Rechtsprechung
   EuGH, 14.02.2019 - C-345/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2271
EuGH, 14.02.2019 - C-345/17 (https://dejure.org/2019,2271)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - C-345/17 (https://dejure.org/2019,2271)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - C-345/17 (https://dejure.org/2019,2271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,2271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Buivids

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 3 - Anwendungsbereich - Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Vornahme von Verfahrenshandlungen - Veröffentlichung auf einer ...

  • datenschutz.eu

    Veröffentlichung von Videoaufnahmen auf YouTube unterfällt dem Datenschutzrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 RiLi 95/46/EG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Journalistische Tätigkeit durch Videoveröffentlichung auf YouTube

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 3 - Anwendungsbereich - Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Vornahme von Verfahrenshandlungen - Veröffentlichung auf einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Journalistische Privilegien auch für Blogger und YouTuber?

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "Medienprivilieg” der DSGVO gilt nicht nur für Berufsjournalisten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Videos bei YouTube kann zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken gemäß Richtlinie 95/46 sein

  • weka.de (Kurzinformation)

    Heimliche Filmaufnahmen in der Polizeistation

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Datenschutzvorgaben für Videoaufzeichnung von Polizeibeamten

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2451
  • NVwZ 2019, 465
  • GRUR 2019, 760
  • EuZW 2019, 299
  • NZA 2019, 379
  • K&R 2019, 252
  • ZUM 2019, 502
  • afp 2019, 222
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Zum anderen erfolgte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dessen, dass Herr Buivids das in Rede stehende Video ohne Zugangsbeschränkung auf einer Video-Website veröffentlicht hat, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, wodurch personenbezogene Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurden, nicht im Rahmen der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 42).

    Zunächst ist festzustellen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Blick auf ihre Ziele und das mit ihr eingeführte System auszulegen sind (Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Aufgabe obliegt den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 52 bis 54).

    Der Gerichtshof hat bereits entscheiden, dass in Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56).

    So ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 95/46, dass die in ihrem Art. 9 vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der journalistisch tätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind "journalistische Tätigkeiten" solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 61).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden - ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt -, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit "allein zu journalistischen Zwecken" handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 60).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob aus dem in Rede stehenden Video hervorgeht, dass die Aufzeichnung und die Veröffentlichung dieses Videos ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 62).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nur in dem Umfang angewandt werden dürfen, in dem sie sich als notwendig erweisen, um zwei Grundrechte, nämlich das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung, miteinander in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 55).

    Um ein Gleichgewicht zwischen diesen beiden Grundrechten herzustellen, erfordert der Schutz der Privatsphäre demnach, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz, die in den Kapiteln 11, 1V und VI der Richtlinie 95/46 vorgesehen sind, auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, ebenfalls als eine solche Verarbeitung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 25, und vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 26).

    Diese Vorgänge erfolgen zumindest teilweise in automatisierter Form (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 26).

    Zum anderen erfolgte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dessen, dass Herr Buivids das in Rede stehende Video ohne Zugangsbeschränkung auf einer Video-Website veröffentlicht hat, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, wodurch personenbezogene Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurden, nicht im Rahmen der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 42).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 22).

    In Bezug auf eine Videoüberwachungsanlage hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte der Überwachungsanlage, gemäß Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 23 und 25).

    Zum anderen erfolgte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dessen, dass Herr Buivids das in Rede stehende Video ohne Zugangsbeschränkung auf einer Video-Website veröffentlicht hat, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, wodurch personenbezogene Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurden, nicht im Rahmen der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 42).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Da die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Ausnahmen zur Unanwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten führen, die die Richtlinie vorsieht, und damit von dem ihr zugrunde liegenden Ziel, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - wie das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das durch Art. 8 der Charta garantierte Recht auf Schutz personenbezogener Daten - sicherzustellen, abweichen, müssen sie eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tätigkeiten, die in der genannten Vorschrift beispielhaft aufgeführt werden, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Da die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Ausnahmen zur Unanwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten führen, die die Richtlinie vorsieht, und damit von dem ihr zugrunde liegenden Ziel, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - wie das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das durch Art. 8 der Charta garantierte Recht auf Schutz personenbezogener Daten - sicherzustellen, abweichen, müssen sie eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 37).

    Zum anderen erfolgte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dessen, dass Herr Buivids das in Rede stehende Video ohne Zugangsbeschränkung auf einer Video-Website veröffentlicht hat, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, wodurch personenbezogene Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurden, nicht im Rahmen der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 42).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, ebenfalls als eine solche Verarbeitung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 25, und vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 26).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-615/13

    ClientEarth und PAN Europe / EFSA - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als "personenbezogene Daten" einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass diesem Art. 7 gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen ist wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 70).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Gleiches gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 147).
  • EGMR, 27.06.2017 - 931/13

