Rechtsprechung
| EuGH, 09.11.2017 - C-656/15 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ TV2/Danmark
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff "staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen"
- ra.de
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission/ TV2/Danmark
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff "staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen"
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / TV2/Danmark
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-656/15 P
- EuGH, 09.11.2017 - C-649/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-657/15
- EuGH, 05.12.2018 - C-649/15
- EuGH, 05.12.2018 - C-657/15
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 19.12.2013 - C-262/12
Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…vgl. Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75…, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 64, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15).Rn. 43 Betreffend diese Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln ist daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (…vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36…, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).
Rn. 44 Daher sollen durch den Begriff der Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (…vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58…, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).
Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (…vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37…, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70…, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).
Rn. 60 Schließlich ist die Situation, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht mit der Rechtssache zu vergleichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet werden, dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (…vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59…, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).
Rn. 61 Diese Rechtssache betraf nämlich private Unternehmen, die vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden, sondern unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel zur Abnahme verpflichtet waren (…vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, …und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
Rn. 62 Im Übrigen konnten in jener Rechtssache die fraglichen Gelder nicht als staatliche Mittel angesehen werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36, …und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…vgl. Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 64, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15).
Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (…vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70…, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).
Rn. 60 Schließlich ist die Situation, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht mit der Rechtssache zu vergleichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet werden, dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (…vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).
Rn. 61 Diese Rechtssache betraf nämlich private Unternehmen, die vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden, sondern unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel zur Abnahme verpflichtet waren (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, …und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 33 Im Übrigen habe das Gericht in den Rn. 209 und 213 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), falsch ausgelegt und eine unangemessene Parallele zwischen diesem Urteil und der vorliegenden Rechtssache gezogen.Rn. 38 Im Übrigen sehen TV2/Danmark und das Königreich Dänemark keinen Rechtsfehler des Gerichts darin, dass dieses zwischen dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt und demjenigen, der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde lag, eine Verbindung hergestellt hat.
Rn. 44 Daher sollen durch den Begriff der Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58…, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).
Rn. 60 Schließlich ist die Situation, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht mit der Rechtssache zu vergleichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet werden, dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59…, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).
Rn. 64 Indem es in Rn. 213 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Situation der entspreche, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zum Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), geführt habe, hat das Gericht folglich einen Rechtsfehler begangen.
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 43 Betreffend diese Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln ist daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36…, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).Rn. 45 Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).
Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37…, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70…, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).
Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38).
- EuGH, 30.05.2013 - C-677/11
Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 43 Betreffend diese Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln ist daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (…vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).Rn. 44 Daher sollen durch den Begriff der Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (…vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).
Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (…vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37…, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).
- EuGH, 22.10.2014 - C-275/13
Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Begriff der staatlichen oder …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 61 Diese Rechtssache betraf nämlich private Unternehmen, die vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden, sondern unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel zur Abnahme verpflichtet waren (…vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).Rn. 62 Im Übrigen konnten in jener Rechtssache die fraglichen Gelder nicht als staatliche Mittel angesehen werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen (…vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 7 Nach der Prüfung der fraglichen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, da das System zur Finanzierung von TV2/Danmark, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte Voraussetzung nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, im Folgenden in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen), aufgestellt habe.Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75…, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 64, …und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15).
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
TV2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (…ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat..
- EuGH - C-2/03
Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (…ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat..
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Rn. 9 Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2/Danmark (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2/Danmark, Viasat (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.Rn. 10 Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig.
- EuG, 01.03.2007 - T-329/04
Viasat Broadcasting UK / Kommission
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
- EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
Italien und SIM 2 Multimedia / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Entscheidung …
- EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine …
Rn. 54 Das Unionsrecht kann es nämlich nicht zulassen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (…Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45). - EuG, 19.03.2019 - T-98/16
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die …
Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 136 So stellte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 49 bis 53), erging, fest, dass es sich bei den drei betroffenen Unternehmen um öffentliche Unternehmen im Eigentum des Staates handelte und dass sie mit der Durchführung der Übertragung der Einnahmen aus der Vermarktung der Werbeplätze eines von ihnen auf dieses Unternehmen betraut worden waren.
- EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung …
Es spielt insoweit insbesondere keine Rolle, ob die mit der Gewährung des fraglichen Vorteils betraute Person einen öffentlichen oder privaten Status hat und ob sie nach nationalem Recht statutarisch eigenständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 44 und 45).
- EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
Achema u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff …
Rn. 51 Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (…Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45). - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16
Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit - Beschluss …
{FN:95} Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2 Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 59 und 63). - EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 11 Mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und vom 9. November 2017, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839 in dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erläuterten Umfang für nichtig erklärt hatte, und endgültig über den Rechtsstreit entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.Rn. 48 Zum anderen hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), da mit diesem der Beschluss 2011/839 für nichtig erklärt worden war, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die über den Fonds TV2 an TV2 gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, aufgehoben und über den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-445/19
Viasat Broadcasting UK - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - …
{FN:2} Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837).{FN:9} Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837).
{FN:40} Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 52 und 53).
- EuGH, 21.10.2020 - C-556/19
Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …
Rn. 27 Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).Rn. 35 Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19
Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission …
Das Gericht verweist vielmehr in den Rn. 133 bis 161 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zum Begriff der Maßnahme aus staatlichen Mitteln, ohne eine Unterscheidung zwischen von einem öffentlichen Unternehmen und von einer privaten Einrichtung verwalteten Mitteln vornehmen zu wollen - was insoweit umso überraschender ist, als das Gericht in den Rn. 135 und 136 in seinem Verweis auf das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), feststellt, dass es dort um öffentliche Unternehmen gehe{FN-VERWEIS:59}.{FN:29} Das Gericht verwies in den Rn. 134 bis 136 des angefochtenen Urteils auf das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), das öffentliche Unternehmen betraf.
- EuGH, 10.12.2020 - C-160/19
Comune di Milano/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 34 Wenn der Staat durchaus in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren, ist zudem der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ohne Bedeutung (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 47 und 48). - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21
Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20
Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21
AZ/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21
Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u. a. - Rechtsmittel - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21
WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19
Comune di Milano/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19
Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Erweiterte …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ TV2/Danmark
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff der staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen
Verfahrensgang
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15 P
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-649/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-657/15
- EuGH, 05.12.2018 - C-649/15
- EuGH, 05.12.2018 - C-657/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (31)
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Ein Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zeige, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe.Das Gericht hat das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), falsch ausgelegt.
Rn. 69 Zur Begründung seines Standpunkts, die von den dänischen Behörden ausgeübte staatliche Kontrolle reiche nicht aus, um die fraglichen Mittel als "staatliche Mittel" einzustufen, hat das Gericht auf die Ähnlichkeit der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache verwiesen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist.
Rn. 74 Im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), schloss der Gerichtshof ebenfalls die Einstufung als "staatliche Beihilfe" aus, weil die Vorteile für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich durch private Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Mitteln finanziert wurden, über die der Staat zu keinem Zeitpunkt Kontrolle ausübte und die folglich "niemals den privaten Sektor verlassen" (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2000:585, Nr. 166).
Das Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, EU:C:2009:124, ebenfalls vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführt), betraf ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, einen Sachverhalt, in dem die fraglichen Mittel den privaten Bereich zu keinem Zeitpunkt verlassen hatten.
Rn. 77 Dem angefochtenen Urteil zufolge weist die vorliegende Rechtssache Ähnlichkeiten mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), auf.
Rn. 78 Nachdem das Gericht in Rn. 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass Mittel nicht allein deshalb als unter staatlicher Kontrolle befindlich und folglich als staatliche Mittel angesehen werden könnten, weil der Staat einem Dritten für dessen eigene Mittel eine bestimmte Verwendung gesetzlich vorschreibe, hat es in Rn. 213 den vorliegenden Sachverhalt mit dem Sachverhalt in der Rechtssache verglichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, und die Auffassung vertreten, dass die Parallele zwischen den zwei Rechtssachen darin bestehe, dass "in der zuletzt genannten Rechtssache der Staat Mindestpreise für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt hatte, während im vorliegenden Fall die dänischen Behörden im Wesentlichen die Möglichkeit hatten, einen Höchstbetrag festzulegen, den TV2 Reklame für die Sendezeit, die TV2 den Werbekunden von TV2 Reklame bereitstellte, auf TV2 übertragen musste".
Rn. 80 Zum einen betrifft die vorliegende Rechtssache Übertragungen von Mitteln von einem öffentlichen Unternehmen infolge einer jährlich vom Minister für Kultur getroffenen Entscheidung, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, eine allgemeine Rechtsvorschrift betreffend Übertragungen, die bestimmten Unternehmen zugunsten einer anderen Kategorie von (im Wesentlichen privaten) Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wurden, in Rede stand.
Rn. 81 Zum anderen war, wie die Kommission zutreffend geltend macht, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, das betroffene Unternehmen (PreussenElektra) nicht mit der Durchführung einer Beihilfemaßnahme beauftragt, da es nicht um ein Ausgleichssystem ging, das den Unternehmen, die die Mehrkosten trugen, einen entsprechenden Ausgleich verschaffte.
Rn. 86 Sodann führte der Gerichtshof aus, dass sich die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme von derjenigen unterschied, um die es im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ging, "in dem der Gerichtshof in Randnr. 59 entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt.
Rn. 88 Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): "Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)].
Rn. 91 Darüber hinaus war TV2 Reklame nicht zum Kauf bei TV2 unter Einsatz eigener finanzieller Mittel verpflichtet, wie dies im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), der Fall war.
Rn. 92 Somit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die vorliegende Rechtssache als mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, vergleichbar angesehen hat.
{FN:9} Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (…C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).
{FN:35} Ebenso wie Bacon, a. a. O., die nach ihrer Kommentierung des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), feststellt, dass "[a] rather different example of the analysis of payments from private parties was the advertising revenues paid to the Danish broadcaster TV2, which the [General] Court held were not State resources despite the fact that the Danish authorities could restrict the percentage of those revenues that was transferred to TV2" (Hervorhebung nur hier).
- EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren" (vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66).Rn. 50 Ich zitiere außerdem das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413).
In diesem Fall stehen die betreffenden Beträge weiterhin unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit sie als staatliche Mittel eingestuft werden können [(Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69 bis 75)].
Rn. 83 Dagegen weist der vorliegende Sachverhalt große Ähnlichkeit mit der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist.
Rn. 85 Der Gerichtshof stellte in dieser Rechtssache zunächst fest, dass es unerheblich war, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft (SEP) gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelte, da es möglich war, die verschiedenen Rollen von SEP voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren, woraus der Gerichtshof den Schluss zog (Rn. 70 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413), dass "der Betrag von 400 Millionen NLG [(181 512 086, 40 Euro)], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung [steht], was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, [das sogenannte Stardust-Marine-Urteil], C-482/99, [EU:C:2002:294], Randnr. 37)".
In diesem Fall waren die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet" (Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74).
Rn. 87 Genau wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist, ist TV2 Reklame eine selbständige öffentliche Einrichtung, die errichtet wurde, um durch den Verkauf von Werbeplätzen auf TV2 Mittel zu beschaffen und zu verwalten.
Rn. 88 Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): "Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)].
{FN:4} Vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:22} Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (…C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70).
{FN:30} Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413).
Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 72), und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission (…T-136/05, EU:T:2007:295, Rn. 162), in denen das Ergebnis anders ausfiel.
{FN:36} Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (…C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- EuGH, 19.12.2013 - C-262/12
Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Rn. 38 Ich verweise auch auf Rn. 25 des Urteils vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), wonach "Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden [können], selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist"{FN-VERWEIS:16}.Als Zweites konnten die fraglichen Mittel nicht als staatliche Mittel angesehen werden, da sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und es keinen vom Mitgliedstaat eingerichteten und reglementierten Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten der privaten Unternehmen gab, mit dem der Staat diesen Unternehmen die Deckung ihrer Mehrkosten garantierte [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36)].".
{FN:5} Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:6} Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (…C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 21).
{FN:7} Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (…C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).
Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).
{FN:9} Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (…C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (…C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).
{FN:31} Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851).
{FN:36} Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (…C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (…C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Rn. 36 Im Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Frankreich, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes [ergibt], dass [Art. 107 Abs. 1 AEUV] alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören.Rn. 49 Dass es ohne Bedeutung ist, ob es sich um Mittel handelt, die durch die Tätigkeit des Unternehmens erzielt wurden, oder um Mittel, die vom Staat übertragen wurden, sofern sie nur unter der Kontrolle des Staates und diesem zur Verfügung stehen (Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Frankreich, das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38), kommt klar in Rn. 33 des Urteils vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), zum Ausdruck, in der es heißt: "Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft wie Friulia, an der eine öffentliche Körperschaft wie die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % der Anteile hält und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können aber als staatliche Mittel im Sinne von [Art. 107 Abs. 1 AEUV] angesehen werden … Die Tatsache, dass Friulia mit ihren eigenen Mitteln intervenierte, ist insoweit ohne Belang.
