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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,809
EuGH, 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Radiom

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom

    Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 8
    1 Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • EU-Kommission

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; Verweigerung der Einreise ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; Verweigerung der Einreise ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • rechtsportal.de

    1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen -Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Die Kläger verweisen u. a. auf das Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691), wonach sich Artikel 8 der Richtlinie auf alle Rechtsbehelfe beziehe, die im Rahmen der Gerichtsverfassung des betreffenden Mitgliedstaats gegen Verwaltungsakte gegeben seien.

    Artikel 8 der Richtlinie regelt nicht, in welcher Weise, namentlich in welchem Rechtsweg die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, da dies sich nach der Gerichtsverfassung des jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt (in diesem Sinne Urteil Pecastaing, Randnr. 11).

    Daß der Betroffene gegen die Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen, bedeutet jedoch, daß kein Mitgliedstaat, will er nicht gegen die Verpflichtung aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen darf, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Verwaltungsakte einlegen (Urteile Pecastaing, Randnr. 10, und vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 58).

    Sieht das nationale Recht hingegen für die von der Richtlinie geschützten Personen auf dem Gebiet der Verweigerung der Einreise oder der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet keine besonderen Rechtsbehelfe vor, so ist die Verpflichtung des Mitgliedstaats aus Artikel 8 der Richtlinie beachtet, wenn die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten verfügen, die in diesem Mitgliedstaat im allgemeinen gegen Verwaltungsakte gegeben sind (siehe Urteil Pecastaing, Randnr. 11).

    Das widerspräche dem Zweck dieser Bestimmungen, da das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme als Ausgleich für die Unzulänglichkeiten der von Artikel 8 erfaßten Rechtsbehelfe gedacht ist (siehe Urteil Pecastaing, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81 (Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7) ausgeführt hat, erlauben die in den Artikeln 48 und 56 EG-Vertrag enthaltenen Vorbehalte es den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen, u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen insoweit nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen.

    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nach Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (siehe Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Hingegen können die besonderen Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen, von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein, so daß insoweit den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Ermessen zuzubilligen ist (siehe Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 18).
  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nach Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (siehe Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/94

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nach Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (siehe Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Daß der Betroffene gegen die Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen, bedeutet jedoch, daß kein Mitgliedstaat, will er nicht gegen die Verpflichtung aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen darf, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Verwaltungsakte einlegen (Urteile Pecastaing, Randnr. 10, und vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 58).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES …

    Falls die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsakte nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll die Beteiligung der zuständigen Stelle es ermöglichen, eine Überprüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, herbeizuführen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Oliveri

    Gleichwohl kann ein solches Hindernis nach Artikel 39 Absatz 3 EG und der Richtlinie 64/221 aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28).

    Sie beruft sich hierzu auf das Urteil Shingara und Radiom.

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des …

    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Einschränkung des primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht auf unbegrenzte Zeit gelten darf und ein Gemeinschaftsangehöriger deshalb das Recht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gerechtfertigt hatten, seines Erachtens entfallen sind (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 40).

    Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95   

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https://dejure.org/1996,29387
Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95 (https://dejure.org/1996,29387)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.11.1996 - C-65/95 (https://dejure.org/1996,29387)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. November 1996 - C-65/95 (https://dejure.org/1996,29387)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Mann Singh Shingara (C-65/95) und ex parte Abbas Radiom (C-111/95).

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    Rn. 114 Die Antwort des Gerichtshofes sollte meines Erachtens von der bisherigen Rechtsprechung zu Ausweisungsverfügungen gegenüber Gemeinschaftsangehörigen ausgehen (Urteil Adoui und Cornuaille, a. a. O.) und sodann die Anwendung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie auf die vom vorlegenden Gericht angeführten Sachverhalte prüfen.

    In seinem Urteil Adoui und Cornuaille hat der Gerichtshof bei der Beantwortung einer Vorlagefrage bezueglich der Dauer der Wirkungen von Ausweisungsverfügungen gegenüber Ausländern(42) folgenden Grundsatz aufgestellt:.

    Rn. 119 Ob die ursprüngliche Ausweisungsverfügung seinerzeit angefochten und bestätigt oder nicht angefochten und daher nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfristen(43) bestandskräftig wurde, meines Erachtens ist die in dem Urteil Adoui und Cornuaille gefundene Lösung ohne Einschränkung anwendbar.

    Rn. 120 Die erste Folgerung hängt mit der eigentlichen Daseinsberechtigung der Ausweisung zusammen; ihre Legitimität ist durch das Urteil Adoui und Cornuaille unterstrichen worden, wenn es dort heisst: "Ist ... jedoch eine gemeinschaftsrechtlich wirksame Ausweisungsverfügung erlassen worden, die noch immer in der Weise Rechtsfolgen hat, daß dem Betroffenen das Betreten des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates verboten ist, sieht das Gemeinschaftsrecht zugunsten des Betroffenen kein Recht auf Zugang zu diesem Hoheitsgebiet während der Prüfung seines neuen Antrags vor."(44) Erst recht bleibt die Einreise verboten, wenn nach dieser Prüfung die Antwort auf den neuen Antrag negativ ausfällt.

    Zwischen der Einlegung eines Rechtsbehelfs und der eines anderen muß, wie im Urteil Adoui und Cornuaille ausgeführt, eine angemessene Frist verstrichen sein.

