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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.04.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01   

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https://dejure.org/2001,3008
BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01 (https://dejure.org/2001,3008)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 (https://dejure.org/2001,3008)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 (https://dejure.org/2001,3008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung - Teilnahme an Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene - Verstoß gegen die Pflicht eines Beamten zur Verfassungstreue - Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Haltung - Einbehaltung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im BGS; Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung; Ermessen der Einleitungsbehörde; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; besondere Begründungspflicht, wenn eine Dienstentfernung erkennbar ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 385 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1410
  • DVBl 2001, 1683
 
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Wird zitiert von ... (106)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt); …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Da zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlichen politischen Treuepflicht und demjenigen des § 52 Abs. 2 BBG kein Unterschied besteht, gelten diese Erwägungen auch für die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 2 BBG (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Dienstvergehen eines Personalreferatsleiters, der durch ausländerfeindliche und das Schicksal der Juden verharmlosende Äußerungen u.a. seine Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG verletzte, hat der Senat in jüngster Zeit mit einer Gehaltskürzung auf die Dauer von 48 Monaten geahndet (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 -).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung eines …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 ).

    Weil es in derartigen Fällen eines "besonderen rechtfertigenden Grundes" (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977, a.a.O. S. 27) dafür bedarf, dass der Beamte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert (…vgl. Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.), sind alle dafür und dagegen sprechenden wesentlichen Umstände in die Abwägung einzubeziehen und auch darzulegen.

  • BVerwG, 06.07.1982 - 1 D 3.82

    Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten wegen Publikation …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Wer sich durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder durch Zurschaustellen seiner Symbole zum nationalsozialistischen Staat bekennt, bringt eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck (Urteil vom 6. Juli 1982 - BVerwG 1 D 3.82 - BVerwG DokBer B 1982, 259).

    Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (Urteil vom 6. Juli 1982, a.a.O.;… Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, J 700 Rn. 61).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung zieht (Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 350 f.).
  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Begeht ein Beamter eine Straftat im Sinne des ersten bis sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (§§ 80 bis 120 StGB), so ist seine Stellung als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates betroffen, was in der Regel zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung für das Ansehen des Berufsbeamtentums führt (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - ZBR 2001, 39).
  • BVerwG, 04.04.2001 - 1 D 19.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptsekretärin; Abbuchung von 32.000 DM …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Dies ist - auch in Fällen des § 54 Satz 3 BBG - ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den "bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG und Urteil vom 4. April 2001 - BVerwG 1 D 19.00 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen - Polizeibeamter im …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7, 00 - NVwZ-RR 2001, 246 = BVerwG DokBer B 2001, 51).
  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 D 49.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei unwahren Angaben in einer …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm gemäß § 52 Abs. 2 BBG obliegende Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - BVerwGE 113, 118, 126).
  • BVerwG, 18.11.1996 - 1 DB 1.96

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Zustellung der Einleitungsverfügung, …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    In einem Beschluss vom 18. November 1996 (- BVerwG 1 DB 1, 96 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 8 = NVwZ-RR 1998, 47) hat der Senat für das gravierender einzustufende Dienstvergehen eines BGS-Beamten, der einen Text mit einer aggressiven, kämpferischen Einstellung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mit dem Aufdruck des eigenen Namens an Seminarteilnehmer verteilte und damit eine Pflichtwidrigkeit nach § 52 Abs. 2 BBG beging, zum Ausdruck gebracht, dass es voraussichtlich nicht zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen werde, sondern zu einer unterhalb der Entfernung liegenden Disziplinarmaßnahme.
  • BVerwG, 23.01.2001 - 1 D 1.00

    Dienstvergehen eines Zollbeamten durch Weitergabe von dienstlichen Unterlagen und …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01
    Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (Urteil vom 23. Januar 2001 - BVerwG 1 D 1.00 -).
  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder …

    Er dokumentiert mit dem Tragen der Tätowierung sein dauerhaftes Bekenntnis zu dieser Anschauung und damit seine Abkehr von der Verfassungsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 S. 23).

    Rn. 60 Die Sigrune in ihrer doppelten Verwendung war Kennzeichen der Waffen-SS (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 S. 25; OLG Bamberg…, Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/2007 - juris Rn. 9).

    Rn. 81 cc) Eine Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen und des sich aus ihnen ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten lässt eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 S. 23).

