Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06   

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OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06 (https://dejure.org/2007,3463)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2007 - 7 U 251/06 (https://dejure.org/2007,3463)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. November 2007 - 7 U 251/06 (https://dejure.org/2007,3463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers bei Vorliegen einer schweren Grunderkrankung; Rechtswidrige und schuldhafte Gesundheitsbeschädigung durch Nichtüberweisung eines Patienten zu einem Augenarzt; Bemessung des Entschädigungsrahmens i.R. ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 847 a.F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Höhe des Schmerzensgeldes für Erblindung eines schon vor der Behandlung erheblich sehbehinderten Patienten. Mit Anmerkung: Lothar Jaeger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 847 (a.F.)
    Schmerzensgeld bei aufgrund eines Behandlungsfehlers notwendiger Entfernung beider Augäpfel bei bereits vorliegender schwerer Grunderkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Haftung des Kinderarztes wegen unterlassener Überweisung zum Augenarzt bei U 5

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Kinderarztes wegen unterlassener Überweisung zum Augenarzt bei U 5

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kinderarzt haftet wegen Erblindung eines Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 545
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Dies hat nach ständiger Rechtsprechung zur Folge, dass sich die Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden umkehrt, die sonst der Patient zu tragen hat (vgl. nur BGHZ 85, 212 = NJW 1983, 333, 334; VersR 2004, 909, VersR 2005, 228, 229), wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet war, den konkreten Schaden herbeizuführen; Naheliegen oder Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (BGH VersR 2005, 228, 229; VersR 2004, 909, 911).

    Solche Sekundärschäden ergreift die Beweislastumkehr aber ebenfalls (BGH VersR 1989, 145; VersR 1993, 969; VersR 2005, 228, 229).

    Die Eignung des Fehlers zur Herbeiführung des Erfolgs reicht aus (BGH VersR 2005, 228, 229; VersR 2004, 909, 911).

    Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts, wie hier der Gesundheit des Klägers zu 1 reicht die bloße Möglichkeit weiterer Schäden aus (BGH VersR 2005, 228, 230), um erfolgreich die Feststellung zu betreiben.

  • BGH, 15.05.2007 - VI ZR 150/06

    Abänderung einer Schmerzensgeldrente wegen gestiegenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen werden, dass er kapitalisiert mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem in ausschließlicher Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (vgl. BGH VersR 1976, 697, 698 f.; NJW 2007, 2475, 2476 m.w.N.).

    Diese Art der Berechnung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Geschädigte, soweit ihm Schmerzensgeldrente statt des Kapitalbetrags zuerkannt wird, gehindert ist, das Kapital gewinnbringend anzulegen, während der Schädiger die Möglichkeit hat, die Renten aufgrund einer gewinnbringenden Anlage des Kapitals zu bedienen (BGH NJW 2007, 2475, 2476).

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Dies hat nach ständiger Rechtsprechung zur Folge, dass sich die Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden umkehrt, die sonst der Patient zu tragen hat (vgl. nur BGHZ 85, 212 = NJW 1983, 333, 334; VersR 2004, 909, VersR 2005, 228, 229), wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet war, den konkreten Schaden herbeizuführen; Naheliegen oder Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (BGH VersR 2005, 228, 229; VersR 2004, 909, 911).

    Die Eignung des Fehlers zur Herbeiführung des Erfolgs reicht aus (BGH VersR 2005, 228, 229; VersR 2004, 909, 911).

  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Auch wenn ein Diagnosefehler grundsätzlich nur zurückhaltend als Behandlungsfehler zu beurteilen ist (vgl. BGH VersR 1981, 1033, 1034; NJW 2001, 1787, 1788; VersR 1992, 1263, 1265), so schließt das die Annahme eines auch groben Behandlungsfehlers dann nicht aus, wenn der Arzt die für eine Krankheit kennzeichnenden Symptome nicht ausreichend berücksichtigt und ein sogenannter "fundamentaler" Diagnoseirrtum vorliegt (vgl. BGH VersR 2003, 1256, 1257; VersR 2007, 541, 542).

    Unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung zwischen den Klägern, der Krankenkasse und dem Beklagten entfaltet jedenfalls der Behandlungsvertrag Schutzwirkungen im Sinne des § 328 BGB zugunsten des untersuchten Kindes und seiner Eltern (vgl. nur BGH NJW 1992, 2962; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Teil A IV Rn. 93, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Auch wenn ein Diagnosefehler grundsätzlich nur zurückhaltend als Behandlungsfehler zu beurteilen ist (vgl. BGH VersR 1981, 1033, 1034; NJW 2001, 1787, 1788; VersR 1992, 1263, 1265), so schließt das die Annahme eines auch groben Behandlungsfehlers dann nicht aus, wenn der Arzt die für eine Krankheit kennzeichnenden Symptome nicht ausreichend berücksichtigt und ein sogenannter "fundamentaler" Diagnoseirrtum vorliegt (vgl. BGH VersR 2003, 1256, 1257; VersR 2007, 541, 542).

    Wenn sich jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental fehlerhaft (BGH VersR 1999, 231, 232) oder die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen müsste (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1999, 1282, 1283; VersR 2003, 1256, 1257; VersR 2007, 541, 542), so erstreckt sich die Beweislastumkehr auch in diesem Fall auf die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden.

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 59/06

    Arzthaftung - Rechtsnatur eines Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Auch wenn ein Diagnosefehler grundsätzlich nur zurückhaltend als Behandlungsfehler zu beurteilen ist (vgl. BGH VersR 1981, 1033, 1034; NJW 2001, 1787, 1788; VersR 1992, 1263, 1265), so schließt das die Annahme eines auch groben Behandlungsfehlers dann nicht aus, wenn der Arzt die für eine Krankheit kennzeichnenden Symptome nicht ausreichend berücksichtigt und ein sogenannter "fundamentaler" Diagnoseirrtum vorliegt (vgl. BGH VersR 2003, 1256, 1257; VersR 2007, 541, 542).

    Wenn sich jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental fehlerhaft (BGH VersR 1999, 231, 232) oder die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen müsste (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1999, 1282, 1283; VersR 2003, 1256, 1257; VersR 2007, 541, 542), so erstreckt sich die Beweislastumkehr auch in diesem Fall auf die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden.

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Darüber hinaus liegt hier auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit weiterer Vermögensschäden der Kläger zu 2 und 3 für vermehrte Aufwendungen der Pflege und Betreuung des Klägers zu 1 vor, so dass auch ihr Antrag begründet ist (vgl. BGH VersR 2007, 708).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Dies ist hier als sog. erster Verletzungserfolg (BGH VersR 2005, 836, 837) die Erblindung des Klägers auf dem linken Auge und die Enukleation am 10.02.1999 zur Vermeidung einer Metastasierung.
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Es handelt sich um einen Fehler von solchem Gewicht, ein eindeutiges Fehlverhalten, das aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für den Beklagten als Facharzt für Pädiatrie geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2000, 1146, 1148 = BGHZ 144, 296).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06
    Wird ein medizinisch gebotener Befund behandlungsfehlerhaft nicht erhoben, so begründet dies die Vermutung, "dass der Befund, wäre er erhoben worden, ein positives Ergebnis im behaupteten Sinn gehabt hätte, sofern ein solches hinreichend wahrscheinlich war (grundlegend BGH VersR 1996, 633, 634 = BGHZ 132, 47, 52; VersR 2004, 645, 647; VersR 2004, 790, 791).
  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 408/99

    Aufklärungspflicht des Richters bei lückenhaftem Sachverständigengutachten

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 210/87

    Beweislastumkehr für Sekundärschäden bei grobem Behandlungsfehler

  • OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 23 U 171/95

    Erblindung eines Kindes durch Explosion einer Limonadenflasche -

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 207/92

    Schadensermittlung bei entgangenem Gewinn nach Behandlungsfehler

  • OLG Karlsruhe, 11.03.1998 - 7 U 214/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlichen Behandlung;

  • OLG Hamm, 15.05.1995 - 3 U 287/93

    Unterlassen von augenärztlichen Kontrolluntersuchungen bei Frühgeborenem

  • OLG Frankfurt, 04.06.2020 - 22 U 34/19

    Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung bei Dauerschäden

    Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes unter diesem Aspekt wurde ebenfalls angenommen bei einem über die legitime Rechtsverteidigung hinausgehenden, herabwürdigenden Verhalten des Versicherers (OLG Karlsruhe 14.11.2007 - 7 U 251/06 - LG München I 29.07.2008 - 6 O 12934/06 - OLG Schleswig 15.1.09 - 7 U 76/07 -).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2016 - 7 U 32/13

