Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2020 - C-549/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 ...
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Eigenmittel der Gemeinschaften - Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 000 Euro bzw. 2 000 000 Euro zu zahlen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Das einstufige Vertragsverletzungsverfahren: Die EU macht Druck
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux)
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Rumänien
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18
- EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, EU:C:2002:60, Rn. 23…, vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 42, und vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23).Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten betreffend die Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58).
Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).
Rn. 64 Was als Erstes das Vorbringen betrifft, wonach es unverhältnismäßig sei, einen Pauschalbetrag zu verhängen, da Rumänien die in Rede stehende Vertragsverletzung während des Verfahrens beendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51).
Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme vermutlich fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).
Rn. 68 Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78).
Rn. 73 Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85).
Rn. 77 Zweitens ist zur Dauer des Verstoßes darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 87).
Rn. 79 Hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, ist klarzustellen, dass, im Unterschied zur Entscheidung des Gerichtshofs in Rn. 88 des Urteils vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573), zur Bestimmung eines zu verhängenden Zwangsgelds in Form eines Tagessatzes, für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung bei der Verhängung eines Pauschalbetrags nach Art. 260 Abs. 3 AEUV nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist.
- EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 85 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.06.2015 - C-29/14
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Rn. 13 Sodann müsse entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen werden, wenn eine Richtlinie, wie die Richtlinie 2015/849 in ihrem Art. 67, ausdrücklich vorsieht, dass in den Vorschriften zur ihrer Umsetzung selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (Urteil vom 11. Juni 2015, Kommission/Polen, C-29/14, EU:C:2015:379, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 20 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, wenn eine Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, dass in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8…, vom 18. Dezember 1997, Kommission/Spanien, C-360/95, EU:C:1997:624, Rn. 13, und vom 11. Juni 2015, Kommission/Polen, C-29/14, EU:C:2015:379, Rn. 49).
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzubestehen, so schnell wie möglich zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 81). - EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Rn. 69 Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass Rumänien während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat und Anstrengungen unternommen hat, die es ihm ermöglichten, die gerügte Vertragsverletzung im Lauf des Verfahrens abzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen der Mitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 142, …und vom 4. Dezember 2014, Kommission/Schweden, C-243/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2413, Rn. 63). - EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
Kommission/ Irland (Zulassungssteuer) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Zum anderen gebieten es die Ziele des Vorverfahrens, nämlich dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Kommission, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um auf das Aufforderungsschreiben zu antworten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen oder gegebenenfalls ihre Verteidigung vorzubereiten. - EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Rn. 54 Auch das Vorbringen, wonach die Verhängung eines Pauschalbetrags entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63) nicht im Wege eines Automatismus erfolgen dürfe, kann sich nicht auf die Befugnis der Kommission auswirken, in allen Fällen, in denen sie der Ansicht ist, dass eine Vertragsverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV fällt, ein Verfahren nach dieser Bestimmung einzuleiten. - EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 65). - EuGH, 05.12.2019 - C-642/18
Kommission/ Spanien (Abfallbewirtschaftungspläne) - Vertragsverletzung eines …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Versenden eines Aufforderungsschreibens nach Art. 258 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass sich die Kommission davor mit Erfolg auf einen Verstoß gegen eine dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung berufen kann (Urteil vom 5. Dezember 2019, Kommission/Spanien [Abfallbewirtschaftungspläne], C-642/18, EU:C:2019:1051, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), verfügten nämlich die Mitgliedstaaten, die eine Richtlinie zu dem von ihr festgelegten Zeitpunkt nicht umgesetzt haben, dann jedenfalls über eine zusätzliche Umsetzungsfrist, deren Dauer überdies davon abhinge, wie schnell die Kommission das Vorverfahren einleitet, ohne dass jedoch die Dauer dieser Zeitspanne bei der Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung berücksichtigt werden könnte. - EuGH, 07.05.2002 - C-364/00
Kommission / Niederlande - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Es ist auch unerheblich, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats auf technischen Schwierigkeiten beruht (vgl. u. a. Urteil vom 7. Mai 2002, Kommission/Niederlande, C-364/00, EU:C:2002:282, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.12.2014 - C-243/13
Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …
- EuGH, 30.01.2002 - C-103/00
Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 14.02.1989 - 247/87
Star Fruit / Kommission
- EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …
- EuGH, 27.11.1997 - C-137/96
Kommission / Deutschland
- EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Kommission / Portugal - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 06.07.2000 - C-236/99
Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
- EuGH, 18.12.1997 - C-360/95
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
- EuGH, 18.10.2018 - C-301/17
Kommission/ Rumänien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte …
- EuGH, 25.02.2021 - C-658/19
Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und …
Rn. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und spätere Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).Rn. 16 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche), C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist deshalb anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).