    SATAKUNNAN MARKKINAPÖRSSI OY AND SATAMEDIA OY v. FINLAND

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-345/17
    Insoweit geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Reihe relevanter Kriterien entwickelt hat, die zu berücksichtigen sind, darunter der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 165).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    So verpflichtet der Gerichtshof die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung des Medienprivilegs zwar, die Einschränkung der Privatsphäre natürlicher Personen auf Zwecke zu begrenzen, die unter die Freiheit der Meinungsäußerung fallen, sieht jedoch die Frage, wie diese Grundrechte in Einklang gebracht werden, als Aufgabe der Mitgliedstaaten an (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 52 ff.; auch Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 48 ff.).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).
  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    Auch der EuGH verlangt eine Beschränkung von etwaige Ausnahmen strikt auf "das absolut Notwendige" (EuGH v. 16.12.2008 - Rs C-73/07, MMR 2009, 175 Rn. 56; v. 14.02.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 63 f.).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    (1) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG ist eröffnet, weil die Verwendung des den Kläger zeigenden Fotos im streitgegenständlichen Facebook-Posting der Beklagten eine automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, GRUR 2019, 760 Rn. 29 bis 39 - Buivids).

    Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter diesen Begriff (vgl. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 31 - Buivids, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, als eine solche Verarbeitung anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 37 - Buivids, mwN).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter diesen Begriff (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, GRUR 2019, 760 Rn. 31 - Buivids, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt aber bereits die (Video-)Aufzeichnung einer Person auf dem Speicher einer Kamera eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG dar (vgl. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 35 - Buivids, mwN).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

    Das Gleiche gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 89/19

    Löschanspruch gegen Jameda

    Weiter habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.02.2019 (C-345/17, NVwZ 2019, 465 - E/ W) das Medienprivileg auf die Veröffentlichung eines Videos durch eine beruflich nicht als Journalist tätige Privatperson auf der Plattform G übertragen.

    Der Beklagten ist zwar zumindest insofern beizupflichten, als solche Regelungen mit Blick auf die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit, aber auch in europarechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO im Zweifel eher weit auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 56- C/D u.a.; v. 14.02.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 49/51 - E/ F; für Art. 38 BayDSG auch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Söder , Ed. 24, Art. 38 BayDSG Rn. 5, 7).

    Deswegen werden nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeder, der "journalistisch tätig" wird (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 58; v. 14.02.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 52).

    Es kommt auch nicht auf den Träger an, mit dem Daten vermittelt und verbreitet werden, so dass klassische Informationsträger ebenso erfasst werden wie moderne Medien (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 60; v. 14.02.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 57).

    Maßgeblich ist für die Einstufung vielmehr nur, dass die betreffenden Tätigkeiten (ausschließlich) zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen jeweils Sache des nationalen Gerichts ist (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 61 f.; v. 14.02.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 53 f./59 f.).

    Dabei kann aber ausdrücklich nicht davon ausgegangen werden, dass schon jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der "journalistischen Tätigkeiten" fällt (EuGH, Urt. v. 14.02.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 58).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 - Recht auf Vergessen II).

    Die Richtigkeit der veröffentlichten Information ist neben der Frage einer Debatte von allgemeinem Interesse, dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, dem Gegenstand der Berichterstattung, dem vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, Art und Weise sowie der Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, ein relevantes Kriterium (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65; EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017 - Nr. 931/13, Rn. 165; vgl. auch EGMR, EuGRZ 2012, 294, 305 Rn. 93).

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fällt das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter diesen Begriff (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, GRUR 2019, 760 Rn. 31 - Buivids, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG stellt die (Video-)Aufzeichnung einer Person auf dem Speicher einer Kamera eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar (vgl. EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 35 - Buivids, mwN).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Art. 11 der Charta enthält Rechte, die den durch Art. 10 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20

    Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der Veröffentlichung von Fotos

  • OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19

    Löschanspruch gegen Jameda

  • BVerwG, 21.03.2019 - 7 C 26.17

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

  • LG Offenburg, 15.11.2022 - 2 O 20/21

    Fake-Preis - Verletzung von Persönlichkeits- und Bildnisrechten:

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20

    Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten;

  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

  • LG Köln, 27.10.2022 - 14 O 266/21

    Lichtbild Internet Unterlassungsanspruch Lizenzschadensersatz Stufenklage

  • OLG Dresden, 04.04.2023 - 4 U 1486/22

    Bild einer sorbischen Künstlerin auf T-Shirts: Recht am eigenen Bild gegen

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22

    dejure.org muss namensbezogenes Suchergebnis nicht auslisten

  • OLG Köln, 26.03.2020 - 15 U 193/19

    Unterlassungsansprüche in Bezug auf Bildberichterstattungen Anspruch auf Zahlung

  • OLG München, 19.01.2021 - 18 U 7243/19

    Rechtswidrige Datenverarbeitung auf Ärztebewertungsportal

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-487/21

    Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-302/20

    Autorité des marchés financiers - Vorabentscheidungsverfahren - Binnenmarkt für

  • OLG Köln, 30.07.2020 - 15 U 313/19

    Ansprüche wegen Berichterstattungen über ein Strafverfahren Verletzung des

  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr

  • KG, 30.11.2023 - 2 ORs 31/23

    Beschränkung eines Strafantrages; Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung

  • LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht