Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2022 - C-619/20 P, C-620/20 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25318
EuGH, 22.09.2022 - C-619/20 P, C-620/20 P (https://dejure.org/2022,25318)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-619/20 P, C-620/20 P (https://dejure.org/2022,25318)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-619/20 P, C-620/20 P (https://dejure.org/2022,25318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,25318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    IMG/ Kommission

    Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation - Beschluss, einer Einrichtung wegen Zweifeln an ihrer Eigenschaft als internationale Organisation keine die ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (42)

  • EuG, 09.09.2020 - T-381/15

    IMG/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Entwicklungszusammenarbeit - …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 2 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-620/20 P begehrt IMG die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-381/15 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:406), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die ihr durch den im Schreiben der Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschluss, mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu schließen, "bis absolute Gewissheit über [ihren] Status … als internationale Organisation besteht", entstanden sein sollen.

    Rn. 39 Mit Urteil vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil T-381/15, EU:T:2017:57), stellte das Gericht die Erledigung eines Teils der Klage von IMG fest und wies sie im Übrigen ab.

    Rn. 41 Mit zwei am 11. April 2017 eingelegten Rechtsmitteln beantragte IMG, die Urteile T-29/15 und T-381/15 aufzuheben und durch die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 endgültig über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden sowie die Union zum Ersatz der durch den letztgenannten Beschluss verursachten Schäden zu verurteilen.

    Rn. 42 Die Kommission beantragte, die beiden Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen, und legte außerdem zwei Anschlussrechtsmittel ein, mit denen sie den Gerichtshof im Wesentlichen ersuchte, die Urteile T-29/15 und T-381/15 aufzuheben, soweit mit ihnen ihre Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden waren, und durch die Abweisung der Klagen als unzulässig endgültig über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

    Rn. 49 Schließlich kam der Gerichtshof in den Rn. 98 bis 106 des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Rechtsfehler des Gerichts zur vollständigen Aufhebung der Urteile T-29/15 und T-381/15 führen mussten, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung reif waren, soweit IMG die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 begehrte, und dass diese beiden Beschlüsse ebenso wie die Urteile T-29/15 und T-381/15 rechtswidrig und deshalb insgesamt für nichtig zu erklären waren, wohingegen der Antrag auf Ersatz der Schäden, die IMG durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, nicht zur Entscheidung reif war, so dass die Sache insoweit an das Gericht zurückzuverweisen war.

    Rn. 62 Parallel zum Verfahren in der Rechtssache T-381/15 RENV gab es einen Schriftwechsel zwischen der Kommission und IMG über die Durchführung des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P.

    Rn. 66 Den Antrag auf Ersatz durch das Schreiben vom 18. Juli 2019 verursachter Schäden hat das Gericht aus drei Gründen für offensichtlich unzulässig erklärt, und zwar erstens wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem von IMG geltend gemachten immateriellen Schaden und dem seinerseits unzulässigen Antrag auf Nichtigerklärung dieses Schreibens (…Rn. 80 und 81 des angefochtenen Beschlusses), zweitens wegen des Vorliegens eines Falles der Rechtshängigkeit aufgrund des Zusammenhangs zwischen einigen der von IMG geltend gemachten materiellen Schäden mit denen, die Gegenstand der Rechtssache T-381/15 RENV seien (…Rn. 82 bis 85 des Beschlusses), und drittens wegen der mangelnden Klarheit und Genauigkeit der Schriftsätze von IMG in Bezug auf die übrigen materiellen Schäden, deren Ersatz verlangt werde (…Rn. 86 bis 93 des Beschlusses).

    Rn. 88 Dieses Rechtsmittel und die ihm vorausgegangene Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV betreffen nämlich den Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die IMG aufgrund des Beschlusses vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, mit dem die Kommission IMG darüber informiert hatte, dass sie mit ihr keine neue Übertragungsvereinbarung gemäß den Bestimmungen der Finanzregelungen von 2002 und 2012, die es ermöglichen, internationale Organisationen mit Haushaltsvollzugsaufgaben zu betrauen, mehr schließen werde, da Zweifel an ihrer Eigenschaft als internationale Organisation im Sinne dieser Bestimmungen bestünden (…siehe oben, Rn. 31).

    Rn. 119 Desgleichen habe das Gericht in den Rn. 82 bis 85 seines Beschlusses fehlerhaft entschieden, dass der Antrag auf Ersatz der durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 verursachten materiellen Schäden wegen der Anhängigkeit der Rechtssache T-381/15 RENV als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

    Rn. 124 Im vorliegenden Fall hat das Gericht diese Rechtsprechung in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Beschlusses zu Recht angewandt, da der Schadensersatzantrag von IMG später gestellt wurde als der Antrag, um den es in der Rechtssache T-381/15 RENV geht, dieselben Parteien betraf, ebenfalls auf Schadensersatz abzielte und sich auf materielle Schäden bezog, die zwar durch das Schreiben vom 18. Juli 2019 perpetuiert wurden, aber, wie IMG selbst angegeben hat, auf den Beschluss zurückgingen, der Gegenstand der früheren Rechtssache war.