Rn. 29 Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 45, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).
Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 46, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).
Auch können nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 nicht strenger sein als die für Art. 258 AEUV geltenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 59).
Dass die Kommission ihre Entscheidung, beim Gerichtshof die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht begründet, lässt daher die Verfahrensgarantien des betreffenden Mitgliedstaats unberührt (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Gesetz gegen Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 50, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 60).
Rn. 33 Zudem entbindet der Umstand, dass die Kommission ihre Entscheidung, eine finanzielle Sanktion nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht in jedem Einzelfall begründen muss, dieses Organ nicht von der Pflicht, die Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion zu begründen und dabei die von ihr erlassenen Leitlinien, wie sie in ihren Mitteilungen enthalten sind, zu berücksichtigen; diese binden zwar den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 51, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 61).
Rn. 34 Das Erfordernis der Begründung von Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion ist umso wichtiger, als Art. 260 Abs. 3 AEUV im Unterschied zu Art. 260 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass der Gerichtshof im Rahmen eines nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahrens nur über ein begrenztes Ermessen verfügt, da im Fall der Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof dieser hinsichtlich der Art und des Höchstbetrags der Sanktion, die er verhängen kann, an die Vorschläge der Kommission gebunden ist (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 52, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 62).
Somit haben die Verfasser des AEU-Vertrags eine unmittelbare Korrelation zwischen der von der Kommission geforderten Sanktion und der Sanktion hergestellt, die vom Gerichtshof nach dieser Bestimmung verhängt werden kann (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 53, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 63).
Rn. 37 Zum anderen können jedenfalls die Erwägungen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die vorliegende Vertragsverletzungsklage gegen das Königreich Spanien zu erheben und dies zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt zu tun, die Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 3 AEUV oder die Zulässigkeit der nach dieser Bestimmung erhobenen Klage nicht berühren (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 55, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 65).
Rn. 51 Einleitend ist festzustellen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Rn. 52 Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzubestehen, innerhalb kürzester Zeit zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 66, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 76).
Rn. 64 Zur Schwere der Zuwiderhandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).
Rn. 69 Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).
Rn. 70 Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass das Königreich Spanien während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat und diese über die Gründe informiert hielt, aus denen es daran gehindert war, die Umsetzung der Richtlinie 2016/680 in nationales Recht sicherzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen der Mitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 69, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 79).
Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 72, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 81).
Rn. 74 Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).
Diese Sachverhaltswürdigung ist als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erfolgt anzusehen (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 77, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 86).
Rn. 81 Zur Frage, wann der Zeitraum beginnt, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Unterschied zum täglichen Zwangsgeld für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).
Rn. 83 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 13.01.2021 - C-628/18
Kommission/ Slowenien (MiFID II) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. …
Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).Rn. 22 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist deshalb anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).
Rn. 44 Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 45, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).
Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 46, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).
Da der Antrag auf Verurteilung zu einer finanziellen Sanktion gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV nur ein Nebenverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren ist, dessen Wirksamkeit es gewährleisten soll, und die Kommission hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens über ein Ermessen verfügt, über das der Gerichtshof keine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 59), können die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht strenger sein als diejenigen, die für Art. 258 AEUV gelten.
Dass die Kommission ihre Entscheidung, beim Gerichtshof die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht begründet, lässt daher die Verfahrensgarantien des betreffenden Mitgliedstaats unberührt (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 50, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 60).
Rn. 50 Zudem entbindet der Umstand, dass die Kommission ihre Entscheidung, eine finanzielle Sanktion nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht in jedem Einzelfall begründen muss, dieses Organ nicht von der Pflicht, die Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion zu begründen und dabei die von ihr erlassenen Leitlinien, wie sie in ihren Mitteilungen enthalten sind, zu berücksichtigen; diese binden zwar den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 51, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 61).
