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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2002 - C-430/99, C-431/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2869
EuGH, 13.06.2002 - C-430/99, C-431/99 (https://dejure.org/2002,2869)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - C-430/99, C-431/99 (https://dejure.org/2002,2869)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - C-430/99, C-431/99 (https://dejure.org/2002,2869)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Seeschifffahrt - Freier Dienstleistungsverkehr - Verkehrsüberwachungssystem

  • Judicialis

    EGV Art. 87; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 46; ; Verordnung Nr. 4055/86/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen

    "Seeschifffahrt - Freier Dienstleistungsverkehr - Verkehrsüberwachungssystem"

  • Europäischer Gerichtshof

    Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen

    Seeschifffahrt - Freier Dienstleistungsverkehr - Verkehrsüberwachungssystem

  • EU-Kommission PDF

    Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen

    EG-Vertrag, Artikel 56 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG]; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates
    Verkehr Seeverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, nach der die Zahlung einer Gebühr nur für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 Metern vorgeschrieben ist Zulässigkeit Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; Voraussetzungen der Dienstleistungen im Sinne des Dienstleistungsverkehr in der Seeschifffahrt; Befreiung von der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehr Seeverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, nach der die Zahlung einer Gebühr nur für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 Metern vorgeschrieben ist Zulässigkeit Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State - Auslegung des Artikel 49 EG und der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a. - "Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag aber nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).

    Man kann jedoch nicht umhin, festzustellen, dass das in den Ausgangsverfahren streitige VBS dadurch, dass es die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, die Erbringung dieser Dienstleistungen behindern oder weniger attraktiv machen kann und daher eine Beschränkung ihres freien Verkehrs darstellt (in diesem Sinne Urteil Analir u. a., Randnr. 22).

    Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (siehe u. a. Urteil Analir u. a., Randnr. 25).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugute kommt, im Wesentlichen mit den gleichen Worten definiert wie Artikel 59 EG-Vertrag (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 10).

    Außerdem geht u. a. aus Artikel 1 Absatz 3 und aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 4055/86 hervor, dass aufgrund dieser Verordnung sämtliche Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auf das durch sie geregelte Sachgebiet anwendbar sind (in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Nach diesem Grundsatz kann sich auch ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs berufen, sofern die Leistungen gegenüber Dienstleistungsempfängern erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (siehe u. a. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 14, und Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 11).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Soweit diese Gebühr jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstelle, falle sie unter die Ausnahme, um die es im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) gehe, oder zumindest unter die auf Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützte Ausnahme, die in Artikel 56 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) vorgesehen sei.

    Wenn eine Regelung wie das VBS mit der damit verknüpften Gebührenpflicht ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellt und dieses Hindernis nicht aufgrund von Artikel 56 EG-Vertrag gerechtfertigt ist, kann dieses Hindernis dann gerechtfertigt sein, wenn es entweder nur eine "Verkaufsmodalität" im Sinne des Urteils Keck und Mithouard enthält und es sich dabei nicht um eine Diskriminierung handelt oder weil es den Kriterien entspricht, die dafür vom Gerichtshof in anderen Urteilen, insbesondere im Urteil Gebhard, entwickelt worden sind?.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade - Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehender Ortswechsel von …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag aber nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Bootsliegeplätze - …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Nach diesem Grundsatz kann sich auch ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs berufen, sofern die Leistungen gegenüber Dienstleistungsempfängern erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (siehe u. a. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 14, und Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Zwar verbieten die Artikel 59 EG-Vertrag und 60 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 Absatz 3 EG) alle versteckten Formen der Diskriminierung, die scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch zu demselben Ergebnis führen (siehe u. a. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 8); eine unterschiedliche Behandlung kann aber auch nur dann eine Diskriminierung darstellen, wenn die betreffenden Sachverhalte vergleichbar sind (siehe u. a. Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93, Francovich, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 23, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Zwar verbieten die Artikel 59 EG-Vertrag und 60 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 Absatz 3 EG) alle versteckten Formen der Diskriminierung, die scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch zu demselben Ergebnis führen (siehe u. a. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 8); eine unterschiedliche Behandlung kann aber auch nur dann eine Diskriminierung darstellen, wenn die betreffenden Sachverhalte vergleichbar sind (siehe u. a. Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93, Francovich, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 23, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

    Mac Quen u.a. - "Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) sowie …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Der Schutz der öffentlichen Sicherheit kann daher grundsätzlich auch eine unterschiedslos geltende nationale Maßnahme wie in den Ausgangsverfahren rechtfertigen (in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France / Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova u.a. - …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag aber nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks - "EGKS-Vertrag - Lizenzen für den Abbau von Rohkohle - Diskriminierungen …

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …

  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-413/24

    Vlaams Gewest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Zwar kann, wie der Gerichtshof im Urteil Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen{FN-VERWEIS:31} entschieden hat, eine Befreiung, die sich auf eine andere Art der Schifffahrt als diejenige bezieht, für die eine Gebühr zu entrichten ist, als mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar angesehen werden, wenn es sich um unterschiedliche Dienstleistungen handelt.

    Rn. 30 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Urteil Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen ein Verkehrsüberwachungssystem geprüft hat, das die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschrieb, die an einem solchen System obligatorisch beteiligt waren, während andere Schiffe wie z. B. Binnenschiffe von dieser Gebühr befreit waren{FN-VERWEIS:39}.

