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Weitere Entscheidung unten: EuG, 18.11.2024

Rechtsprechung
   EuG, 06.12.2023 - T-298/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34350
EuG, 06.12.2023 - T-298/22 (https://dejure.org/2023,34350)
EuG, Entscheidung vom 06.12.2023 - T-298/22 (https://dejure.org/2023,34350)
EuG, Entscheidung vom 06. Dezember 2023 - T-298/22 (https://dejure.org/2023,34350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer Spielzeugfigur - Absolute Nichtigkeitsgründe - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Zeichen, das ausschließlich aus der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer Spielzeugfigur - Absolute Nichtigkeitsgründe - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Zeichen, das ausschließlich aus der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer Spielzeugfigur - Absolute Nichtigkeitsgründe - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Zeichen, das ausschließlich aus der ...

  • rechtsportal.de

    "Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer Spielzeugfigur - Absolute Nichtigkeitsgründe - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Zeichen, das ausschließlich aus der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    3D-Spielzeugfigur-Marke

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Dreidimensionale Unionsmarke der LEGO-Figur wird nicht gelöscht - Form nicht durch Art der Ware bestimmt und nicht nur zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 25 Das Verbot der Eintragung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 genannten Formen hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45, …und vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19 und 20).

    Rn. 37 Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten, berücksichtigt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71).

    Rn. 66 Zunächst ist festzustellen, dass der Ausdruck "wesentliche Merkmale" entgegen dem Vorbringen der Klägerin so zu verstehen ist, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 69, …und vom 30. März 2022, Établissement Amra/EUIPO - eXpresio, estudio creativo [Form eines Springschuhs], T-264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 33).

    Rn. 101 Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    Der Ausdruck "wesentliche Merkmale" ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69).

    Sie kann entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt vorgenommen werden oder, indem zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70).

    Rn. 104 Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71, …und vom 24. Oktober 2019, Rubik's Brand/EUIPO - Simba Toys [Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur], T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 49).

    Rn. 110 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72) oder, genauer, einer technischen Funktion dieser Ware (…vgl. Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 114 Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung "erforderlich" ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53).

    Rn. 115 Das Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen, stellt für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keinen Umstand dar, der das Eintragungshindernis entfallen lassen könnte (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 58 und 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über frühere Patente beurteilt werden, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84 und 85).

    Rn. 118 Von der Eintragung sind allein diejenigen Warenformen ausgeschlossen, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48…, vom 19. September 2012, Reddig/HABM - Morleys [Messergriff], T-164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 24, …und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45).

    Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 56…, vom 19. September 2012, Messergriff, T-164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 22, …und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46).

    Außerdem ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nur anwendbar, wenn alle wesentlichen Merkmale des Zeichens funktionell sind, so dass die Eintragung eines solchen Zeichens als Marke nach dieser Bestimmung nicht abgelehnt werden kann, wenn in der Form der betreffenden Ware ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, verkörpert wird, das für diese Form von Bedeutung ist (vgl. Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers der genannten Marke ohne Schwierigkeit in Warenformen verkörpert werden, die nicht das gleiche nicht funktionelle Element wie die Form der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72).

    Rn. 152 In den Rn. 82 bis 86 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit den "zwei Einschränkungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ("ausschließlich" und "erforderlich") gebührend berücksichtigt habe, dass jede Warenform bis zu einem gewissen Grad funktional sei und dass es daher unangemessen wäre, die Eintragung einer Warenform als Marke allein mit der Begründung abzulehnen, dass sie funktionale Merkmale aufweise (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48).

    Die Marke verleihe der Streithelferin nämlich nicht das Recht, es Dritten oder ihren Wettbewerbern zu verbieten, Spielzeuge bzw. Klemmbausteinfiguren zu vermarkten, welche zwar mit ihren Baukastensystemen technisch kompatibel seien, aber eine unterschiedliche Form als die eingetragene aufwiesen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).

    Rn. 155 Auch kann nach der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung finden, wenn sich die angegriffene Marke auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element von Bedeutung ist (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).

