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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2009 - C-460/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1681
EuGH, 23.04.2009 - C-460/07 (https://dejure.org/2009,1681)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-460/07 (https://dejure.org/2009,1681)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-460/07 (https://dejure.org/2009,1681)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; ; EG Art. 87

  • Europäischer Gerichtshof

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • EU-Kommission PDF

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • EU-Kommission

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung eines gemischt genutzten Gebäudes; Steuerbefreite Umsätze und Art. 87 Abs. 1 EG; Sandra Puffer gegen ...

  • Betriebs-Berater

    Zuordnungswahlrecht mit Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 87 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 26 Abs. 1 Buchst. a; EG-Vertrag Art. 26 Abs. 1 Buchst. b; EG-Vertrag Art. 168 Buchst. a; EG-Vertrag Art. 176 Unterabs. 2
    Liquiditätsvorteile und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Seeling-Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung eines gemischt genutzten Gebäudes; Steuerbefreite Umsätze und Art. 87 Abs. 1 EG; Sandra Puffer gegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Oktober 2007 - Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17 Abs 6, RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 6, RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b, EG Art 87
    EG; Erwerb; Nutzung; Österreich; Privat; Vorsteuerabzug; Wohneigentum

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 87 EG und Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 1679
  • DB 2009, 1746
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 39 Erstens ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Rn. 40 Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung von Investitionsgütern, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    Diese Verwendung, die also einen "besteuerten Umsatz" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wird nach deren Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und Wollny, Randnr. 23).

    Rn. 42 Daher ist ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und einen Teil dieses Gebäudes für seinen privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet, Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (Urteil Wollny, Randnr. 24).

    Rn. 54 Im Übrigen soll, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch die in Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorgesehene Gleichstellung der privaten Nutzung eines vom Steuerpflichtigen seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands mit einer Dienstleistung gegen Entgelt zum einen eine Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der beim Erwerb oder bei der Herstellung dieses Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, mit dem Endverbraucher, der den Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet, gewährleistet werden, indem verhindert wird, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher genießt, und zum anderen soll die steuerliche Neutralität gewahrt werden, indem der Zusammenhang zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Wollny, Randnrn.

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannte Ziel, die Steuerpflichtigen mittels Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer, die im Rahmen ihrer gesamten besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldet oder entrichtet wird, einschließlich jeder finanziellen Belastung der Gegenstände im Zeitraum zwischen den Investitionsausgaben und der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung vollständig zu entlasten, hinsichtlich der privaten Verwendung dieser Gegenstände durch die Steuerpflichtigen zu einem finanziellen Vorteil führen kann (vgl. entsprechend Urteil Wollny, Randnr. 38).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 84 Zwar hat grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften zu ermitteln, die zu einem Zeitpunkt bestehen, den ein Gemeinschaftsrechtsakt festlegt, doch kann der Gerichtshof die Kriterien für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer gemeinschaftlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt bestehende nationale Rechtsvorschriften darstellt (Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 40).

    Rn. 85 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht jede nationale Maßnahme, die nach einem dergestalt festgelegten Zeitpunkt erlassen wird, allein deswegen ohne Weiteres von der Ausnahmeregelung des fraglichen Gemeinschaftsrechtsakts ausgeschlossen ist (Urteil Holböck, Randnr. 41).

    Beruht dagegen eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und schafft sie neue Verfahren, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestanden, nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Cookies World, C-155/01, Slg. 2003, I-8785, Randnr. 63, sowie entsprechend Urteil Holböck, Randnr. 41).

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 83 Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere seines Unterabs. 2. Da der Rat keinen der ihm von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, sind die Mitgliedstaaten insoweit weiterhin berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 44).

    Wenn ein Mitgliedstaat bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, ist diese Regelung nämlich durch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, sowie Metropol und Stadler, Randnr. 45).

    Rn. 86 Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17, und Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 46).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 39 Erstens ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Rn. 40 Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung von Investitionsgütern, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    Diese Verwendung, die also einen "besteuerten Umsatz" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wird nach deren Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und Wollny, Randnr. 23).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 83 Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere seines Unterabs. 2. Da der Rat keinen der ihm von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, sind die Mitgliedstaaten insoweit weiterhin berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 44).

    Wenn ein Mitgliedstaat bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, ist diese Regelung nämlich durch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, sowie Metropol und Stadler, Randnr. 45).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 13 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass der österreichische Gesetzgeber mit diesen Änderungen den Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Gebäudeteile, die für private Wohnzwecke verwendet werden, fortführen wollte, unter Anerkennung der aus dem Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), resultierenden Möglichkeit, ein gemischt genutztes Gebäude zur Gänze dem Unternehmen zuzuordnen.