    Rn. 83 Auf die Frage, ob bereits der zurechenbare "böse Schein" einer verfassungsfeindlichen Einstellung als Pflichtverletzung gewertet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 S. 26, vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 8 …und vom 7. September 2015 - 2 B 56.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Rn. 37 Rn. 5; hierzu auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I - BGHSt 25, 30 ) und der Beklagte damit jedenfalls zu einer Distanzierung verpflichtet gewesen wäre, kommt es damit nicht an.

    Er ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 - NJW 2009, 2805 Rn. 13 und 17; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 S. 23).

  • VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung

    Rn. 224 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1997 - 1 D 49/96 -, juris, Rn. 45.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Disziplinarverfahren; Bundespolizei; Entfernung; Berufung; Aussetzung; …

    Mit einem Bekenntnis zum nationalsozialistischen Staat mit dem auf Subordination beruhenden Führerprinzip, dem Prinzip der Gewalteneinheit und der zur Vernichtung anders gearteter und anders denkender Volksgruppen motivierenden Ideologie negiert ein Beamter zugleich die den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auszeichnenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Gleichheit aller Menschen vor Recht und Gesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 1 D 3.82 - Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 18).

    Ein Polizeibeamter, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gehören, ist zwar im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft und für die Akzeptanz und Legitimation staatlichen Handelns gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein einer Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat unvereinbaren Gedankengut setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36;… Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56.14 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33).

    Schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus ist zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; VGH München…, Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 - juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6 und 7.00   

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https://dejure.org/2001,49
BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6 und 7.00 (https://dejure.org/2001,49)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2001 - 6 C 6 und 7.00 (https://dejure.org/2001,49)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2001 - 6 C 6 und 7.00 (https://dejure.org/2001,49)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine

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  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; GG A... rt 87 f Abs. 2; ; GG Art 143 b Abs. 2; ; TKG § 1; ; TKG § 2 Abs. 2; ; TKG § 3 Nr. 9; ; TKG § 3 Nr. 12; ; TKG § 3 Nr. 18; ; TKG § 3 Nr. 19; ; TKG § 3 Nr. 21; ; TKG § 3 Nr. 24; ; TKG § 24; ; TKG § 27 Abs. 1; ; TKG § 28 Abs. 1; ; TKG § 29; ; TKG § 30; ; TKG § 31; ; TKG § 33; ; TKG § 35; ; TKG § 36; ; TKG § 37; ; TKG § 39; ; TKG § 66; ; TKG § 71; ; TKG § 80; ; TKG § 81; ; GWB § 19; ; GWB § 22 a.F.; ; GWB § 32; ; Netzzugangsverordnung § 1; ; Netzzugangsverordnung § 2; ; EGV (Amsterdam) Art. 82; ; Entbündelungs-Verordnung Nr. 288/2000 vom 18. Dezember 2000 ABl EG Nr. L 336 S. 4; ; ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG; ; Wettbewerbsrichtlinie 96/19/EG

  • Wolters Kluwer

    Telekommunikation - Teilnehmeranschlussleitung - Entbündelter Zugang - Marktbeherrschung - Sachlich relevanter Markt - Räumlich relevanter Markt - Endkundenmarkt - Vorleistungsmarkt - Handlungsgebot - Diskriminierungsfreier Netzzugang - Wesentliche Leistung - ...

  • rechtsportal.de

    Telekommunikation; Teilnehmeranschlussleitung; entbündelter Zugang; Marktbeherrschung; sachlich relevanter Markt; räumlich relevanter Markt; Endkundenmarkt; Vorleistungsmarkt; Handlungsgebot; diskriminierungsfreier Netzzugang; wesentliche Leistung; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    "Entbündelter Zugang" im Ortsnetzbereich

  • beck.de (Pressemitteilung)

    DTAG muss Wettbewerbern 'entbündelten Zugang' im Ortsnetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 160
  • NJW 2002, 385 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1399
  • MMR 2001, 681
 
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Wird zitiert von ... (238)Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00
    Einschränkungen der Befugnis oder rechtlichen Möglichkeit, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen oder ein Unternehmen nach eigenen Vorstellungen zu führen, berühren aber den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie sich unmittelbar auf die Berufsausübung beziehen oder aber zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 97, 228, 254; stRspr).