    Rn. 141 In Bezug auf die oben in Rn. 128 zusammengefasste Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, nachdem er die Urteile T-29/15 und T-381/15 in vollem Umfang aufgehoben und über einen Teil der diesen Urteilen zugrunde liegenden Klagen entschieden hatte, in Rn. 104 des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P in der Tat ausgeführt hat, dass die drei von der Kommission in ihren Beschlüssen vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 herangezogenen und in den Rn. 92 bis 96 des letztgenannten Urteils analysierten Gesichtspunkte nicht geeignet waren, die Eigenschaft von IMG als internationale Organisation im Sinne der Finanzregelungen von 2002 und 2012 in Frage zu stellen.

    Rn. 180 Zunächst ist festzustellen, dass die Entscheidungsbefugnis- und -pflicht des Gerichts in der Rechtssache T-381/15 RENV ausschließlich den Schadensersatzantrag betraf, in Bezug auf den die Zurückverweisung durch den Gerichtshof im Urteil C-183/17 P und C-184/17 P erfolgt war.

    Rn. 181 Wie sich aus Nr. 4 des Tenors dieses Urteils und aus den ihn tragenden Gründen in dessen Rn. 1, 33, 39, 100 und 105 ergibt, handelte es sich bei dem vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesenen Schadensersatzantrag um den von IMG in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-381/15 gestellten Antrag, der ausschließlich auf den Ersatz eines von IMG mit 28 Mio. Euro bezifferten materiellen Schadens sowie eines immateriellen Schadens in Form einer Rufschädigung gerichtet war, für deren Ersatz IMG einen symbolischen Euro begehrte.

    Rn. 184 Im vorliegenden Fall war daher die von IMG vorgenommene Änderung ihres beim Gericht in der Rechtssache T-381/15 gestellten Schadensersatzantrags, über den das Gericht nach der teilweisen Zurückverweisung durch das Urteil C-183/17 P und C-184/17 P erneut zu entscheiden hatte, nicht zulässig, wie das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat.

    Zur Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV.

    Rn. 206 In den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV sind IMG und die Kommission zwar beide mit einigen Anträgen unterlegen, doch war der Schadensersatzantrag von IMG teilweise an das Gericht zurückzuverweisen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), wird aufgehoben, soweit darin der Antrag der International Management Group (IMG) auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den im Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschluss, mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in der indirekten Mittelverwaltung mehr zu schließen, entstanden sein soll, als unbegründet zurückgewiesen wird..

    Die Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV wird abgewiesen, soweit sie den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, der der International Management Group (IMG) durch den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Beschluss entstanden sein soll..

    Die Rechtssache T-381/15 RENV wird zur Entscheidung über den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Antrag, soweit er den von der International Management Group (IMG) geltend gemachten materiellen Schaden betrifft, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen..

    In den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten..

  • EuG, 02.02.2017 - T-29/15

    International Management Group / Kommission - Entwicklungszusammenarbeit - …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 35 Mit Urteil vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil T-29/15, EU:T:2017:56), wies das Gericht die Klage von IMG ab.

    Rn. 41 Mit zwei am 11. April 2017 eingelegten Rechtsmitteln beantragte IMG, die Urteile T-29/15 und T-381/15 aufzuheben und durch die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 endgültig über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden sowie die Union zum Ersatz der durch den letztgenannten Beschluss verursachten Schäden zu verurteilen.

    Rn. 42 Die Kommission beantragte, die beiden Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen, und legte außerdem zwei Anschlussrechtsmittel ein, mit denen sie den Gerichtshof im Wesentlichen ersuchte, die Urteile T-29/15 und T-381/15 aufzuheben, soweit mit ihnen ihre Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden waren, und durch die Abweisung der Klagen als unzulässig endgültig über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

    Rn. 49 Schließlich kam der Gerichtshof in den Rn. 98 bis 106 des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Rechtsfehler des Gerichts zur vollständigen Aufhebung der Urteile T-29/15 und T-381/15 führen mussten, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung reif waren, soweit IMG die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 begehrte, und dass diese beiden Beschlüsse ebenso wie die Urteile T-29/15 und T-381/15 rechtswidrig und deshalb insgesamt für nichtig zu erklären waren, wohingegen der Antrag auf Ersatz der Schäden, die IMG durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, nicht zur Entscheidung reif war, so dass die Sache insoweit an das Gericht zurückzuverweisen war.

