungen anwendbar seien, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergebe, dass auf der Grundlage einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Abgaben von einer nationalen Behörde eingefordert worden sei (…Rn. 69).
In den Verfahren 4 K 14/20 und 4 K 67/18 stellte sich mithin jeweils die Frage, ob es für das Entstehen des unionsrechtlichen Anspruchs auf Zahlung von Zinsen darauf ankommt, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht von den nationalen Gerichten und nicht vom Gerichtshof festgestellt wurde (vgl. hierzu auch Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Rn. 35).
Da Art. 19 EUV die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den den Verwaltungsunterworfenen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht nur den Unionsgerichten selbst, sondern auch den nationalen Gerichten überträgt, die in Zusammenarbeit mit den Unionsgerichten die Aufgabe haben, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 67), liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen begründet, unabhängig davon vor, ob dieser Verstoß von den nationalen Gerichten oder vom Gerichtshof festgestellt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 86).
Rn. 19 Das Unionsrecht will mit der Gewährung des Zinsanspruchs seine eigene Wirksamkeit dadurch wiederherstellen, dass der entgangene Nutzwert des Geldes für den Zeitraum ausgeglichen wird, für den er einer Person unionsrechtswidrig vorenthalten wurde (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 68).
Die Wirksamkeit des Unionsrechts kann aber nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte in einen Zustand ohne den Verstoß gegen das Unionsrecht durch die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts zurückversetzt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 73).
Da der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), geht immer dann, wenn nach dem Unionsrecht ein Erstattungsanspruch entsteht, mit diesem auch ein Verzinsungsanspruch einher (so auch ausdrücklich Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 47;… siehe zum Anspruch auf Zinsen nach Abhilfe bereits im Einspruchsverfahren die Rn. 122 bis 124 der Schlussanträge i.V.m. FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 20.08.2020, 4 K 56/18 , ZfZ 2021, 60 , Rn. 33 ; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18 , Entscheidungsgründe 2. am Ende, wird veröffentlicht).
Rn. 22 Von der vorstehend beschriebenen allgemeinen Regel des Unionsrechts, dass im Falle einer Erstattung unionsrechtswidrig gezahlter Abgaben ein Zinsanspruch besteht, macht lediglich die Vorschrift des Art. 241 ZK bzw. Art. 116 UZK eine Ausnahme für Fälle, in denen die Erstattung von Abgaben auf Fehlern bei der Berechnung von Zöllen beruht, die der Schnelligkeit des Zollabfertigungssystems geschuldet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 73;… Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, Wortmann, Rn. 25).
Rn. 23 4. Da in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74), bemessen sich die Höhe der Zinsen und der Zinslauf nach § 238 AO.
Zum anderen wahrt diese nationale Regelung den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die dem Wirtschaftsbeteiligten zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75).
- BFH, 25.02.2025 - VIII R 32/21
Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § …
Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, das heißt, sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (z.B. EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 - C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 25, m.w.N.; Irimie vom 18.04.2013 - C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 21; Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 64; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 32 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 22.09.2015 - VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323; vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, m.w.N.; vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 67;… BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164).Dies setzt unter anderem voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (zum Vorstehenden s.a. EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460; BFH-Urteile vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803; vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 68;… BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164).
Dies ergibt sich für den Senat aus der gefestigten EuGH-Rechtsprechung (Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 78 bis 81, 84; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 36).
Rn. 40 bb) Wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" rechtsgrundlos erhoben wird, begründet und rechtfertigt dies die Verzinsung der zu erstattenden Steuerbeträge (vgl. EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 60; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 33).
Ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Rahmen der Steuererhebung kann jede Vorschrift des Unionsrechts zum Gegenstand haben, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 61; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 34; ebenso BFH-Urteile vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 70, m.w.N.; vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz 12;… BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164, Rz 9, 13).
Zur Art des Verstoßes hat der EuGH ferner entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 62; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 35).
