Rechtsprechung
| EuG, 24.10.1997 - T-244/94 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Ermessensmißbrauch - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...
- Judicialis
Entscheidung 94/259/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohl... e und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 15; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2
- Europäischer Gerichtshof
Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission
- EU-Kommission
Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EGKS-Vertrag, Artikel 2, 3, 4, 5 und 95
1 EGKS - Beihilfen für die Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Allgemeine Entscheidungen und Einzelfallentscheidungen - Erlaß von Einzelfallentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen, die nicht in die durch eine allgemeine Entscheidung genehmigten ... - EU-Kommission
Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Ermessensmißbrauch - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an staatseigene Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern Ilva) - Möglichkeit einer Ausnahme vom fünften Kodex betreffend staatliche Beihilfen im Eisen- und Stahlsektor über ...
Verfahrensgang
- EuG, 24.10.1997 - T-244/94
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97
- EuGH, 23.11.2000 - C-441/97
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (42)
- EuGH, 03.10.1985 - 214/83
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne das Auftreten einer Krisensituation als unvorhergesehener Fall im Sinne dieses Artikels betrachtet werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053).Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (…a. a. O.) ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).
Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (…a. a. O.) entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen kann, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).
Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 36).
- EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Das mit der Entscheidung verfolgte Ziel - die "Wiederherstellung tragfähiger und wirtschaftlich gesunder Strukturen der italienischen Stahlindustrie" (Abschnitt IV der Begründung der Entscheidung) - gehöre nicht zu den in den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrages aufgeführten Zielen, die den gemeinsamen Markt und die Stahlindustrie der Gemeinschaft insgesamt und nicht nur die Industrie eines Mitgliedstaats oder gar das Überleben eines einzigen Unternehmens beträfen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, und vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639).Im Bereich staatlicher Beihilfen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß "die Kommission ... über ein Ermessen [verfügt], das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnr. 24, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203; vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265).
- EuGH, 29.02.1996 - C-56/93
Belgien / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Diese ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, …und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 230).Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, …und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243).
- EuGH, 24.02.1987 - 304/85
Falck / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85 (Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27) habe der Gerichtshof entschieden, daß "die Kommission, wenn auch jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beihilfegewährung ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen kann, Beihilfen nicht genehmigen [darf], deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bewirken könnte.Die Frage der Diskriminierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auf dem Gebiet der Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Vertrages ist im Urteil Falck/Kommission (…a. a. O.) geprüft worden.
- EuGH, 19.09.1985 - 63/84
Finsider / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Vorliegend reflektiere der Fünfte Beihilfenkodex zwar die Ansicht der Kommission und des Rates zum Zeitpunkt seiner Annahme, doch schließe er nicht aus, daß wirtschaftliche Gegebenheiten eine andere Sichtweise gebieten könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 63/84 und 147/84, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 2857).Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8).
- EuGH, 13.06.1958 - 9/56
Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43…, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, sowie Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 15). - EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
Deutschland / Rat
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen aber keineswegs eine offensichtliche Fehleinschätzung durch die Kommission in der streitigen Entscheidung nachgewiesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. - EuGH, 11.07.1989 - 265/87
Schräder / Hauptzollamt Gronau
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Folglich kann die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Entscheidung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles offensichtlich unangemessen ist oder außer Verhältnis steht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22, und vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301). - EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, …und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243). - EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Im Bereich staatlicher Beihilfen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß "die Kommission ... über ein Ermessen [verfügt], das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (…Urteile Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnr. 24, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203; vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265). - EuGH, 14.11.1984 - 323/82
Intermills / Kommission
- EuGH, 27.09.1979 - 230/78
Eridania
- EuGH, 23.02.1988 - 131/86
Vereinigtes Königreich / Rat
- EuG, 15.07.1994 - T-17/93
Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb …
- EuGH, 14.02.1990 - 350/88
Delacre u.a. / Kommission
- EuGH, 18.03.1980 - 154/78
Valsabbia / Kommission
- EuGH, 19.09.1985 - 172/83
Hoogovens Groep / Kommission
- EuG, 22.10.1996 - T-266/94
Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen, …
