Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.2024 - C-554/21, C-622/21, C-727/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Hann-Invest
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Richterliche Unabhängigkeit - Zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht - Faires Verfahren - Stelle für die Registrierung von ...
- doev.de
HANN-INVEST u.a. - Erfordernis des Zugangs zu einem durch Gesetz errichteten Gericht und einem fairen Verfahren; richterliche Unabhängigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Richterliche Unabhängigkeit - Zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht - Faires Verfahren - Stelle für die Registrierung von ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Richterliche Unabhängigkeit - Zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht - Faires Verfahren - Stelle für die Registrierung von ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Institutionelles Recht - Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, muss allein über deren Ausgang entscheiden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kroatisches Evidenzrichter-Verfahren nicht mit EU-Recht vereinbar
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
UDRUGA KHL MEDVESCAK ZAGREB
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
UDRUGA KHL MEDVESCAK ZAGREB
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21, C-622/21, C-727/21
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 1128
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (29)
- EuGH - C-622/21 (anhängig)
Financijska agencija
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
In den verbundenen Rechtssachen C-554/21, C-622/21 und C-727/21.betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht, Kroatien) mit Entscheidungen vom 3. August 2021 (C-554/21), 21. September 2021 (C-622/21) und 10. November 2021 (C-727/21), beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2021, 7. Oktober 2021 und 30. November 2021, in den Verfahren.
MINERAL-SEKULINE d.o.o. (Rechtssache C-622/21).
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, und zwar zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Financijska agencija (Finanzagentur, Kroatien) auf der einen und der HANN-INVEST d.o.o. (C-554/21) und der MINERAL-SEKULINE d.o.o. (C-622/21) auf der anderen Seite, in denen es um die Erstattung von Kosten geht, die der Finanzagentur im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, und einem Rechtsstreit, in dem es um einen Antrag der UDRUGA KHL MEDVEŠČAK ZAGREB auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht (C-727/21).
In den Rechtssachen C-554/21 und C-622/21 richten sich die Rechtsmittel gegen Beschlüsse, mit denen Anträge der Finanzagentur auf Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Insolvenzverfahren abgelehnt wurden.
Rn. 13 In der Rechtssache C-622/21 wird die Zurückverweisung der Rechtssache an den Spruchkörper im Schreiben des Evidenzrichters mit zwei Entscheidungen des vorlegenden Gerichts gerechtfertigt, in denen Auffassungen vertreten worden seien, die der im Ausgangsverfahren vertretenen entgegenstünden.
Rn. 21 In der Rechtssache C-622/21 stellt das vorlegende Gericht fest, dass dieser Einfluss dadurch belegt werde, dass der Evidenzrichter, ohne die Frage der betreffenden Abteilung zur Sitzung vorzulegen, die Registrierung und Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen anderer Spruchkörper, die nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung erlassen worden seien, zugelassen, die Eintragung der gerichtlichen Entscheidung im Ausgangsverfahren jedoch hinausgeschoben und die Entscheidung nur deshalb an den betreffenden Spruchkörper zurückverwiesen habe, weil er mit der darin gewählten Lösung nicht einverstanden gewesen sei.
Rn. 24 Unter diesen Umständen hat der Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C-554/21, C-622/21 und C-727/21 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
Rn. 26 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. November und 15. November 2021 ist das Verfahren in den Rechtssachen C-554/21 und C-622/21 bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache C-361/21, PET-PROM, ausgesetzt worden.
Rn. 28 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. März 2022 ist das Verfahren in den Rechtssachen C-554/21, C-622/21 und C-727/21 wieder aufgenommen worden, da Zweifel an der Existenz des der Rechtssache C-361/21 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits bestanden.
Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. August 2022 sind die Rechtssachen C-554/21, C-622/21 und C-727/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 41 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die drei mit den Ausgangsverfahren befassten Spruchkörper in den Rechtssachen C-554/21 und C-622/21 mit Weisungen des Evidenzrichters und in der Rechtssache C-727/21 mit der Verpflichtung konfrontiert seien, entsprechend der in der Sitzung der Abteilung für Handelsstreitsachen und anderer Rechtsstreitigkeiten dieses Gerichts angenommenen "Rechtsauffassung" zu entscheiden.