    Entfaltet Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994), die sich auf Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber aufgrund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) eine Regelung getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) einen Vorsteuerabzug zulässt?.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 52 Zweitens liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 34, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Rn. 53 Außerdem kommt im Grundsatz der steuerlichen Neutralität für den Mehrwertsteuerbereich der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Ausdruck (Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 49).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen seiner gesamten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnrn. 19 und 23).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    So muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit …

  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan Luxembourg / Belgische Staat - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

  • EuGH, 11.09.2003 - C-155/01

    Cookies World - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Überlassung eines …

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 …

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi - "Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 …

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an …

    Rn. 28 Darüber hinaus ist die Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei teilweise privat genutzten Investitionsgütern nach dem Urteil Puffer auch dann nicht anzuwenden, wenn das Investitionsgut zwar teilweise für private und teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet wird, der Steuerpflichtige das Investitionsgut aber im unternehmerischen Bereich ausschließlich für Ausgangsumsätze verwendet, die von der Steuer befreit sind.{FN-VERWEIS:15} In einem solchen Fall existiert zwar eine gemischte Verwendung des Gutes, allerdings liegen im unternehmerischen Bereich keine besteuerten Umsätze vor.

    {FN:7} - Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 25), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 40), vom 21. April 2005, HE (C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 46), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 34), vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21), vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 32), vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 39), und Eon Aset Menidjmunt (zitiert in Fn. 2, Randnr. 53).

    {FN:8} - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. bereits Urteil Lennartz (zitiert in Fn. 2, Randnr. 35).

    {FN:10} - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:13} - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} - In diesem Sinne Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 49).

    {FN:18} - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 44).

    Vor diesem Hintergrund sind auch etwaige finanzielle (Liquiditäts-)Vorteile, die dem Steuerpflichtigen aus dieser Regelung im Vergleich mit einem Endverbraucher erwachsen, hinzunehmen: in diesem Sinne Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 55 bis 57); vgl. auch Urteil Wollny (zitiert in Fn. 7, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - …

    Rn. 38 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Puffer{FN-VERWEIS:36} entschieden, dass eine Regelung, die auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruht und neue Verfahren schafft, den Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestanden, nicht gleichgestellt werden kann.

    Rn. 39 Anders als offenbar die niederländische Regierung kann ich nicht erkennen, dass das Urteil Puffer dahin gehend zu verstehen ist, dass eine nicht mehr von der Ausnahmebestimmung des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckte Änderung immer erst dann vorliegt, wenn die neue Regelung auf einem anderen Grundgedanken beruht und neue Verfahren schafft.

    Rn. 40 Dies belegen insbesondere das Urteil Kommission/Frankreich{FN-VERWEIS:37}, mit dem die Rechtsprechung zu den unzulässigen Erweiterungen ihren Anfang genommen hat, und das Urteil X Holding{FN-VERWEIS:38}, das nach dem Urteil Puffer ergangen ist.

    {FN:5} - Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 18), sowie vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 82) und PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnr. 17).

    {FN:13} - Urteile Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnr. 83), X Holding (zitiert in Fn. 12, Randnr. 39) und vom 30. September 2010, 0asis East (C-395/09, Slg. 2010, I-8811, Randnr. 20).

    {FN:24} - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnr. 41).

    {FN:25} - Vgl. Urteil Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnr. 42).

    {FN:34} - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnrn. 85 und 87).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-400/15

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Er habe jedoch, wie sich u. a. aus dem Urteil vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 39), ergebe, für die unternehmensfremde Verwendung des Gegenstandes die Mehrwertsteuer zu entrichten.

    Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteil vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 22.05.2025 - V R 22/23

    Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

    Zwar fehlt es an einer Beihilfe, wenn eine Vergünstigung nicht einem bestimmten Staat zuzurechnen ist, was bei Maßnahmen, die auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beruhen, grundsätzlich der Fall sein kann, da diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einheitlich umzusetzen ist (vgl. EuGH-Urteile Frankreich/Kommission vom 16.05.2002 - C-482/99, EU:C:2002:294, Rz 24 und Puffer vom 23.04.2009 - C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 70).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines …

    Bei der Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer sowohl für steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke i.S. von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG verwenden will, kann er allerdings den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und aufgrund dieser Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein; er hat dann aber die unternehmensfremde Verwendung des Gegenstands zu versteuern (vgl. z.B. EuGH-Urteil Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 30 und 31, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 09.07.2026 - C-360/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …

    Eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Steuerbefreiung ist nämlich nur dann der Europäischen Union und nicht diesem Staat zuzurechnen, wenn sie sich darauf beschränkt, eine in einer Richtlinie vorgesehene klare und eindeutige Verpflichtung zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 70), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BFH, 03.08.2017 - V R 59/16

    Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

    Rn. 26 aa) Zwar kann der Unternehmer einen teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35).

    Denn mit diesem Wahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, Rz 47, und BFH-Urteil in BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19).

