Rechtsprechung
| BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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- DFR
Karfreitag
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit - besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß - ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit - besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß - ... - Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen
- doev.de
Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar
- faz.net (Pressebericht, 30.11.2016)
Feiertage: Heidenspaß an Karfreitag erlaubt
- lto.de (Kurzinformation)
Tanzverbot in Bayern: Tanzen am Karfreitag muss möglich sein
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Karfreitag - und der Freigeister-Tanz
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Strikter Karfreitagsschutz im Bayerischen Feiertagsgesetz unverhältnismäßig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bayerische Karfreitags-Regelung im Feiertagsgesetz wegen nicht bestehender Ausnahmeregelung unverhältnismäßig
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Wie still darf der Karfreitag noch sein?
Besprechungen u.ä. (4)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfassungswidrigkeit eines gesetzlichen Stilleschutzes für Karfreitag bei fehlender Befreiungsmöglichkeit
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Stilleschutz an Karfreitag
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
"Heidenspaß-Party" am Karfreitag
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Notwendigkeit von Ausnahmen vom Stillegebot am Karfreitag
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Bund für Geistesfreiheit
Sonstiges (2)
- nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
Verfassungsbeschwerdeschrift
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- VG München, 12.03.2008 - M 18 K 07.2274
- VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494
- BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 35.09
- BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Papierfundstellen
- BVerfGE 143, 161
- NJW 2017, 1164
- NVwZ 2017, 461
- DÖV 2017, 211
- GewArch 2017, 86
Wird zitiert von ... (61) Zitiert selbst (22)
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsmacht den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Feiertagsschutz mit anderen bedeutsamen Belangen zum Ausgleich zu bringen (Bezugnahme auf BVerfGE 125, 39).Rn. 57 1. Die Anerkennung des Karfreitags als Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller Tag greifen zunächst in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weil die typische werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag - wie auch an Sonntagen - grundsätzlich zu ruhen hat (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert dabei wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
Zugleich zielt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV damit auf die Möglichkeit zur seelischen Erhebung, die gleichermaßen allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung eröffnet werden soll (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).
Sie ist auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
Rn. 61 Nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Verankerung in den in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung und nach ihren Regelungszwecken hat die Vorschrift neben dieser weltlich-sozialen auch eine religiös-christliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) einerseits und anderen Grundrechten, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).
Der Senat hat schon in seiner Entscheidung zum Berliner Ladenöffnungsgesetz hervorgehoben, dass die Verfassung selbst damit in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV hinsichtlich der Feiertage eine Wertung vornimmt, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
Rn. 69 aa) Indem dem Gesetzgeber die Aufgabe überantwortet worden ist, das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 125, 39 ), hat er auch die Möglichkeit, Feiertage mit verschiedenem Charakter vorzusehen.
Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des sozialen Lebens jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
Er erweist sich als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
Gewährleistet ist insoweit vielmehr nur ein Mindestschutzniveau, wobei der Feiertagsschutz auch nicht nur auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt beschränkt ist (vgl. BVerfGE 125, 39 ).
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Ladenschlussgesetz III
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Zugleich zielt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV damit auf die Möglichkeit zur seelischen Erhebung, die gleichermaßen allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung eröffnet werden soll (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) einerseits und anderen Grundrechten, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 ; 125, 39 ).
Damit ist die Auswahl grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, der allerdings einen unantastbaren Kernbestand an Feiertagen zu bewahren hat (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Deshalb erweist sich der besondere Ruheschutz lediglich als Angebot, das zugleich aber Raum für individuell empfundene Bedürfnisse lässt, auch wenn diese nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stehen, welche den Zwecken der Ausgestaltung unterlegt sind (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Rn. 93 Werden auch Veranstaltungen, die in der genannten Weise einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegen, von den Verbotsregeln erfasst, muss der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von den Unterlassungspflichten des Art. 3 Abs. 1 und 2 FTG zu erteilen (zur Bedeutung von Ausnahmetatbeständen beim Feiertagsschutz vgl. BVerfGE 111, 10 ).
- BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Rn. 65 bb) Die grundsätzliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Zusammenschau verschiedener Verfassungsbestimmungen im Wege der Interpretation entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 138, 296 m.w.N. zur stRspr), steht der Auswahl des Karfreitags als anerkannter Feiertag nicht entgegen.Darüber hinaus begründet die eigene Glaubensfreiheit in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, grundsätzlich kein Recht darauf, von der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).
Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. BVerfGE 138, 296 ; siehe auch BVerfGE 83, 341 ; 108, 282 ).
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht nur als Vorwand für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerfGE 105, 279 , "Osho-Bewegung"; vgl. auch BVerfGK 9, 371 zur "Mun-Vereinigung").Rn. 102 b) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 105, 279 ).
Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (BVerfGE 105, 279 ).
- BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 , "Fuckparade/Love Parade").Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).
Rn. 112 Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).
- BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06
Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten" …
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats…, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).Rn. 112 Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).
Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerwGE 129, 42 ).
- VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494
Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag rechtmäßig
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -,.a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 - 10-2172-2-07 - und der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 - KVR-I/321AG 2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.
b) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 - wird aufgehoben.
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. BVerfGE 138, 296 ; siehe auch BVerfGE 83, 341 ; 108, 282 ).Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht nur die Befolgung imperativer Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ), sondern greift darüber hinaus.
- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Auch sind Musik- und Tanzveranstaltungen mit Vergnügungscharakter ihrer Natur nach zumeist nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (vgl. BVerfGE 104, 92 ).Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfGE 104, 92 ; stRspr).
- BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 35.09
Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens durch eine Filmfreigabe am …
Auszug aus BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 35.09 -,.Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 35.09 - gegenstandslos.
- VG München, 12.03.2008 - M 18 K 07.2274
"...-Party" am Karfreitag; Verbot musikalischer Darbietungen in Räumen mit …
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
- BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12
Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen …
- BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
Schächten
- BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Gesundbeter
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
- BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
Bahá'í
- BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Konfessionelle Krankenhäuser
- BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen …
- OLG Bamberg, 23.01.2014 - 2 Ss OWi 995/13
Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das bayerische Feiertagsgesetz: …
- BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen - …
- BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im …
Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f., Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ;… BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 16 ff., vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14, 22 …und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 21). - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18
Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos
Rn. 133 Zum Bekenntnis und zum Eintreten für den eigenen Glauben in der Öffentlichkeit BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 102, vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 52, vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, juris Rn. 114, und vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Guntau, ZevKR 43 (1998), 369 (378). - BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20
Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der …
Der durch die Versammlungsfreiheit bewirkte Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst auch solche, auf denen die Teilnehmer ihre Meinung auf andere Art und Weise - auch in nicht verbalen Formen - zum Ausdruck bringen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 110;… BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 15 …und vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14).Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f.;… BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 16 ff. …und vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14, 22).
