Rechtsprechung
| EuGH, 23.05.2019 - C-720/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bilali
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände
- Europäischer Gerichtshof
Bilali
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019. Mohammed Bilali gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Vorabentscheidungsersuchen des Ve...
- doev.de
Bilali - Aberkennung subsidiären Schutzes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Bilali
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
- EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Papierfundstellen
- NVwZ 2019, 1195
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 01.03.2016 - C-443/14
Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Ferner geht aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 hervor, dass der Unionsgesetzgeber, ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, dafür sorgen wollte, dass sich das europäische Asylsystem, zu dessen Definition diese Richtlinie beiträgt, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 30).Allerdings heißt es in den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31 und 32).
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Rn. 59 Fünftens ist hinzuzufügen, dass der Verlust des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage bedeutet, ob die betroffene Person jeglichen Anspruch auf Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat verliert und in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110).Die Gewährung einer solchen, nationalen Schutz beinhaltenden Rechtsstellung fällt jedoch nicht in ihren Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118).
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Im Übrigen ergibt sich aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37, …und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79).Rn. 54 Insoweit geht aus Art. 78 Abs. 1 AEUV hervor, dass die gemeinsame Politik, die die Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz entwickelt, mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang stehen muss (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37).
- EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Rn. 36 Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47).Rn. 37 Hingegen sieht die Richtlinie 2011/95 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die in der vorstehenden Randnummer genannten nicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 48).
- EuGH, 02.03.2010 - C-175/08
Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Rn. 48 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66). - EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Im Übrigen ergibt sich aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (…Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79). - EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Wenn der betreffende Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 49). - EuGH, 25.07.2018 - C-585/16
Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Rn. 35 Nach dieser Klarstellung ist erstens darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2011/95, da sie namentlich auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV erlassen wurde, u. a. eine einheitliche Regelung für den subsidiären Schutz eingeführt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 88). - EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
M'Bodj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Rn. 44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). - EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der …
Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 44). - EuGH, 28.03.2019 - C-101/18
Idi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe …
- EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …
Rn. 56 Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Auslegung, die das UNHCR vorgeschlagen hat, dessen Dokumente angesichts der Rolle, die ihm durch die Genfer Konvention übertragen worden ist, besonders relevant sind (Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57). - EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
Gewalt gegen Frauen: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die …
Rn. 38 In diesem Zusammenhang sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57, …und vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27). - EuGH, 09.09.2021 - C-768/19
Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie geht hierzu hervor, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.06.2021 - C-901/19
Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz …
Aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht hierzu hervor, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 23 Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …
Insoweit ist hinzuzufügen, dass diese Berichte angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (…United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 137, Nr. 2545 [1954]) - das bei der Auslegung der Rechtsvorschriften der Union im Asylbereich zu beachten ist - übertragen wurde, besondere Relevanz haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2376/19
Afghanistan; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil
Rn. 46 Insbesondere der UNHCR (zur Bedeutung der Rechtsauffassung des UNHCR siehe EuGH, Urteil vom 23.05.2019 - C-720/17 -, Rn. 57;… BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 45, …und vom 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -, juris Rn. 38) hält teilweise Gewährleistungen für erforderlich, die zu der vom UNHCR formulierten Beschränkung auf den Schutz der grundlegenden Menschenrechte (s. o.) deutlich kontrastieren. - Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …
a. (…Rn. 97) sowie Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 54).{FN:61} Vgl. Urteile vom 9. November 2010, B und D (…C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118), und vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 61).
{FN:75} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20
Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale) - Vorlage zur …
{FN:30} Siehe 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 sowie Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - VG Berlin, 19.04.2023 - 34 K 160.22
Asylrecht: Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Rücknahme eines irrtümlich …
Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der Schutzstatus aberkannt werden kann, wenn er auf falscher Tatsachengrundlage ohne Vorliegen einer Täuschung oder eines Verschweigens seitens des Betroffenen zuerkannt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 41).Aus der allgemeinen Systematik der Qualifikationsrichtlinie sowie ihrer Zielsetzung, subsidiären Schutz nur Personen zuzuerkennen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, folgt unionsrechtlich aber, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen rechtswidrig gewährten subsidiären Schutz abzuerkennen, wenn er seinen Irrtum feststellt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 45; EuGH…, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - juris Rn. 49).
Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees - UNHCR) ist in Bezug auf den Verlust des Flüchtlingsstatus der Auffassung, dass in dem Fall, in dem sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich aufzuheben ist (…vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, September 1979, Neuauflage Dezember 2003, S. 31; EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 58).
Davon ausgehend muss ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutz aberkennen, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 65).
Das fehlende Rücknahmeermessen folgt aus dem Unionsrecht, weil ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil des vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 65).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
Bundesrepublik Deutschland () und individuelles") - Richtlinie 2011/95/EU - …
{FN:15} Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).{FN:21} Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35).
- VG Gelsenkirchen, 14.12.2021 - 18a K 472/15
Rücknahme, Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz, Täuschung, Staatsangehörigkeit
- EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions …
- EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …
- EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Changu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl- und Einwanderungspolitik - Charta …
- EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Opinions politiques dans l'État …
- VG Berlin, 29.06.2022 - 34 K 74.21
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-621/21
Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt: Generalanwalt Richard …
- EuGH, 12.12.2019 - C-519/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - …
- EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage …
- VG Cottbus, 07.03.2024 - 5 K 636/22
Genitalverstümmelung, keine der Abschiebung entgegenstehende familiäre Bindung, …
- VG Cottbus, 27.04.2023 - 5 K 1035/18
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21
Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-195/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Vorübergehender Schutz im Fall …
- VG Minden, 15.03.2023 - 1 K 1576/22
- VG Cottbus, 01.02.2024 - 5 K 256/22
Gesunder, arbeitsfähiger Mann, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, …
- VG Köln, 01.03.2024 - 18 K 4534/20
- VG Cottbus, 23.03.2023 - 5 K 2961/17
Somalia: Unglaubhafter Vortrag zu Gefangenschaft durch Al-Shabaab; kein drohender …
- VG Schwerin, 23.05.2022 - 5 A 994/20
Israel: Umdeutung von Widerruf in Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung
- VG Cottbus, 17.12.2025 - 7 L 625/25
Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache, da aufenthaltsbeendende …
- VG Schleswig, 28.03.2025 - 15 A 174/24
Rücknahme des subsidiären Schutzstatus infolge einer Täuschung über die …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Bilali
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Subsidiärer Schutz - Art. 19 - ...
- Europäischer Gerichtshof
Bilali
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Subsidiärer Schutz - Art. 19 - ...
- ra.de
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Subsidiärer Schutz - Art. 19 - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
- EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 02.03.2010 - C-175/08
Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:24} Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), das sich auf die Auslegung der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Klausel über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bezieht.{FN:26} Vgl. Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 68).
- EuGH, 15.01.2013 - C-416/10
Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:30} Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (…C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (…C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (…C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (…C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:15} Vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
Kantarev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:30} Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (…C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (…C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (…C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (…C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:30} Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (…C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (…C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (…C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (…C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.05.2014 - C-604/12
N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:30} Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (…C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (…C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (…C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (…C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.09.2018 - C-175/17
Belastingdienst/ Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) - Vorlage …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:30} Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (…C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (…C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (…C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (…C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.06.2018 - C-246/17
Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
{FN:32} Vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo (C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Asylsuchender aus Äthiopien
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert"). - VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274
Asylsuchende aus Äthiopien
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert"). - VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261
Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse …
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
- VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252
Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer …
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert"). - VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert"). - VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31474
Äthiopien, exilpolitischen Aktivitäten: Kein Anspruch auf die Zuerkennung der …
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicher ten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Grün den des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vor schlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erlei den eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Ver änderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garan tiert"). - VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31476
Äthiopien:Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage abgewiesen. Auch im Fall …
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicher ten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Grün den des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vor schlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erlei den eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Ver änderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garan tiert"). - VG Halle, 29.08.2019 - 4 A 49/18
Äthiopien:Keine Verfolgungsgefahr bei oppositioneller Betätigung.
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-) Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert"). - VG Regensburg, 24.06.2020 - RO 16 K 17.34922
Äthiopien: Klage abgewiesen. Keine Verfolgung von Exil-Oppositionellen.
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschut zes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleich lautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, si cherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 der Richt linie 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24. Januar 2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert"). - VG Regensburg, 17.04.2019 - RO 2 K 17.35406
Äthiopien:Klage abgewiesen. Die politische Situation in Äthiopien hat sich für …
genden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertig ten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuer kannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiä ren Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzge bers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkann te Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
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