    Rn. 129 Wenn der durch eine gültige Ausweisung betroffene Staatsangehörige, wie im Urteil Adoui und Cornuaille anerkannt, kein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaats hat, solange sein neuer Antrag geprüft wird, so kann ein solches Recht - jetzt nicht auf Einreise, sondern auf Aufenthalt - schon gar nicht anerkannt werden, wenn er in das Land unter Verletzung der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung eingereist ist.

    (31) - Urteil vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115/81 und 116/81 (Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/94

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    Rn. 110 Wie der Gerichtshof im Urteil Gallagher ausgeführt hat, "besteht der Unterschied zwischen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 9 gerade darin, daß in den von Absatz 1 erfassten Fällen die Stellungnahme dem Erlaß der Entscheidung vorausgehen muß, während in den von Absatz 2 erfassten Fällen die Stellungnahme nach dem Erlaß der Entscheidung und nur auf Antrag des Betroffenen eingeholt wird, falls er die Entscheidung anficht".(40).

    (39) - Berücksichtigt werden müssen die folgenden Ausführungen des Urteils vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94 (Gallagher, Slg. 1995, I-4253): "Somit bezieht sich Artikel 9 Absatz 1 auf den Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich bereits rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält.

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    Rn. 71 Diese Entwicklung der Rechtsprechung wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache Oleificio Borelli/Kommission(23) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung klar zusammengefasst: "Wie der Gerichtshof nämlich insbesondere in den Urteilen vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18) und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14) ausgeführt hat, stellt die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist"(24).

    Rn. 74 Für den besonderen Bereich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer hatte das Urteil Heylens, a. a. O., diese bereits als Grundrecht qualifiziert, das jedem Arbeitnehmer der Gemeinschaft vom Vertrag verliehen sei, und ausgeführt, daß "die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes wesentlich davon ab[hängt], daß Entscheidungen einer innerstaatlichen Behörde, durch die die Gewährung dieses Rechts verweigert wird, vor Gericht angefochten werden können"(27).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    (13) - In dem Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74 (Van Duyn, Slg. 1974, 1337) heisst es ausdrücklich: "Die in ... der Richtlinie 64/221 enthaltene Bestimmung will das Ermessen begrenzen, das den zuständigen Behörden bei der Einreise und Ausweisung von Ausländern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im allgemeinen zusteht.".
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    (30) - Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    (8) - Die Rechtsprechung des Gerichtshofes betrachtete als durch die Freizuegigkeit Begünstigte auch Touristen als Empfänger von Dienstleistungen (Urteil vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377) und Studenten (Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    (35) - Verbundene Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415.
  • EGMR, 15.11.1996 - 22414/93
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    In dem Bericht vom 27. Juni 1995 kommt die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Sache Chahal gegen Vereinigtes Königreich (Gesuch 22414/93) zu dem Ergebnis, daß Artikel 13 der Konvention verletzt wurde, weil "die Kontrollbefugnis der Gerichte des Vereinigten Königreichs in Sachen, in denen es um die öffentliche Sicherheit geht, zu stark eingeschränkt [ist], um den Erfordernissen des Artikels 13 der Konvention noch zu genügen".
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    (10) - In Randnummer 17 des Urteils vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265, insbesondere I-4294) heisst es: "Zu diesem Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31, und vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9).".
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95
    (8) - Die Rechtsprechung des Gerichtshofes betrachtete als durch die Freizuegigkeit Begünstigte auch Touristen als Empfänger von Dienstleistungen (Urteil vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377) und Studenten (Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of …

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

  • EuGH - C-445/93 (anhängig)

    Parlament / Kommission

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat …

    {FN:46} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Shingara und Radiom (C-65/95 und C-111/95, EU:C:1996:451, Nr. 60).

    Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Shingara und Radiom (C-65/95 und C-111/95, EU:C:1996:451, Nrn. 70 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-133/15

    Chavez-Vilchez u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. …

    {FN:60} - Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Shingara und Radiom (C-65/95 und C-111/95, EU:C:1996:451, Nr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts; …

    41: - Siehe beispielsweise die Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94 ( P./S., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 16); vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 ( Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25; vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache Baustahlgewebe, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 29; vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-270/99 P (Z./Parlament, Slg. 2001, I-09197, Randnr. 24, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Nr. 29) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10 SA, Slg. 1994, I-4795, Nrn. 76 ff.); des Generalanwalts van Gerven vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-326/88 (Hansen, Slg. 1989, I-2911, Nr. 14); des Generalanwalts Darmon vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3205, Nrn. 111 f.); des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radrom, Slg. 1997, I-3343, Nr. 71); des Generalanwalts Tesauro vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, 3689, Nr. 28); des Generalanwalts Jacobs vom 28. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-115/97, C-116/97 und C-117/97 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Nrn. 144 ff.); des Generalanwalts La Pergola vom 18. Mai 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Nr. 24) und des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-94/00 (Roquette Frères, Slg. I-0000 , Nr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03

    Dörr und Ünal

    {FN:16} - Schlussanträge vom 26. November 1996 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Urteil vom 17. Juni 1997, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-386/02

    Baldinger

    {FN:11} - Schlussanträge vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Nr. 34).
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