- VG Ansbach, 05.03.2025 - AN 4 K 24.662
Stille Tage Gründonnerstag und Karfreitag, Voraussetzungen einer Befreiung, …
Rn. 2 1. Mit E-Mail an die Beklagte vom 6. März 2024 beantragte die Vorsitzende der Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Weltanschauungsgemeinschaft, die Erteilung von Befreiungen von den Beschränkungen des Feiertagsgesetzes zur Durchführung der Veranstaltungsreihe "… will Tanzen" in der Nacht von Gründonnerstag, den 28. März 2024, auf Karfreitag, den 29. März, von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr in 14 namentlich bezeichneten Clubs im Stadtgebiet der Beklagten Zur Begründung trug die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10) vor, dass ein pauschales Musik-/Tanzverbot an stillen Tagen nicht gestattet sei.Rn. 11 Zur Begründung wird zunächst im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10) Jahr für Jahr mit Erlaubnis des … eintrittspflichtige Veranstaltungen mit Getränkeverkauf, Filmvorführungen und Musik bei einer Umrahmung durch Wortbeiträge durchführe.
Dem könne auch gerade nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegengehalten werden, da der dortige Einzelfall nicht mit den hier beantragten Befreiungen für fast alle Clubs in der … Innenstadt vergleichbar sei (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 120).
Diese Norm wurde durch die von der Klägerin maßgeblich erwirkte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161) dahingehend modifiziert, dass Art. 5 Hs. 2 (…hinsichtlich der fehlenden Befreiungsmöglichkeiten für Karfreitage vgl. BVerfG a.a.O. - Tenor Ziffer 1) aufgrund der Unvereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 GG für nichtig erklärt wurde.
Diese Nichtigerklärung des Art. 5 Hs. 2 FTG hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft, so dass die Befreiungsmöglichkeit auch für Karfreitage in Betracht kommt (vgl. hierzu BGBl. I 2016, 3067).
Jedoch geht auch das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das inmitten stehende Feiertagsgesetz im Sinne eines angemessenen Ausgleiches der verfassungsrechtlich verankerten Positionen davon aus, dass es mit Blick auf von den Vorschriften des, letztendlich auf Art. 140 GG beruhenden, einfachgesetzlichen Feiertagsrechts betroffene Grundrechte, insbesondere die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung bedarf, wie sie Art. 5 FTG vorsieht (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 81, 88).
Lediglich für besondere Fallgestaltungen im Blick auf dann von den Vorschriften betroffene Grundrechte bedarf es zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 75, 78ff.).
Sie werden regelmäßig auch nicht Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 90).
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Ruheschutz nach Satz 1 oder nach Satz 3 des Art. 3 Abs. 2 FTG handelt (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 92).
Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei Grundrechtskonflikten der beschriebenen Art steht auch nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit christlicher Bevölkerungsteile entgegen (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 94).
Zu berücksichtigten ist indes die Möglichkeit, dem Ruhe- und Stilleschutz auch durch Auflagen dadurch gerecht zu werden, dass etwa eine Einschränkung der zulässigen Lautstärke erfolgen könnte (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 120).
Rn. 52 Zwar kann die Klägerin als Weltanschauungsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris 98ff.).
Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 102 m.w.N.).
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass selbst im Hinblick auf die damalige Veranstaltung das Bundesverfassungsgericht schon von einem "deutlich mitprägenden Vergnügungscharakter" und einer "noch plausiblen weltanschaulichen Prägung" ausgegangen ist (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 105).
Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 110ff. m.w.N.).
Rn. 65 Für die Ermessensausübung bzw. das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist neben der Betroffenheit der Schutzbereiche von Art. 4 oder Art. 8 GG maßgeblich, dass die Veranstaltung einen thematischen Bezug zum Karfreitag hat und ein vergleichsweise geringer Einfluss auf den äußeren Ruheschutz des Karfreitags besteht (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 120).
Zwar trifft es zu, dass im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung des Art. 5 FTG zu prüfen ist, ob Auflagen erteilt werden können, die der Gewährleistung des Stilleschutzes des Karfreitags Rechnung tragen (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 120).
- OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17
Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel
Dies gilt auch, soweit dort Theateraufführungen wie "Asyl Dialog" und NSU-Monologe" bereits inhaltlich benannt worden sind (vgl. zum Versammlungscharakter einer auch Musik und Filme umfassenden Veranstaltung: BVerfG, Urt. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 115, 117).Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 110).
Rn. 44 Soweit im für die einzelnen Veranstaltungstage vorgelegten Programm Filme vorgesehen sind, die gegebenenfalls als Form der Meinungskundgabe angesehen werden könnten (vgl. zum Einsatz von Musik und Tanz zu kommunikativen Entfaltung: BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 111), lässt sich dem Eintrag "free/Film" ein mögliches in Bezug zum Motto der Veranstaltung stehendes Thema nicht entnehmen.
Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 112;… BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459 juris Rn. 27; VGH München, Beschl. v. 20.4.2012, 10 CS 12.845, juris 10, 11).
Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 113;… BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 17 ff.).
- BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15
Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie
Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 3 GG um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt (vgl. BVerfG 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - Rn. 58, BVerfGE 143, 161;… 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147 , BVerfGE 128, 1 ;… BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144). - VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8461/18
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
Rn. 167 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris, Orientierungssatz 4b und Rn. 35; Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 110; Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 94 und Orientierungssatz 2 c. zu Ls. 2. - BVerfG, 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20
BVerfGE; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung …
Rn. 76 b) Ausgehend hiervon schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ; 128, 226 ; 143, 161 ).Der Schutz der Versammlungsfreiheit ist nicht auf Zusammenkünfte beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nonverbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ; 104, 92 ; 143, 161 ).
Rn. 80 Da eine Zusammenkunft für die Eröffnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein muss (…vgl. hierzu Rn. 74), reicht es mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG nicht aus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 143, 161 ; stRspr).
Rn. 84 Eine Schwerpunktbetrachtung nach dem Gesamtgepräge der jeweiligen Blockadeaktion - ähnlich dem Ansatz bei sogenannten "gemischten" Veranstaltungen (vgl. BVerfGE 143, 161 ) - vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, …
Rn. 32 b. Gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FTG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (zum Schutz der "stillen" Feiertage nach dem bayerischen Feiertagsgesetz vgl. zuletzt eingehend BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris).Rn. 33 Insbesondere ist eine vom Kläger angeführte mögliche Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Feiertagsschutz und der (gesellschaftlichen) "Feiertagswirklichkeit" wegen der gesetzgeberischen, demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit unschädlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 73).
