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Weitere Entscheidungen unten: EuG, 04.09.2024 | EuG, 02.02.2017

Rechtsprechung
   EuG, 09.09.2020 - T-381/15 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25797
EuG, 09.09.2020 - T-381/15 RENV (https://dejure.org/2020,25797)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2020 - T-381/15 RENV (https://dejure.org/2020,25797)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2020 - T-381/15 RENV (https://dejure.org/2020,25797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    IMG/ Kommission

    Außervertragliche Haftung - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung - Entscheidung, mit der die Möglichkeit für die Klägerin, mit der Kommission neue Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu ...

  • Wolters Kluwer

    Außervertragliche Haftung; Entwicklungszusammenarbeit; Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung; Entscheidung, mit der die Möglichkeit für die Klägerin, mit der Kommission neue Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (29)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Rn. 24 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. März 2018 wurde die Rechtssache C-184/17 P mit der Rechtssache C-183/17 P verbunden.

    Rn. 25 Mit Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), entschied der Gerichtshof wie folgt:.

    Die Kommission trägt die Kosten in den Rechtssachen C-183/17 P, C-184/17 P und T-29/15.

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P-INT, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:447), den Antrag auf Auslegung des Rechtsmittelurteils als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

  • EuG, 02.02.2017 - T-29/15

    International Management Group / Kommission - Entwicklungszusammenarbeit - …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Diese betraf ein Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, die Durchführung eines Programms zur Entwicklung des Handels mit Myanmar/Birma unter indirekter Mittelverwaltung einer anderen Einrichtung als der Klägerin zuzuweisen, abgewiesen hatte.

    D[as Urteil] … vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und [das ursprüngliche Urteil] werden aufgehoben.

    Die Kommission trägt die Kosten in den Rechtssachen C-183/17 P, C-184/17 P und T-29/15.

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Rn. 47 Unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission (T-279/03, EU:T:2006:121), trägt die Klägerin sodann vor, dass in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden sei, dass eine Partei im Rahmen einer Schadensersatzklage beim Gericht beantragen könne, dem beklagten Organ ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen aufzugeben.

    Rn. 55 Was die oben in Rn. 40 erster bis dritter Gedankenstrich genannten Anträge der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens in Form der Naturalrestitution angeht, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 268 AEUV - die eine Naturalrestitution nicht ausschließen - ergibt, dass der Unionsrichter die Befugnis besitzt, der Union jede Form des Schadensausgleichs aufzuerlegen, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, in Einklang steht, und zwar, soweit sie diesen Grundsätzen entspricht, auch eine Naturalrestitution, die gegebenenfalls die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann (Urteile vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, EU:T:2006:121, Rn. 62 und 63, …und vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 81).

  • EuG, 24.10.2018 - T-477/16

    Epsilon International/ Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Daher können grundsätzlich nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden, und die Begründetheit der Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen (Urteil vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T-477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission, 83/63, EU:C:1965:70, S. 840, …und vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, EU:C:1979:215, Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung gilt diese Voraussetzung erst recht für jede Änderung der Anträge, so dass in Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können (…Urteile vom 13. September 2013, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission, T-73/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:433, Rn. 43, und vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T-477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 46).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Rn. 52 Daraus folgt, dass die Klägerin in diesem Verfahrensstadium zwar wegen der seit der Klageerhebung verstrichenen Zeit die in ihren ursprünglichen Schadensersatzanträgen genannten Beträge anpassen darf, sofern sie die Gründe für diese Anpassung erläutert, doch ist ihr eine Änderung der Art der beantragten Entschädigung selbst verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 239, …und vom 11. Januar 2002, Biret et Cie/Rat, T-210/00, EU:T:2002:3, Rn. 48 und 49, vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, EU:T:1990:19, Rn. 34).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke / Hauptzollamt Mainz - Kooperationsabkommen EWG/Jugoslawien - Aussetzung …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Nach der Rechtsprechung sind diese Regeln für die Unionsorgane verbindlich und Bestandteil der Rechtsordnung der Union (Urteil vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Rn. 75 Vorab ist daran zu erinnern, dass es Sache der Partei ist, die sich auf die Haftung der Union berufen will, nachzuweisen, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere diejenige des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2004, Médiateur/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 52…, vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T-399/17, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:384, Rn. 217, …und vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-156/12, EU:F:2014:247, Rn. 90).
  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Rn. 95 Nach der Rechtsprechung ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegeben, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Rechtsnorm dem Unionsorgan belässt (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Rn. 70 Die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens erfordert, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. …