    Rn. 141 In Bezug auf die oben in Rn. 128 zusammengefasste Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, nachdem er die Urteile T-29/15 und T-381/15 in vollem Umfang aufgehoben und über einen Teil der diesen Urteilen zugrunde liegenden Klagen entschieden hatte, in Rn. 104 des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P in der Tat ausgeführt hat, dass die drei von der Kommission in ihren Beschlüssen vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 herangezogenen und in den Rn. 92 bis 96 des letztgenannten Urteils analysierten Gesichtspunkte nicht geeignet waren, die Eigenschaft von IMG als internationale Organisation im Sinne der Finanzregelungen von 2002 und 2012 in Frage zu stellen.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Da die Zweifel, die die Kommission veranlasst hätten, ihre vertraglichen Beziehungen zu IMG im Beschluss vom 8. Mai 2015 einzufrieren, ungerechtfertigt gewesen seien und da dieser Beschluss mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, liege ein Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung vor, genauer gesagt gegen die daraus resultierende Pflicht der Kommission, ihre Lage im Einklang mit der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14), zurückgehenden Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.

    Rn. 162 Insbesondere hat IMG in ihren Schriftsätzen im ersten Rechtszug speziell auf einige Urteile der Unionsgerichte Bezug genommen, in denen der Umfang der Sorgfaltspflicht, die der Unionsverwaltung nach Art. 41 der Charta obliegt, präzisiert wurde, und zwar auf die Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14), und vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (…C-47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 92), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 29. April 2015, Staelen/Bürgerbeauftragter (…T-217/11, EU:T:2015:238, Rn. 88).

    Rn. 170 Schließlich kommt der Beachtung der Sorgfaltspflicht besondere Bedeutung zu, wenn das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, um dessen oder deren Verhalten oder Handlung es in einem bestimmten Fall geht, über ein weites Ermessen verfügt (Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14); über ein solches Ermessen verfügte die Kommission im vorliegenden Fall (…siehe oben, Rn. 148 bis 152).

    Nur so kann nämlich überprüft werden, ob die für die Ausübung des fraglichen Ermessens maßgebenden sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, …und vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission, C-65/21 P und C-73/21 P bis C-75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 31).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter/ Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 145 Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die außervertragliche Haftung der Union in einem konkreten Fall nur dann ausgelöst werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Person, die den Ersatz des Schadens oder der Schäden verlangt, die sie durch ein Verhalten oder einen Rechtsakt der Union erlitten zu haben glaubt, den Nachweis erbringt, dass ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (…Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 41 und 42, sowie vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31).

    Rn. 169 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es sich bei einer solchen Sorgfaltspflicht um eine Rechtsregel handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, deren Verletzung unter bestimmten Umständen die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1990:134, Rn. 6, 7 und 14…, vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C-47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 91, und vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 38 und 41), und zwar dann, wenn sie in einem konkreten Fall nachweislich hinreichend qualifiziert im Sinne der oben in Rn. 146 angeführten Rechtsprechung ist.

    Rn. 171 Angesichts der Natur dieser Pflicht, die eng mit dem Rahmen verbunden ist, in dem die Unionsverwaltung in einem konkreten Fall handelt, kann sich die Feststellung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der Unionsverwaltung somit nur aus einer Einzelfallprüfung aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände ergeben, die unter Berücksichtigung des Bereichs, der Umstände und des Kontexts dieser Pflicht des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle sowie der konkreten Gegebenheiten, die den Nachweis der Missachtung ermöglichen, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 40 und 41).

    Rn. 192 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können solche Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten zwar geeignet sein, das Verhalten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle zu erklären, wenn sie so gehandelt haben, wie es eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen getan hätte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43), doch können sie es nicht ermöglichen, offenkundig mangelnde Sorgfalt im Rahmen einer Prüfung, wie sie die Kommission in Bezug auf die Lage von IMG durchzuführen hatte, als entschuldbar einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere wenn die mangelnde Sorgfalt darin besteht, dass Kernfragen der vorzunehmenden Prüfung offenbleiben oder dass aus der Prüfung eindeutig unangemessene, unzureichende, unvertretbare oder durch nichts untermauerte Schlüsse gezogen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 104 bis 106, 109, 112, 114 und 117).

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 83 Schließlich setzen sowohl die Existenz als auch der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses voraus, dass der natürlichen oder juristischen Person die von ihr erhobene Klage oder das von ihr eingelegte Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 bis 64, …und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43).

    Diese Frage ist stets anhand des konkreten Falles zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65).

    Rn. 197 Hierzu ist erstens festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in bestimmten Situationen davon ausgegangen werden kann, dass ein immaterieller Schaden durch die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung, die ihn verursacht hat, in angemessener und ausreichender Weise wiedergutgemacht wird (…Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22…, vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 98, vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 72, …und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 49).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-65/21

    SGL Carbon/ Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Die Rügen der Verletzung der genannten Regelungen und der Sorgfaltspflicht waren daher im vorliegenden Fall eng miteinander verbunden, was es rechtfertigte, sie zusammen zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission, C-65/21 P und C-73/21 P bis C-75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 35).