Mit dem gesetzlichen Feiertagsschutz mitunter verbundene Grundrechtseingriffe sind dem Grunde nach über Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV als verfassungsimmanente Schranke gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 56).
Über diese Legalausnahme für bestimmte Interessen hinaus hat der baden-württembergische Feiertagsgesetzgeber für "besondere Ausnahmefälle" in § 12 Abs. 1 FTG eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen (zum Erfordernis einer Befreiungsmöglichkeit vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 74 ff.).
Rn. 34 Dabei ist vorliegend hervorzuheben, dass sich der baden-württembergische Feiertagsgesetzgeber in Ausübung seiner Ausgestaltungsfreiheit auf zwei dem besonderen Stilleschutz unterfallenden Feiertage im Kalenderjahr beschränkt hat (vgl. im Unterschied etwa das bayerische Feiertagsgesetz, nach dem neun Tage im Kalenderjahr einem besonderen Stilleschutz unterfallen; vgl. dazu - billigend - BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 84).
Offenbleiben kann danach, ob eine Abwägung des Feiertagsschutzes auch verfassungsrechtlich geboten ist; insoweit scheint das Bundesverfassungsgericht das verfassungsrechtliche Abwägungsgebot auf besonders bedeutsame entgegenstehende Grundrechte - wie die Versammlungsfreiheit als wesentliches Element "demokratischer Offenheit" - zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 92 ff.).
Schließlich geht auch aus dem vom Kläger eingereichten Artikel aus der ... vom 27.11.2017 (über den am Samstag, 25.11.2017 durchgeführten Weihnachtsmarkt des Klägers) hervor, dass die "Kunst" vorliegend gegenüber schlichten wirtschaftlichen Erwerbsinteressen und Vergnügungs- und Erholungsinteressen von Veranstalter, Künstlern und potenziellen Besuchern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 91) keinesfalls im Vordergrund stand ("...reizten zum Kauf"; "Sie hat ein großes Original verkauft..."; "Gegen Spätnachmittag zeigten sich erste Lücken im Angebot."; Fazit: "Die Aussteller sind zufrieden mit dem Kundenansturm. Größere Ausgaben beim Schmuck seien eher zögerlich gewesen, aber die Erfahrung zeige, dass mancher Kauf nach längerer Überlegung erst kurz vor Ende des Marktes getätigt wird.").
Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das jeweils in Rede stehende Verbot auch bei gebührender Berücksichtigung des Wesensgehalts der von ihm berührten Grundrechte zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage in dem angeführten Sinne geeignet und erforderlich ist, weil es die verbotenen Tätigkeiten und Veranstaltungen zu Recht als mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage unvereinbar untersagt hat (…vgl. näher BVerwG, Urt. v. 07.09.1981 - 1 C 43.78 - juris Rn. 20 ff.; vgl. ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 80, auf die Potenzialität der Ruhestörung abstellend).
Rn. 50 Aber selbst wenn man einbezöge, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt (in diese Richtung weisend - jedenfalls bei bedeutsamen Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit - vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 92), käme man zu keinem anderen Ergebnis.
Dies ist der Fall, wenn einerseits ein Vorhaben den Schutzzweck des Veranstaltungsverbots nicht oder nur unwesentlich berührt und wenn andererseits schutzwürdige und gewichtige öffentliche und private Belange eine Ausnahme rechtfertigen, wenn etwa ein über die kommerziellen Interessen des Veranstalters hinausgehendes Bedürfnis besteht, das aus einem besonderen Anlass erwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.02.1991 - 9 S 1795/90 - NVwZ-RR 1991, 634 m.w.N.), wie etwa die vom Bundesverfassungsgericht erörterten Fallgestaltungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 89 ff.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 15 A 2100/18
Versammlung Anspruch auf Einschreiten Beeinträchtigungen Dritter
Rn. 110 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 110, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 22. - VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark
- BVerwG, 27.11.2024 - 6 C 4.23
Camp im Altonaer Volkspark anlässlich des G20-Gipfels war keine Versammlung
- VG Meiningen, 03.07.2017 - 2 E 221/17
Versammlungsrecht; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1489/16
Nichtannahmebeschluss: Störung der Feiertagsruhe durch Vorführung eines nicht …
- VGH Bayern, 08.03.2022 - 10 B 21.1694
Augsburger Klimacamp als Versammlung eingestuft
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2018 - 4 A 218/16
Feiertagsschutz; Karfreitag; stiller Feiertag; Veranstaltungsverbot; Wohnung; …
- OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20
Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig
- VGH Hessen, 18.02.2026 - 8 B 406/26
Kundgebung mit religiösem Bezug als Versammlung
- BVerfG, 11.08.2025 - 1 BvL 2/25
Unzulässige Richtervorlage zu Tanzverboten am Gründonnerstag und Karfreitag in …
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 13803/17
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 583/19
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- VG Stuttgart, 16.04.2019 - 4 K 2359/19
Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Karfreitagsverbot
- OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
Alkoholverbot; Versammlungsauflage; gemischte Veranstaltung
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8560/18
Klagen schwerkranker Menschen auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zur …
- BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 440/16
Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie
- VG Gelsenkirchen, 24.11.2020 - 14 K 5442/18
Videografie, Kamerabeobachtung, Videoaufzeichnung, Versammlung, Nichtstörer, …
- BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides zugunsten eines …
- VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18
Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18
Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 15 B 845/22
"Union Move" in Mönchengladbach ist keine Versammlung
- VGH Bayern, 28.03.2025 - 22 CE 24.550
Untersagung einer Tanzveranstaltung an Ostern
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 1410/18
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- OVG Niedersachsen, 02.08.2017 - 8 ME 90/17
Härte; Rückwirkung; Wohnsitzbeschränkung; Wohnsitzverpflichtung
- VerfG Brandenburg, 20.06.2025 - VfGBbg 45/20
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 14642/17
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines …
- OVG Hamburg, 04.08.2022 - 4 Bs 113/22
Beschwerde der Stadt Hamburg ohne Erfolg - Schlafzelte beim Klimacamp bleiben …
- BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
Einfluss der Versammlungsfreiheit auf das Bauordnungsrecht
- VG Gelsenkirchen, 19.11.2021 - 14 K 1638/15
Öffentliche Ordnung, Meinungskundgabe, Parole, Auflage, Untersagung, gemischte …
- BVerwG, 14.12.2017 - 6 B 38.17
Feiertagsschutz: Öffnung einer Diskothek an Gründonnerstag und Karsamstag
- VGH Bayern, 06.12.2024 - 10 B 24.710
Gegendemonstration und Platzverweis
- VGH Bayern, 06.12.2024 - 10 B 22.2177
Erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Platzverweis im Rahmen …
- VG München, 03.07.2026 - M 11 S 26.1799
Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung für Räume eines Abgeordnetenbüros als …
- VGH Bayern, 06.12.2024 - 10 B 22.2178
Abgrenzung zwischen Störung und Verhinderungsblockade
- VG München, 03.07.2026 - M 11 S 26.3217
Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung für Räume eines Abgeordnetenbüros als …
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 - 18 L 2189/26
Standkundgebung mit christlich-religiösen Inhalten am 25. Juli 2026 in …
- BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
Ausnahme von der Beitragspflicht; Ausschließlichkeit der Widmung; Betriebsstätte; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2025 - 15 B 986/25
Krachparade Aachen 2025 ist keine Versammlung
