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| EuGH, 08.11.2022 - C-885/19 |
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Papierfundstellen
- EuZW 2023, 77
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (12)
- EuG, 24.09.2019 - T-755/15
The General Court confirms the Commission's decision on the aid measure granted …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Fiat Chrysler Finance Europe, vormals Fiat Finance and Trade Ltd (im Folgenden: FFT) (C-885/19 P), und Irland (C-898/19 P) jeweils die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (…ABl. 2016, L 351, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurden.Rn. 25 Mit Klageschriften, die am 29. und 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben FFT (Rechtssache T-759/15) und das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-755/15) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
Rn. 27 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
- Die erste Gruppe betraf einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie Art. 114 AEUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15).
- Die zweite Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
- Die dritte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die vierte Gruppe betraf einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15).
- Die fünfte Gruppe betraf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet habe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
Rn. 29 Nachdem das Gericht die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hatte, wies es alle diese Klagegründe und damit die Klagen in den beiden Rechtssachen insgesamt zurück.
Rn. 124 Nach alledem ist dem ersten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 sowie der ersten Rüge des ersten Klagegrundes von FFT in der Rechtssache T-759/15 stattzugeben.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben..
- EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben muss (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
So habe der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen sei, den Fremdvergleichsgrundsatz, d. h. "[den] Grundsatz, dem zufolge Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Gruppe so vergütet werden sollten, als ob sie zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Bedingungen unter freien Wettbewerbsbedingungen ausgehandelt worden wären", als Bezugskriterium für die Feststellung anerkannt, ob ein Unternehmen der Gruppe infolge einer steuerlichen Maßnahme, die seine Verrechnungspreise und damit seine Steuerbemessungsgrundlage bestimme, einen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erlange.Rn. 57 Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet Irland, dass das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im streitigen Beschluss zu Recht auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), Bezug genommen habe.
Rn. 62 Zweitens trägt die Kommission zur sechsten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes Irlands vor, das Gericht habe sich zu Recht auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass, wenn das Steuersystem eines Mitgliedstaats Unternehmen, die einer Gruppe angehörten, und eigenständige Unternehmen hinsichtlich der Körperschaftsteuer gleich behandele, eine Maßnahme im Bereich der Verrechnungspreise, die es einem Gruppenunternehmen ermögliche, seine gruppeninternen Transaktionen auf einem Niveau zu bewerten, das unter dem fremdvergleichskonformen Niveau liege, einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffe.
Es stehe außer Zweifel, dass der Gerichtshof damit im Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), den Fremdvergleichsgrundsatz angewandt habe.
Rn. 102 Drittens bestätigt das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 142 des angefochtenen Urteils nicht den Standpunkt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz unabhängig davon, ob und in welcher Weise er im nationalen Steuerrecht verankert ist, anwendbar ist, wenn dieses Recht darauf abzielt, integrierte und eigenständige Unternehmen gleich zu besteuern.
- EuGH, 26.06.2003 - C-217/03
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
So habe der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen sei, den Fremdvergleichsgrundsatz, d. h. "[den] Grundsatz, dem zufolge Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Gruppe so vergütet werden sollten, als ob sie zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Bedingungen unter freien Wettbewerbsbedingungen ausgehandelt worden wären", als Bezugskriterium für die Feststellung anerkannt, ob ein Unternehmen der Gruppe infolge einer steuerlichen Maßnahme, die seine Verrechnungspreise und damit seine Steuerbemessungsgrundlage bestimme, einen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erlange.Rn. 57 Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet Irland, dass das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im streitigen Beschluss zu Recht auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), Bezug genommen habe.
Rn. 62 Zweitens trägt die Kommission zur sechsten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes Irlands vor, das Gericht habe sich zu Recht auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass, wenn das Steuersystem eines Mitgliedstaats Unternehmen, die einer Gruppe angehörten, und eigenständige Unternehmen hinsichtlich der Körperschaftsteuer gleich behandele, eine Maßnahme im Bereich der Verrechnungspreise, die es einem Gruppenunternehmen ermögliche, seine gruppeninternen Transaktionen auf einem Niveau zu bewerten, das unter dem fremdvergleichskonformen Niveau liege, einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffe.