    Rn. 168 Was zweitens die Frage betrifft, ob es sich bei der Sorgfaltspflicht um eine Rechtsregel handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, deren Verletzung in einem konkreten Fall die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, sofern sie nachweislich hinreichend qualifiziert ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung, die dem in Art. 41 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung innewohnt und allgemein für das Handeln der Unionsverwaltung in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit gilt, gebietet, dass sie sorgsam und umsichtig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission, C-65/21 P und C-73/21 P bis C-75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur so kann nämlich überprüft werden, ob die für die Ausübung des fraglichen Ermessens maßgebenden sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (…Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission, C-65/21 P und C-73/21 P bis C-75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 31).

  • EuG, 09.09.2020 - T-645/19

    IMG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P begehrt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-645/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:388), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2019, mit dem sie aufgefordert wurde, im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, im Folgenden: Urteil C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78) bestimmte Dokumente vorzulegen, und auf Ersatz der ihr durch dieses Schreiben sowie durch die Beschlüsse, die mit dem genannten Urteil für nichtig erklärt wurden, entstandenen Schäden abgewiesen hat.

    - die Sache T-645/19 an das Gericht zurückzuverweisen und.

    Schließlich wird mit der von IMG gegen dieses Schreiben erhobenen Klage (Rechtssache T-645/19) und dem im Anschluss an deren Abweisung durch den angefochtenen Beschluss von ihr eingelegten Rechtsmittel (Rechtssache C-619/20 P) u. a. die Möglichkeit der Kommission in Abrede gestellt, ein solches Bewertungsverfahren durchzuführen (…siehe oben, Rn. 64).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 145 Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die außervertragliche Haftung der Union in einem konkreten Fall nur dann ausgelöst werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Person, die den Ersatz des Schadens oder der Schäden verlangt, die sie durch ein Verhalten oder einen Rechtsakt der Union erlitten zu haben glaubt, den Nachweis erbringt, dass ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 41 und 42, …sowie vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31).

    Rn. 146 Außerdem muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein; dieses Erfordernis hängt wiederum von dem Wertungsspielraum, den das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, dem oder der der Verstoß angelastet wird, sowie davon ab, ob die Grenzen dieses Spielraums in Anbetracht u. a. des Grades an Klarheit und Präzision der betreffenden Norm, etwaiger bei ihrer Auslegung oder Anwendung auftretender Schwierigkeiten sowie der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts in offenkundiger und schwerwiegender Weise überschritten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 40, 43 und 44, …sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post und Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 104 Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, die eine vorläufige Meinung zum Ausdruck bringt, könnte den Unionsrichter nämlich zur Entscheidung über Fragen zwingen, zu denen sich die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen noch nicht äußern konnten; dies wäre mit dem System der Zuständigkeitsverteilung und von Rechtsbehelfen des AEU-Vertrags unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 51, …und vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-414/15 P, EU:C:2017:215, Rn. 45).

    Rn. 105 Sofern etwaige Rechtsfehler einer Zwischenmaßnahme im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die endgültige Maßnahme, zu deren Ausarbeitung sie beiträgt, geltend gemacht werden können, verschafft zudem diese Klage den Betroffenen einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53 und 54, …sowie vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C-408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 43).

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-619/20
    Rn. 146 Außerdem muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein; dieses Erfordernis hängt wiederum von dem Wertungsspielraum, den das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, dem oder der der Verstoß angelastet wird, sowie davon ab, ob die Grenzen dieses Spielraums in Anbetracht u. a. des Grades an Klarheit und Präzision der betreffenden Norm, etwaiger bei ihrer Auslegung oder Anwendung auftretender Schwierigkeiten sowie der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts in offenkundiger und schwerwiegender Weise überschritten wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 40, 43 und 44, sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30).

    Rn. 197 Hierzu ist erstens festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in bestimmten Situationen davon ausgegangen werden kann, dass ein immaterieller Schaden durch die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung, die ihn verursacht hat, in angemessener und ausreichender Weise wiedergutgemacht wird (…Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22…, vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 98…, vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 72, und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 49).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf …

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth/ Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der …

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs …

  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände …

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Registrierung, Bewertung und …

  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des …

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a. - Rechtsmittel - Drittwirkung eines …

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - …

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche …

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des …

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.03.2017 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 16.07.2020 - C-584/17

    ADR Center/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des …

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer gegen …

  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg - …

  • EuGH, 05.04.2017 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/ Rat - …

  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

  • EuG, 04.09.2024 - T-509/21

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuGH, 28.02.2019 - C-14/18

    Alfamicro/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Art. 272 AEUV - Begriff …

  • EuGH, 07.11.2019 - C-346/18

    Rose Vision/ Kommission - Rechtsmittel - Von der Europäischen Union im Bereich …

  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

  • EuGH, 09.06.2020 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Antrag auf Auslegung - …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches …

  • EuGH, 01.04.1987 - 159/84

    Ainsworth / Kommission

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte …

  • EuG, 04.09.2024 - T-509/21

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der Entscheidung vom 11. Januar 2022, das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache auszusetzen, die dem Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), zugrunde lag,.