Rn. 57 Dies geht jedenfalls nicht aus der für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Rechtsprechung hervor, d. h. dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37 und 38), das im Übrigen nach den zwei Urteilen erging, auf die sich das angefochtene Urteil zu stützen versucht.
Rn. 85 Der Gerichtshof stellte in dieser Rechtssache zunächst fest, dass es unerheblich war, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft (SEP) gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelte, da es möglich war, die verschiedenen Rollen von SEP voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren, woraus der Gerichtshof den Schluss zog (…Rn. 70 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413), dass "der Betrag von 400 Millionen NLG [(181 512 086, 40 Euro)], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung [steht], was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, [das sogenannte Stardust-Marine-Urteil], C-482/99, [EU:C:2002:294], Randnr. 37)".
{FN:6} Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (…C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 21).
{FN:7} Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (…C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).
{FN:8} Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (…C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 19. Dezember 2013.
{FN:10} Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).
- EuGH, 16.05.2000 - C-83/98
Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Rn. 43 Sodann hat das Gericht in den Rn. 205 bis 207 des angefochtenen Urteils erklärt, dass dieser Grundsatz anschließend im Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Ladbroke Racing/Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248), bestätigt worden sei.Rn. 44 In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann überraschenderweise aus der in Rn. 201 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung{FN-VERWEIS:18} in Verbindung mit den Urteilen vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), und Ladbroke Racing/Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248) abgeleitet, dass Mittel, die von Dritten stammten, staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt worden seien (wie im Fall der Einleger der CDC-P im Urteil Air France/Kommission) oder von den Eigentümern aufgegeben worden seien (wie die von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, in der das Urteil Ladbroke Racing/Kommission ergangen sei), und hat aufgrund dessen in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils als Ergebnis festgehalten, dass die vorliegend in Frage stehenden Werbeeinnahmen von Werbekunden stammten, die Werbeplätze auf TV2 gekauft hätten, und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mittel sich unter der Kontrolle des dänischen Staates befunden hätten, da sie weder dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt noch von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet worden seien.
{FN:15} Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50).
{FN:22} Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (…C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70).
Dies hatte keinerlei Auswirkungen auf die Schlussfolgerung, dass diese Mittel als staatliche Mittel zu betrachten waren, da die Caisse den durch den Zu- und Abfluss von Geldern entstehenden Saldo so verwenden konnte, als stünden ihr die entsprechenden Mittel endgültig zur Verfügung." Vgl. auch Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50).
- EuGH, 30.05.2013 - C-677/11
Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Aus den gleichen Gründen stellte der Gerichtshof fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Rahmen einer Berufsorganisation der Putenbranche geschlossenen Vereinbarung das Kriterium der staatlichen Mittel nicht erfüllt [(Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348)]" (Hervorhebung nur hier){FN-VERWEIS:32}.Rn. 76 Wie ferner aus den Urteilen vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32 und 36), hervorgeht, stützte sich die ratio decidendi offensichtlich auf den Umstand, dass die Beträge, die in Form der Abgabe erhoben wurden, nicht dem Staat zur Verfügung standen, sondern denen vorbehalten waren, die sie gezahlt hatten ("the proceeds from the levy were not available to the State, but were ringfenced for the direct benefit of those who paid it"){FN-VERWEIS:34}.
{FN:8} Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 19. Dezember 2013.
{FN:9} Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (…C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).
{FN:18} Urteile vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission (…T-182/10, EU:T:2013:9, Rn. 104).
- EuGH, 22.10.2014 - C-275/13
Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Begriff der staatlichen oder …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Rn. 32 Zum einen ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Fehlen eines Ermessensspielraums der Verwaltung bei der Verwendung von Mitteln, die durch öffentliche Einrichtungen weitergeleitet werden, ohne Bedeutung, sofern die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Mittel übertragen werden, im Einzelnen festlegen, wie die Mittel weiterzuleiten sind (…Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und Beschluss Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 33).Rn. 88 Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): "Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)].
{FN:6} Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 21).
{FN:7} Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).
{FN:36} Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (…C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- EuG, 12.12.1996 - T-358/94
Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Rn. 41 Im angefochtenen Urteil (…Rn. 202 und 203) hat das Gericht auf sein Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), verwiesen.Rn. 42 Obwohl die CDC-P nach Aussage der französischen Behörden eine regierungsunabhängige Einrichtung war, hat das Gericht im angefochtenen Urteil auf seine Feststellung im Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), verwiesen, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV alle Geldmittel erfasse, auf die der öffentliche Sektor zur Unterstützung von Unternehmen tatsächlich zurückgreifen könne, da diese Mittel unter seiner Kontrolle ständen, wobei es keine Rolle spiele, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehörten.