  • BFH, 14.10.2015 - V R 10/14

    Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf …

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private …

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • BFH, 01.09.2010 - V R 6/10

    Umsatzsteuer: Pkw-Nutzung durch Mitglieder einer Sozietät für Fahrten zwischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • BFH, 10.02.2021 - XI B 24/20

    Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes …

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier …

  • BFH, 20.03.2014 - V R 27/12

    Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-334/10

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, …

  • BFH, 01.07.2010 - V B 62/09

    Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet - …

  • BFH, 15.05.2025 - V R 23/24

    Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - …

  • BFH, 18.07.2014 - XI B 37/14

    Umsatzsteuer: Keine teilweise Zuordnung eines gemischtgenutzten Gebäudes zum …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • FG Bremen, 04.09.2024 - 2 K 89/23

    Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Bremischen …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Sonderzahlungen an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Erhebung von Sonderzahlungen zur Refinanzierung eines Altkredits an die …

  • FG Hamburg, 26.02.2014 - 1 K 106/12

    Umsatzsteuer: Zur Zuordnungsentscheidung

  • FG Niedersachsen, 02.02.2012 - 16 K 10148/07

    Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen bei medizinischer Indikation

  • FG Bremen, 04.09.2024 - 2 K 88/23

    Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Bremischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG - …

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2011 - 3 K 52/05

    Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid bei bereits laufendem …

  • FG Nürnberg, 09.03.2015 - 2 V 687/14

    Vorsteuerabzug: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding und Oracle Nederland - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten …

  • EuG, 25.03.2026 - T-221/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13

    Gemeente 's-Hertogenbosch - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28106
Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07 (https://dejure.org/2008,28106)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-460/07 (https://dejure.org/2008,28106)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-460/07 (https://dejure.org/2008,28106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puffer

    Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt wird - Vorsteuerabzugsrecht bei Herstellungskosten - Zuordnung zum Unternehmen mit sofortigem Abzug der gesamten Vorsteuer und mehrwertsteuerpflichtiger ...

  • EU-Kommission PDF

    Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • EU-Kommission

    Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    Rn. 18 Im Urteil Seeling hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine steuerpflichtige Dienstleistung zu behandeln ist (gemäß Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie) und nicht als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks angesehen werden darf (die nach Art. 13 Teil B Buchst. b steuerfrei wäre){FN-VERWEIS:17}.

    Rn. 30 Die österreichische Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung im Urteil Seeling (dass die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks nicht als steuerbefreite Vermietung oder Verpachtung behandelt werden könne) für Österreich nicht anwendbar sei, weil der Ausschluss vom Vorsteuerabzug von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie erfasst werde.

    Frau Puffer ordnete das Haus zur Gänze dem Unternehmen zu und machte unter Hinweis auf das Urteil Seeling die für die Errichtung des Gebäudes insgesamt in Rechnung gestellten Vorsteuern geltend.

    Rn. 35 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach dem Urteil Seeling ein Steuerpflichtiger hinsichtlich der Gebäudeteile, die für private Zwecke genutzt würden, die Vorsteuer abziehen könne, wenn der übrige Teil des Gebäudes für steuerpflichtige Zwecke genutzt werde.

    Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass nach dem Urteil Seeling die private Nutzung von Gebäuden nicht als befreiter Umsatz angesehen werden könne.

    Entfaltet Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994), die sich auf Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber aufgrund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) eine Regelung getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) einen Vorsteuerabzug zulässt?.

    Die Entscheidung im Urteil Seeling, dass die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks, für das die Vorsteuer abgezogen wurde, nicht als steuerbefreite Vermietung oder Verpachtung angesehen werden darf, sondern als steuerpflichtige Selbstzuordnung zu behandeln ist, schließt jedenfalls die Änderung aus, die offensichtlich vorgenommen wurde.

    {FN:15} - Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, Slg. 1991, I-3795), vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), und vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).

    {FN:35} - Urteile Seeling (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 41), vom 29. April 2004, Sudholz (C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 37), und Charles (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 24).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    Nach dem Urteil Holböck{FN-VERWEIS:29} könne eine Vorschrift von der Stand-still-Klausel gedeckt sein, wenn sie mit der früheren Regelung im Wesentlichen übereinstimme.

    {FN:29} - Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 41).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi - "Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:15} - Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, Slg. 1991, I-3795), vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), und vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer und Brandenstein - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 6 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:31} - Die österreichischen Behörden beziehen sich auf das Urteil vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049), betreffend Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Vorsteuerabzug erworben, jedoch dem steuerpflichtigen Unternehmensbereich zugeordnet wurde, wenn zudem Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt wurden, für die Vorsteuer abgezogen wurde, und wenn schließlich das Fahrzeug später dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet wurde, die Besteuerungsgrundlage für die Selbstzuordnung nur der Wert sein kann, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:15} - Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, Slg. 1991, I-3795), vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), und vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:43} - Vgl. jüngst Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste (C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:35} - Urteile Seeling (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 41), vom 29. April 2004, Sudholz (C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 37), und Charles (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:15} - Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, Slg. 1991, I-3795), vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), und vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:41} - Vgl. beispielsweise aus jüngerer Zeit Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
    {FN:15} - Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, Slg. 1991, I-3795), vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), und vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf …

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - …

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel …

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 …

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur …

    {FN:104} Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit, bei einer möglichen Änderung der Rechtsprechung die Rechtssache der Großen Kammer vorzulegen, Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Puffer (C-460/07, EU:C:2008:714, Nr. 56).
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