Rn. 51 Das Erfordernis der Begründung von Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion ist umso wichtiger, als Art. 260 Abs. 3 AEUV im Unterschied zu Art. 260 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass der Gerichtshof im Rahmen eines nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahrens nur über ein begrenztes Ermessen verfügt, da im Fall der Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof dieser hinsichtlich der Art und des Höchstbetrags der Sanktion, die er verhängen kann, an die Vorschläge der Kommission gebunden ist (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 52, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 62).
Somit haben die Verfasser des AEU-Vertrags eine unmittelbare Korrelation zwischen der von der Kommission geforderten Sanktion und der Sanktion hergestellt, die vom Gerichtshof nach dieser Bestimmung verhängt werden kann (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 53, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 63).
Rn. 66 Was als Erstes das Vorbringen betrifft, wonach es unverhältnismäßig sei, einen Pauschalbetrag zu verhängen, da die Republik Slowenien die in Rede stehende Vertragsverletzung während des Verfahrens beendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Rn. 67 Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzubestehen, innerhalb kürzester Zeit zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 66, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 76).
Rn. 71 Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).
Rn. 72 Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass die Republik Slowenien während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat, diese über den Fortschritt des Verfahrens für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der MiFID-II-Richtlinie auf dem Laufenden gehalten und Anstrengungen unternommen hat, die es ihr ermöglichten, die gerügte Vertragsverletzung im Lauf des Verfahrens abzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen einer Mitteilung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 69, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 79).
Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 72, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 81).
Rn. 75 Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).
Es ist davon auszugehen, dass diese Sachverhaltswürdigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erfolgt (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 77, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 86).
Rn. 83 Hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Unterschied zum Zwangsgeld für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).
Rn. 85 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht
Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission jedoch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens über ein Ermessen, über das der Gerichtshof keine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23
Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte) - Nichterfüllung von …
{FN:24} Dies hat seinen Grund darin, dass der Antrag auf Verurteilung zu finanziellen Sanktionen nach Art. 260 Abs. 3 AEUV nur ein Nebenverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren ist, dessen Wirksamkeit es gewährleisten soll (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche] [C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung]).{FN:29} Diese Einschränkung betrifft nicht nur den Betrag selbst, sondern auch die vom Gerichtshof für angemessen erachtete Art der Sanktion (Pauschalbetrag oder Zwangsgeld oder beides) (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 52).
{FN:63} Insoweit möchte ich ergänzen, dass der Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen betont hat, dass hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 14.03.2024 - C-452/22
Kommission/ Polen (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 87 Zum Beginn des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Zwangsgelds zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer des betreffenden Verstoßes auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 92 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen BIP zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
Rn. 101 Was zum einen den Beginns des Zeitraums angeht, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zugrunde zu legen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung - anders als bei dem Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes - nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist abzustellen ist (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).
- EuGH, 13.01.2021 - C-631/18
Kommission/ Slowenien (Directive déléguée MiFID II) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).Rn. 25 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).
- EuGH, 14.03.2024 - C-454/22
Kommission/ Lettland (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 103 Was zum einen den Beginn des Zeitraums angeht, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zugrunde zu legen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung - anders als bei dem Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes - nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 108 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen BIP zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 14.03.2024 - C-449/22
Kommission/ Portugal (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 101 Was zum einen den Beginns des Zeitraums angeht, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zugrunde zu legen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung - anders als bei dem Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes - nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 114 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen BIP zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
Kommission/ Slowenien (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 77 Der Gerichtshof hat zum einen zu der Frage, wann der Zeitraum beginnt, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, entschieden, dass anders als beim Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 82 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie es sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 14.03.2024 - C-439/22
Kommission/ Irland (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 85 Was zum einen den Beginns des Zeitraums angeht, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zugrunde zu legen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer des betreffenden Verstoßes - anders als bei dem Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes - nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 90 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen BIP zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, …und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 26.02.2026 - C-524/23
Vertragsverletzungsverfahren - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) 2016/1164 - …
- EuGH, 28.09.2023 - C-692/20
Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines …
- EuGH, 04.10.2024 - C-242/23
Tecno*37 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-799/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/43/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-622/22
Kommission/ Malta (Services de liaison de données aéronautiques) - …
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Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2020 - C-550/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Irland (Bekämpfung der Geldwäsche)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Irland (Bekämpfung der Geldwäsche)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 ...