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-381/15
    Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati / Safety Hi-Tech - Verordnung (EG) Nr. 3093/94 - Maßnahmen zum Schutz der …

  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS …

  • EuG, 06.06.2019 - T-399/17

    Das Gericht weist die Klage ab, mit der der ehemalige EU-Kommissar John Dalli …

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen …

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Etablissements Biret et Cie SA gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuGH, 08.09.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat - Rechtsmittel - Dumping - …

  • EuGH, 30.04.2009 - C-497/06

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuGH, 22.03.2010 - C-39/09

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuG, 22.05.2007 - T-198/05

    Mebrom / Kommission

  • EuG, 08.03.1990 - T-41/89

    Georg Schwedler gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Steuerfreibetrag - …

  • EuG, 13.12.2018 - T-641/16

    Kakol/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung …

  • EuG, 13.09.2013 - T-73/08

    Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung / Kommission - Finanzielle …

  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • EuGöD, 18.11.2014 - F-156/12

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Gewährung …

  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte …

  • EuGH, 08.07.1965 - 83/63

    Stefan Krawczynski gegen Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des …

    Rn. 2 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-620/20 P begehrt IMG die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-381/15 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:406), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die ihr durch den im Schreiben der Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschluss, mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu schließen, "bis absolute Gewissheit über [ihren] Status … als internationale Organisation besteht", entstanden sein sollen.

    Rn. 39 Mit Urteil vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil T-381/15, EU:T:2017:57), stellte das Gericht die Erledigung eines Teils der Klage von IMG fest und wies sie im Übrigen ab.

    Rn. 41 Mit zwei am 11. April 2017 eingelegten Rechtsmitteln beantragte IMG, die Urteile T-29/15 und T-381/15 aufzuheben und durch die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 endgültig über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden sowie die Union zum Ersatz der durch den letztgenannten Beschluss verursachten Schäden zu verurteilen.

    Rn. 42 Die Kommission beantragte, die beiden Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen, und legte außerdem zwei Anschlussrechtsmittel ein, mit denen sie den Gerichtshof im Wesentlichen ersuchte, die Urteile T-29/15 und T-381/15 aufzuheben, soweit mit ihnen ihre Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden waren, und durch die Abweisung der Klagen als unzulässig endgültig über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

    Rn. 49 Schließlich kam der Gerichtshof in den Rn. 98 bis 106 des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Rechtsfehler des Gerichts zur vollständigen Aufhebung der Urteile T-29/15 und T-381/15 führen mussten, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung reif waren, soweit IMG die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 begehrte, und dass diese beiden Beschlüsse ebenso wie die Urteile T-29/15 und T-381/15 rechtswidrig und deshalb insgesamt für nichtig zu erklären waren, wohingegen der Antrag auf Ersatz der Schäden, die IMG durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, nicht zur Entscheidung reif war, so dass die Sache insoweit an das Gericht zurückzuverweisen war.

    Rn. 62 Parallel zum Verfahren in der Rechtssache T-381/15 RENV gab es einen Schriftwechsel zwischen der Kommission und IMG über die Durchführung des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P.

    Rn. 66 Den Antrag auf Ersatz durch das Schreiben vom 18. Juli 2019 verursachter Schäden hat das Gericht aus drei Gründen für offensichtlich unzulässig erklärt, und zwar erstens wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem von IMG geltend gemachten immateriellen Schaden und dem seinerseits unzulässigen Antrag auf Nichtigerklärung dieses Schreibens (…Rn. 80 und 81 des angefochtenen Beschlusses), zweitens wegen des Vorliegens eines Falles der Rechtshängigkeit aufgrund des Zusammenhangs zwischen einigen der von IMG geltend gemachten materiellen Schäden mit denen, die Gegenstand der Rechtssache T-381/15 RENV seien (…Rn. 82 bis 85 des Beschlusses), und drittens wegen der mangelnden Klarheit und Genauigkeit der Schriftsätze von IMG in Bezug auf die übrigen materiellen Schäden, deren Ersatz verlangt werde (…Rn. 86 bis 93 des Beschlusses).