  • EuG, 16.06.2015 - T-395/14

    Das Gericht bestätigt die Eintragung der Form der Legofiguren als …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 28 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke bereits Gegenstand des Urteils vom 16. Juni 2015, Best-Lock (Europe)/HABM - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), bestätigt durch den Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock (Europe)/EUIPO (C-451/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:269), war.

    Rn. 53 Im Gegensatz zum früheren Nichtigkeitsverfahren, das zu dem Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), geführt hat, ist im vorliegenden Fall auf Grundlage des konkreten Vorbringens der Klägerin nämlich anzunehmen, dass die Verbaubarkeit der fraglichen Figur in einem modularen Baukastensystem in Anbetracht ihrer grafischen Darstellung, aber auch aus weiteren relevanten Gesichtspunkten, insbesondere der Kenntnis des Publikums über modulare Baukastensysteme wie das der Streithelferin - wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen ergibt (…siehe oben, Rn. 27) -, aus der angegriffenen Marke abgeleitet werden kann, soweit sich diese Unterlagen den Klagegründen und dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht (…siehe oben, Rn. 21) zuordnen lassen.

    Rn. 60 Hierbei ist davon auszugehen, dass der betreffenden Ware eine Doppelnatur zukommt, und zwar als "Spielzeugfigur" mit menschlichen Zügen, wie die Beschwerdekammer im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), entschieden hat, sowie als "Klemmbausteinfigur", die eine technische Wirkung im Sinne der Verbaubarkeit und der Modularität mit dem Baukastensystem der Streithelferin aufweist, wie die Klägerin wiederholt geltend gemacht hat.

    Sie ist, gestützt auf das Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 31 und 33), davon ausgegangen, dass der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine angesichts der grafischen Darstellung der Marke und der Tatsache, dass sie die Form einer menschlich anmutenden Figur habe, die wesentlichen Merkmale der Marke seien, damit die Figur dieses menschliche Aussehen aufweise.

    Der Umstand, dass die Figur einen Charakter darstellt und in jedwedem geeigneten Spielkontext verwendet werden kann, ist keine "technische Wirkung" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur, T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 32, 33 und 35).

    Rn. 131 Im Gegensatz zum früheren Nichtigkeitsverfahren, das zu dem Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), geführt hat, ist im vorliegenden Fall auf Grundlage des konkreten Vorbringens der Klägerin nämlich anzunehmen, dass die Verbaubarkeit der fraglichen Figur in einem modularen Baukastensystem anhand ihrer grafischen Darstellung, aber auch aus weiteren relevanten Gesichtspunkten, insbesondere der Kenntnis des Publikums über modulare Baukastensysteme wie das der Streithelferin - wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen (…siehe oben, Rn. 27) ergibt, soweit sich diese den von der Klägerin vor dem Gericht dargelegten Klagegründen und Argumenten zuordnen lassen (…siehe oben, Rn. 21) -, aus der angegriffenen Marke abgeleitet werden kann.

    Rn. 137 Insoweit ist davon auszugehen, dass der betreffenden Ware eine doppelte Zweckbestimmung zukommt, und zwar sowohl die des Spielens als "Spielzeugfigur" mit menschlichen Zügen, wie die Beschwerdekammer im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), entschieden hat, als auch die als "Klemmbausteinfigur", die eine technische Wirkung im Sinne der Verbaubarkeit und der Modularität u. a. mit dem Baukastensystem der Streithelferin aufweist.

    Rn. 139 Was die wesentlichen Merkmale des Zeichens betrifft, hat sich die Beschwerdekammer in den Rn. 69 und 70 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 31 und 33), gestützt.

    Rn. 140 In den Rn. 75 und 76 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zudem darauf verwiesen, dass das Gericht für dieselbe wie die im vorliegenden Fall angegriffene Marke festgestellt habe, dass die grafische Darstellung der Hände der fraglichen Figur und die Löcher unter ihren Füßen und in den Rückseiten ihrer Beine als solche und von vornherein nicht erkennen ließen, ob diese Elemente eine technische Funktion hätten, und wenn ja, welche Funktion das genau sei (Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur, T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 33).

