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Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2012 - T-352/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38612
EuG, 12.12.2012 - T-352/09 (https://dejure.org/2012,38612)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2012 - T-352/09 (https://dejure.org/2012,38612)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - T-352/09 (https://dejure.org/2012,38612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Novácke chemické závody / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (47)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Die Kommission muss nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang insbesondere sicherstellen, dass ihr Vorgehen abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 106, und Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 272).

    Wird mit dem Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, nicht die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik begründet, so verlangt es, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

    Das Gericht habe im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 45 angeführt) bestätigt, dass für jedes Mitglied unterschiedliche Abschreckungsmultiplikatoren zu verwenden seien.

    Das von der Klägerin herangezogene Urteil Degussa/Kommission (siehe oben, Randnr. 45) kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

    Dies wurde vom Gericht beanstandet (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 328 bis 335).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    Nippon Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Im Fall einer ungleichen Behandlung mehrerer an einer Zuwiderhandlung Beteiligter, die daraus resultiert, dass die Schwere des rechtswidrigen Verhaltens der einen im Vergleich zu der Schwere des rechtswidrigen Verhaltens der anderen unterbewertet worden ist, besteht, um ein gerechtes Gleichgewicht wiederherzustellen, die angemessenste Lösung darin, die Geldbuße, die gegen Erstere verhängt worden ist, zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 576).

    Eine solche Erhöhung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, deren Geldbuße zu erhöhen ist, diese vor dem Gericht angefochten haben und Gelegenheit bekamen, sich zu einer solchen Erhöhung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 577 und 578).

    Anderenfalls wird die festgestellte Ungleichbehandlung am besten durch eine Herabsetzung der Geldbußen behoben, die den anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen auferlegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 579).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Zum anderen wird diese Rechtmäßigkeitskontrolle durch die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt (Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 130).

    Er kann somit die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 130).

    Es ist Sache der Klägerin, die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung zu bezeichnen und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für die Begründetheit ihrer Rügen beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 132).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Das Ausmaß der Zusammenarbeit, die das Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens anzubieten wünscht, ist somit ausschließlich Gegenstand seiner freien Entscheidung und wird keinesfalls durch die genannte Regelung vorgegeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 52, und Schlussanträge von Generalanwalt Léger in dieser Rechtssache, Slg. 2005, I-6777, Nr. 140).

    61 und 65, und ThyssenKrupp/Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelung, dass die Unternehmen eine Herabsetzung der Geldbuße wegen ihrer Zusammenarbeit grundsätzlich nur erhalten können, wenn sie die darin vorgesehenen strengen Voraussetzungen erfüllen (Urteile des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 169, vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnr. 329, und vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T-208/06, Slg. 2011, II-7953, Randnr. 271).

    Ein solcher Nutzen ist festzustellen, wenn sich die Kommission in ihrer Endentscheidung auf Beweise stützt, die ein Unternehmen ihr im Rahmen seiner Zusammenarbeit geliefert hat und ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden (oben in Randnr. 114 angeführte Urteile Arkema France/Kommission, Randnr. 170, Transcatab/Kommission, Randnr. 330, und Quinn Barlo u. a./Kommission, Randnr. 270).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelung, dass die Unternehmen eine Herabsetzung der Geldbuße wegen ihrer Zusammenarbeit grundsätzlich nur erhalten können, wenn sie die darin vorgesehenen strengen Voraussetzungen erfüllen (Urteile des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 169, vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnr. 329, und vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T-208/06, Slg. 2011, II-7953, Randnr. 271).

    Ein solcher Nutzen ist festzustellen, wenn sich die Kommission in ihrer Endentscheidung auf Beweise stützt, die ein Unternehmen ihr im Rahmen seiner Zusammenarbeit geliefert hat und ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden (oben in Randnr. 114 angeführte Urteile Arkema France/Kommission, Randnr. 170, Transcatab/Kommission, Randnr. 330, und Quinn Barlo u. a./Kommission, Randnr. 270).

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines zuvor unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (Urteile des Gerichts vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T-37/89, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38, und vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, Slg. 2008, II-2849, Randnr. 85).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteile des Gerichts vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T-231/99, Slg. 2002, II-2085, Randnr. 156, und Mote/Parlament, Randnr. 85).

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelung, dass die Unternehmen eine Herabsetzung der Geldbuße wegen ihrer Zusammenarbeit grundsätzlich nur erhalten können, wenn sie die darin vorgesehenen strengen Voraussetzungen erfüllen (Urteile des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 169, vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnr. 329, und vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T-208/06, Slg. 2011, II-7953, Randnr. 271).