    Rn. 88 Dieses Rechtsmittel und die ihm vorausgegangene Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV betreffen nämlich den Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die IMG aufgrund des Beschlusses vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, mit dem die Kommission IMG darüber informiert hatte, dass sie mit ihr keine neue Übertragungsvereinbarung gemäß den Bestimmungen der Finanzregelungen von 2002 und 2012, die es ermöglichen, internationale Organisationen mit Haushaltsvollzugsaufgaben zu betrauen, mehr schließen werde, da Zweifel an ihrer Eigenschaft als internationale Organisation im Sinne dieser Bestimmungen bestünden (…siehe oben, Rn. 31).

    Rn. 119 Desgleichen habe das Gericht in den Rn. 82 bis 85 seines Beschlusses fehlerhaft entschieden, dass der Antrag auf Ersatz der durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 verursachten materiellen Schäden wegen der Anhängigkeit der Rechtssache T-381/15 RENV als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

    Rn. 124 Im vorliegenden Fall hat das Gericht diese Rechtsprechung in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Beschlusses zu Recht angewandt, da der Schadensersatzantrag von IMG später gestellt wurde als der Antrag, um den es in der Rechtssache T-381/15 RENV geht, dieselben Parteien betraf, ebenfalls auf Schadensersatz abzielte und sich auf materielle Schäden bezog, die zwar durch das Schreiben vom 18. Juli 2019 perpetuiert wurden, aber, wie IMG selbst angegeben hat, auf den Beschluss zurückgingen, der Gegenstand der früheren Rechtssache war.

    Rn. 141 In Bezug auf die oben in Rn. 128 zusammengefasste Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, nachdem er die Urteile T-29/15 und T-381/15 in vollem Umfang aufgehoben und über einen Teil der diesen Urteilen zugrunde liegenden Klagen entschieden hatte, in Rn. 104 des Urteils C-183/17 P und C-184/17 P in der Tat ausgeführt hat, dass die drei von der Kommission in ihren Beschlüssen vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 herangezogenen und in den Rn. 92 bis 96 des letztgenannten Urteils analysierten Gesichtspunkte nicht geeignet waren, die Eigenschaft von IMG als internationale Organisation im Sinne der Finanzregelungen von 2002 und 2012 in Frage zu stellen.

    Rn. 180 Zunächst ist festzustellen, dass die Entscheidungsbefugnis- und -pflicht des Gerichts in der Rechtssache T-381/15 RENV ausschließlich den Schadensersatzantrag betraf, in Bezug auf den die Zurückverweisung durch den Gerichtshof im Urteil C-183/17 P und C-184/17 P erfolgt war.

    Rn. 181 Wie sich aus Nr. 4 des Tenors dieses Urteils und aus den ihn tragenden Gründen in dessen Rn. 1, 33, 39, 100 und 105 ergibt, handelte es sich bei dem vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesenen Schadensersatzantrag um den von IMG in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-381/15 gestellten Antrag, der ausschließlich auf den Ersatz eines von IMG mit 28 Mio. Euro bezifferten materiellen Schadens sowie eines immateriellen Schadens in Form einer Rufschädigung gerichtet war, für deren Ersatz IMG einen symbolischen Euro begehrte.

    Rn. 184 Im vorliegenden Fall war daher die von IMG vorgenommene Änderung ihres beim Gericht in der Rechtssache T-381/15 gestellten Schadensersatzantrags, über den das Gericht nach der teilweisen Zurückverweisung durch das Urteil C-183/17 P und C-184/17 P erneut zu entscheiden hatte, nicht zulässig, wie das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat.

    Zur Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV.

    Rn. 206 In den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV sind IMG und die Kommission zwar beide mit einigen Anträgen unterlegen, doch war der Schadensersatzantrag von IMG teilweise an das Gericht zurückzuverweisen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), wird aufgehoben, soweit darin der Antrag der International Management Group (IMG) auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den im Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschluss, mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in der indirekten Mittelverwaltung mehr zu schließen, entstanden sein soll, als unbegründet zurückgewiesen wird..

    Die Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV wird abgewiesen, soweit sie den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, der der International Management Group (IMG) durch den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Beschluss entstanden sein soll..

    Die Rechtssache T-381/15 RENV wird zur Entscheidung über den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Antrag, soweit er den von der International Management Group (IMG) geltend gemachten materiellen Schaden betrifft, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen..

    In den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten..