    Rn. 143 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung und im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T-395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), zwar richtigerweise diejenigen Merkmale der Spielzeugfigur als wesentliche angesehen, die ihr menschliche Züge verleihen, mithin den Kopf, den Körper, die Arme und die Beine.

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 25 Das Verbot der Eintragung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 genannten Formen hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45, und vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19 und 20).

    Rn. 36 Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 setzt voraus, dass die wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Bei der Anwendung des Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 ist zu berücksichtigen, dass der Begriff "Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist" dazu führt, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, grundsätzlich ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 25).

    Rn. 43 Zudem handelt es sich um wesentliche Eigenschaften, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte, da diese Waren eine identische oder ähnliche Funktion erfüllen sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 26).

    Rn. 44 Das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 kann allerdings keine Anwendung finden, wenn sich die Markenanmeldung auf eine Warenform bezieht, für die ein weiteres Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohnt, von Bedeutung oder wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Es ist darauf hinzuweisen, dass Formen, deren wesentliche Merkmale alle der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 25).

    Rn. 83 Es ist auch hervorzuheben, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 gemäß der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung keine Anwendung finden kann, wenn sich die angegriffene Marke auf eine Warenform bezieht, für die ein weiteres dekoratives oder phantasievolles Element, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohnt, von Bedeutung oder wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.10.2019 - T-601/17

    Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aus der Form des …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 104 Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71, und vom 24. Oktober 2019, Rubik's Brand/EUIPO - Simba Toys [Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur], T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 49).

    Rn. 112 Für die Prüfung der Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist das Unionsgericht daher nicht allein an die aus der grafischen Darstellung der Marke ersichtlichen Funktionen gebunden, es hat vielmehr weitere sich aus der konkreten Ware ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa den Drehmechanismus im Fall des "Rubik's Cube" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 85 und 86), die Innenseite des Steins im Fall des "Lego-Steins" (…Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 78) und für ein Pflaster seine Wirkungsweise (…Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO - SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 37).

    Rn. 118 Von der Eintragung sind allein diejenigen Warenformen ausgeschlossen, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48…, vom 19. September 2012, Reddig/HABM - Morleys [Messergriff], T-164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45).

    Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 56…, vom 19. September 2012, Messergriff, T-164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 22, und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46).

    Anders als im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88), wo es sich konkret um "Dreidimensionale Puzzles" der Klasse 28 gehandelt habe, seien im vorliegenden Fall bezüglich "Spiele und Spielzeug" derselben Klasse keine zusätzlichen Elemente (wie die Drehbarkeit der Einzelheiten sowie unsichtbare Elemente) zu berücksichtigen.

    Anders als im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88), wo es sich konkret um "Dreidimensionale Puzzles" der Klasse 28 gehandelt habe, seien im vorliegenden Fall bezüglich "Spiele und Spielzeug" derselben Klasse keine zusätzlichen Elemente (wie die Drehbarkeit der Einzelheiten sowie unsichtbare Elemente) zu berücksichtigen.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-237/19

    Gömböc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 39 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, die zuständige Behörde allerdings auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

    Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Art der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 33).

    Rn. 106 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, doch kann die zuständige Behörde auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

    Rn. 110 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (…Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72) oder, genauer, einer technischen Funktion dieser Ware (vgl. Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 113 Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Art der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, …sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 33).

    Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Funktion der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48).

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 112 Für die Prüfung der Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist das Unionsgericht daher nicht allein an die aus der grafischen Darstellung der Marke ersichtlichen Funktionen gebunden, es hat vielmehr weitere sich aus der konkreten Ware ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa den Drehmechanismus im Fall des "Rubik's Cube" (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 85 und 86), die Innenseite des Steins im Fall des "Lego-Steins" (Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 78) und für ein Pflaster seine Wirkungsweise (…Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO - SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 37).

