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Rechtsprechung
   EuG, 30.06.2004 - T-281/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3867
EuG, 30.06.2004 - T-281/02 (https://dejure.org/2004,3867)
EuG, Entscheidung vom 30.06.2004 - T-281/02 (https://dejure.org/2004,3867)
EuG, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - T-281/02 (https://dejure.org/2004,3867)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Wortmarke MEHR FÜR IHR GELD - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • markenmagazin:recht

    Mehr für Ihr Geld

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 2... 0. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

  • Europäischer Gerichtshof

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

  • EU-Kommission PDF

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Wortmarke MEHR FÜR IHR GELD - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    "Mehr für Ihr Geld" - Werbeslogan als EU-Marke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens MEHR FÜR IHR GELD als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 3, 29 und 30 mangels Unterscheidungskraft; Unterscheidungskraft von aus Zeichen oder Angaben bestehenden Marken, die sonst als Werbeslogans, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Gemeinschaftsmarke - Wortmarke MEHR FÜR IHR GELD - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.6.2004)

    "Mehr für Ihr Geld" ist keine Marke // Supermarktkette Norma unterliegt vor Europagericht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 239/2002-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 3. Juli 2001, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers teilweise zurückgewiesen und die Eintragung der ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, II-1915
  • GRUR Int. 2004, 944
  • GRUR-RR 2004, 237
 
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Wird zitiert von ... (102)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell - "Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 3 Absatz 1 …

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    Das HABM sei stets der Auffassung gewesen, dass der Umstand, dass es sich um einen Werbeslogan handele, weder der Gewährung von Markenschutz entgegenstehe noch eine strengere Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse rechtfertige (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], Slg. 2002, II-5179, Randnr. 19).

    25 Allerdings ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen (vgl. entsprechend Urteil Merz & Krell, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM - "Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    37 Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, kann ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der dort aufgezählten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 30, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-348/02, Quick/HABM [Quick], Slg. 2003, II-0000, Randnr. 37).
  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    30 und 31, und vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-295/01, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], Slg. 2003, II-0000, Randnr. 35).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    46 und 47, vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, und Urteil REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 31).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    24 Die von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00, Rewe-Zentral/HABM [LITE], Slg. 2002, II-705, Randnr. 26).
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-122/01, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], Slg. 2003, II-0000, Randnr. 20).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    Die angesprochenen Verkehrskreise, aus deren Sicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, sind ein deutschsprachiges Publikum, da das in Rede stehende Wortzeichen aus Elementen der deutschen Sprache zusammengesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II-753, Randnrn.
  • EuG, 11.12.2001 - T-138/00

    Erpo Möbelwerk / HABM (DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    Die Auslegung des Elements "mehr", das zusammen mit der Angabe "Ihr Geld" Neugier erwecke, wirke für den Verbraucher im Rahmen eines eine positive Werbeaussage übermittelnden Slogans irritierend und merkwürdig, so dass die angemeldete Marke insgesamt als unterscheidungskräftig im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-138/00, Erpo Möbelwerk/HABM [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT], Slg. 2001, II-3739).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    60 und 61, vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnrn.
  • EuG, 27.11.2003 - T-348/02

    Quick / OHMI (Quick)

    Auszug aus EuG, 30.06.2004 - T-281/02
    37 Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, kann ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der dort aufgezählten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 30, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-348/02, Quick/HABM [Quick], Slg. 2003, II-0000, Randnr. 37).
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

  • EuG, 31.01.2001 - T-331/99

    Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)

  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Super Pro)

  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke - …

    Rn. 25 Außerdem kann nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten Wortzeichens nicht ausreichen, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, …und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, EU:T:2009:353, Rn. 17).

    Unter diesen Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalten, um den Ausdruck "be happy" als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebt und sich direkt an die Verbraucher richtet, die er auffordert, glücklich zu sein und sich eine Freude zu machen, indem sie die fraglichen Waren kaufen oder verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg, EU:T:2002:301, Rn. 25 und 26, und Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 29).

    Rn. 34 Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die streitigen Marken auf eine den Handelswert der von ihnen erfassten Waren betreffende Eigenschaft hinweisen, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Werbeinformation ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise als solche wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 31, und UNIQUE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 17).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass für die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur die Möglichkeit, sich dieses Zeichen aufgrund seiner Wahrnehmung als phantasievoll, überraschend und unerwartet zu merken, eine Rolle spielt (…Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 32).

  • BPatG, 29.10.2012 - 30 W (pat) 40/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Aus Akten werden Fakten" - von Hause aus …

    Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (…vgl. GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft;… EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld).
  • BPatG, 30.04.2026 - 30 W (pat) 564/23
    Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (…vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft;… EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - BEST BUY; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld).

    Vielmehr fehlt nach der ständigen Rechtsprechung auch solchen nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnungen die Unterscheidungskraft, bei denen es sich - wie hier - um ausschließlich werbewirksame Anpreisungen bzw. allgemein verständliche positiv besetzte Aussagen handelt, welche keinen über ihre Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen vermitteln (…vgl. etwa: EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 - BEST BUY; EuG GRUR Int 2004, 944, Nr. 29-32 - Mehr für Ihr Geld;… EuG 21.03.2014, T 81/13, Rn. 34 - BigXtra, bestätigt durch EuGH vom 11.12.2024, C-253/14, Nr. 35 ff. BigXtra ("viel mehr");… EuG 17.01.2013, T-582/11, Rn. 20, 26, 27 - Premium XL; BGH GRUR 2014, 569, Nr. 26 f. - HOT; GRUR 2016, 934, Nr. 20 - OUI; BPatG v 6.10.2021, 26 W (pat) 559/18 - BILLIG? WILL ICH!;… siehe ferner, mit ausf weiteren Nachw adRspr Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 291 f., 303 f.).

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