  • EuGH, 16.07.2026 - C-790/24

    IMG/ Kommission

    Rn. 175 Il convient de relever, à cet égard, que, par l'arrêt du 22 septembre 2022, 1MG/Commission (C-619/20 P et C-620/20 P, EU:C:2022:722), la Cour a annulé l'arrêt du 9 septembre 2020, 1MG/Commission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), en tant que le Tribunal avait rejeté comme étant non fondée, notamment, une demande en réparation antérieure du requérant tendant à la réparation du préjudice moral qu'il aurait subi du fait de l'adoption de la décision du 8 mai 2015.

    Par l'arrêt du 9 septembre 2020, 1MG/Commission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), le Tribunal a rejeté la demande du requérant tendant à la réparation des préjudices prétendument causés par la décision du 8 mai 2015.

    Rn. 187 Par l'arrêt du 22 septembre 2022, 1MG/Commission (C-619/20 P et C-620/20 P, EU:C:2022:722), la Cour a annulé l'arrêt du 9 septembre 2020, 1MG/Commission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), en tant qu'il a rejeté comme non fondée la demande en réparation du requérant relative au préjudice qui lui aurait été causé par la décision du 8 mai 2015, et a renvoyé l'affaire devant Tribunal pour qu'il soit statué sur cette demande, en tant qu'elle porte sur le préjudice matériel invoqué par le requérant.

  • EuG, 04.09.2024 - T-509/21

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    Rn. 23 Darüber hinaus wies das Gericht mit Urteil vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), den Antrag der Klägerin auf Ersatz der Schäden zurück, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen.
  • EuG, 04.09.2024 - T-381/15

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    Rn. 22 Darüber hinaus wies das Gericht mit Urteil vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-381/15 RENV, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2020:406), den Antrag der Klägerin auf Ersatz der Schäden zurück, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen …

    {FN:4} Urteil des Gerichts vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-381/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:406).
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Rechtsprechung
   EuG, 04.09.2024 - T-381/15 RENV II   

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https://dejure.org/2024,21756
EuG, 04.09.2024 - T-381/15 RENV II (https://dejure.org/2024,21756)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2024 - T-381/15 RENV II (https://dejure.org/2024,21756)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2024 - T-381/15 RENV II (https://dejure.org/2024,21756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    IMG/ Kommission

    Außervertragliche Haftung - Finanzregelung der Europäischen Union - Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation - Beschluss, mit dem einer juristischen Person die Anerkennung des Status einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 268
    Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation; Verweigerung der Anerkennung des Status einer internationalen Organisation gegenüber einer juristischen Person; Voraussetzungen für eine außervertragliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der Kommission für rechtmäßig, mit dem IMG die Anerkennung als internationale Organisation versagt wurde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Rn. 11 Mit Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), hob der Gerichtshof erstens die beiden oben in Rn. 9 genannten Urteile auf, erklärte zweitens die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 für nichtig und verwies drittens die Rechtssache T-381/15 zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Ersatz der Schäden, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, an das Gericht zurück.

    Rn. 12 Mit einem Schriftsatz, der am 10. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, ersuchte die Klägerin den Gerichtshof um Auslegung der Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78).

    Rn. 13 Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Kommission die Klägerin im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass sie die notwendigen Anforderungen für eine mögliche Zusammenarbeit mit ihr nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung tatsächlich erfülle.

    Rn. 15 Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (im Folgenden: Schreiben vom 18. Juli 2019) wandte die Kommission ein, dass die Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), nicht die "automatische Anerkennung [der Klägerin] als internationale Organisation, sondern eine Neubewertung ihres rechtlichen Status im Licht der verfügbaren Informationen und der einschlägigen Finanzvorschriften" erfordere.

    Rn. 42 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 193 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass der Beschluss vom 8. Mai 2015 in offensichtlicher Weise einer rechtlichen und tatsächlichen Rechtfertigung entbehrt, da er keine rechtliche Analyse des Begriffs "internationale Organisation" im Sinne der Finanzregelung der Union enthält und die zu seiner Stützung angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, die Eigenschaft der Klägerin als internationale Organisation in Frage zu stellen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), endgültig festgestellt hat.

    Rn. 61 Denn aus den Rn. 92 bis 96 und 104 des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), geht hervor, dass der Gerichtshof mit diesem Urteil die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Mai 2015 insoweit festgestellt hat, als die von der Kommission zur Stützung dieses Beschlusses angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet waren, die Eigenschaft der Klägerin als internationale Organisation im Sinne der Finanzregelung der Union in Zweifel zu ziehen.