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Eigenmittel der Gemeinschaften - Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 000 Euro bzw. 2 000 000 Euro zu zahlen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Das einstufige Vertragsverletzungsverfahren: Die EU macht Druck
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission/ Irland
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
- EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Papierfundstellen
- WM 2020, 1462
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, EU:C:2002:60, Rn. 23…, vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 42, und vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23).Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zudem sei in Anbetracht des Ziels von Art. 260 Abs. 3 AEUV, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573), konkretisiert worden sei, die Anwendung dieser Bestimmung nicht allein auf die Fälle beschränkt, in denen die Umsetzung gänzlich unterblieben sei.
Rn. 55 Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten betreffend die Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58).
Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).
Rn. 74 Was als Erstes das Vorbringen betrifft, wonach es unverhältnismäßig sei, einen Pauschalbetrag zu verhängen, da Irland die in Rede stehende Vertragsverletzung während des Verfahrens beendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51).
Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme vermutlich fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).
Rn. 78 Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78).
Rn. 82 Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85).
Rn. 86 Zweitens ist zur Dauer des Verstoßes darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 87).
Rn. 90 Hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, ist klarzustellen, dass, im Unterschied zur Entscheidung des Gerichtshofs in Rn. 88 des Urteils vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573), zur Bestimmung eines zu verhängenden Zwangsgelds in Form eines Tagessatzes, für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung bei der Verhängung eines Pauschalbetrags nach Art. 260 Abs. 3 AEUV nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt für ihre Umsetzung abzustellen ist.
- EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 97 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.02.1989 - 247/87
Star Fruit / Kommission
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Da der Antrag auf Verurteilung zu einer finanziellen Sanktion gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV nur ein Nebenverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren ist, dessen Wirksamkeit es gewährleisten soll, und die Kommission hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens über ein Ermessen verfügt, über das der Gerichtshof keine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11…, vom 6. Juli 2000, Kommission/Belgien, C-236/99, EU:C:2000:374, Rn. 28, …und vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, EU:C:2001:355, Rn. 17), können die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht strenger sein als diejenigen, die für die Durchführung von Art. 258 AEUV gelten.
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzubestehen, so schnell wie möglich zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 81). - EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Rn. 79 Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass Irland während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperiert und diese fortlaufend über den Fortschritt bei der Umsetzung der Richtlinie 2015/849 informiert hat, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage eine einzige Umsetzungsmaßnahme, die nur die Bestimmungen in Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie abdeckte, mitgeteilt war und dass die letzten Maßnahmen zu deren Umsetzung eine Woche vor der mündlichen Verhandlung in Kraft getreten sind, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 142, …und vom 4. Dezember 2014, Kommission/Schweden, C-243/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2413, Rn. 63). - EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Rn. 64 Auch das Vorbringen, wonach die Verhängung eines Pauschalbetrags entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63), nicht im Wege eines Automatismus erfolgen dürfe, kann sich nicht auf die Befugnis der Kommission auswirken, grundsätzlich in allen Fällen, in denen sie der Ansicht ist, dass eine Vertragsverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV fällt, ein Verfahren nach dieser Bestimmung einzuleiten. - EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Rn. 61 Zudem entbindet der Umstand, dass die Kommission ihre Entscheidung, eine finanzielle Sanktion nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht in jedem Einzelfall begründen muss, dieses Organ nicht von der Pflicht, die Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion zu begründen und dabei die von ihr erlassenen Leitlinien, wie sie in ihren Mitteilungen enthalten sind, zu berücksichtigen; diese binden zwar den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden, C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.10.1998 - C-71/97
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Zudem besteht, wenn sich die Frist, in der eine Richtlinie durchzuführen ist, als zu kurz erweist, für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um das zuständige Organ zu einer eventuellen Verlängerung der Frist zu bewegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-71/97, EU:C:1998:455, Rn. 16). - EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Kommission / Portugal - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Da der Antrag auf Verurteilung zu einer finanziellen Sanktion gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV nur ein Nebenverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren ist, dessen Wirksamkeit es gewährleisten soll, und die Kommission hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens über ein Ermessen verfügt, über das der Gerichtshof keine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11…, vom 6. Juli 2000, Kommission/Belgien, C-236/99, EU:C:2000:374, Rn. 28, und vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, EU:C:2001:355, Rn. 17), können die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht strenger sein als diejenigen, die für die Durchführung von Art. 258 AEUV gelten. - EuGH, 06.07.2000 - C-236/99
Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Da der Antrag auf Verurteilung zu einer finanziellen Sanktion gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV nur ein Nebenverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren ist, dessen Wirksamkeit es gewährleisten soll, und die Kommission hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens über ein Ermessen verfügt, über das der Gerichtshof keine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11, vom 6. Juli 2000, Kommission/Belgien, C-236/99, EU:C:2000:374, Rn. 28, …und vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, EU:C:2001:355, Rn. 17), können die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht strenger sein als diejenigen, die für die Durchführung von Art. 258 AEUV gelten. - EuGH, 05.12.2019 - C-642/18
Kommission/ Spanien (Abfallbewirtschaftungspläne) - Vertragsverletzung eines …
- EuGH, 07.05.2002 - C-364/00
Kommission / Niederlande - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 04.12.2014 - C-243/13
Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …
- EuGH, 30.01.2002 - C-103/00
Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 27.11.1997 - C-137/96
Kommission / Deutschland
- EuGH, 11.06.2015 - C-29/14
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …
- EuGH, 18.12.1997 - C-360/95
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
- EuGH, 18.10.2018 - C-301/17
Kommission/ Rumänien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte …
- EuGH, 25.02.2021 - C-658/19
Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und …
Rn. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und spätere Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).Rn. 16 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche), C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist deshalb anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).
