Rechtsprechung
| EuGH, 19.01.2023 - C-680/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Unilever Italia Mkt. Operations
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Entschädigung für die dem Gläubiger bei einem Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten - Art. 6 - Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro - ...
- Betriebs-Berater
Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen müssen geeignet sein, Verdrängungswirkungen zu entfalten
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kartellrecht: Unilever Italia Mkt. Operations/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato u.a.
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen müssen geeignet sein, Verdrängungswirkungen zu entfalten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen - Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Unilever Italia Mkt. Operations
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Unilever Italia Mkt. Operations
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
- EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 383
- EuZW 2023, 372
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 36 Dieser Begriff ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung einer wirksamen Wettbewerbsstruktur behindern (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 So kann ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung insbesondere dann nachgewiesen werden, wenn das vorgeworfene Verhalten für ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie den Urheber dieses Verhaltens in Bezug auf die Kostenstruktur, die Innovationsfähigkeit oder die Qualität Verdrängungswirkung entfaltet hat oder wenn dieses Verhalten auf der Nutzung anderer Mittel als derjenigen beruhte, die zu einem "normalen" Wettbewerb, d. h. einem Leistungswettbewerb, gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 69, 71, 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Insoweit obliegt es den Wettbewerbsbehörden, die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des fraglichen Verhaltens nachzuweisen (…Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 72), was diejenigen einschließt, die durch die vom Unternehmen in beherrschender Stellung zur Verteidigung vorgelegten Beweise hervorgehoben werden.
Art. 102 AEUV soll nämlich die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ahnden, unabhängig davon, ob sich eine solche Ausnutzung als erfolgreich erwiesen hat oder nicht (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Nachweis einer solchen Absicht ist jedoch weder erforderlich noch für sich genommen ausreichend, um das Vorliegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nachzuweisen, da der Begriff "missbräuchliche Ausnutzung" im Sinne von Art. 102 AEUV auf einer objektiven Beurteilung des fraglichen Verhaltens beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19 und 21, sowie vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61 und 62).
Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was nach ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, verlangt nämlich von den Wettbewerbsbehörden, das Unternehmen in beherrschender Stellung anzuhören, was bedeutet, dass sie mit aller gebotenen Sorgfalt die Erklärungen dieses Unternehmens zur Kenntnis nehmen und sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, insbesondere die von dem Unternehmen vorgelegten Beweise, untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 52).
Insbesondere kann die Verwendung anderer Ressourcen als derjenigen, die den Leistungswettbewerb regeln, durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung unter bestimmten Umständen ausreichen, um das Vorliegen eines solchen Missbrauchs festzustellen (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78).
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 28 Jedes Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Hingegen dürfen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt durch ihr Verhalten nicht beeinträchtigen (…vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche BandenIndustrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).
Rn. 47 Im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138), hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung jedoch erstens für den Fall konkretisiert, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen für seine Behauptungen geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen.
Rn. 48 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbsbehörde in dieser Situation nicht nur verpflichtet ist, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern außerdem verpflichtet ist, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).
Eine solche Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis auf den Wettbewerb kann jedoch nur im Anschluss an eine Analyse der dieser Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie des Unternehmens in beherrschender Stellung vorgenommen werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140).
Rn. 51 Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung im Einklang mit der ersten Konkretisierung steht, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), vorgenommen hat, ist im Übrigen festzustellen, dass Ausschließlichkeitsklauseln, auch wenn sie aufgrund ihrer Natur berechtigte Wettbewerbsbedenken hervorrufen, nicht automatisch geeignet sind, Wettbewerber zu verdrängen, wie im Übrigen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen" (…ABl. 2009, C 45, S. 7, Nr. 36) veranschaulicht.
- EuGH, 19.04.2012 - C-549/10
Tomra u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - …
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 40 Insoweit obliegt es den Wettbewerbsbehörden, die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des fraglichen Verhaltens nachzuweisen (Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 72), was diejenigen einschließt, die durch die vom Unternehmen in beherrschender Stellung zur Verteidigung vorgelegten Beweise hervorgehoben werden.Der Nachweis einer solchen Absicht ist jedoch weder erforderlich noch für sich genommen ausreichend, um das Vorliegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nachzuweisen, da der Begriff "missbräuchliche Ausnutzung" im Sinne von Art. 102 AEUV auf einer objektiven Beurteilung des fraglichen Verhaltens beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19 und 21, …sowie vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61 und 62).