    Rn. 63 So geht aus Rn. 113 des Rechtsmittelurteils hervor, dass die Kommission nach Verkündung des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), nicht verpflichtet war, den von der Klägerin beanspruchten Status einer internationalen Organisation rückwirkend anzuerkennen, sondern dass sie ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), durch das Verfahren betreffende Maßnahmen nachkommen konnte, die darauf abzielten, es ihr zu ermöglichen, die vom Gerichtshof festgestellte Unregelmäßigkeit zu beseitigen und unter Umständen als Ersatz für die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Beschlüsse nach Erhalt der Informationen, die sie zur Stützung eines neuen Rechtsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für erforderlich hielt, einen solchen neuen Rechtsakt zu erlassen.

    Rn. 64 Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 156 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass er den Beschluss vom 8. Mai 2015 zwar im Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), mangels rechtlicher und tatsächlicher Rechtfertigung für nichtig erklärt hat, ohne sich aber mit der in diesen Rechtsstreitigkeiten nicht aufgeworfenen Frage zu befassen, ob auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien und unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände durchgeführten Analyse davon auszugehen war, dass die Klägerin den Status einer internationalen Organisation innehatte, oder ob dies vielmehr auszuschließen war.

    Rn. 86 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Nr. 6 des Tenors des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), der Kommission in den Rechtssachen C-183/17 P und C-184/17 P sowie in der Rechtssache T-29/15 die Kosten auferlegt hat, während er in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils die Entscheidung über die Kosten in der Rechtssache T-381/15 vorbehalten hat.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    aufgrund des Urteils vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722),.

    Rn. 23 Am 19. November 2020 legte die Klägerin zwei Rechtsmittel ein, die unter den Aktenzeichen C-619/20 P und C-620/20 P in das Register eingetragen wurden und mit denen sie die Aufhebung des oben in Rn. 21 genannten Beschlusses und des ursprünglichen Urteils begehrte.

    Rn. 24 Mit Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2022:722), wies der Gerichtshof erstens das Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P zurück, hob zweitens das ursprüngliche Urteil teilweise auf und verwies drittens die Rechtssache T-381/15 RENV zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, an das Gericht zurück.

    Rn. 87 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Nrn. 7 und 8 des Tenors des Rechtsmittelurteils die Klägerin zur Tragung der Kosten in der Rechtssache C-619/20 P verurteilt und die Entscheidung über die Kosten in den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV vorbehalten.

    Rn. 88 Folglich obliegt es dem Gericht im vorliegenden Verfahren, über die Kosten bezüglich der Verfahren T-381/15 und T-381/15 RENV, des Verfahrens C-620/20 P und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung zu entscheiden.

    Rn. 89 Hinsichtlich der in den Verfahren T-381/15, T-381/15 RENV und C-620/20 P entstandenen Kosten ist festzustellen, dass die Kommission am Ende dieser Verfahren im Wesentlichen mit ihren Anträgen unterlegen ist.

    Rn. 91 Unter diesen Umständen hält es das Gericht sowohl in den Verfahren T-381/15, T-381/15 RENV und C-620/20 P als auch im vorliegenden Verfahren für billig, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    In den unter den Aktenzeichen T-381/15, T-381/15 RENV, C-620/20 P und T-381/15 RENV II in das Register eingetragenen Rechtssachen trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der International Management Group (IMG)..

  • EuG, 02.02.2017 - T-29/15

    International Management Group / Kommission - Entwicklungszusammenarbeit - …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Rn. 8 Mit einer ersten Klageschrift, die am 21. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-29/15 in das Register eingetragen wurde, sowie mit einer zweiten Klageschrift, die am 14. Juli 2015 einging und unter dem Aktenzeichen T-381/15 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klagen, mit denen sie im ersten Fall die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 und im zweiten Fall die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Mai 2015 sowie den Ersatz des durch diesen Beschluss verursachten Schadens begehrte.

    Rn. 9 Mit den Urteilen vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ab.

    Rn. 86 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Nr. 6 des Tenors des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), der Kommission in den Rechtssachen C-183/17 P und C-184/17 P sowie in der Rechtssache T-29/15 die Kosten auferlegt hat, während er in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils die Entscheidung über die Kosten in der Rechtssache T-381/15 vorbehalten hat.