    Rn. 116 Anders ausgedrückt steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung jeder Form entgegen, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend ist, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden kann, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzen (Urteil vom 12. November 2008, Roter Lego-Stein, T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 43).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    (Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Eintragung von Zeichen, die aus einer …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 38 So kann die zuständige Stelle eine vertiefte Prüfung vornehmen, in deren Rahmen außer der grafischen Darstellung und den möglicherweise bei der Einreichung der Anmeldung eingereichten Beschreibungen Elemente berücksichtigt werden, die der angemessenen Bestimmung der wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens dienen können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 54).

    Rn. 105 So kann die zuständige Stelle eine vertiefte Prüfung vornehmen, in deren Rahmen außer der grafischen Darstellung und den möglicherweise bei der Einreichung der Anmeldung eingereichten Beschreibungen Elemente berücksichtigt werden, die der angemessenen Bestimmung der wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens dienen können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 54).

  • EuG, 29.06.2022 - T-640/21

    bet-at-home.com Entertainment/ EUIPO (bet-at-home) - Unionsmarke - Anmeldung der …

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Folglich wurden dieses Vorbringen und diese Beweise von der Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home.com Entertainment/EUIPO [bet-at-home], T-640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung kann anders ausgedrückt auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home, T-640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.09.2012 - T-164/11

    Reddig / OHMI - Morleys (Manche de couteau)

    Auszug aus EuG, 06.12.2023 - T-298/22
    Rn. 118 Von der Eintragung sind allein diejenigen Warenformen ausgeschlossen, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48, vom 19. September 2012, Reddig/HABM - Morleys [Messergriff], T-164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 24, …und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45).

    Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 56, vom 19. September 2012, Messergriff, T-164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 22, …und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46).

  • EuG, 30.03.2022 - T-264/21

    Établissement Amra/ EUIPO - eXpresio (Forme d'une botte de rebond) - Unionsmarke …

  • EuGH, 17.09.2020 - C-449/18

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die das EUIPO und ein spanisches …

  • EuGH, 11.05.2017 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von …

  • EuGH, 03.06.2021 - C-818/18

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Absolute …

  • EuGH, 10.11.2011 - C-88/11

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuGH, 14.04.2016 - C-451/15

    Best-Lock (Europe) / EUIPO

  • EuG, 24.09.2019 - T-261/18

    Roxtec/ EUIPO - Wallmax (Représentation d'un carré noir contenant sept cercles …

  • EuG, 24.10.2018 - T-261/17

    Bayer/ EUIPO - Uni-Pharma (SALOSPIR) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …

  • EuG, 31.01.2018 - T-44/16

    Novartis/ EUIPO - SK Chemicals (Représentation d'un timbre transdermique) - …

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Bildmarke mit dem …

  • EuG, 08.07.2010 - T-30/09

    Engelhorn / OHMI - The Outdoor Group (peerstorm) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 12.09.2013 - T-320/10

    Fürstlich Castell'sches Domänenamt / OHMI - Castel Frères (CASTEL) - …

  • EuG, 07.12.2022 - T-747/21

    Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/ EUIPO - Neng (Fohlenelf) - Unionsmarke - …

  • EuG, 21.03.2012 - T-227/09

    Feng Shen Technology / OHMI - Majtczak (FS) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 02.03.2022 - T-86/21

    Distintiva Solutions/ EUIPO - Makeblock (Makeblock) - Unionsmarke - …

  • EuG, 18.11.2024 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la …

    aufgrund der Urteile vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf) (T-297/22, EU:T:2023:780) und BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T-298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781),.

