Rechtsprechung
| EuG, 11.07.2019 - T-582/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/ Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Grundsatz der ...
- Europäischer Gerichtshof
Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/ Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 11.07.2019 - T-582/15
- EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (45)
- EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Rn. 257 Außerdem kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 258 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit anderen Worten ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88).
Rn. 259 Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 59).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 60 und 61).
- EuGH, 19.12.2013 - C-239/11
Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Außerdem wird das Risiko, dass Erklärungen als unrichtig erkannt werden und die genannten Folgen haben, dadurch erhöht, dass solche Erklärungen durch andere Beweise erhärtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138).Rn. 51 Ferner ist hervorzuheben, dass eine von einem Unternehmen abgegebene Erklärung, mit der das Vorliegen einer von diesem begangenen Zuwiderhandlung eingeräumt wird, mit beträchtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, u. a. dem Risiko von Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten, in deren Rahmen geltend gemacht werden kann, dass die Kommission die von dem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung nachgewiesen habe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 140 und 141 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 153).
Rn. 52 Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Erklärungen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben werden, durch andere derartige Erklärungen erhärtet werden können und nicht nur durch Beweise aus dem streitigen Zeitraum, d. h. durch Schriftstücke, die aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 191).
Rn. 216 Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beachtung der Grundprinzipien verlangt, dass die von einer Untersuchung der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteil vom 19. September 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 318).
Rn. 217 Hingegen ist die Kommission nicht verpflichtet, den Unternehmen Gelegenheit zu geben, die von ihr angehörten Zeugen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst zu befragen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 227 Wie der Gerichtshof bereits im Rahmen einer das Wettbewerbsrecht betreffenden Rechtssache entschieden hat, ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und genau die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 6 Abs. 3 EMRK verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 324 und 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.07.2016 - C-514/15
HIT Groep / Kommission
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Rn. 289 Die Einhaltung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann verlangen, dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens auf der Grundlage des Geschäftsjahrs zu berechnen ist, das dem Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung geahndet wird, vorausgeht (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C-514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 290 Die Kommission muss bei der Bestimmung des Begriffs "letztes Geschäftsjahr" in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C-514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 291 Allerdings ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission in bestimmten Situationen kein geeigneter Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens und für die angemessene Höhe der gegen das Unternehmen zu verhängenden Geldbuße (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C-514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 292 Hat das betroffene Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission keinen Umsatz erzielt, ist diese in einer solchen Situation berechtigt, ein anderes Geschäftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Mittel dieses Unternehmens richtig bewerten zu können und um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C-514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Berücksichtigung eines anderes Geschäftsjahrs, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr tatsächlicher Tätigkeit des betreffenden Unternehmens vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission entspricht, bringt somit nicht die Möglichkeit einer "Ausnahme" zum Ausdruck, sondern zielt nur auf die Bestimmung des relevanten Geschäftsjahrs je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C-514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.01.2017 - C-644/13
Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Rn. 28 Was darüber hinaus den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Unter diesem Begriff ist eine im Hinblick auf den Gegenstand der fraglichen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 256 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 268 Für die Ahndung des Wettbewerbsverstoßes eines Unternehmens auf der Grundlage von Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch unerheblich, ob alle rechtlichen Einheiten, die dieses Unternehmen bilden, selbst wirtschaftlich aktiv sind und damit schon für sich genommen dem oben in Rn. 255 angeführten Begriff des Unternehmens entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 43).
- EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Rn. 241 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission eine Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit nur rechtfertigen, wenn diese Zusammenarbeit der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr ein Ende zu setzen, tatsächlich ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 288 Das mit der Festsetzung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgte Ziel besteht insbesondere darin, zu vermeiden, dass die Festsetzung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 63).
Rn. 311 In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, das auf Rn. 63 des Urteils vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission (C-408/12 P, EU:C:2014:2153), gestützt ist und wonach die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu dem Zeitpunkt zu bewerten sei, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werde und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt werde, ist festzustellen, dass der Gerichtshof auch entschieden hat, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangen kann, dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens auf der Grundlage des Geschäftsjahrs zu berechnen ist, das dem Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung geahndet wird, vorausgeht (…vgl. die oben in Rn. 289 angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 16.06.2015 - T-655/11
FSL u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Rn. 51 Ferner ist hervorzuheben, dass eine von einem Unternehmen abgegebene Erklärung, mit der das Vorliegen einer von diesem begangenen Zuwiderhandlung eingeräumt wird, mit beträchtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, u. a. dem Risiko von Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten, in deren Rahmen geltend gemacht werden kann, dass die Kommission die von dem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung nachgewiesen habe (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 140 und 141 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 153).Art. 101 AEUV ist, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur dazu bestimmt, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 328 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nämlich nicht, dass die Kommission von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 406 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Rn. 37 Wie die Kommission geltend macht, wurde zwar entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu würdigen ist (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 260 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher steht eine solche Vermutung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 108).
- EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen den streitigen Beschluss Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 363 Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 29.06.2012 - T-370/09
GDF Suez / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer …
- EuGH, 10.06.2010 - C-498/09
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
- EuG, 26.04.2007 - T-109/02
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER …
- EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für …
- EuGH, 24.06.2015 - C-293/13
Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …
- EuGH, 08.12.2011 - C-386/10
Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
- EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …
- EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG …
- EuGH, 11.07.2013 - C-444/11
Team Relocations u.a. / Kommission
- EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
- EuG, 16.12.2003 - T-5/00
Technische Unie / Kommission
- EuG, 14.03.2013 - T-587/08
Fresh Del Monte Produce / Kommission - 'Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …
- EuG, 16.06.2011 - T-199/08
Ziegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale …
- EuG, 11.07.2014 - T-543/08
RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
- EuG, 28.06.2016 - T-216/13
Telefónica / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Portugiesischer und spanischer …
- EuG, 21.04.2004 - T-127/02
Concept / OHMI (ECA) - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem Wortbestandteil …
- EuG, 21.05.2014 - T-519/09
Toshiba Corp. gegen Europäische Kommission.
- EuG, 13.09.2013 - T-566/08
Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 25.10.2011 - T-348/08
Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen …
- EuG, 13.07.2011 - T-38/07
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem …
- EuG, 15.07.2015 - T-436/10
HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 06.12.2005 - T-48/02
Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien …
- EuG, 16.09.2013 - T-378/10
Masco u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
- EuG, 12.12.2012 - T-392/09
1. garantovaná a.s. gegen Europäische Kommission. - Wettbewerb - Kartelle - Markt …
- EuG, 13.12.2013 - T-399/09
Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (HSE) gegen Europäische Kommission.
- EuG, 29.02.2016 - T-264/12
UTi Worldwide u.a. / Kommission
- EuG, 17.10.2012 - T-286/10
Fondation de l"Institut de recherche IDIAP gegen Europäische Kommission. - …
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 01.07.2010 - C-407/08
Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …
- EuGH, 06.12.2012 - C-441/11
Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts …
- EuG, 16.09.2013 - T-380/10
Wabco Europe u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
- EuG, 12.12.2014 - T-558/08
Eni / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
- EuG, 27.06.2012 - T-439/07
Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse …
- EuG, 26.03.2025 - T-441/21
Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …
Rn. 983 Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte der Umstand, dass Produkte, die von einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV betroffen sind, zu unterschiedlichen Märkten gehören, für sich genommen das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht ausschließen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 67, und vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T-582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 182).Rn. 2011 Zudem ist im vorliegenden Fall solch ein Verstoß umso weniger erwiesen, als erstens nach Ziff. 25 der Leitlinien der Zusatzbetrag, der die Merkmale der Verhaltensweisen aller Teilnehmer und nicht die individuelle Situation eines jeden von ihnen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T-582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 338 und die dort angeführte Rechtsprechung), "unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung" berechnet wird, um Unternehmen insbesondere davon abzuhalten, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, und sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum (…Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 346).
- EuG, 24.05.2023 - T-451/20
Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine …
Rn. 128 Der Begriff "Klagegrund" im Sinne dieser Vorschrift ist weit ausgelegt worden und erfasst auch Rügen (…Urteil vom 29. November 2018, Spanien/Kommission, T-459/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:857, Rn. 25) und sogar bloße "Argumente" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T-582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 198). - EuG, 06.05.2026 - T-87/25
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bekleidung und Zubehör für Männer, Frauen und …
Rn. 69 Im Übrigen ist in Bezug auf den zweiten, hilfsweise gestellten Klageantrag der Klägerin (…siehe oben, Rn. 15) auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die den Unionsgerichten durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Gerichte über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T-582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen den streitigen Beschluss Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T-582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 362 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Silver Plastics GmbH & Co. KG und die Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission (T-582/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:497), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 - Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat. - EuG, 03.06.2026 - T-1119/23 Rn. 248 La notion de « moyen " au sens de l'article 84, paragraphe 1, du règlement de procédure a été interprétée de manière extensive, visant également des griefs (arrêt du 29 novembre 2018, Espagne/Commission, T-459/16, non publié, EU:T:2018:857, point 25) et des arguments (voir, en ce sens, arrêt du 11 juillet 2019, Silver Plastics et Johannes Reifenhäuser/Commission, T-582/15, non publié, EU:T:2019:497, point 198).
- EuG, 09.11.2022 - T-655/19
Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nämlich nicht, dass die Kommission bei der Wiederaufnahme des Verfahrens Dritte anhört, die nicht mehr über ein ausreichendes Interesse verfügen (…vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 406, und vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T-582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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