- EuG, 08.06.1995 - T-9/93
Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 13.09.1995 - T-244/93
Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines …
- EuGH, 15.01.1985 - 250/83
Finsider / Kommission
- EuGH, 09.07.1985 - 179/84
Bozzetti / Invernizzi
- EuGH, 26.06.1990 - C-8/89
Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara
- EuGH, 01.02.1978 - 78/77
Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- EuGH, 21.06.1958 - 8/57
Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der …
- EuGH, 29.09.1987 - 351/85
Fabrique de fer de Charleroi / Kommission
- EuGH, 11.01.1973 - 13/72
Niederlande / Kommission
- EuGH, 12.06.1958 - 15/57
Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen …
- EuGH, 04.04.1960 - 31/59
1. AUSKUNFT - NACHPRÜFUNG - FEHLEN EINER VORSCHRIFT IM VERTRAG ÜBER EINE VOR …
- EuGH, 23.02.1961 - 30/59
De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …
- EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
CIRFS u.a. / Kommission
- EuGH, 29.03.1979 - 113/77
NTN Toyo Bearing / Rat
- EuG, 24.10.1997 - T-243/94
British Steel / Kommission
- EuGH, 21.02.1984 - 140/82
Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission
- EuG, 21.02.1995 - T-472/93
Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen …
- EuGH, 29.03.1979 - 118/77
ISO / Rat
- EuGH, 29.03.1979 - 119/77
Nippon Seiko / Rat
- EuGH, 29.03.1979 - 121/77
Nachi Fujikoshi / Rat
- EuGH, 14.07.1988 - 33/86
Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission
- EuG, 15.07.1994 - T-239/94
Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der …
- EuGH, 12.07.1962 - 9/61
Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen …
- EuGH, 29.03.1979 - 120/77
Koyo Seiko / Rat und Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97
Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission
Die vorliegenden Schlußanträge betreffen eigenständige Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission)(2) und in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission)(3).Für das Rechtsmittel gegen das Urteil Wirtschaftsvereinigung ist es zweckdienlich, auf den Inhalt der Entscheidung 94/259 einzugehen.
Die Wirtschaftsvereinigung und British Steel haben gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-244/94 und der Rechtssache T-243/94 gemäß Artikel 49 des Protokolls über die Satzungdes Gerichtshofes der EGKS Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieser beiden Urteile und die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259 bzw. der Entscheidungen 94/259 und 94/258 sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten der Verfahren beantragen.
3: - Urteil vom 24. Oktober 1997 (Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung).
Die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und die Rechtsmittelverfahren werden als Rechtssache British Steel (Rechtssache T-243/94 und Rechtssache C-1/98 P) und als Rechtssache Wirtschaftsvereinigung (Rechtssache T-244/94 und C-441/97 P) in Bezug genommen.
13: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 31).
16: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 34 bis 36); Urteil British Steel (Randnrn. 42 bis 44).
17: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 38); Urteil British Steel (Randnr. 46).
18: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 41); Urteil British Steel (Randnr. 49).
19: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).
20: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 43); Urteil British Steel (Randnr. 51).
21: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 46); Urteil British Steel (Randnr. 54).
22: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 44 und 45); Urteil British Steel (Randnrn. 52 und 53).
23: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 46).
33: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 83).
38: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 85 und 86).
39: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 87).
40: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 89 und 90).
63: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).
64: - Vgl. Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 41).
70: - Vgl. Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 72).
73: - Siehe Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 50, 65, 89, 90, 97, 99, 114 und 115 sowie allgemein zur Erforderlichkeit der Beihilfe Randnrn. 62 bis 119); Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775).
75: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 72 bis 95 und 106 bis 119).
- EuG, 07.07.1999 - T-106/96
Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission
Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1843; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).
Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).
Jedenfalls kann die Tatsache, daß eine genauere Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Ziele fehlte, nicht als Begründungsmangel angesehen werden (Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 145).
- EuG, 12.05.1999 - T-164/96
Moccia Irme SpA, Prolafer Srl, Ferriera Acciaieria Casilina SpA, Dora Ferriera …
79 Sidercamuna verweist auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963), in dessen Randnummer 32 es heisse:.85 Dies wird durch die Urteile Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission des Gerichts (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) und das Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Kommission des Gerichtshofes (angeführt in Randnr. 81 dieses Urteils), auf die sich die Klägerinnen berufen, nicht in Frage gestellt.
86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.
- EuG, 07.07.1999 - T-89/96
British Steel / Kommission
Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).
Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04
Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine …
Im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission stellte der Gemeinschaftsrichter daher fest, dass "[f]ür das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes … zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich [war]"{FN-VERWEIS:138}.{FN:130} - Urteile Delacre u. a./Kommission (Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung) und des Gerichts vom 24. Oktober 1997, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (T-244/94, Slg. 1997, II-1963, Randnrn.
- EuGH, 23.11.2000 - C-441/97
Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission - "Rechtsmittel - EGKS - …
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (…ABl. L 112, S. 64) abgewiesen worden ist, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.Die Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie die Thyssen Stahl AG, die Preussag Stahl AG und die Hoogovens Staal BV haben mit Rechtsmittelschrift, die am 30. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (…ABl. L 112, S. 64; im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99
Ferriera Lamifer / Kommission
16: - Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839), in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1997, II-1963) und in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887). - EuG, 24.10.1997 - T-243/94
British Steel / Kommission
Parallel dazu sind zwei weitere Klagen erhoben worden, und zwar von der Association des aciéries européennes indépendantes (EISA) gegen die sechs Entscheidungen 94/256 bis 94/261 vom 12. April 1994 (Rechtssache T-239/94) und von der Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie den Unternehmen Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen die Entscheidung 94/259, mit der die Gewährung staatlicher Beihilfen an den Konzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-244/94). - EuG, 05.06.2001 - T-6/99
ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission
Aus den vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 76 bis 85) ergibt sich, dass die Kommission zu Recht geprüft hat, ob der Teil der streitigen Investitionsbeihilfen, der die Adjustagetätigkeit der Klägerin betrifft, mit Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex, der die allgemeinen Ausnahmen vom Grundsatz des in der genannten Vorschrift des EGKS-Vertrags aufgestellten Beihilfeverbots festlegt, vereinbar ist (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 49, und in der Rechtssache T-244/94, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963, Randnr. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99
Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des …
16: - Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839), in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1997, II-1963) und in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887). - EuG, 24.10.1997 - T-239/94
EGKS
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Rechtsprechung
| EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...
- Judicialis
Entscheidungen 94/256/EGKS bis 94/261/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gem... einschaft für Kohle und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2
- Europäischer Gerichtshof
EISA / Kommission
- EU-Kommission
Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3
1 Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit - Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen - EU-Kommission
Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...
- Wolters Kluwer
Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des Vertrages ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
EGKS
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/256/EGKS, 94/257/EGKS, 94/258/EGKS, 94/259/EGKS, 94/260/EGKS und 94/261/EGKS der Kommission über Beihilfevorhaben von Deutschland, Portugal, Spanien und Italien zugunsten von Stahlunternehmen - Entscheidungen, die die Beihilfen für ...
Verfahrensgang
- EuG, 15.07.1994 - T-239/94
- EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (27)
- EuGH, 03.10.1985 - 214/83
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) anerkannt, daß eine Krisensituation eine im Vertrag nicht vorgesehene Situation sei, die ein Eingreifen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages rechtfertigen könne.Die Situation der Unternehmen, die die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Beihilfen erhielten, unterscheide sich hinreichend von der ihrer Konkurrenten im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen, was nach gefestigter Rechtsprechung jede Diskriminierung ausschließe (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O.).
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (…a. a. O.) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht" (Randnr. 30).
Was zunächst den Kapazitätsabbau betrifft, so muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).
- EuGH, 24.02.1987 - 304/85
Falck / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen" (vgl. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27).Außerdem gehe eine solche Diskriminierung jedenfalls nicht auf die Kommission zurück, sondern auf die Mitgliedstaaten, die die Kommission um Genehmigung der Beihilfen ersucht hätten (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O.).
Was sodann die Auswirkung der fraglichen Beihilfen auf den Wettbewerb betrifft, so kann zwar jede Beihilfe ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen, doch darf die Kommission Beihilfen nicht genehmigen, die "in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen" führen (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).
- EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
CIRFS u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Daraus folgt, daß die Streithelferin Bundesrepublik Deutschland die Zulässigkeit der Klage nicht bestreiten kann und das Gericht somit nicht verpflichtet ist, auf die von ihr insoweit vorgebrachten Gründe einzugehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).Die Kommission macht weiter geltend, daß sie, wenn die angefochtenen Entscheidungen vom Gericht für nichtig erklärt würden, verpflichtet sei, die Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zu verlangen, um gemäß Artikel 34 des Vertrages die praktische Wirksamkeit des Urteils des Gerichts zu gewährleisten (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).
- EuGH, 19.09.1985 - 172/83
Hoogovens Groep / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Für die Zulässigkeit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413).Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309 und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).
- EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Außerdem hat der einzelne nach der Gemeinschaftsrechtsprechung die Möglichkeit, Schadensersatz zu erhalten, wenn seine Rechte durch Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt worden sind, auch wenn es sich um Vorschriften mit unmittelbarer Wirkung handelt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnrn. - EuGH, 13.06.1958 - 9/56
Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, und vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 15). - EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
20 bis 36, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnrn. - EuGH, 23.02.1961 - 30/59
De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Diese Feststellung wird durch das Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3) bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß, ebenso wie bestimmte nichtstaatliche finanzielle Zuwendungen an Montanunternehmen, die nach den Artikeln 55 § 2 und 58 § 2 des Vertrages zulässig sind, nur durch die Kommission oder mit deren ausdrücklicher Genehmigung gewährt werden können, auch Artikel 4 Buchstabe c dahin auszulegen ist, daß er den Gemeinschaftsorganen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen eine ausschließliche Zuständigkeit einräumt (…a. a. O., 47). - EuGH, 29.03.1979 - 113/77
NTN Toyo Bearing / Rat
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309 und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.). - EuGH, 18.03.1980 - 154/78
Valsabbia / Kommission
Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
Insbesondere im Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79 (Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 55) hat der Gerichtshof ausgeführt: "Wenn sich ein Kompromiß zwischen den verschiedenen Zielen schon bei einer gewöhnlichen Marktlage als notwendig erweist, so erst recht in einer Krisensituation, die zu außerordentlichen Maßnahmen berechtigt, durch die von den normalen Funktionsgesetzen des gemeinsamen Stahlmarktes abgewichen wird und die es offensichtlich mit sich bringen, daß bestimmte Ziele des Artikels 3, und sei es nur dasjenige des Buchstabens c, wonach auf die Bildung niedrigster Preise zu achten ist, außer acht gelassen werden.". - EuGH, 21.06.1958 - 8/57
Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der …
- EuGH, 29.09.1987 - 351/85
Fabrique de fer de Charleroi / Kommission
- EuGH, 21.02.1984 - 140/82
Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission
- EuGH, 23.04.1956 - 7/54
Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der …
- EuGH, 29.03.1979 - 118/77
ISO / Rat
- EuGH, 29.03.1979 - 119/77
Nippon Seiko / Rat
- EuGH, 29.03.1979 - 121/77
Nachi Fujikoshi / Rat
- EuGH, 14.07.1988 - 33/86
Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission
- EuGH, 12.07.1962 - 9/61
Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen …
- EuGH, 29.03.1979 - 120/77
Koyo Seiko / Rat und Kommission
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
- EuGH, 11.07.1990 - 305/86
Neotype Techmashexport / Kommission und Rat
- EuG, 24.10.1997 - T-243/94
British Steel / Kommission
- EuG, 24.10.1997 - T-244/94
Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission
- EuGH, 11.07.1990 - 160/87
- EuGH, 06.12.1990 - 180/88
Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie / Kommission
- EuGH, 19.10.1983 - 75/83
Ferriere San Carlo / Kommission
- EuG, 26.01.2005 - T-193/02
DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON …
37 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26). - EuG, 07.07.1999 - T-89/96
British Steel / Kommission
Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).
Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).
Die Klägerin macht demgegenüber, gestützt auf die Urteile EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl, geltend, daß die Bareinlage von bis zu 2, 36 Mio. IRL zur Deckung besonderer Sanierungsarbeiten im Umweltbereich zu den im Beihilfenkodex aufgeführten Kategorien gezählt habe und die Kommission sie folglich nicht außerhalb des dort vorgesehenen Verfahrens hätte genehmigen dürfen.
Da der EGKS-Vertrag anders als der EG-Vertrag der Kommission oder dem Rat keine spezifische Befugnis zur Genehmigung staatlicher Beihilfen verleiht, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen (vgl. u. a. Urteil EISA, Randnrn. 61 bis 64 und die angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind (Urteil EISA, Randnrn. 77 f.).
Was die Frage angeht, ob die Sanierung des begünstigten Unternehmens der Erreichung der Vertragsziele dient, so trägt, wie das Gericht in seinen Urteilen EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl ausgeführt hat, die Privatisierung eines Unternehmens, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und der Abbau von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei einer Verschärfung der Krise die Gefahr außergewöhnlich schwerer und anhaltender Störungen im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats bestanden hätte.
- EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
Falck / Kommission
Im Übrigen habe das Gericht anerkannt, dass Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nicht absoluten Charakters sei; insoweit sei zu verweisen auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 62).Die Kommission macht geltend, die im angefochtenen Urteil gewählte Auslegung werde gestützt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), der veranschauliche, wie streng die Beihilfenregelung im Rahmen des EGKS-Vertrags sei, und durch das Urteil EISA/Kommission.
- EuG, 25.03.1999 - T-37/97
Forges de Clabecq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS - …
79 Genehmigt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag ausnahmsweise staatliche Beihilfen, die nicht zu den vom Beihilfenkodex erfassten Kategorien gehören, so steht dies nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.Entgegen dem Vorbringen der Région wallonne und der SWS handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung der Kommission, sondern um ein Ermessen, das die Kommission ausübt, wenn sie der Auffassung ist, daß die angemeldete Beihilfe zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist, um so vor allem unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. Urteil EISA/Kommission).
Artikel 95 Absätze 1 und 2 enthält keine näheren Angaben zur Tragweite der Entscheidungen, zu deren Erlaß sie ermächtigt ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 64 und 65).
Der Erlaß eines Beihilfenkodex fällt genau unter die Befugnis, die der Kommission durch Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag verliehen worden ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 66 und 72).
- EuG, 12.05.1999 - T-164/96
Moccia Irme SpA, Prolafer Srl, Ferriera Acciaieria Casilina SpA, Dora Ferriera …
86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.Doch heisst es dort weiter (vgl. Randnr. 33 sowie Urteile EISA/Kommission, Randnr. 62, und British Steel/Kommission, Randnr. 41), daß das Vorhandensein eines solchen Verbotes nicht bedeutet, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre.
87 Diese Ausführungen sollten indessen lediglich Grundlage für die Feststellung des Gerichts sein, daß Artikel 4 Buchstaben c EGKS-Vertrag nicht verhindern soll, daß die Gemeinschaftsorgane, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen ausschließlich zuständig sind, aufgrund des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigen können, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (Randnrn. 33 f. sowie Urteile EISA/Kommission, Randnrn. 62 f., und British Steel/Kommission, Randnrn. 41 f.).
- EuG, 29.06.2000 - T-234/95
DSG / Kommission
Die Bestimmungen des Artikels 95 ermächtigen die Kommission nämlich, in allen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24.Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.Die Kommission hat auf diesem Wege zum einen die Stahlbeihilfenkodizes, die für bestimmte Kategorien von Beihilfen eine allgemeine Ausnahme vorsehen, zum anderen aber auch Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt wurden (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 65 und 66).
Bei Beihilfen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht zu den speziell von den Vorschriften des Fünften Stahlbeihilfenkodex erfaßten Kategorien gehören, kann eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 EGKS-Vertrag der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich sind (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnr. 72).
- EuG, 01.07.2004 - T-308/00
Salzgitter / Kommission
129 Nach der Systematik des Vertrages steht es nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c KS, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 63), um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen.131 Artikel 4 Buchstabe c KS untersagt es der Kommission somit nicht, staatliche Beihilfen zu genehmigen, sei es für die speziell von den Stahlbeihilfenkodizes erfassten Kategorien oder, für diejenigen staatlichen Beihilfen, die nicht in diese Kategorien fallen, unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS (in diesem Sinne Urteile EISA/Kommission, zitiert in Randnr. 129, Randnrn. 70 bis 72, Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 79, und DSG/Kommission, zitiert in Randnr. 28, Randnr. 204).
- EuG, 14.04.2005 - T-88/01
Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - …
52 Das Gericht kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern angesprochenen fehlen (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 40, vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 18, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 13).53 Hier betrifft die von den Streithelfern geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit eine Prozessvoraussetzung, nämlich die Klagebefugnis (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnr. 32, und Urteil EISA/Kommission, Randnr. 27).
- EuG, 17.06.1998 - T-174/95
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG …
79 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26). - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
Rat / Boehringer
21: - Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26) und Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94 (Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49), vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96 (Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 24) und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-194/95 (Area Cova u. a./Rat, Slg. 1999, II-2271, Randnr. 22) und in der Rechtssache T-12/96 (Area Cova/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 21). - EuG, 08.07.2003 - T-374/00
Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission
- EuG, 16.12.1999 - T-158/96
Acciaierie di Bolzano / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-176/99
Arbed / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99
Ferriera Lamifer / Kommission
- EuG, 21.12.2022 - T-626/20
Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00
Falck / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97
Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission
- EuG, 08.07.1999 - T-12/96
Areacova u.a. / Rat und Kommission - "Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - …
- EuG, 12.09.2007 - T-60/05
UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
- EuG, 07.07.2004 - T-107/01
Lormines / Kommission
- EuG, 12.07.2001 - T-12/99
DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER …
- EuG, 15.12.2010 - T-219/09
Albertini u.a. et Donnelly / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99
Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des …
- EuG, 07.07.1999 - T-106/96
Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission
- EuG, 15.12.2010 - T-326/09
Donnelly / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches Altersversorgungssystem …
- EuG, 19.09.2006 - T-166/01
Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen - …
- EuG, 19.10.2007 - T-69/05
Evropaïki Dynamiki / EFSA
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