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 42 Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 265, …und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126). - EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 46 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar speziell in Bezug auf Ausschließlichkeitsklauseln entschieden, dass Klauseln, mit denen sich Vertragspartner verpflichtet haben, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung zu beziehen, auch wenn sie nicht mit Rabatten verbunden sind, naturgemäß eine Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen und dass dies auch für die Treuerabatte eines solchen Unternehmens gilt (Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89). - EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 42 Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 265, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126). - EuGH, 31.03.1993 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 42 Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 265, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126). - EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 58 Folglich können die Wettbewerbsbehörden rechtlich nicht verpflichtet sein, für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Praxis auf den Test des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57). - EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Insbesondere bei Ausschließlichkeitsklauseln kann ein solcher Test theoretisch dazu dienen, zu bestimmen, ob ein hypothetischer Wettbewerber mit einer Kostenstruktur, die der des Unternehmens in beherrschender Stellung entspricht, seine Waren oder Leistungen anders als mit Verlust oder mit unzureichender Spanne anbieten könnte, wenn er die Entschädigungen, die die Vertriebshändler zu zahlen hätten, um den Lieferanten zu wechseln, oder die Verluste tragen müsste, die diese nach einer solchen Änderung infolge des Entzugs der zuvor eingeräumten Rabatte erleiden würden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 110). - EuGH, 27.09.1988 - 129/85
Auszug aus EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Rn. 42 Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 265, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126). - EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
- EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …
- EuGH, 17.09.1985 - 25/84
Ford / Kommission
- EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH - C-318/21 (anhängig)
STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40), unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen.Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 42, 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 18.09.2024 - T-334/19
Wettbewerb
Der Begriff "missbräuchliche Ausnutzung" im Sinne dieser Bestimmung ist somit auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung einer wirksamen Wettbewerbsstruktur behindern (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 38).
Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und 134).
Rn. 106 So kann ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung insbesondere dann nachgewiesen werden, wenn das vorgeworfene Verhalten für ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie den Urheber dieses Verhaltens in Bezug auf die Kostenstruktur, die Innovationsfähigkeit oder die Qualität Verdrängungswirkung entfaltet hat oder wenn dieses Verhalten auf der Nutzung anderer Mittel als derjenigen beruhte, die zu einem "normalen" Wettbewerb, d. h. einem Leistungswettbewerb, gehören (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Insoweit obliegt es der Kommission, die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des fraglichen Verhaltens nachzuweisen, was diejenigen einschließt, die durch die vom Unternehmen in beherrschender Stellung zur Verteidigung vorgelegten Beweise hervorgehoben werden (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher kann die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV feststellen, indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umständen des konkreten Falls trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschränken (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 109 Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 379 Als Erstes hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (…85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), zwar entschieden, dass Klauseln, mit denen sich Vertragspartner verpflichtet haben, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung zu beziehen, auch wenn sie nicht mit Rabatten verbunden sind, naturgemäß eine Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen und dass dies auch für die Treuerabatte eines solchen Unternehmens gilt (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 46).
Rn. 380 Allerdings hat der Gerichtshof die oben genannte Rechtsprechung im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138) erstens für den Fall konkretisiert, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen für seine Behauptungen geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 47).
Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 48).
Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 49).
Da jedoch sowohl Rabattpraktiken als auch Ausschließlichkeitsklauseln objektiv gerechtfertigt sein können oder die Nachteile, die sie verursachen, durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden können, die auch dem Verbraucher zugutekommen, ist eine solche Konkretisierung so zu verstehen, dass sie sowohl für die eine als auch für die andere dieser Praktiken gilt (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 50).
Rn. 384 Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung im Einklang mit der ersten Konkretisierung steht, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), vorgenommen hat, ist im Übrigen festzustellen, dass Ausschließlichkeitsklauseln, auch wenn sie aufgrund ihrer Natur berechtigte Wettbewerbsbedenken hervorrufen, nicht automatisch geeignet sind, Wettbewerber zu verdrängen, wie im Übrigen Nr. 36 der Mitteilung der Kommission "Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen" (…ABl. 2009, C 45, S. 7) veranschaulicht (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 51).