Im Ausgangsrechtsstreit, der der Rechtssache C-622/21 zugrunde liegt, hat er die Zurückverweisung der Rechtssache an den Spruchkörper damit begründet, dass es Entscheidungen gebe, die nach Erlass der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Entscheidung ergangen seien und in denen eine andere Auffassung vertreten werde.
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rn. 30 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122).
Rn. 52 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123).
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Sie müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, und vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des kroatischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rn. 29 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Ausdruck spiegelt insbesondere den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des betreffenden Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73, und vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 73).
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Sie müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, und vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des kroatischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rn. 49 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsuchenden schaffen muss (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Ländern mit kodifiziertem Recht kann die Ausgestaltung des Justizsystems auch nicht in das Ermessen der Justizbehörden gestellt werden, wobei dies jedoch nicht bedeutet, dass den Gerichten nicht ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zukäme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Diese letztere Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die angeführten Grundsätze anzuwenden, doch kann der Gerichtshof das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-361/21
PET-PROM
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rn. 26 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. November und 15. November 2021 ist das Verfahren in den Rechtssachen C-554/21 und C-622/21 bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache C-361/21, PET-PROM, ausgesetzt worden.Rn. 27 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Februar 2022 ist das Verfahren in der Rechtssache C-727/21 bis zum Eingang der Antwort des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-361/21, PET-PROM, auf die Frage nach dem Stand des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache ausgesetzt worden.
Rn. 28 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. März 2022 ist das Verfahren in den Rechtssachen C-554/21, C-622/21 und C-727/21 wieder aufgenommen worden, da Zweifel an der Existenz des der Rechtssache C-361/21 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits bestanden.
- EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rn. 58 Zu diesen Garantien gehört drittens der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der integrierender Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und wirksamen Rechtsschutz ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 59…, vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61…, vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 92, …und vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Verjährungsfrist], C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 46).Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Parteien alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (…Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 56, und vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 41).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rn. 35 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, …und vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
- EuGH, 21.12.2021 - C-357/19
Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
- EGMR, 22.06.2000 - 32492/96
COEME AND OTHERS v. BELGIUM
- EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
- EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …
- EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
Polnisches Justizsystem: Ein Spruchkörper der Kammer für außerordentliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19
FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
- EuGH, 10.02.2022 - C-219/20
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur …
- EuGH, 17.09.2018 - C-543/18
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19
DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …
- EGMR, 22.12.2009 - 24810/06
PARLOV-TKALCIC v. CROATIA
- OLG Koblenz, 13.02.2017 - 2 Ws 56/17
Weisungen in der Führungsaufsicht: Nachprüfung der Weisung eines Kontaktverbots …
- RG, 01.10.1921 - I 70/21
Kaufvertrag; Rücktritt wegen Beleidigung
- RG, 25.11.1916 - I 82/16
Seeversicherung von Gütern
- RG, 23.02.1920 - I 126/19
Konnossement; Haftung
- RG, 26.04.1921 - 99/21
1. Welche Tragweite hat die Festsetzung der Kaliverkaufspreise durch den …
- EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …
Rn. 95 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (…Urteile vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44).Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34).
Rn. 97 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den von diesem Recht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).
Rn. 98 Die Mitgliedstaaten haben demnach nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass alle Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den von dem Recht erfassten Bereichen sind, den Erfordernissen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47).
Rn. 99 Zu diesen Erfordernissen gehört erstens das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist und zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen[Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).
Rn. 102 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtssuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, zu unterbinden und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtssuchenden schaffen muss (…Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53).
Diese Wendung spiegelt insbesondere den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wider und bezieht sich nicht nur auf die Rechtsgrundlage für das Vorhandensein des betreffenden Gerichts, sondern auch auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In Ländern mit kodifiziertem Recht kann die Ausgestaltung des Justizsystems auch nicht in das Ermessen der Justizbehörden gestellt werden, was freilich nicht ausschließt, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein solches Organ muss daher über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder hinaus auch weitere Voraussetzungen erfüllen, zu denen insbesondere gehört, dass das vor ihr durchgeführte Verfahren bestimmte Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Parteien alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen …
Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 et C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese letztere Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Nach dieser Klarstellung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers],, C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
Rn. 72 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59).
- EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen …
Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Gerichtshofs selbst, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 66 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Charta gemäß deren Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gelten; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31).
Rn. 73 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 65).
Rn. 74 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 67).
Rn. 76 Zwar zielt der das "Außenverhältnis" betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 68).
Rn. 77 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 70).
Rn. 79 Als Zweites verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein "zuvor durch Gesetz errichtetes" Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 59, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 75).
- EuGH, 16.07.2026 - C-96/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …
Rn. 39 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 41 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Vorab ist daran zu erinnern, dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C-521/21, EU:C:2026:242, Rn. 28).
Wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist diese letztere Bestimmung daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C-521/21, EU:C:2026:242, Rn. 42).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Insoweit ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).
Rn. 68 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
- EuGH, 28.11.2024 - C-432/22
PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
Rn. 32 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 42, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29).Folglich kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Zwar fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch haben diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a, C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Jeder Mitgliedstaat hat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 224, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a, C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-523/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …
Rn. 66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 101 Wie im Wesentlichen bereits in Rn. 83 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV, dass die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein muss, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (…Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 48, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 113 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 144 Was die Art. 20 und 21 der Charta betrifft, auf die sich die fünfte Frage bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil eines höheren Gerichts, das …
Rn. 36 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese haben bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der insbesondere in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-748/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …
Rn. 27 Vorab ist daran zu erinnern, dass, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C-521/21, EU:C:2026:242, Rn. 28).Diese letztere Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C-521/21, EU:C:2026:242, Rn. 42).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Insoweit ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).
Rn. 51 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
- EuGH, 15.10.2026 - C-159/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 …
Rn. 33 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).Folglich muss es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Viertens und letztens ist, da sich das vorlegende Gericht in seiner Frage auch auf Art. 47 der Charta bezogen hat, darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31).
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der ihm vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteile vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64).
- EuGH, 11.06.2026 - C-342/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 30 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Diese Bestimmung ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.09.2026 - C-606/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …
- EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Frajese/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Humanarzneimittel - …
- EuGH, 14.11.2024 - C-197/23
S. (Modification de la formation de jugement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
Vivacom Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV …
- EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Sad Rejonowy w Bialymstoku - Richterliche Unabhängigkeit und Richterbesoldung
- EuGH, 15.10.2024 - C-144/23
KUBERA - Revisionsgericht darf Nichtzulassungsbeschwerde mit Bezug zum EU-Recht …
- EuGH, 30.04.2025 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 24.03.2026 - C-521/21
Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, …
- EuGH, 27.02.2025 - C-16/24
Sinalov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …
- EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-159/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Schaffung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …
- EuGH, 28.11.2024 - C-398/23
PT II () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21, C-622/21, C-727/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Hann-Invest
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeit ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeit - Auslegung, ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeit - Auslegung, ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21, C-622/21, C-727/21
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (47)
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
Rn. 31 In Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere im Urteil Miasto Łowicz konsolidiert zum Ausdruck kommt, ist hervorzuheben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, und die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass dessen Antwort für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist.Rn. 32 Wie aus dem Urteil Miasto Łowicz hervorgeht, kann dieser Bezug unmittelbar oder mittelbar sein, je nachdem, welche der drei dort genannten Zulässigkeitshypothesen zutrifft.
Rn. 37 Als Erstes sei daran erinnert, dass der Gerichtshof im Urteil Miasto Łowicz nacheinander die Zulässigkeit der vorgelegten Vorabentscheidungsfragen anhand dreier unterschiedlicher und eigenständiger Sachverhalte, die das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllten, geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass sie unzulässig sind, wobei er für die dritte Hypothese den Unterschied zu den Rechtssachen hervorgehoben hat, die dem Urteil A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts){FN-VERWEIS:17} zugrunde liegen, in denen die Auslegung im Rahmen der Vorabentscheidung, um die der Gerichtshof ersucht wurde, geeignet war, die Frage der Bestimmung des für die Sachentscheidung von Rechtsstreitigkeiten, "die das Unionsrecht betrafen", zuständigen Gerichts zu beeinflussen{FN-VERWEIS:18}.