Rn. 29 Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 45, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).
Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 46, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).
Auch können nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 nicht strenger sein als die für Art. 258 AEUV geltenden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 59).
Dass die Kommission ihre Entscheidung, beim Gerichtshof die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht begründet, lässt daher die Verfahrensgarantien des betreffenden Mitgliedstaats unberührt (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Gesetz gegen Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 50, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 60).
Rn. 33 Zudem entbindet der Umstand, dass die Kommission ihre Entscheidung, eine finanzielle Sanktion nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht in jedem Einzelfall begründen muss, dieses Organ nicht von der Pflicht, die Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion zu begründen und dabei die von ihr erlassenen Leitlinien, wie sie in ihren Mitteilungen enthalten sind, zu berücksichtigen; diese binden zwar den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 51, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 61).
Rn. 34 Das Erfordernis der Begründung von Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion ist umso wichtiger, als Art. 260 Abs. 3 AEUV im Unterschied zu Art. 260 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass der Gerichtshof im Rahmen eines nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahrens nur über ein begrenztes Ermessen verfügt, da im Fall der Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof dieser hinsichtlich der Art und des Höchstbetrags der Sanktion, die er verhängen kann, an die Vorschläge der Kommission gebunden ist (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 52, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 62).
Somit haben die Verfasser des AEU-Vertrags eine unmittelbare Korrelation zwischen der von der Kommission geforderten Sanktion und der Sanktion hergestellt, die vom Gerichtshof nach dieser Bestimmung verhängt werden kann (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 53, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 63).
Rn. 37 Zum anderen können jedenfalls die Erwägungen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die vorliegende Vertragsverletzungsklage gegen das Königreich Spanien zu erheben und dies zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt zu tun, die Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 3 AEUV oder die Zulässigkeit der nach dieser Bestimmung erhobenen Klage nicht berühren (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 55, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 65).
Rn. 51 Einleitend ist festzustellen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Rn. 52 Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzubestehen, innerhalb kürzester Zeit zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 66, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 76).
Rn. 64 Zur Schwere der Zuwiderhandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).
Rn. 69 Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).
Rn. 70 Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass das Königreich Spanien während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat und diese über die Gründe informiert hielt, aus denen es daran gehindert war, die Umsetzung der Richtlinie 2016/680 in nationales Recht sicherzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen der Mitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (…Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 69, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 79).
Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 72, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 81).
Rn. 74 Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).
Diese Sachverhaltswürdigung ist als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erfolgt anzusehen (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 77, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 86).
Rn. 81 Zur Frage, wann der Zeitraum beginnt, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Unterschied zum täglichen Zwangsgeld für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).
Rn. 83 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 13.01.2021 - C-628/18
Kommission/ Slowenien (MiFID II) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. …
Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).Rn. 22 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist deshalb anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).
Rn. 44 Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 45, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).
Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 46, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).
Da der Antrag auf Verurteilung zu einer finanziellen Sanktion gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV nur ein Nebenverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren ist, dessen Wirksamkeit es gewährleisten soll, und die Kommission hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens über ein Ermessen verfügt, über das der Gerichtshof keine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 59), können die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht strenger sein als diejenigen, die für Art. 258 AEUV gelten.
Dass die Kommission ihre Entscheidung, beim Gerichtshof die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht begründet, lässt daher die Verfahrensgarantien des betreffenden Mitgliedstaats unberührt (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 50, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 60).
Rn. 50 Zudem entbindet der Umstand, dass die Kommission ihre Entscheidung, eine finanzielle Sanktion nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen, nicht in jedem Einzelfall begründen muss, dieses Organ nicht von der Pflicht, die Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion zu begründen und dabei die von ihr erlassenen Leitlinien, wie sie in ihren Mitteilungen enthalten sind, zu berücksichtigen; diese binden zwar den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 51, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 61).
Rn. 51 Das Erfordernis der Begründung von Art und Höhe der beantragten finanziellen Sanktion ist umso wichtiger, als Art. 260 Abs. 3 AEUV im Unterschied zu Art. 260 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass der Gerichtshof im Rahmen eines nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahrens nur über ein begrenztes Ermessen verfügt, da im Fall der Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof dieser hinsichtlich der Art und des Höchstbetrags der Sanktion, die er verhängen kann, an die Vorschläge der Kommission gebunden ist (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 52, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 62).
Somit haben die Verfasser des AEU-Vertrags eine unmittelbare Korrelation zwischen der von der Kommission geforderten Sanktion und der Sanktion hergestellt, die vom Gerichtshof nach dieser Bestimmung verhängt werden kann (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 53, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 63).
Rn. 66 Was als Erstes das Vorbringen betrifft, wonach es unverhältnismäßig sei, einen Pauschalbetrag zu verhängen, da die Republik Slowenien die in Rede stehende Vertragsverletzung während des Verfahrens beendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Rn. 67 Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).
Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzubestehen, innerhalb kürzester Zeit zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 66, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 76).
Rn. 71 Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).
Rn. 72 Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass die Republik Slowenien während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat, diese über den Fortschritt des Verfahrens für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der MiFID-II-Richtlinie auf dem Laufenden gehalten und Anstrengungen unternommen hat, die es ihr ermöglichten, die gerügte Vertragsverletzung im Lauf des Verfahrens abzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen einer Mitteilung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 69, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 79).
Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 72, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 81).
Rn. 75 Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).
Es ist davon auszugehen, dass diese Sachverhaltswürdigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erfolgt (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 77, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 86).
Rn. 83 Hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Unterschied zum Zwangsgeld für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).
Rn. 85 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23
Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte) - Nichterfüllung von …
{FN:14} Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 46).{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:33} Vgl. im Zusammenhang mit Zwangsgeldern Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (…C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 90), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (…C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 62); in Bezug auf Pauschalbeträge Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 81), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (…C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 73).
{FN:63} Insoweit möchte ich ergänzen, dass der Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen betont hat, dass hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (…vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-879/24
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für …
{FN:27} Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (…C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58), und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).{FN:28} Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (…C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59), und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).
{FN:42} Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 76).
{FN:43} Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).
- EuGH, 20.03.2025 - C-480/23
Kommission/ Bulgarien () und économes en énergie) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 42 Zum Vorbringen der Republik Bulgarien, die politische Instabilität habe sie an der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 2019/1161 gehindert, weist die Kommission darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere nach den Urteilen vom 23. November 2000, Kommission/Frankreich (…C-319/99, EU:C:2000:649, Rn. 10), vom 7. Dezember 2000, Kommission/Italien (…C-423/99, EU:C:2000:681, Rn. 10), vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 85), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (…C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 77), ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen könne, um die Nichtumsetzung einer Richtlinie innerhalb der in ihr vorgesehenen Frist zu rechtfertigen.Die Kommission stützt sich insoweit auf die Urteile vom 29. Oktober 2009, Kommission/Polen (…C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 23), vom 11. Juni 2015, Kommission/Polen (…C-29/14, EU:C:2015:379, Rn. 49), vom 4. Oktober 2018, Kommission/Spanien (…C-599/17, EU:C:2018:813, Rn. 21), und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
Hierbei stützt sie sich auf das Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 76).
- EuGH, 14.03.2024 - C-452/22
Kommission/ Polen (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 87 Zum Beginn des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Zwangsgelds zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer des betreffenden Verstoßes auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abzustellen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 92 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen BIP zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
Rn. 101 Was zum einen den Beginns des Zeitraums angeht, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zugrunde zu legen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung - anders als bei dem Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes - nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist abzustellen ist (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).