- VG Hamburg, 27.06.2024 - 11 E 2497/24
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung …
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2026 - 3 L 51/26
Zum erhöhten Schutz am Volkstrauertag in Sachsen-Anhalt - Versammlungsrecht
- VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17
Versammlungs- und Demonstrationsrecht
- VG Magdeburg, 28.03.2018 - 3 B 114/18
Einstweiliger Rechtsschutz bei Untersagung einer Konzertveranstaltung
- VG Aachen, 26.08.2025 - 6 L 722/25
"KRACH Parade Aachen" ist keine Versammlung
- BayObLG, 31.03.2022 - 202 ObOWi 220/22
Zur Bedeutung der Begriffe der "Ansammlung", "Veranstaltung" und "Versammlung" …
- VG Arnsberg, 31.10.2024 - 6 L 1095/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2026 - 2 K 160/25
Zulassung von Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen an bestimmten …
- VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18
Eilantrag gegen Auflagen zu Versammlungen am 5.10 und 6.10.2018 in Magdala …
- VG Düsseldorf, 14.06.2024 - 18 L 1495/24
Versammlung, öffentliche Versammlung, öffentliche Parkfläche, …
- VG Arnsberg, 10.12.2020 - 6 L 1076/20
- VG Hannover, 16.04.2019 - 10 B 1919/19
10. Kammer bestätigt im Eilverfahren Musikverbot für geplante "Tanzdemo" am …
- VG Chemnitz, 12.05.2022 - 2 L 199/22
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Rechtsprechung
| BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung artspezifischer Besonderheiten bei der objektbezogenen Prüfung der Üblichkeit von vermieterseitig erbrachten Sonderleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von § 35b GewStG
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3, GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 35b Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3, GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 35b Abs 1, GewStG § 35b Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 21, EStG § 21
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung artspezifischer Besonderheiten bei der objektbezogenen Prüfung der Üblichkeit von vermieterseitig erbrachten Sonderleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von § 35b GewStG - rechtsinformationen.bund.de
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung artspezifischer Besonderheiten bei der objektbezogenen Prüfung der Üblichkeit von vermieterseitig erbrachten Sonderleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von § 35b GewStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 15 Abs 2 EStG 1997, § 15 Abs 3 EStG 1997, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 1991, § 35b Abs 1 GewStG 1991
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung artspezifischer Besonderheiten bei der objektbezogenen Prüfung der Üblichkeit von vermieterseitig erbrachten Sonderleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von § 35b GewStG - IWW
§ 10a des Gewerbesteuergesetzes, § ... 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 121 Satz 1 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 121, 100 FGO, § 127 FGO, § 35b Abs. 1 GewStG, § 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 35b GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen aus der Vermietung eines Einkaufszentrums
- Betriebs-Berater
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 35b Abs. 1
Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Vermietung von Flächen in einem Einkaufszentrum - ra.de
- rechtsportal.de
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb
- rechtsportal.de
Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen aus der Vermietung eines Einkaufszentrums
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides - und keine Folgen für den Gewerbesteuermessbescheid
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Vermietung des Einkaufszentrums - und die Gewerbesteuer
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Gewerbesteuer: Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuerpflicht
- pwc.de (Kurzinformation)
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Vermietung eines Einkaufszentrums nicht gewerbesteuerpflichtig
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Vermietung von Großimmobilien
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vermietung eines Einkaufszentrums trotz Sonderleistungen nicht gewerbesteuerpflichtig (IMR 2017, 44)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Besteuerung von privater Untervermietung (Airbnb, 9flats)
- Gewerblich tätige Personengesellschaften
- Mitunternehmerschaft
- Mitunternehmer
- Personengesellschaften
- Nicht gewerblich tätige Personengesellschaften
- Vermögensverwaltung
- Abgrenzung gewerblicher Betätigung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
- Die gewerbliche Vermietung
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 26.06.2013 - 7 K 10056/09
- BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Papierfundstellen
- BFHE 255, 12
- NJW 2017, 348
- NZM 2017, 85
- BB 2016, 2837
- BB 2017, 544
- DB 2016, 2697
- BStBl II 2017, 175
- GewArch 2017, 86
- NZG 2017, 316
Wird zitiert von ... (57) Zitiert selbst (24)
- BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
Flugzeugleasing und Gewerbesteuer
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Rn. 33 Da kein Streit darüber besteht, dass die KG selbständig gehandelt hat, sich nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat und ihre Tätigkeit weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als freier Beruf oder andere selbständige Arbeit zu qualifizieren ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Gewerbebetriebs etwa BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289), sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., sowie BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).
Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 26.06.2013 - 7 K 10056/09
Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt …
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Juni 2013 7 K 10056/09 aufgehoben.Mit Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 10056/09 wies das FG die Klage als unbegründet ab.
das Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. Juni 2013 7 K 10056/09 aufzuheben,.
- BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Solche Umstände werden aber insbesondere dann bejaht, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie einem Hotel oder einer Fremdenpension vergleichbare, unternehmerische Organisation erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619;… vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, und vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945; BFH-Beschluss vom 28. September 2010 X B 42/10).Es kommen nur solche Sonderleistungen für die gewerbliche Prägung in Betracht, die nicht schon üblicherweise mit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945).
- BFH, 22.01.2003 - X R 37/00
Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; vom 31. Mai 2007 IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl II 2007, 768;… vom 2. September 2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012).Zur Vermögensverwaltung sind Leistungen wie die Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts zu rechnen, die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464).
- BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12
Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung …
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Es kann insoweit bereits deshalb keinen Bestand haben, weil an die Stelle der angefochtenen Bescheide vom 17. April 2008 sowie vom 12. Juni 2008 im Laufe des Revisionsverfahrens am 23. September 2013 geänderte Bescheide getreten sind (…vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188, und vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837).Der Senat sieht daher wegen Vorliegens der Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7; vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, und in BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837).