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Zudem muss sich der Schaden, damit die außervertragliche Haftung der Union eintreten kann, mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten der Organe ergeben (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Es ist in jedem Fall Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten des fraglichen Organs und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Rn. 74 Im Übrigen ist der in Rn. 89 des Rechtsmittelurteils erfolgte Verweis auf Rn. 39 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C-123/18 P, EU:C:2019:694), ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin zu stützen, da der Gerichtshof mit diesem Verweis lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Rechtswidrigkeit des Rechtsakts oder des Verhaltens, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, vom Gericht anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts oder des Verhaltens zu beurteilen ist.

    Rn. 75 Somit legt die in Rn. 89 des Rechtsmittelurteils angeführte Rechtsprechung die Gesichtspunkte fest, die die Unionsgerichte bei der Beurteilung dessen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß des betreffenden Organs gegen das Unionsrecht vorliegt, zu berücksichtigen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 37 bis 39).

  • EuGH, 09.06.2020 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Antrag auf Auslegung - …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Mit Beschluss vom 9. Juni 2020, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P-INT, EU:C:2020:507), wies der Gerichtshof diesen Auslegungsantrag als offensichtlich unzulässig zurück.

    Er hat jedoch keineswegs darüber entschieden, ob auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Analyse und aller relevanten Umstände davon auszugehen war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 8. Mai 2015 diesen Status innehatte, oder ob dies vielmehr auszuschließen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Juni 2020, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P-INT, EU:C:2020:507, Rn. 23).

  • EuG, 09.09.2020 - T-645/19

    IMG / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Rn. 20 Mit einer Klageschrift, die am 26. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-645/19 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Klage, mit der sie zum einen die Nichtigerklärung des Schreibens vom 18. Juli 2019 und zum anderen den Ersatz des ihr durch dieses Schreiben angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens begehrte.

    Rn. 21 Mit Beschluss vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-645/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:388), wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Rn. 48 Die entgangene Chance, eine Übertragungsvereinbarung nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung abzuschließen, darf bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nicht vollständig vom ersatzfähigen Schaden ausgeschlossen werden, da - insbesondere wenn es sich um einen Rechtsstreit wirtschaftlicher Natur handelt - ein solcher vollständiger Ausschluss der entgangenen Chance geeignet wäre, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 87…, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 95).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Rn. 48 Die entgangene Chance, eine Übertragungsvereinbarung nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung abzuschließen, darf bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nicht vollständig vom ersatzfähigen Schaden ausgeschlossen werden, da - insbesondere wenn es sich um einen Rechtsstreit wirtschaftlicher Natur handelt - ein solcher vollständiger Ausschluss der entgangenen Chance geeignet wäre, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen (…vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 87, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 95).
  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren …

    Auszug aus EuG, 04.09.2024 - T-381/15
    Rn. 48 Die entgangene Chance, eine Übertragungsvereinbarung nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung abzuschließen, darf bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nicht vollständig vom ersatzfähigen Schaden ausgeschlossen werden, da - insbesondere wenn es sich um einen Rechtsstreit wirtschaftlicher Natur handelt - ein solcher vollständiger Ausschluss der entgangenen Chance geeignet wäre, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen (…vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 87…, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 95).
  • EuG, 04.09.2024 - T-509/21

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

  • EuG, 09.09.2020 - T-381/15

    IMG/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Entwicklungszusammenarbeit - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive Maßnahmen gegen Iran …

  • EuGH, 27.04.2023 - C-549/21

    Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u.a./ Kommission

  • EuGH, 01.10.2020 - C-612/19

    CC/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Urteil des Gerichts nach der …

  • EuGH, 18.11.2021 - C-681/19

    Mahmoudian/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) …

  • EuGH, 06.06.2019 - C-503/18

    Barnett/ EWSA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - …

  • EuGH, 14.10.2021 - C-464/20

    KF/ CSUE - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bedienstete des …

  • EuG, 13.09.2018 - T-627/16

    Tschechische Republik / Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene …

  • EuG, 15.12.2021 - T-627/16

    Tschechische Republik/ Kommission

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte …

  • EuGH, 16.07.2026 - C-790/24

    IMG/ Kommission

    Rn. 188 Par l'arrêt du 4 septembre 2024, 1MG/Commission (T-381/15 RENV II, EU:T:2024:589), le Tribunal a rejeté cette demande comme étant non fondée.
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Rechtsprechung
   EuG, 02.02.2017 - T-381/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,1558
EuG, 02.02.2017 - T-381/15 (https://dejure.org/2017,1558)
EuG, Entscheidung vom 02.02.2017 - T-381/15 (https://dejure.org/2017,1558)
EuG, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - T-381/15 (https://dejure.org/2017,1558)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    IMG / Kommission

    Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen sowie Prüfungswarnung im Rahmen des Frühwarnsystems (FWS) - Beschluss, mit dem die Möglichkeit für die Klägerin, mit der Kommission Verträge in indirekter Mittelverwaltung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    IMG / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen sowie Prüfungswarnung im Rahmen des Frühwarnsystems (FWS) - Beschluss, mit dem die Möglichkeit für die Klägerin, mit der Kommission Verträge in indirekter Mittelverwaltung ...