- VG Köln, 20.03.2024 - 14 K 6556/20
LKW-Maut muss teilweise zurückgezahlt werden
Rn. 111 Vgl. EuGH, Urteil vom 28.4.2022 - C-415/20 u. a. -, juris, Rn. 51. - BFH, 30.12.2024 - VII B 96/23
Zinsanspruch bei Erstattung unionsrechtswidriger Einfuhrabgaben
NV: Ein unionsrechtlicher Zinsanspruch besteht auch dann, wenn nationale Verfahrensrechte wie Aussetzung der Vollziehung oder kostenfreie Rechtsbehelfe genutzt werden konnten (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306; Senatsurteil vom 15.11.2022 - VII R 29/21, VII R 17/18, BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).NV: Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex der Union (UZK) schließt den Zinsanspruch nicht aus, wenn die fehlerhafte Abgabenerhebung auf intensiver, aber rechtsfehlerhafter behördlicher Prüfung beruht (Anschluss an EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 73, und Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15, EU:C:2017:19, Rz 25).
NV: Die Modalitäten für die Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben sind zwar Sache des nationalen Rechts, müssen aber den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügen (Anschluss an EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 71 und 74).
Da es die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere durch das Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306 als geklärt ansah, ließ das FG die Revision nicht zu.
Nach dem EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306 besteht ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung solcher Abgaben und Zahlung von Zinsen, um finanzielle Nachteile durch die Nichtverfügbarkeit des Geldes auszugleichen.
Im Interesse der Effektivität dürfen nationale Regelungen den unionsrechtlichen Anspruch nicht beschränken (EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 74).
Der EuGH hat unmissverständlich klargestellt, dass der Zinsanspruch der Kompensation finanzieller Nachteile dient, die durch die Nichtverfügbarkeit eines Geldbetrags entstehen (EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 70).
Rn. 13 (1) Der auf den ersten Blick bestehende Widerspruch zwischen dem grundsätzlich bestehenden unionsrechtlichen Zinsanspruch und der Regelung in Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 UZK, wonach bei Erstattungen nach Art. 116 ff. UZK grundsätzlich keine Verzinsung erfolgt, wird durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 73 und Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15, EU:C:2017:19, Rz 25) dahingehend aufgelöst, dass diese Ausnahme nur für diejenigen Fälle gilt, in denen die rechtswidrige Abgabenerhebung unmittelbar auf die notwendige Schnelligkeit und damit einhergehende Fehleranfälligkeit des Zollabfertigungsverfahrens zurückzuführen ist.
Der EuGH hat in seinem Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 71 und 74 entschieden, dass in Ermangelung einer spezifischen Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen durch die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu regeln sind.
- EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu - Vorlage zur …
Rn. 31 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- un d Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge sind ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Der Umstand, dass der einer Gebühr, einem Zoll, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe entsprechende Geldbetrag von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" erhoben wurde, begründet und rechtfertigt solche Ansprüche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 60).
Rn. 34 Ein solcher Verstoß kann jede Vorschrift des Unionsrechts zum Gegenstand haben, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Zur Art dieses Verstoßes hat der Gerichtshof entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche des Verwaltungsunterworfenen auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 62).
Rn. 36 Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag erhoben hat, sondern auch in anderen Fallkonstellationen, insbesondere dann, wenn die Zahlung vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt, oder auch dann, wenn eine nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen diese Zahlung erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Demnach sind die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Verwaltungsunterworfener auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurden, sowie auf Zahlung von Zinsen auf diese Geldbeträge dahin auszulegen, dass sie allgemein und unbeschadet der Modalitäten der Ausübung dieser Rechte in einem konkreten Fall Anwendung finden, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, dass die Zahlung einer Steuer im Wege der Quellensteuer von einer nationalen Behörde entweder auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts oder einer fehlerhaften Anwendung dieses Rechts erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 69).
Rn. 40 Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Verwaltungsunterworfenen eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem er den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem ihm dieser Betrag erstattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die folglich die wirksame Geltendmachung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Ansprüche auf Erstattung und Zahlung von Zinsen nicht ermöglicht (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 15.11.2022 - VII R 29/21
Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer
Rn. 12 Mit seinem Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20 (EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796) hat der EuGH erneut über den unionsrechtlichen Zinsanspruch entschieden und wiederum bestätigt, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbeträge sowie auf die Zahlung von Zinsen besteht, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Rz 51 f.).Rn. 13 Zur konkreten Umsetzung der Verzinsung hat der EuGH in dem genannten Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 74 f., BFH/NV 2022, 796) außerdem darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer Unionsregelung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind.
Obwohl die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen durch die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats zu regeln sind, hat der EuGH weiterhin einschränkend klargestellt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz 76, m.w.N., BFH/NV 2022, 796).