- BFH, 13.11.1991 - X R 48/91
Änderung eines Gewerbesteuermeßbescheides nach § 35b GewStG auch dann möglich, …
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Ist dieser Rechtsbehelf erfolgreich, so verpflichtet die Norm grundsätzlich zu einer entsprechenden Folgeänderung bei der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1991 X R 48/91, BFHE 166, 367, BStBl II 1992, 351).§ 35b GewStG greift in diesem Fall nicht ein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 367, BStBl II 1992, 351, sowie vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171).
- BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend …
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Rn. 49 aa) Eine Betriebsaufspaltung mit der Folge der Umqualifizierung der Einkünfte der Besitzgesellschaft in gewerbliche Einkünfte liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. jüngst BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 16/13, und vom 24. September 2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154; s. jetzt auch § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG). - BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95
1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher …
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Werden von einem Betrieb nur gemischte Leistungen erbracht, so ist der Betrieb danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit die Gesamttätigkeit charakterisiert (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, zur einheitlichen Tätigkeit und Abfärbetheorie bei Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit, und vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478). - BFH, 28.09.2010 - X B 42/10
Gewerbliche Vermietungstätigkeit
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Solche Umstände werden aber insbesondere dann bejaht, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie einem Hotel oder einer Fremdenpension vergleichbare, unternehmerische Organisation erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619;… vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, …und vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945; BFH-Beschluss vom 28. September 2010 X B 42/10). - BFH, 29.11.2012 - IV R 37/10
Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer …
Auszug aus BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Die Personengesellschaft muss demnach zumindest noch eine weitere Tätigkeit ausüben, die isoliert betrachtet zu einer anderen Einkunftsart führen würde (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 37/10, Rz 28). - BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13
Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch …
- BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00
Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen
- BFH, 18.05.1999 - III R 65/97
Segelyacht nicht zulagenbegünstigt
- BFH, 24.10.2000 - IX R 58/97
Vermietung einer Ferienwohnung
- BFH, 06.03.1997 - IV R 21/96
Umwandlung einer GmbH in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
- BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98
gewerblicher Grundstückshandel
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …
- BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines …
- BFH, 02.09.2008 - X R 14/07
Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten …
- BFH, 31.05.2007 - IV R 17/05
Vermögensverwaltung auch bei gelegentlichem Verkauf vermieteter beweglicher …
- BFH, 04.12.2014 - IV R 53/11
Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate - …
- BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
Diebstahl eines Betriebs-Pkw
- BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01
Urteilsberichtigung - Revisionsfrist
- BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14
Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine …
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, m.w.N.). - BFH, 28.11.2019 - III R 34/17
Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Eigener Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, und vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, jeweils m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2012 und 2013
Im Übrigen wies die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2016 - IV R 34/13 - hin, das auch für die streitgegenständliche Rechtsfrage der erweiterten Kürzung Bedeutung habe.Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (vgl. BFH vom 22.01.2003 - X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl. II 2003, 464; BFH vom 31.05.2007 - IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl. II 2007, 768;… BFH vom 2.09.2008 - X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2701).
Rn. 44 Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2702 mwN. der Rspr.).
Wenn die Sonderleistung im (jedenfalls überwiegenden) wirtschaftlichen Interesse des Vermieters erbracht wird und nicht wirtschaftliche Interessen des Empfängers im Vordergrund stehen, soll eine Leistung im Rahmen der Vermögensverwaltung vorliegen und insofern unschädlich sein (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2702 sowie die Anmerkung von Wendt, FR 2017, 484, 489 f.).
Auf die Interessenverteilung ist auch dann abzustellen, wenn die Leistung durch Verträge zwischen dem Vermieter und Dritten auf Dritte ausgelagert wird (vgl. Wendt, FR 2017, 484, 489 f.).
Für die Bestimmung der Üblichkeit erbrachter Zusatzleistungen ist auf die artspezifischen Besonderheiten im Rahmen einer objektbezogenen Prüfung abzustellen (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2703).
Für ein Einkaufszentrum hatte der Bundesfinanzhof im Rahmen einer objektspezifischen Betrachtung den Charakter der Bewachung als Sonderleistung jedoch verneint, weil in dem streitigen Sachverhalt der Vermieter sein Eigentum vor Beschädigung durch Dritte schützen wollte und im Interesse Dritter, nämlich der Kunden der Mieter, der Schutz erforderlich war (BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2702 f.).
- BSG, 28.11.2024 - B 4 AS 16/23 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - …
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH dabei, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (stRspr; zB BFH vom 14.7.2016 - IV R 34/13 - BFHE 255, 12 = BStBl II 2017, 175 - juris RdNr 32 mwN; hierzu im Hinblick auf Einkünfte aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken BFH vom 7.2.2018 - X R 10/16 - BFHE 260, 490 = BStBl II 2018, 630 - juris RdNr 61; vgl zu der Frage, wann die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten wird zB BFH vom 19.1.2017 - IV R 50/14 - BFHE 257, 35 = BStBl II 2017, 456 - juris RdNr 27 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 - GrS 1/98 - BFHE 197, 240 = BStBl II 2002, 291 - juris RdNr 29; vgl zur Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für das "Bild des Gewerbebetriebs" nur BFH vom 19.1.2017 - IV R 50/14 - BFHE 257, 35 = BStBl II 2017, 456 - juris RdNr 28). - FG Hamburg, 28.01.2025 - 6 K 110/23
Wirksamkeit von Bescheiden an eine Erbengemeinschaft als Inhaltsadressatin bei …
Ungeschriebenes Tatbestandmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH des Weiteren, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2016, IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175, juris Rn. 32;… BFH, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, juris Rn. 144ff.).Rn. 96 Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH, Urteil vom 14. Juli 2016, IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175, juris Rn. 35).
Bei der Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines Gewerbebetriebs einerseits und privater Vermögensverwaltung andererseits hat die Rechtsprechung seit Langem auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abgestellt (BFH, Urteil vom 14. Juli 2016, IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175, juris Rn. 35;… BFH, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, juris Rn. 30).
Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (BFH, Urteil vom 14. Juli 2016, IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175, juris Rn. 35; BFH…, Urteil vom 22. Januar 2003, X R 37/00, BStBl. II 2003, 464, juris Rn. 22).
Zur Vermögensverwaltung sind z.B. Leistungen wie die Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts zu rechnen, die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallen (BFH, Urteil vom 14. Juli 2016, IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175, juris Rn. 35; BFH…, Urteil vom 24. Oktober 2000, IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, juris Rn. 39).