    Rn. 4 Mit zwei Urteilen vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf) (T-297/22, EU:T:2023:780) und BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T-298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781) (im Folgenden: Urteile in der Hauptsache), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

  • EuG, 02.04.2025 - T-220/24

    SMT/ EUIPO - Pies und Rixen (Matériaux de construction) - …

    Rn. 17 Ebenso ist eine Klage, insofern als in der Klageschrift auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihr enthaltene pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift selbst entwickelten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt (…vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, Thun/EUIPO [Fisch], T-604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris [Form einer Spielzeugfigur], T-298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781, Rn. 21).
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Rechtsprechung
   EuG, 18.11.2024 - T-297/22 DEP, T-298/22 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,33646
EuG, 18.11.2024 - T-297/22 DEP, T-298/22 DEP (https://dejure.org/2024,33646)
EuG, Entscheidung vom 18.11.2024 - T-297/22 DEP, T-298/22 DEP (https://dejure.org/2024,33646)
EuG, Entscheidung vom 18. November 2024 - T-297/22 DEP, T-298/22 DEP (https://dejure.org/2024,33646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la tête)

    Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (22)

  • EuG, 15.12.2021 - T-684/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) - …

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Da jedoch mit den Urteilen in der Hauptsache die Klagen gegen die angefochtenen Entscheidungen des EUIPO (Sachen R 1355/2021-5 und R 1354/2021-5) abgewiesen wurden, werden die besagten Kosten weiterhin durch den Tenor dieser Entscheidungen geregelt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. April 2023, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh [Schuh], T-682/20 DEP bis T-684/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:227, Rn. 20).

    Rn. 39 Sechstens ist zu den abgerechneten Stundensätzen darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 26. April 2023, Schuh, T-682/20 DEP bis T-684/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:22723, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. Beschluss vom 26. April 2023, Schuh, T-682/20 DEP bis T-684/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:22723, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Es ist ebenfalls daran zu erinnern, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitszeitaufwand die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.01.2021 - T-453/18

    Biasotto/ EUIPO - Oofos (OO)

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Rn. 27 Zweitens ist zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass die Hauptsacheverfahren für die Streithelferin zwar gewiss von wirtschaftlichem Interesse waren, in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte seitens der Streithelferin aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2021, Biasotto/EUIPO - Oofos [OOF und OO], T-453/18 DEP und T-454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang können die Kosten der Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2021, 00F und OO, T-453/18 DEP und T-454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.12.2023 - T-298/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet) - Unionsmarke - …

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    aufgrund der Urteile vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf) (T-297/22, EU:T:2023:780) und BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T-298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781),.

    Rn. 4 Mit zwei Urteilen vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf) (T-297/22, EU:T:2023:780) und BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T-298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781) (im Folgenden: Urteile in der Hauptsache), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la …

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    aufgrund der Urteile vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf) (T-297/22, EU:T:2023:780) und BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T-298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781),.

    Rn. 4 Mit zwei Urteilen vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf) (T-297/22, EU:T:2023:780) und BB Services/EUIPO - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T-298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781) (im Folgenden: Urteile in der Hauptsache), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

  • EuG, 01.02.2023 - T-568/21

    Harbaoui/ EUIPO - Google (GC GOOGLE CAR) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Rn. 11 Nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten bestanden (vgl. Beschluss vom 11. März 2024, Harbaoui/EUIPO - Google [GC GOOGLE CAR], T-568/21 DEP, nicht veröffentlicht, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dadurch würde dem Verfahren nach diesem Artikel, das darauf gerichtet ist, dass endgültig über die Kosten des Verfahrens entschieden wird, die praktische Wirksamkeit genommen (…Beschlüsse vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell [GELENKGOLD], T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 11, und vom 11. März 2024, GC GOOGLE CAR, T-568/21 DEP, nicht veröffentlicht, Rn. 11).

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers …

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Beistände für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung von Beiständen zweier Kategorien nicht zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten geführt hat (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44, …und vom 3. Mai 2012, CSL Behring/Kommission und EMA, T-264/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:211, Rn. 26).
  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Rn. 28 Drittens ist zu dem Arbeitsaufwand, der den Vertretern der Streithelferin durch die beiden Hauptsacheverfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Unionsgerichte ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-591/12

    Panrico / Bimbo

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Rn. 35 Viertens ist zum Tätigwerden mehrerer Vertreter darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, doch kann es sein, dass je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung subsumiert werden kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C-591/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.04.2019 - T-403/16