Das Senatsurteil in BFHE 267, 90, ZfZ 2020, 278, in dem der Senat eine Beschränkung auf volle Zinsmonate noch für unionsrechtskonform gehalten hat, ist in diesem Punkt aufgrund der danach ergangenen EuGH-Rechtsprechung überholt (vgl. EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796).
Rn. 36 Der erkennende Senat hält das EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796) in diesem Zusammenhang für spezieller als das zur Mehrwertsteuer ergangene EuGH-Urteil HUMDA (EU:C:2022:790), mit dem der EuGH allgemein auf die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung hingewiesen hat (Rz 40).
Denn in dem Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796) hat der EuGH ausdrücklich festgelegt, wie eine angemessene Entschädigung zu berechnen ist.
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 - 4 K 1791/23
Festsetzung von Zinsen auf die Entlastungsbeträge der Stromsteuer
Darunter fallen auch Zinsen auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen (EuGH, Urteile vom 18. Januar 2017 C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Randnr. 37; vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 52; vom 22. Februar 2024 C-674/22, ECLI:EU:C:2024:147, Randnr. 30 f.).Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die fraglichen Geldbeträge Erstattungen entsprechen, die einem Wirtschaftsbeteiligten zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 56-59).
Der Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts kann zudem von einem einzelstaatlichen Gericht festgestellt werden (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 66).
Es gibt keinen rechtfertigenden Grund dafür, den Anspruch eines Beteiligten auf Zahlung von Zinsen für unionsrechtswidrig verspätet erstattete Stromsteuern nur deshalb nicht zu erfüllen, weil der Beteiligte keine Klage erhoben hat und aus diesem Grund nach einzelstaatlichem Recht keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 AO hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 82; vgl. in diesem Sinne bereits EuGH, Urteil vom 18. Januar 2017 C-365/15 ECLI:EU:C:2017:19, Randnr. 20 ff.; vgl. auch Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 3. November 2022 - 4 K 56/18, ZfZ 2023, 225).
Rn. 28 ee) Die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen richten sich in Ermangelung einer Unionsregelung nach dem innerstaatlichen Recht (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 74).
Dies gebieten die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 74 f.).
Der Zinslauf beginnt daher an dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag hätte erhalten sollen und endet an dem Tag, an dem dieser an ihn entrichtet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 75.).
Rn. 33 Die nationale Festsetzungsfrist von einem Jahr führt auch nicht dazu, dass dem Betroffenen die Ausübung der durch das Unionsrecht eingeräumten Rechte, vorliegend des Anspruchs auf Verzinsung unionsrechtswidrig versagter Steuerbegünstigungen, entgegen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 74 f.) praktisch unmöglich gemacht wird (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 3. November 2022 - 4 K 103/21, juris, Randnr. 16 f.).
- BFH, 13.03.2024 - I R 1/20
Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 - …
Rn. 46 aa) Der Anspruch des Klägers gründet sich auf den in ständiger Rechtsprechung des EuGH judizierten Grundsatz, wonach unionsrechtswidrig erhobene Steuern zu erstatten sind (z.B. EuGH-Urteile Accor vom 15.09.2011 - C-310/09, EU:C:2011:581, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1257, Rz 71 ff.; Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 51 ff.).Zur konkreten Umsetzung der Verzinsung hat der EuGH außerdem darauf hingewiesen, dass die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen dürfen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt unter anderem voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (zum Vorstehenden s. EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796; s.a. BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).
Rn. 79 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796; s.a. BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).
- FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle
In Ermangelung einer Unionsregelung sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20, Rn. 74).Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) verdeutlich, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht erfordere, dass die nationalen Behörden von Amts wegen unionsrechtswidrig erhobene Abgaben erstatteten oder derartige Zinsen zahlten, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen habe.
Rn. 12 Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt mit Urteil vom 28.04.2022 (verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost) bekräftigt, dass ein Verwaltungsunterworfener, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages hat (…Rn. 51).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind und dass diese Modalitäten u.a. dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechen müssen (…Rn. 74).
Vielmehr müssen diese Modalitäten, wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74;… Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27 u. 28).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche nicht erfordert, dass die nationalen Behörden von Amts wegen Geldbeträge erstatten, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichtet wurden, und auf diese Beträge Zinsen zahlen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen hat (…Rn. 78).
In diesem Sinne hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) dann auch klargestellt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze es nicht verbieten, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass die Zahlung von Zinsen "nur geschuldet wird, wenn ein ... Rechtsbehelf eingelegt worden ist" (…Rn. 84).
- FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18
Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung …
- BFH, 07.08.2024 - VII B 168/22
Verzinsung vorenthaltener Ausfuhrerstattungen und erstatteter Sanktionen auf der …
- BFH, 13.03.2024 - I R 2/20
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.03.2024 I R 1/20 - …
- EuGH, 17.10.2024 - C-701/22
MFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Fonds für regionale …
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1165/16
Nachweisanforderungen für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b …
- EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im …
- BFH, 09.07.2024 - VII R 35/23
Anspruch eines Zuckerherstellers auf Erstattung von Produktionsabgaben
- FG Köln, 26.03.2026 - 6 K 33/22
- BFH, 03.06.2025 - VIII R 21/22
Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften
- BFH, 17.10.2023 - VII R 53/20
Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer
- FG Köln, 26.03.2026 - 6 K 2820/20
- FG Köln, 27.05.2026 - 6 K 2020/22
- FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21
Zolltarifliche Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-206/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Erstattung oder Erlass von Einfuhr- …
- FG Düsseldorf, 14.06.2023 - 4 K 1738/22
Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der …
- EuGH, 22.02.2024 - C-674/22
Gemeente Dinkelland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unter Verstoß gegen das …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- FG Hamburg, 03.12.2024 - 4 K 52/23
Finanzgerichtsordnung: Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO
- BFH, 13.12.2023 - VII B 171/22
Zur Frage der Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost
Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung von durch einen Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben - Verzinsung - Zollunion - Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaft) - Art. 116 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung von durch einen Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben - Verzinsung - Zollunion - Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaft) - Art. 116 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex ...
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
- FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 14/20
- FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 67/18
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20
- EuGH, 22.04.2022 - C-415/20
- EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
- FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18
- FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18
- BFH, 07.08.2024 - VII B 168/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (42)
- EuGH, 19.07.2012 - C-591/10
Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:17} Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478).{FN:22} Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25), und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (…C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 27).
{FN:23} Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 26), und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (…C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 27).
{FN:24} Vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:9, Nrn. 26 bis 30) und Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Irimie (C-565/11, EU:C:2012:803, Nrn. 21 bis 29).
{FN:30} Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478).
{FN:34} Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25), und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (…C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 27).
{FN:42} Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478).
{FN:57} Vgl. hierzu jedoch Kakouris, C. N., "Do the Member States Possess Judicial Procedural 'Autonomy'?", Common Market Law Review, Vol. 34, 1997, S. 1389; Bobek, M., "Why There is No Principle of 'Procedural Autonomy' of the Member States", in de Witte, B., und Micklitz, H.-W. (Hrsg.), The European Court of Justice and the Autonomy of the Member States, Intersentia, 2012, S. 305; Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:9, Nrn. 23 bis 25).
{FN:58} Vgl. zur Zahlung von Zinsen z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und 28), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (…C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 37).
- EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:8} C-365/15, EU:C:2017:19 (im Folgenden: Urteil Wortmann).{FN:26} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).
{FN:29} Vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).
{FN:48} Vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 38) (Hervorhebung nur hier).
{FN:50} Vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, insbesondere Rn. 24 bis 32).
{FN:52} Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 27).
{FN:54} Diese Symmetrie des Ausschlusses der Verpflichtung zur Verzinsung sowohl für die Zollbehörden, im Fall einer Anpassung der Zölle nach unten, als auch für den Wirtschaftsteilnehmer, im Fall einer Anpassung der Zölle nach oben, wurde als wichtiger Gesichtspunkt zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Regelung hervorgehoben, vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 29 bis 31), und Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nrn. 48 bis 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15
Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:41} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nr. 66).{FN:49} In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nr. 45) führte Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona als eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten in jener Rechtssache an, festzustellen, dass die Vorschrift des Zollkodex, die die Zahlung von Zinsen ausschließe, ungültig sei.
{FN:53} Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nr. 50).
{FN:54} Diese Symmetrie des Ausschlusses der Verpflichtung zur Verzinsung sowohl für die Zollbehörden, im Fall einer Anpassung der Zölle nach unten, als auch für den Wirtschaftsteilnehmer, im Fall einer Anpassung der Zölle nach oben, wurde als wichtiger Gesichtspunkt zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Regelung hervorgehoben, vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (…C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 29 bis 31), und Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nrn. 48 bis 52).