Rn. 385 Somit muss sich die Kommission zum einen, wenn sie den Verdacht hegt, dass ein Unternehmen durch die Verwendung von Ausschließlichkeitsklauseln gegen Art. 102 AEUV verstoßen hat, und dieses Unternehmen im Lauf des Verfahrens unter Vorlage von Beweisen die konkrete Eignung dieser Klauseln, ebenso leistungsfähige Wettbewerber vom Markt auszuschließen, in Abrede stellt, im Stadium der Einstufung als Zuwiderhandlung vergewissern, dass diese Klauseln unter den Umständen des konkreten Falls tatsächlich geeignet waren, ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt auszuschließen (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 52).
Rn. 386 Zum anderen ist die Kommission auch verpflichtet, konkret zu beurteilen, ob diese Klauseln geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, wenn das unter Verdacht stehende Unternehmen, ohne förmlich zu bestreiten, dass sein Verhalten geeignet war, den betreffenden Wettbewerb zu beschränken, im Verwaltungsverfahren vorträgt, dass es Rechtfertigungen für sein Verhalten gibt (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 53).
Rn. 406 Darüber hinaus sind Ausschließlichkeitsklauseln zwar nicht automatisch geeignet, Wettbewerber zu verdrängen, wie im Übrigen Nr. 36 der Mitteilung der Kommission "Leitlinien zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen" veranschaulicht, rufen jedoch aufgrund ihrer Natur berechtigte Wettbewerbsbedenken hervor (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 51).
Diese Fähigkeit wird im Allgemeinen anhand der Kostenstruktur des Unternehmens in beherrschender Stellung selbst bestimmt (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56).
Insbesondere kann die Verwendung anderer Ressourcen als derjenigen, die den Leistungswettbewerb regeln, durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung unter bestimmten Umständen ausreichen, um das Vorliegen eines solchen Missbrauchs festzustellen (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 57).
Insbesondere bei Ausschließlichkeitsklauseln kann ein solcher Test theoretisch dazu dienen, zu bestimmen, ob ein hypothetischer Wettbewerber mit einer Kostenstruktur, die der des Unternehmens in beherrschender Stellung entspricht, seine Waren oder Leistungen anders als mit Verlust oder mit unzureichender Spanne anbieten könnte, wenn er die Entschädigungen, die die Vertriebshändler zu zahlen hätten, um den Lieferanten zu wechseln, oder die Verluste tragen müsste, die diese nach einer solchen Änderung infolge des Entzugs der zuvor eingeräumten Rabatte erleiden würden (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).
Rn. 663 Wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung, das einer missbräuchlichen Praxis verdächtigt wird, der Kommission eine Analyse vorlegt, die auf einem Test des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers beruht, kann die Kommission diesen Beweis folglich nicht außer Acht lassen, ohne auch nur dessen Beweiswert zu prüfen (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 60).
Art. 102 AEUV soll nämlich die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ahnden, unabhängig davon, ob sich eine solche Ausnutzung als erfolgreich erwiesen hat oder nicht (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-738/22
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in der Sache Google Android vor, …
{FN:5} Urteil vom 19. Januar 2023 (C-680/20, EU:C:2023:33).Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40, 44, 52 und 62), vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (…C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (…C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 166 und 168), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (…C-240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 179 und 331).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 43).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 39 und 57).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 und 59), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (…C-240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 311 und 343).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 und 57), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (…C-240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 181).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59); siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 68 bis 71).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 52 bis 62).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 57 und 58), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (…C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 264).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 57), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (…C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 266 bis 269).
- EuGH, 02.07.2026 - C-738/22
Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 …
In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich eine Wettbewerbsbehörde nicht auf die Wirkungen stützen kann, die ein Verhalten hätte haben können, wenn bestimmte besondere Umstände, die sich von den Umständen, die zum Zeitpunkt dieses Verhaltens auf dem Markt vorherrschten, unterschieden, eingetreten wären (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 43). - EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die …
Rn. 56 Daher kann eine Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV feststellen, indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umständen des konkreten Falls trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschränken (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 41).Rn. 57 Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.06.2023 - C-211/22
Super Bock Bebidas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen …
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 am Ende).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 bis 58); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 61, 63 und 71 bis 74).
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).
- EuGH, 24.10.2024 - C-240/22
Der Gerichtshof bestätigt die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung der …
Rn. 180 Im Fall einer Praxis, die in der Gewährung von Treuerabatten besteht und in Bezug auf die das Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend macht, dass es nicht geeignet gewesen sei, die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, ist die Kommission somit verpflichtet, nicht nur Gesichtspunkte wie das Ausmaß der beherrschenden Stellung des in Rede stehenden Unternehmens, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung und die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern auch das eventuelle Vorliegen einer Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber (…Rechtsmittelurteil, Rn. 138 und 139 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 47 bis 49).Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 39), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (…C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165 bis 167, im Folgenden: Urteil Google Shopping), sowie Urteil Alphabet (…Rn. 37, 38 und 54 bis 58). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22
Advocate General Medina: the Court should confirm that the Commission erred in …
Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 und 57), in dem der Gerichtshof im Hinblick auf den AEC-Test festgestellt hat, dass "sich dieser Begriff auf verschiedene Tests bezieht, bei denen es sich um eine Beurteilung der Eignung einer Praxis handelt, wettbewerbswidrige Verdrängungswirkungen zu entfalten" und dass der AEC-Test "nur eine von mehreren Methoden" ist, mit der diese Wirkungen beurteilt werden können.Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).
{FN:129} Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-14/24
" Pourvoi - Concurrence - Abus de position dominante - Marché intérieur du gaz …
- EuGH, 21.09.2023 - C-164/22
Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform …
- EuGH, 09.03.2023 - C-358/22
Bolloré logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) …
- EuG, 10.12.2025 - T-219/23
Wettbewerb - Kartelle - Komponenten für Drehgestelle - Beschluss, mit dem eine …
- Einheitliches Patentgericht, Zentralkammer Paris, 01.09.2025 - ACT_31242/25
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Unilever Italia Mkt. Operations
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Art. 102 AEUV - Begriff "wirtschaftliche Einheit" - Zurechnung des Verhaltens von Vertriebshändlern, mit denen ein Hersteller nur vertragliche Beziehungen unterhält, an den Hersteller - Missbräuchliche ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
- EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (32)
- EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
Rn. 45 Als Zweites sah sich der Gerichtshof im Urteil Remonts{FN-VERWEIS:39} veranlasst, den Begriff "wirtschaftliche Einheit" im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten eines selbständigen Dienstleisters, der für ein Unternehmen Leistungen erbringt, allgemeiner zu prüfen.Im Übrigen ist in entsprechender Anwendung des Kriteriums, das der Gerichtshof im Urteil Remonts entwickelt hat, zu prüfen, ob das beherrschende Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Vertriebshändler vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen{FN-VERWEIS:45}.
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, im Folgenden: Urteil Remonts, EU:C:2016:578, Rn. 20, 27 und 33), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2015:797, Nr. 48).
{FN:38} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2015:797, Nr. 53).
{FN:39} Vgl. Urteil Remonts (…Rn. 31).
{FN:40} Urteil Remonts (…Rn. 25).
{FN:41} Urteil Remonts (…Rn. 29 und 30).
{FN:42} Urteil Remonts (…Rn. 31).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
Rn. 59 Bevor ich auf diese beiden Teilfragen eingehe, halte ich es für sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Vorlagefrage die direkte Fortsetzung der dritten Vorlagefrage ist, die dasselbe Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil SEN ergangen ist, gestellt hat.Rn. 60 Die in der Rechtssache SEN gestellte Frage war zwar allgemeinerer Art, aber die Untersuchung, die ich in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache vorgenommen habe, erlaubt es in Verbindung mit den Erkenntnissen aus dem Urteil SEN, die vorliegende Vorlagefrage in den Regelungsbereich von Art. 102 AEUV einzuordnen und die Unklarheiten des vorlegenden Gerichts teilweise zu beseitigen.
Unter diesem Blickwinkel war der Gerichtshof im Urteil SEN der Ansicht, dass Beweise für das Fehlen konkreter Verdrängungswirkungen "ein Indiz dafür sein [können], dass das fragliche Verhalten nicht geeignet war, die behaupteten Verdrängungswirkungen zu entfalten", und dass "[dieser] Ansatz eines Beweises … jedoch vom betroffenen Unternehmen um Angaben ergänzt werden [muss], die belegen sollen, dass das Fehlen konkreter Wirkungen die Folge dessen war, dass dieses Verhalten nicht geeignet war, solche Wirkungen zu entfalten"{FN-VERWEIS:52}.
{FN:9} Für eine Untersuchung der innerhalb einer Unternehmensgruppe anwendbaren Regeln für die Zurechenbarkeit vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache SEN, EU:C:2021:998, Nrn. 146 bis 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:16} Vgl. Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom II, EU:C:2021:238, Rn. 73), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, im Folgenden: Urteil SEN, EU:C:2022:379, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:47} Vgl. Urteil SEN (…Rn. 49 bis 58) und Schlussanträge in der Rechtssache SEN (Nrn. 109 bis 121).
{FN:50} Vgl. Urteil SEN (…Rn. 52) und Schlussanträge in der Rechtssache SEN (Nr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:52} Vgl. Urteil SEN (…Rn. 56).
- EuG, 11.12.2003 - T-66/99
Minoan Lines / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
Rn. 41 In dieser Hinsicht hat das Gericht im Urteil Minoan Lines bei der Prüfung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, im Wesentlichen auf zwei Kriterien abgestellt: zum einen darauf, ob der Mittler ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hat oder nicht, und zum anderen darauf, ob der Mittler Dienstleistungen mit Ausschließlichkeitscharakter erbringt oder nicht{FN-VERWEIS:33}.{FN:30} Urteil vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission (T-66/99, im Folgenden: Urteil Minoan Lines, EU:T:2003:337, Rn. 125 bis 128).
{FN:33} Urteil Minoan Lines (…Rn. 125 bis 128).
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
{FN:54} Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, im Folgenden: erstes Urteil, EU:T:2014:547, Rn. 79).{FN:57} Urteil vom 26. Januar 2022, 1ntel Corporation/Kommission (T-286/09 RENV, EU:T:2022:19).
- EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, im Folgenden: Urteil Intel, EU:C:2017:632, Rn. 135), und vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770), in dem bestätigt wird, dass ein solches missbräuchliches Verhalten auch dann festgestellt werden kann, wenn die wettbewerbswidrigen Wirkungen nur durch die Intervention Dritter eintreten können.{FN:68} Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 202).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2015 - C-542/14
VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (…C-542/14, im Folgenden: Urteil Remonts, EU:C:2016:578, Rn. 20, 27 und 33), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2015:797, Nr. 48).{FN:38} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2015:797, Nr. 53).
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, im Folgenden: Urteil Intel, EU:C:2017:632, Rn. 135), und vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770), in dem bestätigt wird, dass ein solches missbräuchliches Verhalten auch dann festgestellt werden kann, wenn die wettbewerbswidrigen Wirkungen nur durch die Intervention Dritter eintreten können. - EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
{FN:24} Vgl. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61), und vom 15. April 2021, 1talmobiliare u. a./Kommission (…C-694/19 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Italmobiliare, EU:C:2021:286, Rn. 47 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
{FN:31} Urteil vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, im Folgenden: Urteil Suiker Unie, EU:C:1975:174, Rn. 480). - EuGH, 14.07.1972 - 48/69
ICI / Kommission
- EuGH, 06.03.1974 - 6/73
Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …
- EuGH, 24.10.1996 - C-73/95
Viho / Kommission
- EuG, 15.09.2005 - T-325/01
DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE …
- EuGH, 14.12.2006 - C-217/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG …
- EuG, 15.07.2015 - T-418/10
voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle …
- EuGH, 27.01.2021 - C-595/18
The Goldman Sachs Group/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der …
- EuGH, 26.09.2013 - C-179/12
Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; …
- EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …
- EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
Bundeskartellamt / Volkswagen und VAG Leasing
- EuG, 26.01.2022 - T-286/09
Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von …
- EuGH, 27.04.2017 - C-516/15
Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …
- EuG, 12.12.2007 - T-112/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF …
- EuG, 10.03.1992 - T-68/89
Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 15.04.2021 - C-694/19
Italmobiliare u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1971 - 22/71
Béguelin Import Co. gegen S.A.G.L. Import Export.
- EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-692/23
AVR-Afvalverwerking - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Operations (C-680/20, EU:C:2022:586, Nrn. 24 bis 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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