    Stada Arzneimittel/ EUIPO - Urgo recherche innovation und developpement …

    Auszug aus EuG, 18.11.2024 - T-297/22
    Im Übrigen ist ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO - Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission - "Kostenfestsetzung - Für das Verfahren notwendige …

  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat - Kostenfestsetzung

  • EuG, 09.09.2010 - T-264/07

    CSL Behring / Kommission und EMA - Humanarzneimittel - Verfahren zur Ausweisung …

  • EuG, 07.12.2004 - T-251/00

    Lagardère / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 03.05.2012 - T-264/07

    CSL Behring / Kommission und EMA - Kostenfestsetzung

  • EuG, 21.03.2018 - T-2/16

    K&K Group/ EUIPO - Pret a Manger (Europe)

  • EuG, 13.06.2019 - T-357/18

    Luz Saúde/ EUIPO - Clínica La Luz (HOSPITAL DA LUZ)

  • EuG, 08.12.2022 - T-184/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju …

  • EuGH, 09.12.2009 - C-432/08

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuGH, 28.02.2013 - C-432/08

    Kommission / Marcuccio

  • EuG, 26.10.2017 - T-25/16

    Haw Par/ EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 25.03.2021 - T-800/19

    Austria Tabak/ EUIPO - Mignot & De Block (AIR)

  • EuG, 07.10.2025 - T-25/23

    Orgatex/ EUIPO - Longton (Marquages au sol) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Von …

    Rn. 45 Zweitens ist zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren für den Streithelfer zwar gewiss von wirtschaftlichem Interesse war, in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte seitens des Streithelfers aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. November 2024, BB Services/EUIPO - Lego Juris [Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf], T-297/22 DEP und T-298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufwendungen für die Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei können insoweit nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T-297/22 DEP und T-298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Fünftens ist zu den abgerechneten Stundensätzen darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T-297/22 DEP und T-298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T-297/22 DEP und T-298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall bei der Prüfung der Forderungen des Antragstellers zwangsläufig strenge Maßstäbe anlegen (vgl. Beschluss vom 18. November 2024, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf, T-297/22 DEP und T-298/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:857, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.04.2025 - T-192/23

    Peikko Group/ EUIPO - Anstar (Forme de poutres métalliques pour la construction)

    Rn. 18 Néanmoins, l'intervenante n'a soumis au Tribunal aucun élément établissant que cet intérêt revêtait, en l'espèce, un caractère inhabituel ou significativement différent de celui qui sous-tend toute demande de nullité d'une marque de l'Union européenne [voir, en ce sens, ordonnance du 18 novembre 2024, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la tête), T-297/22 DEP et T-298/22 DEP, non publiée, point 27], malgré le fait qu'elle précise, au point 9 de sa demande, que l'affaire principale concerne également une affaire pendante devant le markkinaoikeus (tribunal des affaires économiques, Finlande).
  • EuG, 11.02.2025 - T-27/23

    Feed/ EUIPO - The Feed.com (THE FEED)

    Rn. 23 Partant, l'intervenante n'a soumis aucun élément établissant que l'intérêt économique que présentait pour elle l'affaire principale était, en l'espèce, inhabituel ou significativement différent de celui qui sous-tend toute procédure de déchéance à l'encontre d'une marque de l'Union européenne [voir, en ce sens, ordonnance du 18 novembre 2024, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la tête), T-297/22 DEP et T-298/22 DEP, non publiée, point 27].
  • EuG, 11.02.2025 - T-26/23

    Feed/ EUIPO - The Feed.com (Feed.)

    Rn. 22 Partant, l'intervenante n'a soumis aucun élément établissant que l'intérêt économique que présentait pour elle l'affaire principale était, en l'espèce, inhabituel ou significativement différent de celui qui sous-tend toute opposition formée à l'encontre d'une demande de marque de l'Union européenne [voir, en ce sens, ordonnance du 18 novembre 2024, BB Services/EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la tête), T-297/22 DEP et T-298/22 DEP, non publiée, point 27].
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