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit der Verfassung materiell nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372, 389 f.; 95, 173, 183; 97, 228, 255; 98, 265, 298; 99, 202, 211; stRspr).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Arbeitslosigkeit ohne Wettbewerb

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00
    Infolgedessen ist auch die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, die Normadressaten vom Abschluss bestimmter ökonomisch relevanter Verträge abzuhalten oder zum Abschluss beziehungsweise zur Aufrechterhaltung solcher Verträge zu bewegen, als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. BVerfGE 81, 156, 188 f.; 99, 202, 211; vgl. ferner BVerfG, Kammer-Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - WuW/E DE-R 557, 558).

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit der Verfassung materiell nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 94, 372, 389 f.; 95, 173, 183; 97, 228, 255; 98, 265, 298; 99, 202, 211; stRspr).

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00
    Infolgedessen ist auch die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, die Normadressaten vom Abschluss bestimmter ökonomisch relevanter Verträge abzuhalten oder zum Abschluss beziehungsweise zur Aufrechterhaltung solcher Verträge zu bewegen, als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. BVerfGE 81, 156, 188 f.; 99, 202, 211; vgl. ferner BVerfG, Kammer-Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - WuW/E DE-R 557, 558).

    Dadurch, dass der Netzzugang nur in Fällen zu gewähren ist, in denen keine sachliche Rechtfertigung für eine Verweigerung besteht, wird auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen (vgl. zu den ebenfalls die Berufsausübung betreffenden Regelungen der § 26 Abs. 2, § 37 a Abs. 2 und § 38 Abs. 1 Nr. 4 GWB: BVerfG, Kammer-Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - WuW/E DE-R 557, 558 f.).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung …

    Die Klagen gegen den am 11. Mai 2001 ergangenen Auflagenbescheid im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens dieses Bescheids (vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 ), zuletzt geändert am 31. Januar 2001 (BGBl I S. 170), und gegen den Beanstandungsbescheid im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG vom 30. März 2001 sind zulässig.

    Durch den Erlass des Auflagenbescheids hat sich der Beanstandungsbescheid nicht erledigt, und eine Erledigung der Bescheide ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin der Beigeladenen nach dem Ergehen der Bescheide ein unter dem Vorhalt des Ausgangs dieses Rechtsstreits stehendes Vertragsangebot unterbreitet hat (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 162 f.).

    Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 164).

    Es genügt vielmehr, wenn das Angebot der Nachfrage entsprechend qualifiziert wird und wenn des weiteren Inhalt und Grenzen der Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 164).

    Der sachlich relevante Markt wird bestimmt durch sämtliche Produkte oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaft, Preislage und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 171).

    Da § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG "Wettbewerber auf diesem Markt" begünstigt, weist die grammatikalische Fassung der Bestimmung in die Richtung, dass für die Marktbeherrschung auf den Endkundenmarkt abzustellen ist, den das verpflichtete Unternehmen bedient und auf dem der Wettbewerber mit Hilfe der von ihm nachgefragten Leistungen tätig zu werden beabsichtigt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 172).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O, 172 f.) erwogen, ob es eine schutzzweckbezogene Auslegung des § 33 TKG nahe legt, auch oder gar allein den entsprechenden Vorleistungsmarkt als sachlich relevant anzusehen.

    Ausgeschlossen ist jedoch, allein auf den Vorleistungsmarkt abzustellen, wie es der Senat noch in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O., 173) erwogen hat.

    Von einer marktbeherrschenden Stellung ist auszugehen, wenn ein Unternehmen auf dem relevanten Markt einen vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten, überragenden Verhaltensspielraum besitzt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 173 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180 f.) muss es sich bei diesen Leistungen nicht um "Telekommunikationsdienstleistungen" handeln.

    Soweit dem Urteil des Senats vom 25. April 2001 (a.a.O.) entnommen werden kann, dass ein im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG möglicherweise auch bedeutsamer Vorleistungsmarkt Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 18 TKG betreffen muss, hält der Senat daran nicht fest.

    Demgegenüber war im Bereich des ehemaligen Staatsmonopols Wettbewerb erst herzustellen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine nachgefragte Leistung nicht schon dann stets die Qualität einer wesentlichen Leistung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG verliert, wenn dem Wettbewerber realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen, die es ihm erlauben, Endkunden auf dem nachgelagerten Markt mit Telekommunikationsdienstleistungen zu versorgen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 181 f.).

