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Rechtsprechung
   EuG, 10.05.2000 - T-46/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1998
EuG, 10.05.2000 - T-46/97 (https://dejure.org/2000,1998)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2000 - T-46/97 (https://dejure.org/2000,1998)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - T-46/97 (https://dejure.org/2000,1998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EGV Art. 93 Abs. 2 a.F.

  • Europäischer Gerichtshof

    SIC / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SIC - Sociedade Independente de Comunicação SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 92 und 173 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 230 EG] sowie Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlung, die ein Beschwerdeführer anfechten kann, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt - Schriftliche Mitteilung der Kommission an den Beschwerdeführer, daß sie es abgelehnt hat, das Verfahren nach Artikel 93 ...

  • EU-Kommission

    SIC - Sociedade Independente de Comunicação SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Finanzierung der öffentlichen Fernsehkanäle - Beschwerde - Staatliche Beihilfen - Mangelnde Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) - Nichtigkeitsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzierung der öffentlichen Fernsehkanäle; Portugiesischer Fernsehkanal RTP; Staatliche Beihilfen; Ausgleichsentschädigungen, Mittelzuweisungen, Steuerbefreiungen und Zahlungserleichterungen für die Nutzung des Fernsehnetzes; Nichteinleitung eines Verfahrens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    STAATLICHE BEIHILFEN - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DES ÖFFENTLICHEN PORTUGIESISCHEN FERNSEHENS NICHT ALS STAATLICHE BEIHILFEN QUALIFIZIERT WURDEN

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Finanzhilfe für öffentlich-rechtliches Fernsehen in Portugal

  • beck.de (Leitsatz)

    Finanzierung öffentlicher Fernsehkanäle

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 7. November und vom 20. Dezember 1996 betreffend den von der Klägerin gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag gestellten Antrag auf Verfahrenseinleitung wegen der Beihilfen, die die portugiesischen Behörden angeblich ...

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 98
  • afp 2001, 441
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (20)

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER …

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Insoweit ist daran zu erinnern, daß sich die Kommission für den Erlaß einer positiven Entscheidung über eine nicht gemeldete staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages beschränken kann, wenn sie nach einer ersten Prüfung in der Lage ist, zu der Überzeugung zu gelangen, daß diese Maßnahme nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden kann oder daß sie zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 52, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Zwar ist die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der betreffende Mitgliedstaat sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet hat, nicht verpflichtet, diese Maßnahmen innerhalb der im Urteil Lorenz erwähnten Zweimonatsfrist einer Vorprüfung zu unterziehen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 79).

    War dieser Staat im Zweifel, ob es sich bei den von ihm geplanten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte, so stand es ihm frei, seine Interessen dadurch zu wahren, daß er die Kommission von seinem Vorhaben unterrichtete, was diese gezwungen hätte, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 48, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 78).

    Gleichwohl ist die Kommission, wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden in bezug auf nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gemeldete staatliche Maßnahmen erhoben haben, verpflichtet, diese Beschwerden im Rahmen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Vorprüfungsphase im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteile Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 53, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 62).

    Daraus folgt insbesondere, daß die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erhoben wurde, nicht unbegrenzt verlängern kann, wenn sie eine solche Vorprüfung eingeleitet hat (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 74).

    Nach der Rechtsprechung gehen derartige Zeiträume beträchtlich über das hinaus, was normalerweise für eine erste Prüfung erforderlich ist (Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 15, Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 80 und 81, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in derRechtssache Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. I-1723, Nr. 92), die es der Kommission lediglich ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden.

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil SFEI u. a., Randnr. 60, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    Solche Zahlungserleichterungen, die dem Unternehmen nach Ermessen gewährt werden, stellen staatliche Beihilfen dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des damit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie der betreffende öffentliche Gläubiger (Urteil DM Transport, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und es zuläßt, daß diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil,indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber erleichtert (Urteil DM Transport, Randnr. 19).

    Zwar muß nach dieser Rechtsprechung, wenn ein Unternehmen und eine mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragte öffentliche Einrichtung Vereinbarungen über Zahlungserleichterungen treffen, das Verhalten dieser Einrichtung, die wie ein öffentlicher Gläubiger anzusehen ist, mit dem Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers verglichen werden, der sich in der gleichen Situation gegenüber seinem Schuldner befindet und der die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen sucht (Urteil DM Transport, Randnr. 25, und Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 46).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Die nationalen Gerichte seien auch bei gleichzeitiger Anrufung der Kommission befugt, die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfen, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde, zu prüfen, um die Rechte des einzelnen zu schützen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547).

    Nach ständiger Rechtsprechung soll diese Bestimmung verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedener Form durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in derRechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und SFEI u. a., Randnr. 58).

    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil SFEI u. a., Randnr. 60, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    War dieser Staat im Zweifel, ob es sich bei den von ihm geplanten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte, so stand es ihm frei, seine Interessen dadurch zu wahren, daß er die Kommission von seinem Vorhaben unterrichtete, was diese gezwungen hätte, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 48, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 78).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Da die Kommission nicht aufgrund einer einfachen Vorprüfung eine Überzeugung habe gewinnen können, hätte sie nach der Rechtsprechung durch Einleitung des Verfahrens eine gründliche Prüfung vornehmen müssen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffendenMitgliedstaat während dieser Phase des Verfahrens unter bestimmten Umständen geeignet sein kann, das Vorliegen solcher Schwierigkeiten erkennen zu lassen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 14).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine erste Prüfung imRahmen der Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, daß die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verlangten (Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 15 und 17).

    Nach der Rechtsprechung gehen derartige Zeiträume beträchtlich über das hinaus, was normalerweise für eine erste Prüfung erforderlich ist (Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 15, Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 80 und 81, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in derRechtssache Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. I-1723, Nr. 92), die es der Kommission lediglich ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden.

