Rechtsprechung
EuGH, 06.10.2009 - C-153/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Gewährung von Steuerbefreiungen von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten für ausschließlich innerstaatliche Veranstalter; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Spanien
- Judicialis
EG Art. 49; ; EWR-Abkommen Art. 36
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Gewährung von Steuerbefreiungen von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten für ausschließlich innerstaatliche Veranstalter; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Spanien
- datenbank.nwb.de
Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen veranstaltet werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Commission v Spain
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen ...
- blogspot.com (Kurzinformation und Auszüge)
Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien wegen diskriminierender Glücksspielbesteuerung
- blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Diskriminierende Besteuerung von Lotterie- und Wettgewinnen: Europäische Kommission verklagt Spanien
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 15. April 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EG Art 49, EWRAbk Art 36
Glücksspiel; Lotterie; Spanien; Steuerbefreiung; Wette - IWW (Verfahrensmitteilung)
EG Art 49, EWRAbk Art 36
Einkommensteuer, Lotterien, Glücksspiele, Wetten - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 49 EG und 36 EWR - Nationale Regelung, nach der Gewinne aus im Ausland, nicht aber aus bestimmten in Spanien veranstalteten Lotterien und Glücksspielen der Einkommensteuer unterliegen
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-153/08
- EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2010, 29 (Ls.)
Wird zitiert von ... (33) Neu Zitiert selbst (17)
- EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
Lindman
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Die Kommission macht geltend, das Einkommensteuergesetz sei angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere des Urteils vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, Slg. 2003, I-13519), diskriminierend, da es die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem Königreich Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten gegenüber der nur innerhalb Spaniens stattfindenden Erbringung von Dienstleistungen erschwere und geeignet sei, in Spanien ansässige Personen von der Teilnahme an Lotterien abzuhalten, deren Veranstalter ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hätten.Anders als die Kommission meine, sei die aus dem Urteil Lindman hervorgegangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da das Einkommensteuergesetz im Gegensatz zu der finnischen Regelung, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, Gewinne aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten grundsätzlich der Einkommensteuer unterwerfe, unabhängig davon, wo diese Spiele veranstaltet würden und wo der Veranstalter ansässig sei.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und Lindman, Randnr. 18).
Wie der Gerichtshof bereits zu der Veranstaltung von Lotterien festgestellt hat, finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf eine Tätigkeit Anwendung, die darin besteht, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (vgl. Urteil Lindman, Randnr. 19).
- EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Zunächst ist daran zu erinnern, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wurden, wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. u. a. Urteil Liga Portugesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 56), die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, eine Berufung auf diese Ziele jedoch nicht möglich ist, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 65, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 49, und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 60).Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Gambelli u. a., Randnr. 74, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 61).
19 und 22, und Gambelli u. a., Randnr. 61).
- EuGH, 24.03.1994 - C-275/92
H.M. Customs und Excise / Schindler
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Was erstens die Sozialordnung angehe, meint das Königreich Spanien, soweit die hier in Rede stehende Regelung mit denjenigen vergleichbar sei, über die der Gerichtshof in den Rechtssachen zu befinden gehabt habe, die zum Erlass der Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039), vom 21. September 1999, Läärä (C-124/97, Slg. 1999, I-6067), und vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), geführt hätten, seien die Feststellungen des Gerichtshofs in diesen Urteilen auf den vorliegenden Fall übertragbar.Was drittens das Argument des Königreichs Spanien betrifft, wonach die Einnahmen der Einrichtungen, für deren Spiele die fragliche Steuerbefreiung gelte, zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten beitrügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar nicht gleichgültig ist, dass Lotterien und andere Glücksspiele in erheblichem Maße zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, dies allein aber nicht als sachliche Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 60, und Zenatti, Randnr. 36).
Was viertens den Schutz der Sozialordnung und der Verbraucher anbelangt, finden die Überlegungen, die der Gerichtshof in den Urteilen Schindler, Läärä u. a. sowie Zenatti zu diesen Rechtfertigungsgründen angestellt hat, anders als das Königreich Spanien geltend macht, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es zwar legitim ist, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Steuervergünstigungen Einrichtungen vorbehält, die bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, er solche Vergünstigungen aber nicht Einrichtungen vorbehalten kann, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 44).Insbesondere können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 81, und Persche, Randnr. 49).
Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass sich eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, im Hinblick auf die Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch diesen Mitgliedstaat in einer Situation befindet, die derjenigen von in diesem Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist (Urteil Persche, Randnr. 50).
- EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU …
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass eine Maßnahme oder Beschränkung wie die hier in Rede stehende, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG, auf den Art. 55 EG verweist, zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteil vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 19).Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Übrigen hervor, dass wirtschaftliche Gründe nicht zu den Gründen im Sinne von Art. 46 EG gehören, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnrn.
- EuGH, 14.09.2006 - C-386/04
Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Insbesondere können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 81, und Persche, Randnr. 49).Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Gambelli u. a., Randnr. 74, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 61).
- EuGH, 21.10.1999 - C-67/98
Zenatti
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Was erstens die Sozialordnung angehe, meint das Königreich Spanien, soweit die hier in Rede stehende Regelung mit denjenigen vergleichbar sei, über die der Gerichtshof in den Rechtssachen zu befinden gehabt habe, die zum Erlass der Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039), vom 21. September 1999, Läärä (C-124/97, Slg. 1999, I-6067), und vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), geführt hätten, seien die Feststellungen des Gerichtshofs in diesen Urteilen auf den vorliegenden Fall übertragbar.Was drittens das Argument des Königreichs Spanien betrifft, wonach die Einnahmen der Einrichtungen, für deren Spiele die fragliche Steuerbefreiung gelte, zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten beitrügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar nicht gleichgültig ist, dass Lotterien und andere Glücksspiele in erheblichem Maße zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, dies allein aber nicht als sachliche Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 60, und Zenatti, Randnr. 36).
- EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 55, und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 61). - EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Zunächst ist daran zu erinnern, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wurden, wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. u. a. Urteil Liga Portugesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 56), die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, eine Berufung auf diese Ziele jedoch nicht möglich ist, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 65, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 49, und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 60). - EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote
Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 51). - EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) …
- EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
- EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …
- EuGH, 16.07.1998 - C-264/96
ICI
- EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
Läärä u.a.
- EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
Wielockx / Inspecteur der directe belastingen
- EuGH, 29.04.1999 - C-311/97
Royal Bank of Scotland
- EuGH, 09.09.2010 - C-64/08
Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von …
Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung wie die hier festgestellte, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 19, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).
Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten …
Zwar hat der Gerichtshof bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, darunter den Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von mit dem Glücksspiel verbundenen sozialen Problemen, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Was zunächst die von der italienischen Regierung geltend gemachten Ziele hinsichtlich der Verhinderung der Geldwäsche und der Erforderlichkeit, die Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland, oder seine Einfuhr nach Italien zu beschränken, anbelangt, genügt, ohne dass bestimmt zu werden braucht, ob diese Ziele dem Begriff "öffentliche Ordnung" zugeordnet werden können, vorab die Feststellung, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekämpfung der Spielsucht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher möglicherweise eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.
Jedoch sind unter Umständen wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat von Gewinnen aus Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung für solche Gewinne aus Spielkasinos im Inland nicht geeignet, die Verwirklichung des Ziels der Bekämpfung der Spielsucht in kohärenter Weise zu gewährleisten, da eine solche Befreiung vielmehr einen Anreiz für die Verbraucher darstellen könnte, an Glücksspielen teilzunehmen, die ihnen diese Befreiung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 41).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08
Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica u.a.) -, Rn. 58; vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, vom 6. Oktober 2009 - Rs. C-153/08 (Kommission/ Spanien) - und Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 98 und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn 89.
- EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, …
Nach ständiger Rechtsprechung zählen wirtschaftliche Gründe nämlich nicht zu den in den Art. 45 EG und 46 EG angeführten Gründen und bilden keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs angeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, Slg. 2009, I-9735, Randnr. 43). - VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07
Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem …
Wirtschaftliche Gründe können eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. vom 06.10.2009 - C-153/08 -, Rdnr. 43 , zit. nach www.curia.europa.eu). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10
Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen
- EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen - …
Der Gerichtshof hat indessen auch klargestellt, dass eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder Steuerhinterziehung, die auf dem Umstand beruht, dass ein Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht genügt, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele des Vertrags beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 61, Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 35, und Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 39). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08
Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von …
EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica u.a.) -, Rn. 58; vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, vom 6. Oktober 2009 - Rs. C-153/08 (Kommission/ Spanien) - und Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 98 und Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 89. - Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-49/16
Unibet International - Dienstleistungsfreiheit - Art. 56 AEUV - …
13 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).15 Vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94;… EU:C:1995:411, Rn. 37), vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (…C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 65), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (…C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 49), vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (…C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 60), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36).
- EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
Stanleyparma und Stanleybet Malta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.
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