    In Analogie zum Urteil Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen{FN-VERWEIS:43} ist davon auszugehen, dass das Verkehrsüberwachungssystem eine nautische Dienstleistung darstellt, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Küsten- und den Hafengewässern wesentlich ist, und die Vergütung, die für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m als Nutzer dieser Dienstleistung zu entrichten ist, dem Allgemeininteresse der öffentlichen Sicherheit in diesen Gewässern dient.

    Rn. 36 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Urteil Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen bereits entschieden hat, dass eine nationale Regelung, die die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, "insoweit [verhältnismäßig ist], als eine tatsächliche Korrelation zwischen den Kosten, die durch die Dienstleistung entstehen, die diesen Schiffen [zugutekommt], und der Höhe dieser Gebühr besteht", dass dies aber "dann nicht der Fall [wäre], wenn dieser Betrag Kostenfaktoren einschließen würde, die anderen Schiffskategorien als der Kategorie der Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m zuzurechnen sind"{FN-VERWEIS:44}.

    {FN:16} Die Flämische Region beruft sich insoweit auf das Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364).

    {FN:21} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 30 und 31).

    {FN:22} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 32).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France (…C-266/96, EU:C:1998:306, Rn. 56), und vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 32).

    {FN:24} Vgl. Urteile vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. November 2002, Geha Naftiliaki u. a. (…C-435/00, EU:C:2002:661, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Urteil vom 13. Juni 2002 (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 33, 34 und 36).

    {FN:34} Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 37).

    {FN:35} Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:39} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 24).

    Dieser zwingende Grund des Allgemeininteresses scheint mir, auch wenn er notwendigerweise dazu beiträgt, präziser zu sein als der unmittelbar aus dem Vertrag hervorgehende Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, den der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364) (…vgl. Rn. 41 dieses Urteils), angeführt hat.

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 39).

    {FN:43} Urteil vom 13. Juni 2002 (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364).

    {FN:44} Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 43).

    {FN:45} Rechtssachen C-430/99 und C-431/99 (EU:C:2001:464).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Der Gerichtshof kann jedoch insbesondere dann nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002 in den Rechtssachen C-430/99 und C-431/99, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, Slg. 2002, I-5235, Randnr. 46).
  • EuGH, 22.01.2026 - C-413/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Anwendung des …

    Rn. 17 Die Flämische Region macht geltend, dass das Unionsrecht gerechtfertigte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zulasse, wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364), entschieden habe.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugutekommt, im Wesentlichen mit den gleichen Worten definiert wie Art. 59 EWG-Vertrag (Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 30).

    Rn. 21 Außerdem geht u. a. aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 8 der Verordnung Nr. 4055/86 hervor, dass aufgrund dieser Verordnung sämtliche Vorschriften des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf das durch sie geregelte Sachgebiet anwendbar sind (Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 31).

    Eine solche Regelung stellt daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 39).

    Rn. 30 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit in den Hafengewässern einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (Urteile vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 41 und 42, …sowie vom 17. März 2011, Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia, C-128/10 und C-129/10, EU:C:2011:163, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Was schließlich die Verhältnismäßigkeit einer solchen Gebühr angeht, die sich ausschließlich nach der Länge der betreffenden Schiffe richtet, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, insoweit verhältnismäßig ist, als eine tatsächliche Korrelation zwischen den Kosten, die durch die Dienstleistung entstehen, die diesen Schiffen zugutekommt, und der Höhe dieser Gebühr besteht, dass dies aber dann nicht der Fall wäre, wenn dieser Betrag Kostenfaktoren einschließen würde, die anderen Schiffskategorien als der Kategorie der Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m zuzurechnen sind (Urteil vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 43).

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   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-430/99, C-431/99   

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-430/99
    In der Rechtssache 173/73(6) habe der Gerichtshof deutlich gemacht, dass auch in der Befreiung eines Wirtschaftszweigs von bestimmten finanziellen Lasten eine Beihilfe für die begünstigten Unternehmen liegen könne.

    6: - Urteil vom 2. Juli 1974 (Kommission/Italien, Slg. 1974, 709).

    9: - Vgl. Urteil vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnrn. 15 f.).

    L 215, S. 65.12: - Die niederländische Regierung bezieht sich auf die Urteile in der Rechtssache 173/73 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 15, gemeint sind wohl die Randnrn. 33 bis 35), vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssache C-72/91 und C-73/91 (Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21) und vom 30. November 1993 in der Rechtsache C-189/91 (Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 17).

    20: - Zitiert in Fußnote 19, Randnr. 14.21: - Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659), C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709) und C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France / Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova u.a. - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-430/99
    L 353, S. 16.3: - Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56).

    33 bis 35.30: - Schlussanträge vom 22. Januar 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Slg. 1998, I-3949, I-3952, Nr. 35).

    31: - Der Gerichtshof hat bezugnehmend auf diese Argumentation das Vorliegen einer offenen oder versteckten Diskriminierung abgelehnt, Urteil in der Rechtssache C-266/96 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 57 und 58).

    L 175, S. 7.34: - Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12) und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95 (SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 16), in der Rechtssache C-266/96 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 56 und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 (Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33).

    38: - Urteil in der Rechtssache C-266/96 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 60).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-430/99
    In der Rechtssache C-381/93(20) hat der Gerichtshof den Anwendungsbereich der Verordnung wie folgt umschrieben:.

    19: - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 13).

    20: - Zitiert in Fußnote 19, Randnr. 14.21: - Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659), C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709) und C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727).

    25: - Urteil in der Rechtssache C-381/93 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 13).

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