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anwendung des gesetzlichen …

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil SFEI u. a., Randnr. 60, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    Die auf derartige Forderungen normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es handelt sich also um Verzugszinsen (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48).

    Zwar muß nach dieser Rechtsprechung, wenn ein Unternehmen und eine mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragte öffentliche Einrichtung Vereinbarungen über Zahlungserleichterungen treffen, das Verhalten dieser Einrichtung, die wie ein öffentlicher Gläubiger anzusehen ist, mit dem Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers verglichen werden, der sich in der gleichen Situation gegenüber seinem Schuldner befindet und der die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen sucht (Urteil DM Transport, Randnr. 25, und Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 46).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Zwar sei insoweit die in der Rechtsprechung gesetzte Frist von zwei Monaten für die Vorprüfung ordnungsgemäß angemeldeter Beihilfen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471) nicht zwangsläufig auf nicht angemeldete Maßnahmen, die bereits durchgeführt würden, anwendbar, doch müsse das Verfahren auch in diesem Fall von der Kommission "unverzüglich in Gang gesetzt werden" (Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 entschiedenen Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, 4646).

    Nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verpflichte die Einleitung des Verfahrens den Mitgliedstaat, die Gewährung der Beihilfe auszusetzen; diese Verpflichtung habe für angemeldete wie für nicht angemeldete Beihilfen unmittelbare Geltung (Urteil Lorenz).

    Zwar ist die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der betreffende Mitgliedstaat sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet hat, nicht verpflichtet, diese Maßnahmen innerhalb der im Urteil Lorenz erwähnten Zweimonatsfrist einer Vorprüfung zu unterziehen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 79).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Nur in der letztgenannten Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16).

    Nach der Rechtsprechung kann die bloße Tatsache, daß in der Vorprüfungsphase Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben und die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangt hat, für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist (Urteil Matra/Kommission, Randnr. 38).

  • EuG - T-231/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    SIC / Kommission - Untätigkeitsklage auf Feststellung, daß die Kommission es in …

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 175 des Vertrages erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-231/95 eingetragen worden ist.

    Nach dem Erlaß der Entscheidung hat die Klägerin die Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-231/95 zurückgenommen.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Nach ständiger Rechtsprechung soll diese Bestimmung verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedener Form durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in derRechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und SFEI u. a., Randnr. 58).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2000 - T-46/97
    Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Interventionen, sondern definiert diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).
  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel - Steuerliche …

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. / …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés …

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuG, 30.09.1999 - T-182/98

    UPS Europe SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche …

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen …

    Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während dieser Phase des Verfahrens unter bestimmten Umständen geeignet sein kann, das Vorliegen solcher Schwierigkeiten erkennen zu lassen (Urteil vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 89).

    Rn. 145 Allerdings kann nach der Rechtsprechung der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine erste Prüfung im Rahmen der Bestimmungen von Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV verlangten (Urteile vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 102, …und vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:385, Rn. 135).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Der Beihilfebegriff ist also ein objektiver Begriff, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 83).
  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

    Zur Begründung dieser Ansicht verweist die Klägerin u. a. auf das Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97 (SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125).

    Zu dem Vorbringen von KirchPayTV, das Urteil SIC/Kommission sei wegen der Unterschiede zwischen dem Verfahren für die staatlichen Beihilfen und dem für die Fusionskontrolle nicht relevant, führt die Klägerin aus, die Nichteinleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung habe insbesondere zur Folge gehabt, dass sie ihrer gemäß Artikel 18 Absatz 4 dieser Verordnung erweiterten Verfahrensrechte beraubt worden sei.

    Schließlich ist das dritte Argument, das auf einen Vergleich mit der dem Urteil SIC/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache gestützt ist, zurückzuweisen, da das Verfahren für die Prüfung durch die Kommission gemäß Artikel 6 der Fusionskontrollverordnung nicht dem nach Artikel 88 EG gleichzustellen ist.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a. - "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit …

    67 Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der eine staatliche Maßnahme bezeichnet, die einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-[2125], Randnr. 83).
  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

    Mithin war die Kommission nicht an die Frist von zwei Monaten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 gebunden (vgl. in diesem Sinne - bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 - Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 79, und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 103).

    Rn. 106 Was erstens die Berichtigungsentscheidung angeht, sind nach ständiger Rechtsprechung Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlässt, stets die betroffenen Mitgliedstaaten (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 45, Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1999, ARAP u. a./Kommission, T-82/96, Slg. 1999, II-1889, Randnr. 28, und SIC/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 45).

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf …

    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 71, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    177 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission, wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden eingereicht haben, die sich auf staatliche Maßnahmen beziehen, die nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG angemeldet wurden, im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorprüfungsphase die Beschwerden im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 62, und SIC/Kommission, Randnr. 105).

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und …

    Rn. 29 Somit geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass die Kommission verpflichtet ist, das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage ausräumen konnte, ob eine ihrer Kontrolle unterliegende staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt; dies gilt zumindest dann, wenn sie nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass diese Maßnahme, auch wenn sie als staatliche Beihilfe qualifiziert wird, jedenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE …

    Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der eine staatliche Maßnahme bezeichnet, die einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 83).
  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN …

    T-46/97 eingetragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …

    {FN:12} - Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 83 und 84).

    {FN:13} - Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 92), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 84).

  • EuG, 19.02.2004 - T-297/01

    SIC / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER …

  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte …

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung …

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER …

  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen …

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 …

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung, …

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bedingungen der Nutzung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-53/00

    Ferring

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - …

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

  • EuG, 27.02.2007 - T-44/05

    SP Entertainment Development / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anfechtbare …

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