    Arzthaftungsprozess: Ermessensfehler bei der Auswahl des Sachverständigen; Umfang

    Ein solcher Verstoß kann aber darüber hinaus auch für die Kausalitätsfrage beweiserleichternde Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. BGH, VersR 2014, 374 ff. Tz. 20, juris; NJW 2013, 1174 ff, Tz. 11, juris; VersR 1996, 633, 634; VersR 1999, 1241, 1243; NJW 1999, 860, 861; VersR 2004, 645, 647; 790, 791, Senat, VersR 2008, 545, Tz. 17).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2021 - 22 U 181/20

    Verkehrsunfall: Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung (hier: taggenaue

    Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes unter diesem Aspekt wurde ebenfalls angenommen bei einem über die legitime Rechtsverteidigung hinausgehenden, herabwürdigenden Verhalten des Versicherers (OLG Karlsruhe 14.11.2007 - 7 U 251/06 - LG München I 29.07.2008 - 6 O 12934/06 - OLG Schleswig 15.1.09 - 7 U 76/07 -).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2012 - 7 U 176/11

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht vor einer Angiographie und Nachweis

    Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass hier voraussichtlich auch die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Beweislastumkehr auf die haftungsausfüllende Kausalität, das heißt den Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlichen Primärschädigungen und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten vorliegen, weil dafür spricht, dass der sekundäre Gesundheitsschaden typischer Weise mit dem Primärschaden verbunden ist und die als grob zu bewertende Missachtung der ärztlichen Verhaltensregeln gerade auch solcher Art Schädigung vorbeugen sollte (vgl. BGH, VersR 2005, 228, 229; 1994, a.a.O.; 1989, 145; Senat, VersR 2008, 545, Tz. 16; NJOZ 2006, 3042, 3043).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.2012 - 7 U 146/11

    Arzthaftungsprozess: Rechtskraftwirkung des Schmerzensgeldurteils;

    Auf die haftungsausfüllende Kausalität, das heißt den Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlichen Primärschädigungen und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als grob zu bewertende Missachtung der ärztlichen Verhaltensregeln sollte gerade auch solcher Art Schädigung vorbeugen (BGH, VersR 1989, 145; VersR 1994, 52, 54; VersR 2005, 228, 229; NJW 2008, 1381 ff., Tz. 13, Senat, OLGR Karlsruhe 2006, 617 ff., juris Tz. 12; VersR 2008, 545, Tz. 16).
  • LG Dortmund, 11.03.2010 - 2 O 245/09

    Anspruch auf Kürzung von Leistungen gem. § 28 Abs. 2 S. 2

    Allerdings kann sich die Beklagte mit ihrer Auffassung auf OLG Celle VersR 2008, 545 stützen.
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16

    Arzthaftung: Verspätete Indikation für einen Kaiserschnitt bei Verdacht auf ein

    Ein solcher Verstoß kann darüber hinaus auch für die Kausalitätsfrage beweiserleichternde Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2013, VI ZR 527/12, Tz. 14 m.w.N., juris; VersR 1996, 633, 634; VersR 1999, 1241, 1243; NJW 1999, 860, 861; VersR 2004, 645, 647; 790, 791, Senat, VersR 2008, 545, Tz. 17).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2016 - 1 U 135/15

    Arzthaftung: Erblindung eines Säuglings aufgrund eines groben Behandlungsfehlers

    2265 (2jähriger Junge, Verlust beider Augäpfel, grober Behandlungsfehler, ohne den bei bestehenden Vorschädigungen zumindest links eine Sehkraft von 30% hätte erhalten werden können, Antrag Kapitalbetrag 260.000 ? und 260 ? Rente: Kapitalbetrag 90.000 ? [indexiert 99.361] und 260 ? Rente, OLG Karlsruhe - 7 U 251/06).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.08.2007 - 11 U 23/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11713
OLG Köln, 08.08.2007 - 11 U 23/07 (https://dejure.org/2007,11713)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.08.2007 - 11 U 23/07 (https://dejure.org/2007,11713)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. August 2007 - 11 U 23/07 (https://dejure.org/2007,11713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Sachmangels bei einem Pferd mit Ovar-Tumor; Einordnung bereits der Anlage zur Tumorbildung als Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB; Vorhandensein undifferenzierter Stammzellen als Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Tieres; ...

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § ... 313a Abs. 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; BGB § 14; ; BGB § 14 Abs. 1; ; BGB § 90 a S. 3; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 284; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 325; ; BGB § 346 Abs. 1; ; BGB § 434 Abs. 1; ; BGB § 437 Nr. 2; ; BGB § 437 Nr. 3; ; BGB § 440; ; BGB § 474; ; BGB § 476

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 14 Abs. 1 § 434 Abs. 1 § 474 Abs. 1 § 476
    Sachmangel beim Pferdekauf - Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Pferde

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus OLG Köln, 08.08.2007 - 11 U 23/07
    Allerdings bewertet der Bundesgerichtshof eine genetische Disposition zur Entwicklung von Krankheiten erst dann als Mangel, wenn sich das Tier bei Gefahrübergang in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (BGH NJW 2006, 2250, 2254 = BGHZ 167, 40).

    Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2006, 2250, 2251 ff.).

    Das Auftreten dieses Sachmangels begründet eine - lediglich in zeitlicher Hinsicht - wirkende Vermutung, dass dieser Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2999; NJW 2006, 2250, 2252).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 476 BGB gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a S. 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden sei (BGH NJW 2006, 2250- Pferdekauf ; zuletzt Urteil vom 11.7.2007 - VIII ZR 110/06 - Katzenkauf).

    Sie kann freilich wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein (BGH NJW 2006, 2250).

    Maßgeblich dafür sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 BGB - Privilegierung des Verbrauchers aufgrund typischerweise besserer Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers über den Zustand des Tiers bei Gefahrübergang - und andererseits die dabei zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten oder sonstiger Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres die in der Gesetzesbegründung zu § 476 BGB beispielhaft aufgezeigten Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können (BGH NJW 2006, 2250, 2253).

    Für einen Ausschluss der Vermutung unter dem in der Gesetzesbegründung zu § 476 BGB hervorgehobenen Gesichtspunkt einer der Aufklärung nicht zugänglichen Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entstehung der Krankheit (BT-DR 14/6040, S. 245; BGH NJW 2006, 2250, 2253) ist kein Raum.

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

    Auszug aus OLG Köln, 08.08.2007 - 11 U 23/07
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 476 BGB gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a S. 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden sei (BGH NJW 2006, 2250- Pferdekauf ; zuletzt Urteil vom 11.7.2007 - VIII ZR 110/06 - Katzenkauf).

    Die Vermutung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer (BGH Urteil vom 11.7.2007 - VIII ZR 110/06).

  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

    Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf

    Auszug aus OLG Köln, 08.08.2007 - 11 U 23/07
    Das Auftreten dieses Sachmangels begründet eine - lediglich in zeitlicher Hinsicht - wirkende Vermutung, dass dieser Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2999; NJW 2006, 2250, 2252).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3415
OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06 (https://dejure.org/2007,3415)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 6/06 (https://dejure.org/2007,3415)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - 5 U 6/06 (https://dejure.org/2007,3415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "Einfach mal abhängen" - Auch ein Erzeugnis, bei dessen Gestaltung auf freie Einzelemente zurückgegriffen wird, kann wettbewerbliche Eigenart besitzen, wenn die Gestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind den Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder die ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Lesezeichens mit dem Titel "einfach mal abhängen" durch einen Buchverlag; Durchsetzung eines Anspruchs aus Markenrecht bei einem titelfähigen Werk; Vorliegen der erforderlichen Kennzeichnungskraft bei einem Titelwerk; ...

  • kanzlei.biz

    "Einfach mal abhängen" - Geschenkbuchtitel und Lesezeichen

  • Judicialis

    MarkenG § 5 Abs. 3; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; UWG § 4 Nr. 9

  • kanzlei.biz

    "Einfach mal abhängen" - Geschenkbuchtitel und Lesezeichen

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 5 Abs. 3 § 15 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 9
    Herkunftstäuschung bei kennzeichnungsrechtlich unterschiedlichen Werkkategorien - Unzulässige Kombination gemeinfreier Gestaltungselemente

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 62 (Ls.)
  • MIR 2007, Dok. 235
  • afp 2007, 564
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG dienen im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu erhalten (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 00, 70, 72 - SZENE; BGH WRP 99, 519 - Max; BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 - POINT; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

    Es muss danach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, dass also ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch).

    Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch).

    So stellen z.B. ein Sachbuch und eine Broschüre nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers unterschiedliche Werke dar, die den selben Titel tragen können, ohne dass die beiden Werke miteinander verwechselt werden (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch).

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckwerke - mit einem Werktitel gleichzeitig die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH MarkenR 99, 25, 27 - Wheels Magazine; BGH GRUR 74, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

    Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH WRP 05, 213, 217 - Das Telefon-Sparbuch; BGH GRUR 00, 70, 73 - SZENE; BGH WRP 99, 519, 521 - Max).

    Ein solcher Rückschluss ist jedoch bei einem Einzelwerk nicht gerechtfertig (BGH WRP 05, 213, 217 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 06, 75, 77 - Jeans; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen; BGH WRP 03, 1338, 1340 - Tupperwareparty; BGH WRP 02, 158, 1062 - Blendsegel; BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter; BGH GRUR 98, 830, 833 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 85, 876, 877 - Tchibo/Rolex I).

    Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da die Gefahr einer Herkunftstäuschung schon begrifflich nicht bestehen kann, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen).

    Es genügt, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans; BGH WRP 05, 88, 90 - Puppenausstattungen; BGH WRP 03, 496, 498 - Pflegebett; BGH WRP 02, 207, 210 - Noppenbahnen).

    Wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden durch den Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlossen (BGH GRUR 06, 79, 80 - Jeans).

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG dienen im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu erhalten (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 00, 70, 72 - SZENE; BGH WRP 99, 519 - Max; BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 - POINT; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

    Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH MarkenR 99, 25, 27 - Wheels Magazine; BGH WRP 99, 519, 521 - Max).

    Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH WRP 05, 213, 217 - Das Telefon-Sparbuch; BGH GRUR 00, 70, 73 - SZENE; BGH WRP 99, 519, 521 - Max).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG dienen im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu erhalten (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 00, 70, 72 - SZENE; BGH WRP 99, 519 - Max; BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 - POINT; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

    Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH WRP 05, 213, 217 - Das Telefon-Sparbuch; BGH GRUR 00, 70, 73 - SZENE; BGH WRP 99, 519, 521 - Max).

  • BGH, 19.11.1992 - I ZR 254/90

    Guldenburg - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG dienen im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu erhalten (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 00, 70, 72 - SZENE; BGH WRP 99, 519 - Max; BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 - POINT; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckwerke - mit einem Werktitel gleichzeitig die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH MarkenR 99, 25, 27 - Wheels Magazine; BGH GRUR 74, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 108/00

    "1, 2, 3 im Sauseschritt"; Verwechselungsgefahr zweier klanglich ähnlicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG dienen im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu erhalten (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 00, 70, 72 - SZENE; BGH WRP 99, 519 - Max; BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 - POINT; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

    Ein solcher Rückschluss ist jedoch bei einem Einzelwerk nicht gerechtfertig (BGH WRP 05, 213, 217 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt).

  • BGH, 22.10.1987 - I ZB 8/86

    "Apropos Film"; Eintragungsfähigkeit des Titels von Fernsehsendungen; Begriff der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG dienen im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu erhalten (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 02, 1279, 1281 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 00, 70, 72 - SZENE; BGH WRP 99, 519 - Max; BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 - POINT; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckwerke - mit einem Werktitel gleichzeitig die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (BGH WRP 05, 213, 216 - Das Telefon-Sparbuch; BGH MarkenR 99, 25, 27 - Wheels Magazine; BGH GRUR 74, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 - Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften des UWG (Generalklauseln der §§ 3 und 5 UWG) oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (BGH GRUR 05, 423, 427 - Staubsaugerfiltertüten; BGH WRP 02, 694, 696 - shell.de).
  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Es genügt, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans; BGH WRP 05, 88, 90 - Puppenausstattungen; BGH WRP 03, 496, 498 - Pflegebett; BGH WRP 02, 207, 210 - Noppenbahnen).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2007 - 5 U 6/06
    Neben Ansprüchen aus Markenrecht können Ansprüche aus §§ 3, 5 UWG immer dann gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (BGH WRP 04, 360, 364 - Davidoff II; BGH GRUR 02, 167, 171).
  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 276/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party"