    Auf die dem Gesetz allgemein zugrunde liegende Grundsätze könnte allenfalls dann zugegriffen werden, wenn anders die Auslegung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führen würde (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180).

    Insbesondere ergibt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht aus einer Abwägung der Interessen der Klägerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Ziele des Telekommunikationsgesetzes, nämlich der Herstellung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 186).

    Ergänzend kommt es darauf an, dass der Marktbeherrscher ein Marktergebnis durchsetzen will, welches er bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht erreichen könnte (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189).

    Daraus folgt auch, dass die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, den Adressaten zum Abschluss bestimmter ökonomisch relevanter Verträge zu bewegen, als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189 f. m.w.N.).

    Bei § 33 TKG handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung der Berufsausübung (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191).

    Die Verfassung postuliert mithin das Ziel der Privatwirtschaftlichkeit im Bereich der Telekommunikation (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191; Urteil vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 C 19.02 - Umdruck S. 7).

    Die Klägerin wird vor übermäßigen Belastungen auch dadurch geschützt, dass sie den Zugang zu ihren Leistungen aus sachlich gerechtfertigen Gründen beschränken oder verweigern kann (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 192).

    Zu diesen Pflichten gehört auch die Gewährung des Zugangs zu wesentlichen Leistungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 192 f.).

    Der Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen § 33 Abs. 1 TKG stellt sich mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes jedoch als so gravierend dar, dass er entsprechend den Grundsätzen zu den intendierten Entscheidungen von der Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig mit einer Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG zu beantworten ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 193).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Es reicht aus, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 25.4.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, m.w.N.;… BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.;… VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 - juris).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von …

    Die Beanstandung kann nicht auf § 33 Abs. 2 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), in dem für die rechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Auflagenbescheides vom 17. September 2001 (vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), gestützt werden.

    Der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ist ein "besonderer Netzzugang" (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 174 ff.).

    Eine ausschließlich für die Zukunft Wirkung entfaltende Entgeltgenehmigung wäre mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin, der Grundrechtsfähigkeit zukommt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189), unvereinbar.

    Die Beurteilung steht im Einklang mit den nach der Rechtsprechung des Senats für die Feststellung einer Marktbeherrschung zugrunde zu legenden Maßstäben (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O, 170 ff.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der besondere Netzzugang im Sinne von § 35 TKG einen herausragend wichtigen Anwendungsfall der "wesentlichen Leistungen" darstellt, der regelmäßig ihr Hauptanwendungsfall sein wird und der mit den Mitteln der Missbrauchsaufsicht durchsetzbar ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 174 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gründet die Regelung des besonderen Netzzugangs in § 35 TKG auf der zentralen Bedeutung des Zugangs zum Telekommunikationsnetz des marktbeherrschenden Netzbetreibers für die Marktzutrittschancen der Wettbewerber (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O, 176 f.).

    Das europäische Gemeinschaftsrecht misst dem besonderen Netzzugang ebenfalls hervorragende Bedeutung bei (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 177 f.).

    Insbesondere ergibt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht aus einer Abwägung der Interessen des Wettbewerbers mit denjenigen der Klägerin unter Berücksichtigung des Ziels der Herstellung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 186).

    Insoweit ist es auch von Bedeutung, dass die Klägerin bei berechtigten Bonitätsbedenken hinsichtlich eines Wettbewerbers den Netzzugang verweigern darf (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 187).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O., 189) angenommen hat, das Erfordernis des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung sei nicht schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 TKG und der Missbrauchsvermutung des § 33 Abs. 2 Satz 3 TKG gegeben seien, und es komme zusätzlich darauf an, ob der Marktbeherrscher ein Marktergebnis durchsetzen wolle, welches er bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht erreichen könnte, hält er daran nicht fest.

    Der Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen § 33 Satz 1 TKG stellt sich mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes als so gravierend dar, dass er entsprechend den Grundsätzen zu den intendierten Entscheidungen von der Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig mit einer Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG zu beantworten ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 193).

    Die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, den Adressaten vom Abschluss eines bestimmten ökonomisch relevanten Vertrages abzuhalten oder zum Abschluss bzw. zur Aufrechterhaltung solcher Verträge zu bewegen, ist als Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 190, m.w.N.).

    Bei § 33 TKG und § 35 Abs. 1 TKG handelt es sich um verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen der Berufsausübung (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191;… Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck S. 24).

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