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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 16.07.2026 - C-790/24

    IMG/ Kommission

    Ces recours ont été rejetés par les arrêts du 2 février 2017, 1nternational Management Group/Commission (T-29/15, EU:T:2017:56), et du 2 février 2017, 1MG/Commission (T-381/15, EU:T:2017:57).

    Rn. 185 Il convient de rappeler, à cet égard, que, par son recours devant le Tribunal enregistré sous le numéro d'affaire T-381/15, le requérant a également introduit une demande en réparation du préjudice matériel qu'il aurait subi du fait de l'adoption de la décision du 8 mai 2015, qui a été rejetée par l'arrêt du 2 février 2017, 1MG/Commission (T-381/15, EU:T:2017:57).

    Rn. 186 Ainsi qu'il a été mentionné au point 21 du présent arrêt, par l'arrêt du 31 janvier 2019, 1a Cour a, notamment, annulé l'arrêt du 2 février 2017, 1MG/Commission (T-381/15, EU:T:2017:57), et a renvoyé l'affaire devant le Tribunal pour qu'il soit statué sur le recours dans cette affaire, pour autant qu'il tendait à la réparation du préjudice prétendument subi par le requérant du fait de l'adoption de la décision du 8 mai 2015.

  • EuG, 04.09.2024 - T-509/21

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    Rn. 8 Mit den Urteilen vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ab.

    Rn. 116 Schließlich ist der Gerichtshof in den Rn. 98 bis 106 des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), erstens zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Rechtsfehler des Gerichts zur vollständigen Aufhebung der Urteile vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), führen mussten, dass zweitens die beiden Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung reif waren, soweit die Klägerin die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 begehrte, und dass drittens diese beiden Beschlüsse ebenso wie die oben genannten Urteile rechtswidrig und deshalb auch diese Beschlüsse insgesamt für nichtig zu erklären waren, wohingegen viertens der Antrag auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, nicht zur Entscheidung reif war, so dass die Sache insoweit an das Gericht zurückzuverweisen war.

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-29/15), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-381/15) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses Gericht ihre Klagen, mit denen sie in der Rechtssache T-29/15 die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014) und in der Rechtssache T-381/15 zum einen die Nichtigerklärung des im Schreiben der Europäischen Kommission an IMG vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschlusses der Kommission (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015) (zusammen mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2014: streitige Beschlüsse) sowie zum anderen den Ersatz des durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 verursachten Schadens begehrte, abgewiesen hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), werden aufgehoben..

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des …

    Rn. 39 Mit Urteil vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil T-381/15, EU:T:2017:57), stellte das Gericht die Erledigung eines Teils der Klage von IMG fest und wies sie im Übrigen ab.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

    {FN:3} Urteil nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache T-381/15 oder angefochtenes Urteil bzw., zusammen mit dem Urteil in der Rechtssache T-29/15, angefochtene Urteile).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen …

    {FN:2} Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57).
  • EuG, 09.09.2020 - T-381/15

    IMG/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Entwicklungszusammenarbeit - …

    Rn. 21 Mit Urteil vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2017:57),.
  • EuG, 04.09.2024 - T-381/15

    Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …

    Rn. 9 Mit den Urteilen vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1MG/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ab.
  • EuG, 19.06.2018 - T-86/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss des Europäischen …

    Ce n'est que si les autorités destinataires du rapport final de l'OLAF ont l'intention d'adopter des actes faisant grief aux personnes concernées que ces autorités devraient, conformément aux règles procédurales qui leur sont applicables, donner accès au rapport final de l'OLAF pour permettre à ces personnes d'exercer leurs droits de la défense (voir arrêt du 2 février 2017, 1MG/Commission, T-381/15, non publié, EU:T:2017:57, point 118 et jurisprudence citée).
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