    Rn. 24 Am 19. November 2020 legte die Klägerin zwei Rechtsmittel ein, die unter den Aktenzeichen C-619/20 P und C-620/20 P in das Register eingetragen wurden und mit denen sie die Aufhebung des oben in Rn. 22 genannten Beschlusses und die Aufhebung des in Rn. 23 genannten Urteils begehrte.

    Rn. 25 Mit Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), wies der Gerichtshof erstens das Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P gegen den oben in Rn. 22 genannten Beschluss zurück, hob zweitens das oben in Rn. 23 genannte Urteil teilweise auf und verwies drittens die Rechtssache T-381/15 RENV zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, an das Gericht zurück.

    Rn. 94 Die Klägerin trägt vor, dass Art. 266 AEUV das Organ, das einen für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen habe, nur dann zum Erlass eines neuen rückwirkenden Rechtsakts verpflichte, wenn sich dieses Organ in der Situation einer gebundenen Entscheidung befinde, was der Gerichtshof in Rn. 113 des Urteils vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), bestätigt habe.

    Um einem solchen Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, muss dieses Organ nicht nur dessen Tenor beachtet haben, sondern auch die Gründe, die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind (vgl. Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 In Art. 266 AEUV wird jedoch die Natur der Maßnahmen, die vom Urheber des für nichtig erklärten Handelns zu ergreifen sind, um der oben in Rn. 95 genannten Verpflichtung nachzukommen, nicht konkretisiert, so dass es ihm obliegt, sie zu bestimmen; er verfügt über ein weites Ermessen bei der Wahl dieser Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des Urteils, mit dem das fragliche Handeln für nichtig erklärt wurde, und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (vgl. Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist die Kommission, wenn insoweit Zweifel bestehen, verpflichtet, diese Zweifel auszuräumen und alle Informationen zu sammeln, die zur Rechtfertigung ihres Beschlusses sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht in Anbetracht seiner rechtlichen Folgen für die betreffende Einrichtung erforderlich sind (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 111).

    Rn. 102 Außerdem geht aus den Rn. 92 bis 97 und 104 des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), deren Inhalt in den Rn. 22 und 23 des Beschlusses vom 9. Juni 2020, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P-INT, EU:C:2020:507), wiedergegeben wurde, hervor, dass die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt waren (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 112).

    Rn. 103 In Anbetracht dieser Erwägungen und Feststellungen, die den Tenor des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), tragen, war die Kommission nicht verpflichtet, den von der Klägerin beanspruchten Status einer internationalen Organisation rückwirkend anzuerkennen, sondern konnte ihrer Verpflichtung zur Durchführung dieses Urteils dadurch nachkommen, dass sie das Verfahren betreffende Maßnahmen ergriff, die es ihr ermöglichen sollten, die vom Gerichtshof festgestellte Unregelmäßigkeit zu beseitigen und unter Umständen als Ersatz für die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Beschlüsse einen neuen Rechtsakt zu erlassen, nachdem sie die Informationen erlangt hatte, die sie zur Stützung des neuen Rechtsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für erforderlich hielt (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 113).

    Rn. 104 So ergibt sich aus den Gründen des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), deren Bedeutung und Tragweite der Gerichtshof im Beschluss vom 9. Juni 2020, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P-INT, EU:C:2020:507), erläutert hat, dass es der Kommission nach diesem Urteil nicht verwehrt war, später unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Eigenschaft der Klägerin als internationale Organisation neu zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 142).

    Rn. 132 Allerdings ergibt sich eindeutig aus den Rn. 57 bis 59, 61 und 88 bis 90 des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), sowie aus Rn. 111 des Urteils vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), dass die Kommission sich vergewissern muss, dass es sich bei den Einrichtungen, die sie gemäß der Finanzregelung der Union über die indirekte Mittelverwaltung des Unionshaushalts durch internationale Organisationen mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut hat oder betrauen möchte, um internationale Organisationen im Sinne dieser Regelungen handelt.

    Folglich muss die Kommission, wenn sie sich für eine Art des Haushaltsvollzugs entscheidet, die mit der Heranziehung eines Dritten verbunden ist, während der gesamten Dauer des Haushaltsvollzugs und der Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben auf die Einhaltung der einschlägigen Voraussetzungen achten, insbesondere soweit sie die Gewährung und anschließende Verwendung der entsprechenden Mittel betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Befugnis verfügt sie über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 148).

    Rn. 186 Drittens ergibt sich aus der oben in Rn. 101 genannten Rn. 111 des Urteils vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), sowie aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, dass die Kommission sich vergewissern muss, dass es sich bei den Einrichtungen, die sie gemäß der Finanzregelung über die indirekte Mittelverwaltung des Unionshaushalts durch internationale Organisationen mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut hat oder betrauen möchte, um internationale Organisationen im Sinne dieser Regelung handelt.

    Rn. 198 In Ermangelung einer genaueren Definition der Begriffe "internationale Organisation" und "internationales Abkommen" ist davon auszugehen, dass diese in der Finanzregelung der Union verwendeten Begriffe denjenigen des Völkerrechts entsprechen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IMG/Kommission, C-620/20 P, EU:C:2022:158, Nr. 50).

    Rn. 200 Soweit die Begriffe "internationale Organisation" und "internationales Abkommen" in der Finanzregelung der Union für den spezifischen Zweck der Ausführung ihres Haushalts verwendet werden, sind sie jedoch zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eng auszulegen (…vgl. entsprechend Urteile vom 2. Juli 2015, Demmer, C-684/13, EU:C:2015:439, Rn. 85, …und vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IMG/Kommission, C-620/20 P, EU:C:2022:158, Nr. 51).

    Rn. 372 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht, die dem in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung innewohnt und allgemein für das Handeln der Unionsverwaltung in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit gilt, die Unionsorgane verpflichtet, sorgsam und umsichtig zu handeln und alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 411 Darüber hinaus hat der Gerichtshof mit Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), das von der Klägerin gegen den Beschluss vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-645/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:388), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Rn. 420 Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union in einem konkreten Fall nur dann ausgelöst werden kann, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Person, die den Ersatz des Schadens oder der Schäden verlangt, die sie durch ein Verhalten oder einen Rechtsakt der Union erlitten zu haben glaubt, den Nachweis erbringt, dass ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 421 Außerdem muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein; dieses Erfordernis hängt wiederum von dem Wertungsspielraum des Organs der Union, dem der Verstoß angelastet wird, sowie davon ab, ob die Grenzen dieses Spielraums in Anbetracht u. a. des Grades an Klarheit und Präzision der betreffenden Norm, etwaiger bei ihrer Auslegung oder Anwendung auftretender Schwierigkeiten sowie der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts in offenkundiger und schwerwiegender Weise überschritten wurden (vgl. Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 435 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 190 und 191 des Urteils vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), bestätigt hat, dass der Begriff der "internationalen Organisation", auf den sich die Finanzregelung der Union bezieht, ein allgemeiner Begriff ist, dessen Auslegung für die Zwecke dieser Finanzregelung Schwierigkeiten bereiten kann, da insbesondere keine Rechtsprechung zu diesem Thema vorliegt, und dass sich auch die Anwendung dieses Begriffs im vorliegenden Fall als komplex erweisen und angesichts der besonderen Situation der Klägerin zu Schwierigkeiten bei der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts führen kann.

  • EuG, 04.09.2024 - T-381/15

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    aufgrund des Urteils vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722),.

    Rn. 23 Am 19. November 2020 legte die Klägerin zwei Rechtsmittel ein, die unter den Aktenzeichen C-619/20 P und C-620/20 P in das Register eingetragen wurden und mit denen sie die Aufhebung des oben in Rn. 21 genannten Beschlusses und des ursprünglichen Urteils begehrte.

    Rn. 24 Mit Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2022:722), wies der Gerichtshof erstens das Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P zurück, hob zweitens das ursprüngliche Urteil teilweise auf und verwies drittens die Rechtssache T-381/15 RENV zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, an das Gericht zurück.

    Rn. 87 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Nrn. 7 und 8 des Tenors des Rechtsmittelurteils die Klägerin zur Tragung der Kosten in der Rechtssache C-619/20 P verurteilt und die Entscheidung über die Kosten in den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV vorbehalten.

    Rn. 88 Folglich obliegt es dem Gericht im vorliegenden Verfahren, über die Kosten bezüglich der Verfahren T-381/15 und T-381/15 RENV, des Verfahrens C-620/20 P und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung zu entscheiden.

    Rn. 89 Hinsichtlich der in den Verfahren T-381/15, T-381/15 RENV und C-620/20 P entstandenen Kosten ist festzustellen, dass die Kommission am Ende dieser Verfahren im Wesentlichen mit ihren Anträgen unterlegen ist.

    Rn. 91 Unter diesen Umständen hält es das Gericht sowohl in den Verfahren T-381/15, T-381/15 RENV und C-620/20 P als auch im vorliegenden Verfahren für billig, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    In den unter den Aktenzeichen T-381/15, T-381/15 RENV, C-620/20 P und T-381/15 RENV II in das Register eingetragenen Rechtssachen trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der International Management Group (IMG)..

  • EuGH, 08.04.2025 - C-292/23

    Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, die sich auf die …

    Rn. 62 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen jede Bestimmung oder Maßnahme der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, erhoben werden kann, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnisse sind ihrerseits nicht abstrakt zu beurteilen, sondern als Anhaltspunkte, die geeignet sind, die konkrete Analyse des Inhalts der Handlung zu beleuchten, die von zentraler Bedeutung und unbedingt vorzunehmen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-790/24

    Rechtsmittel - Finanzregelung der Europäischen Union - Entwicklungszusammenarbeit …

    {FN:16} C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722.

    {FN:17} Vgl. Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 111).

    {FN:57} C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722.

    {FN:58} Vgl. Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 150).

  • EuGH, 10.02.2026 - C-97/23

    DSGVO: Die Klage von WhatsApp Ireland gegen den verbindlichen Beschluss 1/2021 …

    Zwischenmaßnahmen sind insbesondere solche Maßnahmen, die eine vorläufige Auffassung dieses Organs, dieser Einrichtung oder dieser sonstigen Stelle der Union zum Ausdruck bringen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 103, …sowie vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C-551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen …

    Gegen diesen Beschluss hat IMG das Rechtsmittel C-619/20 P eingelegt.

    Rn. 27 Der Gerichtshof hat beschlossen, die Rechtsmittel C-619/20 P und C-620/20 P für das Urteil zu verbinden.

    Rn. 31 Nach Ansicht der Kommission sind die Rechtsmittel C-619/20 P und C-620/20 P somit gegenstandslos, und daher macht sie diesen Umstand gemäß Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als (neuen) Rechtsmittelgrund geltend.

  • EuGH, 26.09.2024 - C-255/22

    Orlen/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Gasmärkte in Mittel- und …

    Bei diesem wesentlichen Erfordernis handelt es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, deren Einhaltung von den Unionsgerichten jederzeit von Amts wegen geprüft werden kann (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder des Streitgegenstands im Lauf des Verfahrens kann daher die Unionsgerichte dazu veranlassen, den Rechtsstreit, gegebenenfalls von Amts wegen, für in der Hauptsache erledigt zu erklären (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Frage ist stets anhand des konkreten Falles zu beurteilen (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2026 - C-145/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe nationaler Behörden zugunsten …

    Rn. 56 Solche Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten können geeignet sein, das Verhalten eines Organs zu erklären, wenn es so gehandelt hat, wie es eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen getan hätte (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 192).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die …

    {FN:59} Zur Haftung der Union vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (…C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 33) ("insbesondere"), und vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 146) ("in particular [insbesondere]").

    {FN:67} Vgl. z. B. Urteile vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256), und vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722).

  • EuG, 17.07.2024 - T-371/22

    Montanari/ EUCAP Sahel Niger - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Mission …

    Rn. 113 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union in einem konkreten Fall nur dann ausgelöst werden kann, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Person, die den Ersatz des Schadens oder der Schäden verlangt, die sie durch ein Verhalten oder einen Rechtsakt der Union erlitten zu haben glaubt, den Nachweis erbringt, dass ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 114 Außerdem muss der Verstoß grundsätzlich hinreichend qualifiziert sein; dieses Erfordernis hängt wiederum von dem Wertungsspielraum des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, dem bzw. der der Verstoß angelastet wird, sowie davon ab, ob dieses Organ, diese Einrichtung oder diese sonstige Stelle die Grenzen dieses Spielraums in Anbetracht u. a. des Grades an Klarheit und Präzision der betreffenden Norm, etwaiger bei ihrer Auslegung oder Anwendung auftretender Schwierigkeiten sowie der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts in offenkundiger und schwerwiegender Weise überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2024 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

  • EuGH, 20.06.2024 - C-801/21

    EUIPO/ Indo European Foods - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2026 - C-670/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vereinigtes Königreich - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-587/21

    DD/ FRA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …

  • EuG, 18.12.2024 - T-560/21

    TB/ ENISA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - …

  • EuG, 16.07.2025 - T-735/20

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4037
Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20 P (https://dejure.org/2022,4037)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.03.2022 - C-620/20 P (https://dejure.org/2022,4037)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. März 2022 - C-620/20 P (https://dejure.org/2022,4037)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,4037) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    IMG/ Kommission

    Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation - Beschluss, die Übertragung des Haushaltsvollzugs ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter/ Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    {FN:25} Urteil vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 37).

    {FN:28} Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (…C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43), vom 23. März 2004, Europäischer Bürgerbeauftragter/Lamberts (…C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49), und vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31).

    {FN:38} Urteile vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 40), und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission (…C-363/88 und C-364/88, EU:C:1992:44, Rn. 24).

    {FN:40} Urteil vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 37).

  • EuG, 02.02.2017 - T-29/15

    International Management Group / Kommission - Entwicklungszusammenarbeit - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    Rn. 9 IMG erhob beim Gericht eine Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 (Rechtssache T-29/15) und eine Klage gegen den Beschluss vom 8. Mai 2015 (Rechtssache T-381/15).

    Rn. 10 Am 2. Februar 2017 erließ das Gericht zwei Urteile, mit denen die Klagen T-29/15 und T-381/15 abgewiesen wurden.

    - Der vom Gericht begangene Rechtsfehler führte zur vollständigen Aufhebung der Urteile T-29/15 und T-381/15.