Rn. 44 In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann überraschenderweise aus der in Rn. 201 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung{FN-VERWEIS:18} in Verbindung mit den Urteilen vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), und Ladbroke Racing/Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248) abgeleitet, dass Mittel, die von Dritten stammten, staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt worden seien (wie im Fall der Einleger der CDC-P im Urteil Air France/Kommission) oder von den Eigentümern aufgegeben worden seien (wie die von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, in der das Urteil Ladbroke Racing/Kommission ergangen sei), und hat aufgrund dessen in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils als Ergebnis festgehalten, dass die vorliegend in Frage stehenden Werbeeinnahmen von Werbekunden stammten, die Werbeplätze auf TV2 gekauft hätten, und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mittel sich unter der Kontrolle des dänischen Staates befunden hätten, da sie weder dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt noch von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet worden seien.
{FN:23} Die Kommission führt das Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194, Rn. 65 bis 67), bezüglich "einer Beihilfe [an], die von der Caisse des Dépôts et Consignations gewährt und aus freiwilligen Einlagen von Privatpersonen finanziert wurde, die jederzeit wieder abgehoben werden konnten.
- EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
Pearle u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Rn. 53 Ganz anders lag der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), ergangen ist, in dem der Gerichtshof in Rn. 37 festgestellt hat, dass "aus den Akten hervor[geht], dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der betreffenden Werbekampagne von der NUVO [Nederlandse Unie van Opticiens], einer privaten Vereinigung von Optikern, und nicht von der HBA [(Hoofdbedrijfschap Ambachten), einem Berufsverband des öffentlichen Rechts,] ausging.[Die] HBA [diente] nur als Instrument für die Erhebung und Verwendung der eingenommenen Mittel zugunsten eines von den Angehörigen des betreffenden Berufszweigs im Voraus festgelegten kommerziellen Zieles, das in keiner Weise Teil einer von den niederländischen Behörden definierten Politik war" (Hervorhebung nur hier).Im Urteil [vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 41)], das die Finanzierung einer Werbekampagne zugunsten von Optikern betraf, wurden die Mittel zur Finanzierung der Kampagne durch einen Berufsverband des öffentlichen Rechts bei privaten Unternehmen erhoben.
Rn. 76 Wie ferner aus den Urteilen vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (…C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32 und 36), hervorgeht, stützte sich die ratio decidendi offensichtlich auf den Umstand, dass die Beträge, die in Form der Abgabe erhoben wurden, nicht dem Staat zur Verfügung standen, sondern denen vorbehalten waren, die sie gezahlt hatten ("the proceeds from the levy were not available to the State, but were ringfenced for the direct benefit of those who paid it"){FN-VERWEIS:34}.
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
TV2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
- Das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, wird aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark allein aus dem Grund für nichtig erklärt hat, dass die Kommission in diesem Beschluss die über den Fonds TV2 an TV2/Danmark gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat;.{FN:2} Urteil vom 24. September 2015 (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684).
- EuGH - C-2/03
Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der …
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
- EuG, 01.03.2007 - T-329/04
Viasat Broadcasting UK / Kommission
- EuGH, 22.03.1977 - 78/76
Steinike & Weinlig
- EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Italien / Kommission
- EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
Sloman Neptun / Bodo Ziesemer
- EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …
- EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER …
- EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
Italien und SIM 2 Multimedia / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Entscheidung …
- EuG, 11.12.2014 - T-251/11
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98
GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE …
- EuG, 20.09.2007 - T-136/05
Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur …
- EuG, 27.09.2012 - T-139/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-72/91
Firma Sloman Neptun Schiffahrts AG gegen Seebetriebsrat Bodo Ziesemer der Sloman …
- EuG, 15.01.2013 - T-182/10
Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für …
- EuG, 10.11.2011 - T-384/08
Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou, Howaldtswerke-Deutsche Werft …
- EuGH, 11.03.2010 - C-24/09
Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening gegen AB Fortum Värme samägt med …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1992 - C-189/91
Petra Kirsammer-Hack gegen Nurhan Sidal. - Nationale Kündigungsschutzregelung - …
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
- EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
Viasat Broadcasting UK/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. …
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