Es stehe außer Zweifel, dass der Gerichtshof damit im Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), den Fremdvergleichsgrundsatz angewandt habe.
Rn. 102 Drittens bestätigt das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 142 des angefochtenen Urteils nicht den Standpunkt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz unabhängig davon, ob und in welcher Weise er im nationalen Steuerrecht verankert ist, anwendbar ist, wenn dieses Recht darauf abzielt, integrierte und eigenständige Unternehmen gleich zu besteuern.
- EuGH, 16.03.2021 - C-562/19
Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 Die Voraussetzung des selektiven Vorteils erfordert die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt insbesondere für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und des Steuertatbestands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 und 39, …sowie vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 44 und 45).
- EuGH, 28.06.2018 - C-203/16
Andres (faillite Heitkamp BauHolding)/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Rn. 82 Zwar kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilferechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vorbringen, mit dem die Wahl des Bezugssystems im ersten Schritt der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils in Frage gestellt wird, ist zulässig, da diese Prüfung auf einer rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts auf der Grundlage einer unionsrechtlichen Vorschrift beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 80 und 81).
- EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Wie sich nämlich u. a. aus Rn. 101 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergibt, kann selbst eine nicht formal abweichende Maßnahme, die auf an sich allgemeinen Kriterien beruht, selektiv sein, wenn sie faktisch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen führt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Wie sich nämlich u. a. aus Rn. 101 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergibt, kann selbst eine nicht formal abweichende Maßnahme, die auf an sich allgemeinen Kriterien beruht, selektiv sein, wenn sie faktisch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen führt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Sie müssen daher bei der Ausübung dieser Zuständigkeit davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 161 und 162 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der …
Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Rn. 52 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.03.2021 - C-596/19
Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …
- EuGH, 08.05.2019 - C-566/17
Związek Gmin Zagłębia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- EuGH, 14.12.2023 - C-457/21
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das …
Rn. 20 Zwar kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilferechts Tatsachenwürdigungen darstellen, grundsätzlich nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Das Vorbringen, mit dem die Wahl des Bezugssystems oder seine Bedeutung im ersten Schritt der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils in Frage gestellt wird, ist zulässig, da diese Prüfung auf einer rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts auf der Grundlage einer unionsrechtlichen Vorschrift beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 85, …sowie vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 78).
Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Die Voraussetzung des selektiven Vorteils erfordert die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein hierbei begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Erstens ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben muss (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt insbesondere für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, des Steuertatbestands und die etwaigen Befreiungen, die dieser vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung ist wiederum eine unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 74).
Rn. 41 Die vorliegende Rechtssache betrifft wie diejenige, in der das Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), ergangen ist, die Frage der Rechtmäßigkeit eines von der luxemburgischen Steuerverwaltung erlassenen Steuervorbescheids, der auf der Bestimmung von Verrechnungspreisen anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes beruht.
Anders gesagt existiert beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts kein eigenständiger Fremdvergleichsgrundsatz, der unabhängig von seiner Verankerung im nationalen Recht bei der Prüfung steuerlicher Maßnahmen im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 AEUV gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 104).
Rn. 43 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das auf Unternehmen in Luxemburg anwendbare nationale Recht im Bereich der Besteuerung integrierter Unternehmen zwar darauf abzielt, zu einer verlässlichen Annäherung an den Marktpreis zu gelangen, und dieses Ziel allgemein dem des Fremdvergleichsgrundsatzes entspricht, dies jedoch nichts daran ändert, dass die konkreten Modalitäten der Anwendung dieses Grundsatzes mangels einer Harmonisierung im Unionsrecht im nationalen Recht festgelegt werden und bei der Bestimmung des Bezugsrahmens für die Feststellung des Vorliegens eines selektiven Vorteils zu berücksichtigen sind (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 93).
Bei der Prüfung der Frage, ob ein selektiver Steuervorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, und der Feststellung, welche Steuerbelastung ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, dürfen daher Parameter und Regeln, die wie die genannten Leitlinien außerhalb des fraglichen nationalen Steuersystems liegen, nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das nationale Steuersystem bezieht sich ausdrücklich darauf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 96).
Rn. 48 Obwohl Irland, wie sich aus Rn. 132 des angefochtenen Urteils ergibt, geltend gemacht hatte, dass ein Fremdvergleichsgrundsatz keine Grundlage im Unionsrecht finde, hat das Gericht, das dieses Vorbringen als unzulässig zurückwies und folglich nicht prüfte, obwohl es die Richtigkeit des Bezugssystems, das die Kommission zur Bestimmung einer normalen Besteuerung herangezogen hatte, und damit das Vorliegen eines Vorteils zugunsten der Amazon-Gruppe in der Sache in Frage stellte, somit eine Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes vorgenommen, die dem Unionsrecht zuwiderläuft, worauf insbesondere in den Rn. 96 und 104 des Urteils vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859) hingewiesen wurde, und mithin die Bestimmung des Bezugssystems durch die Kommission zu Unrecht bestätigt.
Aus Rn. 104 des Urteils vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), geht aber hervor, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keinen eigenständigen Fremdvergleichsgrundsatz gibt, der unabhängig von seiner Verankerung im nationalen Recht gilt.
Wie den Rn. 96 und 104 des Urteils vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), zu entnehmen ist, darf die Kommission diesen Grundsatz bei der Prüfung der Frage, ob ein selektiver Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, jedoch nur anwenden, wenn er als solcher im nationalen Recht verankert ist, wofür mindestens erforderlich ist, dass das nationale Recht ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt.
Rn. 56 Drittens hat die Kommission, indem sie in den Erwägungsgründen 246 ff. dieses Beschlusses die OECD-Leitlinien zu Verrechnungspreisen anwandte, ohne nachgewiesen zu haben, dass diese Leitlinien - ganz oder teilweise - ausdrücklich ins luxemburgische Recht aufgenommen worden waren, gegen das Verbot verstoßen, auf das in Rn. 96 des Urteils vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), hingewiesen wurde, wonach bei der Prüfung der Frage, ob ein selektiver Steuervorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, und der Feststellung, welche Steuerbelastung ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, Parameter und Regeln, die wie diese Leitlinien außerhalb des fraglichen nationalen Steuersystems liegen, nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sich das nationale Steuersystem nicht ausdrücklich darauf bezieht.
Rn. 57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass solche Fehler bei der Bestimmung der nach dem einschlägigen nationalen Recht tatsächlich anwendbaren Vorschriften und folglich bei der Ermittlung der "normalen" Besteuerung, anhand deren der fragliche Steuervorbescheid zu beurteilen war, zwangsläufig auf alle Erwägungen zum Vorliegen eines selektiven Vorteils durchschlagen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
{FN:2} Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Engie Global LNG Holding u. a./Kommission und Luxembourg/Kommission (C-454/21 P und C-451/21 P, EU:C:2023:383).{FN:3} Siehe dazu Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), vom 15. Juli 2020, 1rland u. a./Kommission (T-778/16 und T-892/16, EU:T:2020:338 - anhängig unter C-465/20 P), und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15, EU:T:2019:669).
{FN:4} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859).
{FN:7} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859).
{FN:11} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).
Bestätigt durch: Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73), vom 15. September 2022, Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:680, Rn. 59), vom 16. März 2021, Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 und 39) und Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 44 und 45).
{FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).
In diese Richtung auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 74 - daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Bezugssystems im Bereich der direkten Steuern nur das im betreffenden Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen ist).
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73), vom 16. März 2021, Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 und 39) und Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 44 und 45).
{FN:14} Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71), und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (…C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:15} Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71), und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (…C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:19} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95).
{FN:20} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 96 am Ende).
{FN:21} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97).
{FN:24} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859).
{FN:26} Vgl. Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78), vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (…C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79), und vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (…C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 63).
{FN:28} Vgl. Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82), und vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:29} Siehe (zu einem angeblich im nationalen Recht vorhandenen Fremdvergleichsgrundsatz) unlängst Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 85), vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 80 und 81 zur falschen Auslegung von § 8c KStG durch das Gericht).
{FN:34} In diese Richtung geht auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95 ff.).
{FN:38} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).
{FN:40} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
{FN:2} Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029).{FN:3} Siehe dazu Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), vom 15. Juli 2020, 1rland u. a./Kommission (T-778/16 und T-892/16, EU:T:2020:338 - anhängig unter C-465/20 P), und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15, EU:T:2019:669).
{FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.), siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).
Bestätigt durch: Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73), vom 15. September 2022, Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:680, Rn. 59), vom 16. März 2021, Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 und 39), und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 44 und 45).
{FN:13} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).
In diese Richtung auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 74 - daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Bezugssystems im Bereich der direkten Steuern nur das im betreffenden Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen ist).
{FN:14} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71), und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (…C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:15} Vgl. Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78), vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (…C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79), und vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (…C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 63).
{FN:16} Vgl. Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82), und vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:18} Siehe (zu einem angeblich im nationalen Recht vorhandenen Fremdvergleichsgrundsatz) unlängst Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 85), vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 80 und 81 zur falschen Auslegung von § 8c KStG durch das Gericht).
{FN:25} In diese Richtung geht auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95 ff.).
{FN:30} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).
{FN:32} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 96 ff.).
{FN:33} Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97), und vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (…C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 39).
{FN:34} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95).
Im Ergebnis so auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 105).
{FN:41} In diesem Sinne z. B.: Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 93 ff.), vom 16. März 2021, Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 ff.), und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 44 ff.).
{FN:47} Vgl. dazu: Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95), noch deutlicher die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028, Nr. 118: wonach die nationalen Steuerbehörden aufgrund des ungefähren Charakters der Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen über einen Ermessensspielraum verfügen).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21
Engie Global LNG Holding u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht - …
{FN:2} Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029).{FN:3} Siehe dazu Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), vom 15. Juli 2020, 1rland u. a./Kommission (T-778/16 und T-892/16, EU:T:2020:338 - anhängig unter C-465/20 P), und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15, EU:T:2019:669).
{FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.), siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).
Bestätigt durch: Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73), vom 15. September 2022, Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:680, Rn. 59), vom 16. März 2021, Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 und 39), und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 44 und 45).
{FN:13} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).
In diese Richtung auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 74 - daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Bezugssystems im Bereich der direkten Steuern nur das im betreffenden Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen ist).
{FN:14} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71), und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (…C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:15} Vgl. Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78), vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (…C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79), und vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (…C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 63).
{FN:16} Vgl. Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82), und vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:18} Siehe (zu einem angeblich im nationalen Recht vorhandenen Fremdvergleichsgrundsatz) unlängst Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 85), vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 80 und 81 zur falschen Auslegung von § 8c KStG durch das Gericht).
{FN:25} In diese Richtung geht auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95 ff.).
{FN:30} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).
{FN:32} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 96 ff.).
{FN:33} Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97), und vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (…C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 39).
{FN:34} Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95).
Im Ergebnis so auch Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 105).
{FN:41} In diesem Sinne z. B.: Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 93 ff.), vom 16. März 2021, Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 ff.), und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 44 ff.).
{FN:47} Vgl. dazu: Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95), noch deutlicher die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028, Nr. 118: wonach die nationalen Steuerbehörden aufgrund des ungefähren Charakters der Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen über einen Ermessensspielraum verfügen).
- EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide, …
Rn. 77 Zwar kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, grundsätzlich nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vorbringen, mit dem die Wahl des Referenzrahmens oder seine Bedeutung im ersten Schritt der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils in Frage gestellt wird, ist nämlich zulässig, da diese Prüfung auf einer rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts auf der Grundlage einer unionsrechtlichen Vorschrift beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 106 Die Voraussetzung des selektiven Vorteils erfordert die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 109 Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben muss (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt insbesondere für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, des Steuertatbestands und etwaiger Steuerbefreiungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung ist wiederum eine unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 74).
- EuGH, 10.09.2024 - C-465/20
Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …
Es hat jedoch - in Einklang mit dem, was im Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 96 bis 105), entschieden wurde - darauf hingewiesen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Mitgliedstaaten, anders als die Kommission annehme, nicht die Verpflichtung begründe, unabhängig vom Inhalt des auf die Besteuerung der betreffenden Gesellschaften anwendbaren nationalen Steuerrechts den Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden.Sie müssen daher bei der Ausübung dieser Zuständigkeit davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen können (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 120 und 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 371 Sofern die oben in Rn. 74 genannten Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV alle erfüllt sind, können Maßnahmen der direkten Besteuerung - wie von den Mitgliedstaaten erteilte Steuervorbescheide - daher als staatliche Beihilfen eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 119).
Rn. 373 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Steuervergünstigung vorliegt, ist die Situation, in der sich der Empfänger der Beihilfe nach Anwendung der betreffenden Maßnahmen befindet, mit derjenigen zu vergleichen, in der er sich befände, wenn ohne die Maßnahme die normalen Regeln der Besteuerung zur Anwendung gekommen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 92).
- EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem diese bestimmte …
Zwar sei nach den u. a. dem Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), zu entnehmenden Hinweisen die korrekte Bestimmung des Bezugsrahmens, der erste Schritt der Prüfung der Selektivität einer nationalen steuerlichen Maßnahme, eine Rechtsfrage, doch habe sich der Fehler, den der Gerichtshof in jenem Urteil festgestellt habe, nicht auf die Auslegung des nationalen Rechts, sondern darauf bezogen, ob das Gericht bei dieser Abgrenzung die gebotenen Faktoren berücksichtigt habe.Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Die Voraussetzung des selektiven Vorteils erfordert die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 136 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt, da die Bestimmung des Bezugsrahmens den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.09.2023 - C-831/21
Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …
Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 Indessen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Bestimmung des Bezugssystems im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt, da das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein hierbei begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmung des Bezugssystems, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben muss (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt insbesondere für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und des Steuertatbestands (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Ermittlung ist wiederum eine unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 74).
- EuG, 25.06.2025 - T-510/20
Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche …
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 28 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils, die ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, …und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55).
Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Erstens muss sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-171/23
UPCAFFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
{FN:16} Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission (…C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 119), und vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97).{FN:17} Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission (…C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 119), und vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97).
{FN:33} Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission (…C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 119), vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97), und vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (…C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 39).
{FN:38} Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission (…C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 119), vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97), und vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (…C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 39).
{FN:40} Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission (…C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 119), vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 97), und vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (…C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 39).
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Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …
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Rechtsprechung
| EuGH, 08.11.2022 - C-898/19 P |
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den Bezugsrahmen bestätigt hat, den die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf integrierte Unternehmen in Luxemburg heranzog, weil ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Irland/ Kommission u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Irland/ Kommission u.a.
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Irland/ Kommission u.a.
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Fremdvergleichsgrundsatz - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19 P
- EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (39)
- EuG, 24.09.2019 - T-755/15
The General Court confirms the Commission's decision on the aid measure granted …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
Rn. 21 Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Großherzogtum Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.Rn. 23 Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.
Rn. 24 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.
- Die erste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15);.
- die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.
- die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
Rn. 26 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.
Rn. 199 Der Gerichtshof sollte somit nach meinem Dafürhalten dem ersten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 sowie der ersten Rüge des ersten Klagegrundes von FFT in der Rechtssache T-759/19 stattgeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig erklären.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.
{FN:5} Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).
- EuG - T-759/15 (anhängig)
Fiat Chrysler Finance Europe / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
Rn. 22 Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob FFT in der Rechtssache T-759/15 ebenfalls Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.Rn. 23 Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.
Rn. 24 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.
- die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.
- die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die fünfte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet habe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
Rn. 26 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.
{FN:5} Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).
- EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:92} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60).{FN:93} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).
{FN:99} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 79 bis 81).
{FN:100} Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2021 (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106 und 121).
- EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:30} Vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60).{FN:85} Urteil vom 4. Juni 2015 (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60).
{FN:96} Urteil vom 4. Juni 2015 (C-15/14 P, EU:C:2015:362).
{FN:97} Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 65).
- EuGH, 28.06.2018 - C-203/16
Andres (faillite Heitkamp BauHolding)/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:32} Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505), sowie vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024).{FN:33} Vgl. Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (…C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (…C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 88), sowie vom 7. November 2019, UNESA u. a. (…C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 62).
{FN:79} Urteil vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 107).
- EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:27} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:32} Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505), sowie vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024).
{FN:36} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57).
- EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:48} Urteil vom 22. Juni 2006 (C-182/03 und C-217/03, im Folgenden: Urteil Forum 187, EU:C:2006:416).{FN:69} Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:89).
{FN:83} Vgl. Urteil Forum 187 (…Rn. 73 bis 76) und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:89, Nr. 219).
- EuGH, 21.12.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:31} Vgl. u. a. Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (…C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41).{FN:33} Vgl. Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (…C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (…C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 88), sowie vom 7. November 2019, UNESA u. a. (…C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 62).
{FN:95} Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-524/14 P, EU:C:2016:971).
- EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:37} Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62).{FN:38} Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 66).
{FN:39} Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.03.2021 - C-562/19
Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
{FN:41} Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2021:201).{FN:43} Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 37 bis 39), und Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 43 bis 45).
{FN:44} Vgl. Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 45), und Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 51).
- EuGH, 16.03.2021 - C-596/19
Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …
- EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
- EuGH, 26.10.2016 - C-211/15
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien …
- EuG, 13.12.2017 - T-314/15
Griechenland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines …
- EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. …
- EuGH, 18.12.2014 - C-354/13
Adipositas kann eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die …
- EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …
- EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner …
- EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia
- EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - …
- EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 08.12.2011 - C-81/10
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in …
- EuGH, 26.09.1996 - C-241/94
Frankreich / Kommission
- EuGH, 24.01.2013 - C-73/11
Frucona Košice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass …
- EuGH, 10.07.1986 - 234/84
Belgien / Kommission
- EuGH, 09.10.2014 - C-522/13
Ministerio de Defensa und Navantia - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - …
- EuG, 17.12.2015 - T-515/13
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische …
- EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder …
- EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und …
- EuGH, 11.09.2019 - C-676/17
Călin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - …
- EuG, 23.09.2020 - T-515/13
Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene …
- EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur …
- EuGH, 12.12.2002 - C-5/01
Belgien / Kommission - "EGKS-Vertrag - Beihilfen der Mitgliedstaaten - …
- EuGH, 11.12.2019 - C-332/18
DEI/ Mytilinaios - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Aluminiumherstellung - …
- EuGH, 29.04.2021 - C-847/19
Achemos Grupė und Achema/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14
Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem …
- EuG, 26.05.2023 - T-759/19
Yalwen/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
{FN:2} Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Engie Global LNG Holding u. a./Kommission und Luxembourg/Kommission (C-454/21 P und C-451/21 P, EU:C:2023:383).{FN:11} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).
{FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).
{FN:38} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
{FN:2} Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029).{FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.), siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).
{FN:13} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).
{FN:30} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21
Engie Global LNG Holding u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht - …
{FN:2} Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029).{FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.), siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (…C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (…C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).
{FN:13} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).
{FN:30} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben …
{FN:25} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 192).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19 P, C-898/19 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Fiat Chrysler Finance Europe/ Kommission
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Fremdvergleichsgrundsatz - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Fremdvergleichsgrundsatz - ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rechtsmittel Irlands stattzugeben und den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe Luxemburgs zugunsten von Fiat für mit dem Binnenmarkt unvereinbar ...
Verfahrensgang
- EuG, 24.09.2019 - T-755/15
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19 P, C-898/19 P
- EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (29)
- EuG - T-759/15 (anhängig)
Fiat Chrysler Finance Europe / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
Rn. 30 Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob FFT in der Rechtssache T-759/15 ebenfalls Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.Rn. 31 Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.
Rn. 32 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.
- die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.
- die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die fünfte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet habe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).
Rn. 34 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.
{FN:5} Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).
- EuG, 24.09.2019 - T-755/15
The General Court confirms the Commission's decision on the aid measure granted …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
Rn. 29 Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Großherzogtum Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.Rn. 31 Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.
Rn. 32 Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.
- Die erste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15);.
- die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.
- die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
- die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.
Rn. 34 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.
{FN:5} Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).
- EuGH, 11.11.2004 - C-73/03
Spanien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
Rn. 150 Zu beachten ist, dass sich das Gericht insoweit auf das Urteil Spanien/Kommission{FN-VERWEIS:71} stützt.Rn. 151 Nach Ansicht von FFT wird die Schlussfolgerung des Gerichts durch das Urteil Spanien/Kommission nicht untermauert.
{FN:71} Urteil vom 11. November 2004 (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711).
{FN:72} Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711, Rn. 28).
{FN:79} Es handelt sich um die Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (30/59, EU:C:1961:2), vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71), vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480), vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711), und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), sowie die Urteile des Gerichts vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474), und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission (T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466).
- EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
{FN:91} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60).{FN:92} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).
{FN:93} Urteil vom 16. September 2021 (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 80 und 81).
{FN:94} Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106 und 121).
- EuGH, 08.12.2011 - C-81/10
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
{FN:78} Es handelt sich um die Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), sowie vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811).{FN:79} Es handelt sich um die Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (30/59, EU:C:1961:2), vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71), vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480), vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711), und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), sowie die Urteile des Gerichts vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474), und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission (T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466).
{FN:85} Vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 99 bis 108).
- EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
{FN:50} Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona (C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:77} Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona (C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.02.1961 - 30/59
De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
{FN:79} Es handelt sich um die Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (30/59, EU:C:1961:2), vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71), vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480), vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711), und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), sowie die Urteile des Gerichts vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474), und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission (T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466). - EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
{FN:79} Es handelt sich um die Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (30/59, EU:C:1961:2), vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71), vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480), vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711), und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), sowie die Urteile des Gerichts vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474), und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission (T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466). - EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19
{FN:78} Es handelt sich um die Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), sowie vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811). - EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
- EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 12.07.2012 - C-269/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 …
- EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …
- EuG, 17.12.2015 - T-515/13
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische …
- EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
Kommission/ Frucona Košice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff …
- EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
- EuGH, 11.09.2019 - C-676/17
Călin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - …
- EuGH, 22.04.2008 - C-408/04
Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der …
- EuG, 26.02.2019 - T-865/16
Das Gericht der EU erklärt den Beschluss der Kommission, die für vier spanische …
- EuGH, 06.10.2015 - C-303/13
Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem …
- EuG, 30.11.2009 - T-427/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …
- EuG, 23.09.2020 - T-515/13
Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene …
- EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe - Rechtsmittel - …
- EuGH, 29.04.2021 - C-847/19
Achemos Grupė und Achema/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
Frankreich / Kommission
- EuGH, 19.06.2014 - C-243/12
FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien …
- EuGH, 19.03.2020 - C-612/18
ClientEarth/ Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - …
- EuG, 16.09.2013 - T-226/09
British Telecommunications / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
{FN:31} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028, Nr. 118).{FN:47} Vgl. dazu: Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (…C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95), noch deutlicher die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028, Nr. 118: wonach die nationalen Steuerbehörden aufgrund des ungefähren Charakters der Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen über einen Ermessensspielraum verfügen).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21
Engie Global LNG Holding u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht - …
{FN:31} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028, Nr. 118).{FN:47} Vgl. dazu: Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (…C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 95), noch deutlicher die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028, Nr. 118: wonach die nationalen Steuerbehörden aufgrund des ungefähren Charakters der Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen über einen Ermessensspielraum verfügen).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
{FN:39} Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028, Nr. 118). - EuG, 20.09.2023 - T-263/16
Magnetrol International/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien …
Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen, unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028), bedeutet jedoch der Umstand allein, dass die Kommission das Ziel des Bezugssystems angeführt hat, nicht, dass die Kommission die Selektivität der fraglichen Regelung allein anhand des fraglichen Ziels geprüft hätte. - Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-831/21
Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …
{FN:5} Wie von mir in Nr. 54 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P, EU:C:2021:1028) dargelegt.
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Rechtsprechung
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Irland/ Kommission u.a.
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Irland/ Kommission u.a.
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