Solche Umstände werden aber insbesondere dann bejaht, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie einem Hotel oder einer Fremdenpension vergleichbare, unternehmerische Organisation erforderlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2016, IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175, juris Rn. 37 m.w.N.; FG Köln…, Urteil vom 22. Juni 2023, 11 K 315/19, EFG 2024, 621, juris Rn. 61; FG Hamburg…, Beschluss vom 13. Mai 2016, 2 V 271/15 , DStRE 2017, 397 , juris Rn. 20 ).
- BFH, 28.05.2020 - IV R 10/18
Vermietung von Ferienwohnungen; eigennützige Treuhand - Die Entscheidung wurde …
Rn. 21 a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse --einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare-- unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 16.04.2013 - IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz 10;… in BFH/NV 2004, 945, und vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37). - BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16
In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang …
Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2011 - IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, Rz 17, und vom 14. Juli 2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 23).Der Senat sieht daher wegen Vorliegens der Spruchreife von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl. BFH-Urteile in BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 23, und vom 8. Juni 2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 22).
- BFH, 30.10.2024 - IV R 19/22
Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung
Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 43, m.w.N.) oder dass der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 43, m.w.N.).Hieran fehlt es regelmäßig, wenn Leistungen, die die Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts betreffen, erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 36, m.w.N.).
Zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gehören --in Abhängigkeit von Objektart und -größe-- neben dem Abschluss von Mietverträgen auch Tätigkeiten wie zum Beispiel die Bewachung des Objekts, Werbemaßnahmen, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen im Vermietungsobjekt und der zur Verwaltung genutzten Büroräume (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2024 - III R 26/21, Rz 17, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 35 ff., 41 ff.).
Rn. 47 b) Das FG wird ferner zu beachten haben, dass eine auf das Gesamtobjekt bezogene Bewachung, die dem Schutz des Eigentums des Vermieters dient und daher in seinem Interesse erfolgt, kürzungsunschädlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2024 - III R 26/21, Rz 17, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175).
- BFH, 30.06.2022 - IV R 42/19
Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen …
Liegt eine einheitliche nichtgewerbliche (z.B. freiberufliche oder vermögensverwaltende) Tätigkeit vor, entfällt die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. (BFH-Urteile vom 27.08.2014 - VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002, Rz 46, zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. betreffend gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit; vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 55, zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. betreffend gewerbliche und vermögensverwaltende Tätigkeit). - BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19
Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit …
Dieser wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, und vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, jeweils m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17
Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership - …
- BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21
Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung
- FG Köln, 22.06.2023 - 11 K 315/19
Einordnung der Vermietung von Apartements (sog. Boardinghaus) als ein zur Führung …
- BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden …
- BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis …
- BFH, 03.06.2025 - III R 12/22
Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 4 A 489/14
Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in …
- FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 8 K 8320/17
Gewerbesteuermessbetrag 2012
- BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 …
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- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 6 K 6066/21
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- FG Düsseldorf, 15.06.2026 - 14 K 1416/24
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Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten …
- BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
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Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt …
- BFH, 13.06.2024 - III R 26/21
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- FG Münster, 10.10.2024 - 3 K 751/22
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- FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22
Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag
- BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender …
- FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
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- FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18
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- FG München, 15.07.2020 - 7 K 770/18
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- FG Münster, 11.02.2022 - 14 K 2267/19
Gewerbesteuer - Stellen eine Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und …
- FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche …
- BFH, 13.09.2017 - III R 16/15
Keine zulagenrechtliche Merkmalsübertragung bei Investitionen im originär …
- FG Münster, 28.08.2024 - 2 K 1046/22
Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbesteuerertrages im Zusammenhang mit …
- FG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 8 K 8045/19
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kürzungsschädlicher …
- FG Niedersachsen, 18.06.2025 - 9 K 129/22
Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblichem Gold- …
- FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
- FG Hessen, 06.09.2021 - 8 K 1871/13
Berücksichtigen des sich aus einem Verkauf von Edelmetallen der …
- FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
- FG Düsseldorf, 26.06.2023 - 10 K 2800/20
Versagung der erweiterten Kürzung im Falle der Wertung von verschiedenen …
- FG Sachsen, 17.07.2024 - 2 K 946/23
Objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei der …
- FG Düsseldorf, 25.09.2026 - 10 K 222/18
- FG München, 30.04.2019 - 6 K 1185/18
Beschränkte Steuerpflicht einer ausländischen Körperschaft nach …
- FG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - 3 K 2355/20
Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus privatem …
- FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22
Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur …
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2024 - 6 K 3108/18
Handel mit Edelmetallen durch ausländische Personengesellschaft - Verluste aus …
- FG Düsseldorf, 23.05.2023 - 13 K 2029/22
Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in …
- FG Münster, 28.08.2024 - 2 K 1046/2
Gewerbesteuer - Lastenaufzug
- FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14
Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer …
- FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2019 - 8 K 8045/19
Gewerbesteuermessbetrag 2012
- FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die kraft …
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Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 3 Abs 2 IHKG, § 3 Abs 7a IHKG
Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industrie- und Handelskammer mit doppischer Haushaltsführung - ra.de
- rechtsportal.de
IHKG § 3 Abs. 2; IHKG § 3 Abs. 7a
IHK-Beitrag; Wirtschaftsplan; Doppische Haushaltsführung; Gebot der Haushaltswahrheit; Schätzgenauigkeit; Unzulässige Vermögensbildung; Bildung und Aufrechterhaltung von Rücklagen; Ausgleichsrücklage; Liquiditätsrücklage - rechtsportal.de
IHKG § 3 Abs. 2 S. 2; IHKG § 3 Abs. 7a
Anwendung der Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industriekammer und Handelskammer bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans; Berücksichtigung der Grundsätze der doppischen Haushaltsführung mit Gewinnrechnung und ... - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendung der Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industriekammer und Handelskammer bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans; Berücksichtigung der Grundsätze der doppischen Haushaltsführung mit Gewinnrechnung und ...
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 21.11.2013 - 4 K 1546/13
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14
- BVerwG, 22.06.2018 - 10 B 6.17
Papierfundstellen
- DÖV 2017, 258
- GewArch 2017, 86
- GewArch 2017, 86 DÖV 2017, 258 (Ls.)
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14
Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315) entwickelten Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industrie- und Handelskammer finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu berücksichtigen sind.Rn. 23 Das Berufungsverfahren hat im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Revisionsverfahren 10 C 6.15 vom 06.10.2015 bis zum 09.02.2016 geruht.