{FN:55} Meines Erachtens ist nicht ersichtlich, warum die im Urteil Wortmann angeführten Erwägungen, die sich auf Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften bezogen, nicht auch für Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex der Union gelten sollten, vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nr. 51, Fn. 25).
{FN:56} Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nr. 52).
{FN:66} C-365/15, EU:C:2016:663, Rn. 14 und 69 bis 73.
- EuGH, 09.09.2021 - C-100/20
Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:19} Vgl. Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (C-100/20, EU:C:2021:716).Sie wurde durch nachfolgende Rechtsprechung bestätigt, wie etwa durch das Urteil vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (…C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84), oder in jüngerer Zeit durch das Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26).
{FN:22} Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (…C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25), und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 27).
{FN:23} Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (…C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 26), und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 27).
{FN:34} Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (…C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25), und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 27).
{FN:43} Vgl. Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B (fakultative Steuerermäßigungen) (C-100/20, EU:C:2021:716).
- EuGH, 18.04.2013 - C-565/11
Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:18} Vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 15. Oktober 2014, Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285).{FN:26} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).
{FN:28} Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250).
{FN:64} Vgl. z. B. Urteil vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 und 28).
{FN:65} Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 27 und 29).
- EuGH, 15.04.2011 - C-113/10
Zuckerfabrik Jülich u.a. - Verbindung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:26} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).{FN:27} Vgl. Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591).
{FN:36} C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2011:701, Nrn. 125 bis 129.
- EuGH, 15.04.2011 - C-147/10
British Sugar - Verbindung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:26} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).{FN:27} Vgl. Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591).
{FN:36} C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2011:701, Nrn. 125 bis 129.
- EuGH, 15.04.2011 - C-234/10
Tereos - Verbindung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:26} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).{FN:27} Vgl. Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591).
{FN:36} C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2011:701, Nrn. 125 bis 129.
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:44} Vgl. z. B. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32), und vom 16. November 2021, WB u. a. (…C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 59).{FN:45} Vgl. z. B. Gutachten 1/09 (Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (…EU:C:2011:123, Rn. 69) und Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 33).
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
{FN:46} Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF (…C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 61), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 31).{FN:62} Vgl. z. B. Urteile vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland (…C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 51), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 63 und 64).
- EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines …
- EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
- EuGH, 27.09.2012 - C-113/10
Zuckerfabrik Jülich u.a. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation …
- EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
Sole-Mizo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10
Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener …
- EuGH, 23.04.2020 - C-126/18
Dalmandi Mezőgazdasági Zrt.
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
- EuGH, 16.12.1976 - 33/76
Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland
- EuGH, 19.06.1990 - C-213/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
- EuGH, 02.08.1993 - C-271/91
Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority
- EuGH, 14.12.1995 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat
- EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
- EuGH, 16.12.1976 - 45/76
Comet BV /Produktschap voor Siergewassen
- EuGH, 14.12.1995 - C-430/93
Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten
- EuGH, 16.12.2008 - C-47/07
Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf …
- EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
Dilexport - Inländische Abgaben, die gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßen - …
- EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen …
- EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen …
- EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - …
- EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
Gebr. Stolle und Doux Geflügel - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - …
- EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. …
- EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Just
- EuGH, 26.06.1979 - 177/78
Pigs und Bacon Commission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-113/10
Zuckerfabrik Jülich u.a. - Zucker - Festsetzung von Produktionsabgaben - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-599/15
Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen …
- EuGH, 23.09.2010 - C-326/10
Gebr. Stolle - Verbindung
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-593/15
Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Haftung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-565/11
Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 12 A 4033/19
Widerruf und Rückforderung einer einem Milcherzeuger gewährten Tiersonderbeihilfe …
Rn. 78 Vgl. zum Entreicherungsaspekt und zu effektiven Durchsetzung des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch auch Generalanwältin beim EuGH T. Ćapeta, Schlussanträge vom 13. Januar 2022- C-415/20 u. a. -, juris Rn. 55 ff. - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 12 A 4035/19
Widerruf und Rückforderung einer einem Milcherzeuger gewährten Tiersonderbeihilfe
Rn. 78 Vgl. zum Entreicherungsaspekt und zu effektiven Durchsetzung des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch auch Generalanwältin beim EuGH T. Ćapeta, Schlussanträge vom 13. Januar 2022 - C-415/20 u. a. -, juris Rn. 55 ff.
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