- EuGH, 13.01.2021 - C-631/18
Kommission/ Slowenien (Directive déléguée MiFID II) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).Rn. 25 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, die eine solche Bezugnahme enthält (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8…, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 20, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 31).
Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (…Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 21, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 32).
- EuGH, 14.03.2024 - C-454/22
Kommission/ Lettland (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 103 Was zum einen den Beginn des Zeitraums angeht, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zugrunde zu legen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung - anders als bei dem Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes - nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist abzustellen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 108 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen BIP zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 14.03.2024 - C-449/22
Kommission/ Portugal (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 101 Was zum einen den Beginns des Zeitraums angeht, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zugrunde zu legen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Bestimmung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung - anders als bei dem Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes - nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist abzustellen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 114 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen BIP zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
Kommission/ Slowenien (Code des communications électroniques européen) - …
Rn. 77 Der Gerichtshof hat zum einen zu der Frage, wann der Zeitraum beginnt, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, entschieden, dass anders als beim Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).Rn. 82 Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie es sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).
- EuGH, 14.03.2024 - C-439/22
Kommission/ Irland (Code des communications électroniques européen) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
- EuGH, 06.03.2025 - C-152/23
Vertragsverletzung: Fünf Mitgliedstaaten werden wegen Nichtumsetzung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …
- EuGH, 06.03.2025 - C-155/23
Kommission/ Ungarn (Directive lanceurs d'alerte) - Vertragsverletzung eines …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Irland (Bekämpfung der Geldwäsche)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) 2015/849 - Bekämpfung der Geldwäsche - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Unterbliebene Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie - Finanzielle Sanktionen ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Irland (Bekämpfung der Geldwäsche)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) 2015/849 - Bekämpfung der Geldwäsche - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Unterbliebene Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie - Finanzielle Sanktionen ...
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
- EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (29)
- EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
{FN:3} C-543/17, EU:C:2019:573.{FN:14} Die Kommission verweist insbesondere auf das Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 88).
{FN:16} Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51).
{FN:21} C-543/17, EU:C:2019:573.
{FN:22} C-543/17, EU:C:2019:573.
{FN:23} Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).
{FN:24} Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 60, 61 sowie 80 bis 89).
{FN:25} Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573).
{FN:26} Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573).
{FN:31} Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 57).
{FN:34} Vgl. Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78) (…das entsprechend auf das Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, verweist).
{FN:36} Siehe Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 61) (…das auf das entsprechend anwendbare Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 81, verweist).
{FN:47} Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85).
Im Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 73), ist der Gerichtshof auf ein ähnliches Vorbringen Belgiens ersichtlich gar nicht eingegangen.
{FN:60} Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).
{FN:62} Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 88).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass Spanien es …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
Zwei dieser Rechtssachen waren Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Polen (C-320/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2441) sowie meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Spanien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hypothekarkredit) (C-569/17, EU:C:2019:271), auf die ich in meiner nachstehenden Prüfung eingehe.Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:322, insbesondere Nrn. 58 bis 81) (der einen restriktiven Ansatz vorschlägt) mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Polen (C-320/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2441, Nrn. 114 bis 145) und meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Spanien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hypothekarkredit) (C-569/17, EU:C:2019:271, Nrn. 41 bis 71) (in denen ein weiter gefasster Ansatz vorgeschlagen wird).
{FN:30} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Spanien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hypothekarkredit) (C-569/17, EU:C:2019:271, Nr. 68 mit weiteren Hinweisen).
{FN:32} C-569/17, EU:C:2019:271, Nr. 73. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Polen (C-320/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2441, Nrn. 146 bis 160) und des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:322, Nr. 96).
{FN:33} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Spanien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hypothekarkredit) (C-569/17, EU:C:2019:271, Nr. 74).
{FN:40} C-569/17, EU:C:2019:271, Nrn. 76 bis 78.
- EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
Rn. 43 Auf dieser Grundlage ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt hat, dass dieser eröffnet ist, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die eine unvollständige (teilweise) Umsetzung der betreffenden Richtlinie bewirken, nicht mitteilt{FN-VERWEIS:25}.Rn. 44 Dem Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze){FN-VERWEIS:26} ist zu entnehmen, dass das Vorbringen Irlands, unterstützt von Estland und Frankreich, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV keine Anwendung finde, weil Irland die Richtlinie 2015/849 teilweise umgesetzt habe, keinen Erfolg haben kann.
Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze){FN-VERWEIS:34} im Zusammenhang mit Art. 260 Abs. 3 AEUV anerkannt hat, ist es Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern.
Rn. 54 Folglich lässt sich aus dem Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze){FN-VERWEIS:36} schließen, dass die Rechtsprechung zu Art. 260 Abs. 2 AEUV insoweit analog auf Art. 260 Abs. 3 AEUV anzuwenden ist, als die in den beiden Bestimmungen vorgesehenen finanziellen Sanktionen die gleichen Ziele erreichen sollen: Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, wird bei der Verhängung eines Pauschalbetrags eher auf die Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen abgestellt.
Rn. 63 Was als Erstes die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze){FN-VERWEIS:47} im Zusammenhang mit der Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV anerkannt, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, "wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist".
{FN:58} Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 60).
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
{FN:36} Siehe Urteil vom 8. Juli 2019 (…C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 61) (das auf das entsprechend anwendbare Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 81, verweist).{FN:37} C-304/02, EU:C:2005:444.
{FN:38} Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (…C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 112).
{FN:39} Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 90).
- EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
{FN:38} Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (…C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 112).{FN:41} Vgl. Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 113 und 114).
{FN:55} Vgl. Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89).
{FN:59} Vgl. Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (…C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 46), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 122).
- EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
{FN:43} Siehe Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63).{FN:44} Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 19, 20, 44, 45 und 56 bis 58), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in jener Rechtssache (C-121/07, EU:C:2008:320, Nr. 80).
{FN:57} Vgl. Mitteilung von 2011, Ziff. 25, und Mitteilung von 2017, S. 15. Vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 84).
{FN:67} Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 85).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
{FN:43} Siehe Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63).{FN:44} Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 19, 20, 44, 45 und 56 bis 58), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in jener Rechtssache (C-121/07, EU:C:2008:320, Nr. 80).
{FN:57} Vgl. Mitteilung von 2011, Ziff. 25, und Mitteilung von 2017, S. 15. Vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 84).
{FN:67} Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 85).
- EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
{FN:52} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 49).{FN:54} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 51).
{FN:65} Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 57 und 58) (27 Monate), und vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien (…C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 40) (29 Monate).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
Zwei dieser Rechtssachen waren Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Polen (C-320/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2441) sowie meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Spanien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hypothekarkredit) (C-569/17, EU:C:2019:271), auf die ich in meiner nachstehenden Prüfung eingehe.Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:322, insbesondere Nrn. 58 bis 81) (der einen restriktiven Ansatz vorschlägt) mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Polen (C-320/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2441, Nrn. 114 bis 145) und meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Spanien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hypothekarkredit) (C-569/17, EU:C:2019:271, Nrn. 41 bis 71) (in denen ein weiter gefasster Ansatz vorgeschlagen wird).
{FN:32} C-569/17, EU:C:2019:271, Nr. 73. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Polen (C-320/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2441, Nrn. 146 bis 160) und des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:322, Nr. 96).
- EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
Dieser Betrag ist mit dem im Urteil vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 46 bis 55) (250 000 Euro) verhängten Betrag zu vergleichen (in dem insbesondere darauf hingewiesen wird, dass der Verstoß nur beschränkte Auswirkungen hatte).{FN:59} Vgl. Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 46), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (…C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 122).
- EuGH, 19.12.2012 - C-279/11
Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17
Kommission/ Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) - …
- EuGH, 19.12.2012 - C-374/11
Kommission / Irland
- EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …
- EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
Kommission/ Irland (Zulassungssteuer) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 16.07.2009 - C-427/07
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …
- EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Kommission / Portugal - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über …
- EuGH, 31.03.2011 - C-407/09
Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen …
- EuGH, 13.07.2017 - C-388/16
Da Spanien den Sektor der Ladungsumschlagsdienste in Häfen zu spät liberalisiert …
- EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 28.03.2019 - C-427/17
Kommission/ Irland (System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT VOR, GEGEN ITALIEN EIN ZWANGSGELD VON 265 …
- EuGH, 01.10.2009 - C-549/08
Kommission / Irland
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1999 - C-197/98
Kommission / Griechenland
- EuGH, 19.05.2009 - C-532/08
Kommission / Irland
- EuGH, 15.04.2010 - C-294/09
Europäische Kommission gegen Irland.
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