    - Beide Beschlüsse waren mit demselben Rechtsfehler behaftet wie die Urteile T-29/15 und T-381/15 und daher ebenfalls in vollem Umfang nichtig.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    The Court confirms the dismissal of the action brought by the former European …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    {FN:23} Urteile vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (…C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138), vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 41), vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (…C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147), vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion (…C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117), und vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (…C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42).

    {FN:24} Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (…C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).

    {FN:43} Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (…C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    {FN:23} Urteile vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (…C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138), vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (…C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 41), vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147), vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion (…C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117), und vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (…C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42).

    {FN:24} Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (…C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).

    {FN:43} Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (…C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    Gegen diesen Beschluss hat IMG das Rechtsmittel C-619/20 P eingelegt.

    Rn. 27 Der Gerichtshof hat beschlossen, die Rechtsmittel C-619/20 P und C-620/20 P für das Urteil zu verbinden.

    Rn. 31 Nach Ansicht der Kommission sind die Rechtsmittel C-619/20 P und C-620/20 P somit gegenstandslos, und daher macht sie diesen Umstand gemäß Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als (neuen) Rechtsmittelgrund geltend.

  • EuG, 04.09.2024 - T-509/21

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    - Erstens entscheidet das Gericht im Rahmen der noch anhängigen Rechtssache T-509/21 über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission vom 8. Juli 2021.

    Rn. 57 Nachdem die Kommission ihren neuen Beschluss vom 8. Juli 2021{FN-VERWEIS:22} erlassen und IMG hiergegen die Nichtigkeitsklage T-509/21 erhoben hat, ist im Rahmen jenes Verfahrens vor dem Gericht zu entscheiden, ob die Einrichtung zum Zweck der indirekten Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als internationale Organisation anzusehen ist oder nicht.

    {FN:17} Rechtssache T-509/21.

  • EuG, 09.09.2020 - T-645/19

    IMG / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    Rn. 22 Gegen dieses Schreiben erhob IMG Klage beim Gericht (T-645/19) und beantragte zum einen seine Nichtigerklärung und zum anderen den Ersatz der ihr entstandenen Schäden.

    Rn. 23 Das Gericht wies die Klage T-645/19 mit Beschluss vom 9. September 2020{FN-VERWEIS:16} ab.

    {FN:16} Beschluss vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-645/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:388).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    {FN:23} Urteile vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138), vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (…C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 41), vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (…C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147), vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion (…C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117), und vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (…C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42).

    {FN:27} Urteile vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 142), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (…C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103), und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico (…C-312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 54).

  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    {FN:38} Urteile vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (…C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 40), und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission (C-363/88 und C-364/88, EU:C:1992:44, Rn. 24).

    {FN:41} Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission (C-363/88 und C-364/88, EU:C:1992:44, Rn. 22), und vom 4. Juli 2000, Haim (…C-424/97, EU:C:2000:357, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim - "Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20
    {FN:41} Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission (…C-363/88 und C-364/88, EU:C:1992:44, Rn. 22), und vom 4. Juli 2000, Haim (C-424/97, EU:C:2000:357, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union/ Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. …

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE …

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- …

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf …

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico - "Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - …

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem …

  • EuGH, 22.11.2017 - C-691/15

    Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Verordnung …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-584/17

    ADR Center/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des …

  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

  • EuGH, 27.03.2019 - C-680/16

    August Wolff und Remedia/ Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - …

  • EuGH, 19.06.2014 - C-531/12

    Commune de Millau und SEMEA / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - …

  • EuGH, 21.10.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - …

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 28.02.2019 - C-14/18

    Alfamicro/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Art. 272 AEUV - Begriff …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuG, 09.09.2020 - T-381/15

    IMG/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Entwicklungszusammenarbeit - …

  • EuGH, 09.06.2020 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Antrag auf Auslegung - …

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte …

  • EuG, 28.06.2023 - T-752/20

    IMG/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Untersuchungen des OLAF - An die …

  • EuGH - C-184/17 (anhängig)

    International Management Group / Kommission

  • EuG, 04.09.2024 - T-509/21

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    Rn. 198 In Ermangelung einer genaueren Definition der Begriffe "internationale Organisation" und "internationales Abkommen" ist davon auszugehen, dass diese in der Finanzregelung der Union verwendeten Begriffe denjenigen des Völkerrechts entsprechen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IMG/Kommission, C-620/20 P, EU:C:2022:158, Nr. 50).

    Rn. 200 Soweit die Begriffe "internationale Organisation" und "internationales Abkommen" in der Finanzregelung der Union für den spezifischen Zweck der Ausführung ihres Haushalts verwendet werden, sind sie jedoch zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eng auszulegen (…vgl. entsprechend Urteile vom 2. Juli 2015, Demmer, C-684/13, EU:C:2015:439, Rn. 85, …und vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IMG/Kommission, C-620/20 P, EU:C:2022:158, Nr. 51).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH

Rechtsprechung
   EuGH - C-620/20 P   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,127811
EuGH - C-620/20 P (https://dejure.org/9999,127811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,127811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht