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Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19005
EuG, 13.07.2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07 (https://dejure.org/2011,19005)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07 (https://dejure.org/2011,19005)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07 (https://dejure.org/2011,19005)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände

  • EU-Kommission PDF

    Shell Petroleum NV, Shell Nederland BV und Shell Nederland Chemie BV gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem Markt für synthetischen Kautschuk für nichtig, soweit sie Unipetrol, deren Tochtergesellschaft Kaucuk und Trade-Stomil betrifft

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 - Shell Petroleum u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) betreffend ein Kartell über die Festlegung ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN …

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331), und die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro zu diesem Urteil (Slg. 2007, I-1337) meint Shell jedoch, die Kommission hätte alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen müssen.

    Rn. 87 Das außergewöhnliche Zusammentreffen der Umstände des vorliegenden Falles, die diesen insbesondere von dem Fall unterschieden, der dem Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, zugrunde liege, hätte die Kommission zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass nicht genügend Beweise vorlägen, die die Vermutung bestätigten, dass Shell sich über die Regeln des Wettbewerbs hinwegsetze.

    Rn. 92 Ein möglicher Wiederholungsfall gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 91, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 26).

    Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn.

    Denn der Wiederholungsfall ist ein Beweis dafür, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (Urteile des Gerichts Michelin/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 293; vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 348, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 398).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 f.; Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 166, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 169).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher bereits als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 147).

    Rn. 168 Entgegen der Behauptung von Shell ist zweitens festzustellen, dass das Kartell angesichts der Vielfalt und der Gleichzeitigkeit der mit dem Kartell verfolgten Ziele einen hohen Ausgestaltungsgrad erkennen lässt, auch wenn es durch einen geringen Förmlichkeitsgrad gekennzeichnet gewesen sein sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 149).

    Die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen in einer bestimmten Höhe für bestimmte Arten der Zuwiderhandlung verhängt habe, verbiete es ihr nicht, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wie auch die Rechtsprechung betone (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnrn.

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

    28 f. des Urteils Stora, oben in Randnr. 45 angeführt, neben der 100%igen Kapitalbeteiligen an einer Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das fehlende Bestreiten des Einflusses der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften in dem Verwaltungsverfahren erwähnt, dient die Erwähnung dieser Umstände durch den Gerichtshof nur dazu, sämtliche Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Erwägungen gestützt hat, und nicht dazu, die erwähnte Vermutung von der Vorlage weiterer Nachweise über die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

    Die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft erfordert nämlich nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Rn. 96 Zweitens beseitigen die von Shell ergriffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts nicht das Vorhandensein der begangenen Zuwiderhandlung und den vorliegend festgestellten Wiederholungsfall (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 52).

    266 f., sowie BASF und UCB/Kommission, Randnr. 52).

    Die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen in einer bestimmten Höhe für bestimmte Arten der Zuwiderhandlung verhängt habe, verbiete es ihr nicht, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wie auch die Rechtsprechung betone (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Die Wiederholung eines rechtswidrigen Verhaltens durch Shell, insbesondere kurze Zeit nach dem Erlass der PVC-II-Entscheidung, die weniger als zehn Jahre nach der Polypropylen-Entscheidung erlassen wurde, zeugt von einer Neigung von Shell, keine angemessenen Konsequenzen aus der gegen sie getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 355, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 464).

    Die Differenzierung der Unternehmen besteht darin, nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 225; vgl. auch Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 360).

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere, wie hier der Fall, auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, sowie Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 345).

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Rn. 44 Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 60), hätte die Kommission zwei Fragen beantworten müssen: Zunächst: Welches Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG hat die Zuwiderhandlung begangen? Sodann: Welche natürliche oder juristische Person ist Adressatin der Entscheidung, und welcher kann die Zuwiderhandlung zugerechnet werden? Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei für die erste Frage relevant, nicht aber für die zweite.

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 f.; Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 166, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 169).

    241 f.; vgl. außerdem Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 170, sowie BASF/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 235).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Rn. 91 Der Begriff des Wiederholungsfalls bedeutet in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen bestraft worden war (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 617, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 284).

    Denn der Wiederholungsfall ist ein Beweis dafür, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (Urteile des Gerichts Michelin/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 293; vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 348, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 398).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Rn. 106 Das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, ist dabei beachtet, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 463).

    Rn. 162 Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteil des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 465, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241).

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher bereits als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 147).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Tate & Lyle u. a./Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 106, vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 416 bis 418, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 1541).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    74 f.; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 17).

    Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Kommission für die Geldbuße gegen ein Unternehmen einen "Abschreckungsmultiplikator" bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - …

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    So verpflichtet die Ergreifung von Maßnahmen zur Einhaltung der Kartellgesetze durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht, den Betrag der Geldbuße aufgrund dieses Umstands herabzusetzen (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnrn.

    241 f.; vgl. außerdem Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 170, sowie BASF/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 235).

  • EuG, 30.09.2009 - T-168/05

    Arkema / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von …

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF …

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt - …

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 20.07.2004 - T-311/02

    Lissotschenko und Hentze / HABM (LIMO)

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - …

  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Luftverkehr - …

  • EuGH, 28.06.1990 - C-174/89

    Hoche / BALM

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04

    Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen …

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER …

  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …

    Denn im Rahmen einer Unternehmensgruppe führt eine Holding, die insbesondere die finanziellen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, die Beteiligungen an mehreren Gesellschaften zusammen und soll insbesondere durch die Budgetkontrolle die einheitliche Leitung sicherstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg, EU:T:2008:415, Rn. 63, vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, Slg, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29 Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, Slg, EU:T:2012:332, Rn. 283).

    Rn. 240 Erstens genügt die Tatsache, dass Companhia Previdente eine Holding ist, selbst wenn sie nicht operativ tätig ist, nicht, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2008:415, Rn. 63, Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 283), und führt zu keiner Umkehr der Beweislast, wie Socitrel fälschlicherweise vorträgt.

    Rn. 244 Zweitens ist es für die Zurechnung der Zuwiderhandlung von Socitrel an ihre Muttergesellschaft nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem spezifischen Bereich, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war, beeinflusst hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70).

    Rn. 246 Drittens hat der Umstand, dass Companhia Previdente Beteiligungen an vielen anderen Gesellschaften hatte, die in anderen Bereichen als demjenigen, der von dem Kartell betroffen war, tätig waren, nach ständiger Rechtsprechung keinerlei Auswirkung (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 149 angeführt, EU:T:1999:80, Rn. 989, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 214 angeführt, EU:T:2012:478, Rn. 52).

  • EuG, 15.07.2015 - T-436/10

    HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

    Im Rahmen einer Unternehmensgruppe ist eine Holding, die insbesondere die finanziellen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, eine Gesellschaft, die die Beteiligungen an mehreren Gesellschaften bündeln und insbesondere durch die Budgetkontrolle als deren Leitungsinstanz fungieren soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg, EU:T:2008:415, Rn. 63, vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, Slg, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, Slg, EU:T:2012:332, Rn. 283).

    Rn. 130 Des Weiteren erfordert die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (Urteile Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70, …und vom 13. Juli 2011, Eni/Kommission, T-39/07, Slg, EU:T:2011:356, Rn. 97).

    Rn. 140 Die Tatsache, dass Hit Groep eine - und sei es nicht operationelle - Holding ist, reicht nicht aus, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteile Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2008:415, Rn. 63, Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 283), und bringt keinerlei Umkehr der Beweislast mit sich, wie Hit Groep unzutreffend geltend macht.

    Im Übrigen erfordert die Zurechnung der Zuwiderhandlung von Nedri an ihre Muttergesellschaft nicht den Beweis, dass Hit Groep die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst hat, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (vgl. in diesem Sinne Urteile Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70, und Eni/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, EU:T:2011:356, Rn. 97).

  • EuG, 11.07.2019 - T-582/15

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/ Kommission

    Rn. 264 Die Tatsache, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Anweisungen gegeben hat, genügt außerdem nicht, um auszuschließen, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 70).
  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …

    Somit soll die Berücksichtigung eines Wiederholungsfalls Unternehmen, bei denen die Neigung offensichtlich wurde, sich über die Regeln des Wettbewerbsrechts hinwegzusetzen, zu einer Verhaltensänderung bewegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 573 Die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls stehen im Ermessen der Kommission, die in jedem Einzelfall bei der Festlegung eines Multiplikators aufgrund der Tatwiederholung Indizien berücksichtigen kann, die die Neigung eines Unternehmens bestätigen, sich über die Regeln des Wettbewerbsrechts hinwegzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 98).

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

    Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung hatte und keine Weisungen in Bezug auf die Produktion oder den Verkauf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Kartells waren, erteilt hat, im Hinblick auf die Widerlegung der Vermutung unerheblich ist (…Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 58 und 83, und vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, Slg. 2011, II-4383, Rn. 69 und 70).
  • EuG, 26.03.2025 - T-441/21

    Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …

    Rn. 322 Insoweit genügt der Hinweis, dass sich ein Unternehmen nicht mit Erfolg auf das mangelhafte Funktionieren seiner internen Organisation berufen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass die von einem Unternehmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts ergriffenen Maßnahmen nichts daran ändern können, dass tatsächlich eine Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …

    Sie hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass ihre Entscheidung vom 29. November 2006, mit der eine gegen SPNV und zwei andere Gesellschaften des Unternehmens Shell festgesetzte Geldbuße in Anbetracht der bereits gegen das Unternehmen Shell ergangenen Entscheidungen Polypropylen und PVC II wegen Rückfalls erhöht worden sei, vom Gericht am 13. Juli 2011 bestätigt worden sei (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, Slg. 2011, II-4383).
  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen …

    Rn. 396 Denn im Zusammenhang eines Konzerns hat eine Holdinggesellschaft, die die wirtschaftlichen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, die Aufgabe, die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften zu bündeln und eine einheitliche Leitung sicherzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg, EU:T:2008:415, Rn. 63, vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, Slg, EU:T:2011:355, Rn. 70, …und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, Slg, EU:T:2012:332, Rn. 283).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission u.a. / Versalis u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt …

    {FN:34} - Vgl. u. a. Urteile Thyssen Stahl/Kommission (…T-141/94, EU:T:1999:48, Rn. 617), Michelin/Kommission (…T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 284), Shell Petroleum u. a./Kommission (T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 91), Eni/Kommission (…T-39/07, EU:T:2011:356, Rn. 162), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (…T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 308) sowie Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (…T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 305).
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