Rn. 38 Als Zweites bedeutet die Tatsache, dass im Urteil Miasto Łowicz neben der üblicheren Hypothese eines unmittelbaren Sachbezugs des Ausgangsrechtsstreits zum Unionsrecht die dritte Zulässigkeitshypothese erwähnt wird, nicht, dass diese Hypothese, um ihr Bedeutung zu verleihen, notwendigerweise so verstanden werden muss, dass sie auf eine Rechtssache anzuwenden ist, in der ein solcher Bezug nicht besteht.
Rn. 44 Schließlich halte ich es für notwendig, auf die zweite im Urteil Miasto Łowicz angesprochene Hypothese einzugehen.
{FN:5} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, im Folgenden: Urteil Miasto Ł…owicz, EU:C:2020:234, Rn. 32 und 33).
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteil Miasto Łowicz (…Rn. 34 bis 36).
{FN:14} Urteil Miasto Łowicz (…Rn. 44 bis 46 und 48).
{FN:15} Vgl. Urteil Miasto Łowicz (…Rn. 49 bis 51).
{FN:18} Urteil Miasto Łowicz (…Rn. 51).
{FN:24} Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523), in dem der Gerichtshof zwar die Argumentation aus dem Urteil Miasto Łowicz übernommen, die Nichtanwendung der dritten Zulässigkeitshypothese aber ungeachtet der vorherigen Feststellung, dass es im Ausgangsrechtsstreit an einem Bezug zum Unionsrecht fehlte, speziell begründet hat.
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
{FN:4} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 77).{FN:8} Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78), sowie vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (…C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 22).
{FN:17} Urteil vom 19. November 2019, (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982).
{FN:43} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121 bis 123).
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof aber das Unionsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 132).
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34 und 35).{FN:32} Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 64).
{FN:33} Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643), und vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 44), sowie Beschluss vom 17. Juli 2023, Jurtukała (…C-55/23, EU:C:2023:599, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 37).
{FN:65} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und 43).
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 94), vom 23. November 2021, 1S (Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses) (…C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 58 bis 66 und 87), und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (…C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 67, 92 und 99).(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 117).
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124 unter Anführung des Urteils des EGMR vom 1. Dezember 2020, Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 231 und 233).
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 125 unter Anführung des Urteils des EGMR vom 1. Dezember 2020, Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 227 und 232).
- EGMR, 29.11.2016 - 76943/11
PAROISSE GRECO-CATHOLIQUE LUPENI ET AUTRES c. ROUMANIE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
{FN:34} EGMR, 29. November 2016, Griechisch-katholische Kirchengemeinde Lupeni u. a./Rumänien (CE:ECHR:2016:1129JUD007694311, §§ 116 und 129).{FN:35} EGMR, 29. November 2016, Griechisch-katholische Kirchengemeinde Lupeni u. a./Rumänien (CE:ECHR:2016:1129JUD007694311, § 123).
{FN:37} EGMR, 1. Juli 2010, Vusić/Kroatien (CE:ECHR:2010:0701JUD004810107), EGMR, 29. November 2016, Griechisch-katholische Kirchengemeinde Lupeni u. a./Rumänien (CE:ECHR:2016:1129JUD007694311), sowie EGMR, 23. Mai 2019, Sine Tsaggarakis A.E.E./Griechenland (CE:ECHR:2019:0523JUD001725713).
{FN:69} EGMR, 18. Dezember 2008, Unédic/Frankreich (CE:ECHR:2008:1218JUD002015304, § 74), EGMR, 29. November 2016, Griechisch-katholische Kirchengemeinde Lupeni u. a./Rumänien (CE:ECHR:2016:1129JUD007694311, § 116), sowie EGMR, 20. Oktober 2011, Nejdet Sahin und Perihan Sahin (CE:ECHR:2011:1020JUD001327905, § 58).
- EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
{FN:58} Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:61} Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71).
{FN:64} Interessanterweise hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), die Auffassung vertreten, dass Vorschriftswidrigkeiten, die das Verfahren zur Ernennung eines Richters betreffen, keinen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, der dem Erfordernis eines durch Gesetz errichteten Gerichts entspricht, darstellen, da sie nicht als Verstoß gegen die für dieses Verfahren geltenden Grundregeln angesehen werden können.
- EuGH, 17.09.2018 - C-543/18
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
{FN:58} Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:61} Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71).
{FN:64} Interessanterweise hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), die Auffassung vertreten, dass Vorschriftswidrigkeiten, die das Verfahren zur Ernennung eines Richters betreffen, keinen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, der dem Erfordernis eines durch Gesetz errichteten Gerichts entspricht, darstellen, da sie nicht als Verstoß gegen die für dieses Verfahren geltenden Grundregeln angesehen werden können.
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
Vgl. darüber hinaus Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (…C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 48 und 49), in dem der Sachbezug der Ausgangsverfahren (Strafverfahren in der Urteilsphase) zum Unionsrecht nicht erläutert wird, sowie Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 113 bis 121), mit dem eine Frage nach einer prozessualen Einrede im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Verfassers einer Klageerwiderung im Rahmen eines Ausgangsrechtsstreits, der den Erhalt im Besitz der Justizinspektion befindlicher statistischer Daten durch eine Richtervereinigung zum Gegenstand hatte, für zulässig erklärt worden ist.{FN:67} Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19 und C-355/19, EU:C:2020:746, Nr. 230).
- EGMR, 01.12.2020 - 26374/18
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124 unter Anführung des Urteils des EGMR vom 1. Dezember 2020, Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 231 und 233).(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 125 unter Anführung des Urteils des EGMR vom 1. Dezember 2020, Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 227 und 232).
- EuGH, 23.11.2021 - C-564/19
Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
{FN:19} Vgl. Urteil vom 23. November 2021, 1S (Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses) (C-564/19, EU:C:2021:949), in Bezug auf die erste und die zweite Vorlagefrage.(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (…C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 94), vom 23. November 2021, 1S (Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses) (C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 58 bis 66 und 87), und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (…C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 67, 92 und 99).
- EuGH, 17.02.2011 - C-283/09
Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein …
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …
- EuGH, 17.07.2023 - C-55/23
Jurtukała - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …
- EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
- EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …
- EuGH, 16.07.2015 - C-83/14
Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …
- EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen …
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
- EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …
- EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …
- EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission …
- EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …
- EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
- EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …
- EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19
Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des …
- EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
Wann ist eine Zinssatzklausel im Darlehensvertrag missbräuchlich?
- EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
S.A.D. Maler und Anstreicher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
- EGMR, 18.12.2008 - 20153/04
UNEDIC c. FRANCE
- EGMR, 20.10.2011 - 13279/05
[FRE]
- EuGH, 17.11.2022 - C-443/21
Avicarvil Farms - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …
- EuGH, 06.10.2020 - C-623/18
Prokuratura Rejonowa w Słubicach - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 …
- EGMR, 28.04.2009 - 17214/05
Savino ./. Italien / Persichetti ./. Italien
- EuGH - C-671/20 (anhängig)
M. M.
- EGMR, 22.12.2009 - 24810/06
PARLOV-TKALCIC v. CROATIA
- EGMR, 23.05.2019 - 17257/13
SINE TSAGGARAKIS A.E.E. c. GRÈCE
- EuGH - C-247/13 (anhängig)
Reznicek
- EGMR, 01.07.2010 - 48101/07
[ENG]
- OLG Koblenz, 13.02.2017 - 2 Ws 56/17
Weisungen in der Führungsaufsicht: Nachprüfung der Weisung eines Kontaktverbots …
- RG, 25.11.1916 - I 82/16
Seeversicherung von Gütern
- RG, 23.02.1920 - I 126/19
Konnossement; Haftung
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:58} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen Financijska agencija und UDRUGA KHL MEDVEŠČAK ZAGREB (C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2023:816, Nrn. 63 und 64).
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