Rn. 24 Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 - (BVerwGE 153, 315) hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht: Die Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen vor und in dem streitigen Beitragsjahr 2013 sei - unter vollständiger Verkennung des vom Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Grundsatzes der Schätzgenauigkeit - offensichtlich unwirtschaftlich, unvernünftig und mit einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren.
Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315).
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.1999 - A 14 S 1361/97
Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei Bekanntgabe durch …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14
Rn. 27 Nach Übergabe der Urteilsformel an die Geschäftsstelle gemäß §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO am 02.11.2016 konnte der Senat die am 04.11.2016 und am 09.11.2016 eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten, die im Wesentlichen deren Vorbringen aus der Berufungsverhandlung wiederholen und vertiefen, bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen (vgl. zur Verbindlichkeit von Urteilen nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, NVwZ-RR 2000, 125).
- OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17
Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; …
2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 860/17 -, GewArch.2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 860/17 -, GewArch.
2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 8 -, GewArch.
- OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17
Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; …
2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 860/17 -, GewArch. - VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer; …
Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 29).Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die - hier nicht beanstandete - Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).
Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).
Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG…, Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).
Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 34).
Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 31).
Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln…, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 6 S 860/17
Erhebung der IHK-Beiträge; Umwidmung von in der Liquiditätsrücklage befindlichen …
Rn. 7 Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht als wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids auf § 3 Abs. 2 IHKG ab und legt die hierzu ergangene und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315) aufgreifende Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen durch eine Industrie- und Handelskammer zugrunde (Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris).Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O. und Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).
Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O. und Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).
Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O. und Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).
Denn es spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die zuvor überhöht vorhandene Liquiditätsrücklage durch die Überführung der Mittel in die Bau- und Instandhaltungsrücklage einem nicht zu beanstandenden anderen Zweck zugeführt hat (vgl. zur "Umwidmung" von Rücklagen für einen anderen Zweck Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn, GewArch 2016, 263 ; in diese Richtung auch bereits Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).
Bei der Vorhaltung einer solchen Mittelreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und damit nicht um unzulässige Vermögensbildung (vgl. Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).
Hierbei ist in rechtlicher Hinsicht offen, ob bei der erforderlichen Prognose lediglich eine gesonderte Risikoabschätzung in dem von dem Finanzstatut gebildeten Rahmen von 25 bis 50 v.H. der Betriebsaufwendungen oder ob insgesamt eine solche Prognose vorzunehmen ist, wenn und weil sich der im Finanzstatut gebildete Rahmen als rechtswidrig erweisen könnte (ebenso offen gelassen im Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).
- VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK; …
Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide zitiert nach juris).Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt jedoch die Beurteilung der Frage, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).
Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, wobei die Prognosen aber aus der ex-ante-Sicht jedenfalls aber sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O).
Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).
Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).
Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).
- OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17
Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; …
2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 8 -, GewArch. - OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12
IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen …
Hält sich die Rücklage in dem vom Finanzstatut gezogenen Rahmen ist damit aber im Allgemeinen keine Vermutung der Angemessenheit verbunden (…a. A. noch VGH München, Beschl. v. 30.7.2012, 22 ZB 11.1509, juris Rn. 34;… VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017, 1 A 40/16, UA S. 12 f.;… VG München, Urt. v. 20.1.2015, M 16 K 13.2277, juris Rn. 18), sondern bleibt insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit zu prüfen (…BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 2.11.2016, 6 S 1261/14, juris Rn. 36;… VG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2017, 20 K 3225/15, juris Rn. 345). - VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 6322/16
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 29 ff.).Rn. 39 Diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung geltenden Maßstäbe sind nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten sind ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 33 ).
Rn. 42 Das Vorhalten einer Mittelreserve zum Ausgleich von Beitragsschwankungen kann ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit sein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 20.07.2017 - 6 S 860/17 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 34 ).
Maßgeblich bleibt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das durch die pauschale Festlegung eines Rahmens, innerhalb dessen gleichsam beliebig Rücklagen gebildet werden könnten, deutlich verfehlt würde (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg…, Urteil vom 17.09.2018 - 8 LB 130/17 -, Rn. 62 ff.; Hamburgisches OVG…, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 65; der Sache nach auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 36 ).
- VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17238/17
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 29 ff.).Rn. 43 Diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung geltenden Maßstäbe sind nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten sind ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 33 ).
Rn. 58 Das Vorhalten einer Mittelreserve zum Ausgleich von Beitragsschwankungen kann ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit sein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 20.07.2017 - 6 S 860/17 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 34 ).
Maßgeblich bleibt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das durch die pauschale Festlegung eines Rahmens, innerhalb dessen gleichsam beliebig Rücklagen gebildet werden könnten, deutlich verfehlt würde (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg…, Urteil vom 17.09.2018 - 8 LB 130/17 -, Rn. 62 ff.; Hamburgisches OVG…, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 65; der Sache nach auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 36 ).
- VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 14972/17
Mitgliedsbeitrag der IHK - Aufstellung des Wirtschaftsplans
Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 29 ff.).Rn. 45 Diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung geltenden Maßstäbe sind nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten sind ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 33 ).
Rn. 60 Das Vorhalten einer Mittelreserve zum Ausgleich von Beitragsschwankungen kann ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit sein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 20.07.2017 - 6 S 860/17 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 34 ).
Maßgeblich bleibt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das durch die pauschale Festlegung eines Rahmens, innerhalb dessen gleichsam beliebig Rücklagen gebildet werden könnten, deutlich verfehlt würde (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg…, Urteil vom 17.09.2018 - 8 LB 130/17 -, Rn. 62 ff.; Hamburgisches OVG…, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 65; der Sache nach auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 36 ).
- VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 8053/18
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
- VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 18379/17
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
- VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17366/17
Der Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Industrie- und Handelskammer bei …
- VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
Kammerbeiträge IHK Trier
- VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16
IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage, …
- VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
Unterschiedliche Privilegierung von natürlicher und juristischer Person für …
- VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 9375/17
Festsetzung von Kammerbeiträgen der Industrie- und Handelskammer
- VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5188/18
Handwerkskammer; Kammerbeitrag; Wirtschaftsplan; Rücklagenbildung; …
- VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
(Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung
- VGH Bayern, 15.11.2021 - 22 B 20.1948
Beitrag für Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer
- VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17
Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der …
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2022 - 6 S 965/21
Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen einer Industrie- und …
- VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
Zur Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung im Rahmen der Beitragsbemessung einer …
- VG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 12 K 1978/16
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde sie …
- VG Magdeburg, 27.06.2018 - 3 A 74/16
Zu den Anforderungen an die Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan einer IHK
- VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20
Kammerbeitragpflicht für einen selbständigen Fotografen; Bildung einer …
- VG Bayreuth, 13.12.2017 - B 4 K 16.446
Rücklagenbildung einer Ärztekammer
- VG Berlin, 17.10.2018 - 4 K 124.16
Heranziehung eines Mitglieds zu Mitgliedsbeiträgen durch die IHK; Rechtmäßigkeit …
- VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
- VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020
- VG Gelsenkirchen, 26.02.2019 - 19 K 1620/17
Aussetzung; Ruhen; IHK-Beitrag; Wirtschaftsplan; Schätzgenauigkeit; …
- VG Sigmaringen, 06.03.2017 - 1 K 2592/16
Mitgliedsbetrag der IHK Reutlingen für 2016 begegnet ernstlichen Zweifeln
- VG Gelsenkirchen, 21.05.2019 - 19 K 2505/17
IHK-Beitrag Wirtschaftsplan Schätzgenauigkeit Rücklage Ausgleichsrücklage …
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Rechtsprechung
| FG München, 30.05.2016 - 15 K 474/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- ra.de
- rechtsportal.de
EStG § 3 Nr. 44; EStG § 3c Abs. 1
Kürzung der Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um einen ausbezahlten Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR
- rechtsportal.de
- Wolters Kluwer
Kürzung der Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um einen ausbezahlten Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Meisterbonus mindert Fortbildungskosten nicht
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Keine Kürzung von Fortbildungskosten um ausbezahlten Meisterbonus
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Fortbildungskosten
- ABC der Aus- und Fortbildungskosten
- Einzelfälle
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1513
- GewArch 2017, 86
Wird zitiert von ... (2)
- FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit …
So habe auch das Finanzgericht (FG) München mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2016 15 K 474/16 (EFG 2016, 1513) entschieden.Bei diesem Erlass handele es sich nicht um einen separat gewährten Meisterbonus, über den das FG München mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2016 15 K 474/16 (EFG 2016, 1513) entschieden habe.
Der Darlehenserlass der KfW ist damit keine in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Tun, Dulden oder Unterlassen der Klägerin gewährte Gegenleistung, die als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist (so auch FG München, Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2016 15 K 474/16, EFG 2016, 1513, für den vom Freistaat Bayern gewährten Meisterbonus nach erfolgreich abgelegter Prüfung).
- FG München, 16.06.2020 - 5 K 1936/19
Absetzung von Stipendienleistungen von Masterstudium
Im Übrigen sei auch auf das Urteil des FG München vom 30. Mai 2016 15 K 474/16, EFG 2016, 1513, zu verweisen, das auf den Streitfall übertragbar sei.Rn. 28 d) Entgegen der Ansicht der Klägerin wiederspricht der vom FA vorgenommene Abzug auch nicht den Darlegungen im Urteil des FG München in EFG 2016, 1513.
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Rechtsprechung
| KG, 06.09.2016 - 9 U 9/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Gefahrenstellenbeseitigung
§ 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
Schuldhaft vergaberechtswidriger Ausschluss eines Bieters im Vergabeverfahren für Straßenbauarbeiten: Umfang des Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen den öffentlichen Auftraggeber - VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de
Umfang des Schadensersatzes eines an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieters wegen vergaberechtswidriger Ausschließung des Angebots
- rechtsportal.de
Umfang des Schadensersatzes eines an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieters wegen vergaberechtswidriger Ausschließung des Angebots
- ibr-online
Ausschluss statt Zuschlag: Wie wird der Schaden des Bieters berechnet?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- heuking.de (Kurzinformation)
Vergabefehler: Bieter erhält Vergütung minus ersparte Aufwendungen
- bbgundpartner.de
(Kurzinformation)
Schadensersatz bei unberechtigtem Ausschluss des Bestbieters
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Umfang des Schadensersatzes eines an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieters wegen vergaberechtswidriger Ausschließung des Angebots
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Ausschluss statt Zuschlag: Wie wird der Schaden des Bieters berechnet? (VPR 2016, 236)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Ausschluss statt Zuschlag: Wie wird der Schaden des Bieters berechnet? (IBR 2017, 33)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.12.2014 - 13 O 75/08
- LG Berlin, 05.12.2015 - 13 O 75/08
- KG, 06.09.2016 - 9 U 9/15
Papierfundstellen
- GewArch 2017, 86
- VergabeR 2017, 97
- ZfBR 2017, 102
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden
Auszug aus KG, 06.09.2016 - 9 U 9/15
Das sind solche, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Anspruchsgegners nicht eingetreten wären, was von dem Anspruchsteller darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86 -, juris Rn. 24;… Rüßmann in: juris-PK-BGB, 7. Auflage 2014 - Stand: 9. September 2015 -, § 249 BGB Rn. 5, 93 m.w.N.). - BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86
Darlegungs- und Beweislast für Steuerersparnisse
Auszug aus KG, 06.09.2016 - 9 U 9/15
Hierbei trifft für die tatsächlichen Voraussetzungen von Vorteilen den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (…Ebert, ebd., Rn. 84 m.w.N.), wobei den Geschädigten bei konkretem Sachvortrag zu berücksichtigungsfähigen Vorteilen eine sekundäre Darlegungslast trifft; er kann sich dann nicht auf ein bloßes oder nicht hinreichend substantiiertes Bestreiten beschränken (BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 -, juris Rn. 9). - BGH, 15.12.1988 - III ZR 110/87
Umfang des Schadensersatzes bei rechtswidriger Bausperre
Auszug aus KG, 06.09.2016 - 9 U 9/15
In die Schadensberechnung sind aber auch die mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehenden Vorteile schadensmindernd einzubeziehen, wenn die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 110/87 -, juris Rn. 13;… Ebert in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, Vorbemerkung zu §§ 249-253 BGB Rn. 87) .
- KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
Erd- und Abbrucharbeiten - Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts: …
Nach Beendigung des Vergabeverfahrens können sodann gegebenenfalls sekundäre, auf die Leistung von Schadenersatz gerichtete Ansprüche bestehen (vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 -, juris Rn. 66; Senat…, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 juris Rn. 68 ; Senat, Urteil vom 6. September 2016 - 9 U 9/15 juris Rn. 21 ;… Gerlach in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 6. August 2018, Vor UVgO Rn. 158). - OLG Oldenburg, 25.04.2017 - 6 U 170/16
Urkalkulation mit Sperrvermerk darf nicht ausgeschlossen werden!
Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich das beklagte Land aber ebenso wenig auseinander wie mit dem Argument, dass es für die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin nur darauf ankomme, welchen Gesamtgewinn die Klägerin unter Berücksichtigung welcher Gesamtkosten die Klägerin bei Durchführung des Auftrags erzielt hätte (vgl. auch KG, Urteil vom 06.09.2016 - 9 U 9/15).
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