    Ein solcher Nutzen ist festzustellen, wenn sich die Kommission in ihrer Endentscheidung auf Beweise stützt, die ein Unternehmen ihr im Rahmen seiner Zusammenarbeit geliefert hat und ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden (oben in Randnr. 114 angeführte Urteile Arkema France/Kommission, Randnr. 170, Transcatab/Kommission, Randnr. 330, und Quinn Barlo u. a./Kommission, Randnr. 270).

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2005, Brouwerij Haacht/Kommission, T-48/02, Slg. 2005, II-5259, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße anbelangt, sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Anforderungen des wesentlichen Formerfordernisses, um das es sich bei dieser Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln, sowie die Beurteilungskriterien, die sie in Anwendung der in ihren eigenen Leitlinien enthaltenen Richtschnur zu diesem Zweck herangezogen hat (vgl. Urteil Brouwerij Haacht/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-352/09
    Darüber hinaus verfügt das Gericht bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, über zweierlei Befugnisse (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 53).

    Zum einen hat es ihre Rechtmäßigkeit und in diesem Rahmen die Beachtung der Begründungspflicht zu überprüfen (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 54) und muss darüber hinaus eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, Slg. 2011, I-13125, Randnr. 129).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-106/01

    Novartis Pharmaceuticals

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne …

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE …

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann und Zwicky / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste …

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - …

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuGH, 11.09.2008 - C-468/07

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, …

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …

    In einem Fall, auf den - wie es bei der streitigen Zuwiderhandlung der Fall ist, die nach Ziff. 38 der Leitlinien ratione temporis unter diese fällt - die neuen Vorschriften anwendbar sind, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung ein in diesen neuen Vorschriften nicht vorgesehenes Kriterium nicht geprüft zu haben, nur weil es nach den alten zu prüfen war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, Rn. 93).

    Die Methode, für die sich die Kommission in den Leitlinien entschieden hat, nämlich bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße bei allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen denselben Prozentsatz des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes zugrunde zu legen und den auf diese Weise ermittelten Grundbetrag bei den einzelnen Unternehmen je nach den bei ihnen jeweils vorliegenden erschwerenden oder mildernden Umständen nach oben bzw. unten anzupassen, um der relativen Schwere der jeweiligen Beteiligung am Kartell Rechnung zu tragen, ist im Übrigen nicht zu beanstanden (…vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Rn. 100, und Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58).

    Bei einer Ungleichbehandlung mehrerer an einer Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen, die daraus resultiert, dass die Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens der einen gegenüber der Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens der anderen unterbewertet worden ist, kann die angemessenste Lösung je nach den Umständen des Einzelfalls darin bestehen, dass die Geldbuße bei diesen anderen herabgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 102 Zu dem Vorbringen, Almamet sei Anführer oder Anstifter des Verstoßes, weil sie die ersten beiden Zusammenkünfte organisiert habe, ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Novácke chemické závody/Kommission (…oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 77 bis 79), das eine Klage betrifft, die ein anderes an demselben Kartell beteiligtes Unternehmen gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hatte, bereits ein entsprechendes Vorbringen geprüft und zurückgewiesen hat.

    Es steht der Kommission daher frei, den Prozentsatz vom Umsatz nach Ziff. 25 der Leitlinien, wie auch den Satz nach Ziff. 21 der Leitlinien, für alle Kartellmitglieder in derselben Höhe festzusetzen (vgl. Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die sogenannte "Eintrittsgebühr" aber in einem Prozentsatz des Umsatzes besteht, der von den einzelnen Kartellmitgliedern im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt worden ist, fällt sie bei jedem von ihnen aufgrund der unterschiedlichen Umsätze, die sie erzielt haben, unterschiedlich aus (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58).

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

    Rn. 329 Soweit die Klägerin mit ihrer Argumentation außerdem geltend machen sollte, die Zulassung solcher Beweise verstoße gegen bestimmte grundlegende Garantien oder wesentliche Formvorschriften, die sie im Übrigen in ihren Schriftsätzen nicht näher erläutert, wäre darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich entschließt, zur Erlangung einer Herabsetzung der Geldbuße eine Erklärung abzugeben, sich nach der Rechtsprechung dessen bewusst ist, dass - obwohl ihm eine Herabsetzung nur gewährt wird, wenn nach Ansicht der Kommission die in der Kronzeugenregelung hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind - die Erklärung in jedem Fall Bestandteil der Akten wird und als Beweis herangezogen werden kann (Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 111).

    Rn. 331 Aus Rn. 37 der Kronzeugenregelung von 2006 geht aber hervor, dass deren Rn. 31 für Anträge auf Kronzeugenbehandlung gilt, die bei Inkrafttreten dieser Regelung anhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 27 und 111).

    Rn. 333 Im Übrigen spricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts dagegen, die Feststellungen, die das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673), zu den vom Kronzeugen abgegebenen Erklärungen getroffen hat, auf sämtliche Beweise zu erstrecken, die ein Unternehmen vorlegt, um einen Geldbußenerlass zu erlangen.

    Rn. 334 So hat das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673), im Wesentlichen auf die Freiwilligkeit der Zusammenarbeit des Unternehmens, das eine Ermäßigung seiner Geldbuße beantragte, sowie auf den Wortlaut der für den fraglichen Sachverhalt maßgeblichen Kronzeugenregelung abgestellt, um daraus zu schließen, dass die Erklärung des Kronzeugen unabhängig vom Schicksal seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung als Beweis herangezogen werden konnte.

    Rn. 335 Auch im vorliegenden Fall ist die Übermittlung der Beweise durch die Lufthansa im Rahmen ihres Antrags auf Geldbußenerlass - ebenso wie die Abgabe der Erklärung des Kronzeugen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673), ergangen ist - auf freiwilliger Basis erfolgt.

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …

    Nach der Rechtsprechung ist die letztgenannte Frage im Rahmen der eventuellen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 58;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Rn. 100).

    Da dieser sich anhand des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes jedes Kartellbeteiligten errechnet, fällt er für jeden von ihnen entsprechend den verschiedenen erzielten Umsätzen unterschiedlich aus (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, Rn. 58).

    Rn. 176 Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Kommission von ihren eigenen Leitlinien nur in Fällen abweichen darf, in denen eine solche Abweichung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, u. a. dem Grundsatz der Gleichbehandlung, vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 136), was nach den Ausführungen oben in den Rn. 170 bis 173 vorliegend nicht der Fall ist.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die geeignetste Maßnahme, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin zu beseitigen, in der Herabsetzung des Betrags der gegen die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten verhängten Geldbuße (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 55 und 56;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 579).

    Folglich steht die Tatsache, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen in den Leitlinien nicht unter den mildernden Umständen aufgeführt ist, einer entsprechenden Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts nicht entgegen, wenn mit ihm nachgewiesen werden kann, dass die relative Schwere der Beteiligung dieses Unternehmens an dieser Zuwiderhandlung geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 94).

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb …

    Wie das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 137 bis 141), entschieden hat, befindet sich ein Unternehmen, das diese Merkmale aufweist, unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Ermäßigung der Geldbuße außerhalb der ausdrücklich in diesen Leitlinien vorgesehenen Fälle, in einer anderen Situation als ein Unternehmen, das diese Merkmale nicht aufweist.

    Da diese Aufzählung nur Hinweischarakter hat, ist die Berücksichtigung anderer Umstände jedoch nicht ausgeschlossen, sofern mit ihnen bewiesen werden kann, dass die relative Schwere des Beitrags des Unternehmens zur Zuwiderhandlung geringer war (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 94).

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Rn. 221 Die Kommission verfügt bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 14. März 2013, Dole Food und Dole Germany/Kommission, T-588/08, EU:T:2013:130, Rn. 662 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Kommission, wenn sie beschließt, Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht zu verhängen, stets die allgemeinen Rechtsgrundsätze berücksichtigen, zu denen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte gehören (Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u. a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - …

    {FN:29} Vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 6 und 7).

    {FN:30} Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 184).

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

    Dies wird dadurch belegt, dass diese Ziffer nicht auf die Insolvenz eines Unternehmens Bezug nimmt, sondern eine Situation "in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld" betrifft, in der die Verhängung einer Geldbuße "die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde" (Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 188).

    Eine solche Übernahme kann entweder durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens unter Fortführung des Betriebs erfolgen (Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 189).

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

    Rn. 144 Die Kommission verfügt bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 14. März 2013, Dole Food und Dole Germany/Kommission, T-588/08, EU:T:2013:130, Rn. 662 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Kommission, wenn sie beschließt, Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht zu verhängen, stets die allgemeinen Rechtsgrundsätze berücksichtigen, zu denen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte gehören (Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 44).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen …

    Rn. 57 Schließlich habe das Gericht außer Acht gelassen, dass Argumente, die den von den Rechtsmittelführerinnen formulierten Argumenten entsprächen, von der Kommission in früheren Entscheidungen und vom Gericht u. a. in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673), berücksichtigt worden seien.
  • EuG, 26.03.2025 - T-441/21

    Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …

    Rn. 2137 Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass Geldbußen gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen haben, zwar nicht nur repressiv, sondern auch abschreckend sein müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission, C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 59, …und vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 132), doch dürfen sie sich nicht als übermäßig erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.11.2024 - T-386/21

    Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. …

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer …

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Standardumschläge …

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

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