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 221/00

    "Pflegebett"; Wettbewerbliche Eigenart der Umsetzung einer gestalterischen und

  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 153/94

    Wärme fürs Leben - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 246/94

    grau/magenta - Anlehnende Werbung; Irreführung/Herkunft

  • BGH, 27.01.1982 - I ZR 61/80

    POINT

  • BGH, 10.05.1974 - I ZB 2/73

    Eintragungsfähigkeit von Zeitungstiteln, die lediglich aus einer Ortsangabe und

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Rechtsprechung
   KG, 13.08.2007 - 20 SCHH 2/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6420
KG, 13.08.2007 - 20 SCHH 2/07 (https://dejure.org/2007,6420)
KG, Entscheidung vom 13.08.2007 - 20 SCHH 2/07 (https://dejure.org/2007,6420)
KG, Entscheidung vom 13. August 2007 - 20 SCHH 2/07 (https://dejure.org/2007,6420)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an wirksame Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters (IBR 2007, 1304)

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 284
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 31.01.2018 - 34 SchH 15/17

    Gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters auf Antrag der betreibenden Partei

    Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters auf Antrag der betreibenden Partei setzt voraus, dass die andere Partei unter Mitteilung der Person des eigenen Schiedsrichters sowie des Lebenssachverhalts, der zum Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden soll, erfolglos zur Bestellung aufgefordert worden ist (Anschluss an BGH NJW 1960, 1296; KG MDR 2008, 284; OLG Naumburg SchiedsVZ 2010, 229).

    Das setzt nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung die Mitteilung über die Person des eigenen Schiedsrichters und die hinreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit im Aufforderungsschreiben voraus (BGH NJW 1960, 1296/1297 a. E.; KG MDR 2008, 284/285; OLG Naumburg SchiedsVZ 2010, 229; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1035 Rn. 14; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1035 Rn. 13 f.; Wieczorek/Schütze ZPO 14. Aufl. § 1035 Rn. 45 f. und 48; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 1035 Rn. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 18 und 20; teils abweichend Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 1035 Rn. 9).

  • KG, 13.05.2013 - 20 SchH 14/12

    Schiedsrichterliches Verfahren: Wirksamkeit der Aufforderung zur

    Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung ist es nach überwiegender Auffassung, der auch der Senat folgt, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält (vgl. Senatsbeschluss v. 13.08.2007, 20 SchH 2/07, MDR 2008, S. 284, zitiert nach juris, Rn. 6, m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 19.05.2010 - 10 SchH 1/10

    Schiedsgerichtsverfahren: Wirksamkeit der Aufforderung einer Partei zur Benennung

    Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung ist nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält (KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 20 SchH 2/07, MDR 2008, 284 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1035 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1035 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 1035 Rn. 10).
  • OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10

    Schiedsverfahren: Wirksamkeit einer Aufforderung zur Bestellung eines

    Die vom Antragsgegner dagegen herangezogene Entscheidung des Kammergerichts vom 13.8.2007 (20 SchH 2/07 zitiert nach juris) verhält sich dazu nicht.
  • OLG Naumburg, 25.03.2009 - 10 SchH 2/08
    Denn in Rechtsprechung und Rechtsliteratur ist anerkannt, dass auch im Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO hinsichtlich der Erledigung der Hauptsache die allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätze des § 91 a ZPO Anwendung finden können (vgl. KG Berlin, MDR 2008, 284 - 285, zitiert nach juris; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1063 ZPO, Rn 9).
  • OLG Dresden, 10.09.2012 - 3 SchH 11/12
    Nach praktisch einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, die der Senat teilt, sind in Bestellungsverfahren der vorliegenden Art die im Buch 1 der ZPO enthaltenen Kostenvorschriften heranzuziehen, also in erster Linie § 91 ZPO (z.B. OLG München, Beschl. v. 14.10.2010 - 34 SchH 7/10, juris), daneben aber auch §§ 91a, 93, 269 Abs. 3 ZPO (z.B. KG MDR 2008, 284; OLG Naumburg NJW-RR 2010, 1727).
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